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Gibt es noch mehr Fahrzeuge in der kantonalen Verwaltung, für die solche Regelungen getroffen wurden? Wenn ja, wie viele und mit welchen Begründungen? 4

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I 196/2003 POM 17. Dezember 2003 46C

Interpellation

3653 Amstutz, Sigriswil (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.08.2003

Trotz Finanzmisere ein Luxusauto auf Staatskosten?

Dem Vernehmen nach wurde vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) auf Kantonskosten ein Luxusauto (offenbar ein Mercedes Cabrio) geleast, das ebenfalls für private Zwecke – gegen Entgelt - eingesetzt wird.

1. Stimmt diese Information?

2. Wenn ja, was sind die Gründe für eine solche Regelung und wie sieht die Regelung aus?

3. Gibt es noch mehr Fahrzeuge in der kantonalen Verwaltung, für die solche Regelungen getroffen wurden? Wenn ja, wie viele und mit welchen Begründungen?

4. Können alle Kantonsangestellten von einer solchen Regelung profitieren?

5. Ist der Regierungsrat nicht auch der Ansicht, dass mit solchen Machenschaften bedenkliche Signale im maroden Kanton Bern ausgesendet werden?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 11.09.2003

Antwort des Regierungsrates zu Frage 1

Die Information stimmt in dieser Form nicht. Es handelte sich beim fraglichen Fahrzeug weder um ein Cabriolet, noch um ein Luxusfahrzeug. Richtig ist hingegen, dass es sich um ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz handelte und zwar um ein Occasionsfahrzeug (15'000 Kilometer) der C-Klasse (C 180 Kompressor mit 1'800 ccm). Das Fahrzeug wurde ausschliesslich für Dienstfahrten und für die durch Entgelt des Benutzers abgegoltenen Fahrten zur Arbeit eingesetzt. Das Fahrzeug befindet sich seit dem 14. August 2003 nicht mehr im Fahrzeugpark des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).

zu Frage 2

Das AMB hat gegenwärtig 15 Fahrzeuge - vornehmlich der Marke Peugeot - geleast, welche den Mitarbeitenden im Aussendienst und mit häufig wechselndem Arbeitsort für Dienstfahrten persönlich zugeteilt sind. Da diese Mitarbeitenden das Fahrzeug auch für den

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Arbeitsweg einsetzen dürfen, bezahlen sie dafür je Monat einen persönlichen Anteil von Fr.

200.00 bis 350.00 an die Gesamtkosten. Mit dieser Praxis können unnötige Leerfahrten und damit Kosten vermieden werden, indem die Mitarbeitenden z.B. von ihrem Wohnort direkt zum ausserhalb des AMB gelegenen Arbeitsort fahren (z.B. anlässlich der Durchführung von Orientierungstagen oder Gemeindeberatungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes). Müssten die Mitarbeitenden an Stelle des fest zugeteilten Dienstfahrzeuges ihre Privatfahrzeuge zu Gunsten des Kantons Bern einsetzen, würde ihnen gestützt auf die gültigen Bestimmungen eine Entschädigung von 65 bzw. 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer zustehen.

Die vom AMB getroffene Leasingregelung wurde im Übrigen durch die kant. Finanzkontrolle geprüft. Die Prüfung führte einerseits zu einer Anhebung des durch die Mitarbeitenden zu entrichtenden Privatanteils auf die genannten Werte, bestätigte hingegen auch, dass die gewählte Leasingvariante gesamthaft betrachtet für den Kanton Bern - basierend auf die zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen - zu einem Minderaufwand gegenüber der reinen Kilometerabgeltung im Umfang von gegen 30'000 Franken pro Jahr führt.

zu Frage 3

• Ausser in der POM werden weder in den übrigen Direktionen (inkl. Universität, Fachhochschulen, Berufsschulen) noch in der Staatskanzlei Leasing-Fahrzeuge eingesetzt.

• In den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern ist zur Zeit eine Überprüfung der Strukturen der Direktion Dienste und Betriebe im Gang, bei welcher auch alle Transportarten und Fahrzeuge organisatorisch und wirtschaftlich überprüft und beurteilt werden. Dabei werden für die künftige Nutzung alle Möglichkeiten, d.h. auch ein eventuelles Leasing in Betracht gezogen. Entscheide sind noch keine gefällt. Für den Audiopädagogischen Dienst der Sprachheilschule Münchenbuchsee sind Mitarbeitende täglich mit ihrem Privatfahrzeug dienstlich unterwegs (ord. Entschädigung gem. Ansatz- RRB). Sollte sich ein Kauf oder Leasing als kostengünstiger erweisen, ist mittelfristig eine Änderung der heutigen Regelung nicht ausgeschlossen (nicht vor 2006).

• Fest an Personen oder Dienstgruppen zugeteilte Fahrzeuge gibt es in der BVE (Tiefbauamt), der GEF (kant. Laboratorium) und in der VOL (Veterinärdienst, Wirtschaftsförderung, BECO, Forstreviere) und innerhalb der POM (Kantonspolizei, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt).

• Privatfahrten mit staatseigenen Fahrzeugen erfolgen in der VOL und der BVE, die Abgeltung ist mit der Finanzkontrolle abgesprochen und/oder richtet sich nach dem RRB Nr. 3623 vom 21.11.2001.

zu Frage 4

Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges erfolgt entsprechend dem Aufgabengebiet des oder der entsprechenden Mitarbeitenden. Die Inanspruchnahme eines solchen Fahrzeuges für Privatfahrten ist durch die Ämter geregelt und erfolgt jeweils gegen eine entsprechende Entschädigung, die Finanzkontrolle prüft solche Regelungen im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionsstätigkeit. Im Übrigen verweist der Regierungsrat für den Kreis der Betroffenen auf die Aussagen zur Frage 3.

zu Frage 5

Der Regierungsrat ist vorerst der Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht von "Machenschaften" gesprochen werden kann. Er ist der Ansicht, dass - sofern die Mobilitätsbedürfnisse innerhalb der Verwaltung nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abgedeckt werden können - vorerst die bei den Garagenbetrieben der Kantonspolizei gepoolten Fahrzeuge der Selbstfahrerflotte für die Bedürfnisse der Verwaltung einzusetzen sind; dieses Angebot wird denn auch rege genutzt. Die Fahrzeuge

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dieser Flotte sind jedoch nicht für eine dauerhafte Zuteilung an die einzelnen Verwaltungsstellen oder Personen bestimmt. Für dauernde und spezielle Bedürfnisse einzelner Amtsstellen ist somit nach möglichst flexiblen und kostengünstigen Lösungen zu suchen, nach Ansicht des Regierungsrates ist dies mit der im AMB praktizierten Leasinglösung auch geschehen. Zu prüfen ist jedoch künftig, ob der vermehrte Einsatz von Leasinglösungen noch zu weiteren Einsparungen führen kann und ob die Zuteilungspraxis für die Selbstfahrerflotte zur Erzielung weiterer Einsparungen bei der Kilometerentschädigung noch vereinfacht werden kann (flexiblere Zuteilung, kürzere Voranmeldezeiten usw.).

An den Grossen Rat

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