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3. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

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S 11 46

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 16. August 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. a) …, geboren am … 1964 und Vater zweier Söhne sowie einer Tochter, meldete sich am 30. Juli 1996 erstmals bei der Invalidenversicherung wegen Verhaltensstörungen sowie Suchtmittelabhängigkeit an. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gewährte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 1998 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente seit dem 1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 7.

August 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Sozialpädagogen zu. Diese Umschulung, welche vom 1. August 2002 bis am 1. September 2003 dauern sollte, brach der Versicherte jedoch aus behinderungsbedingten Gründen im Januar 2003 ab. Mit Verfügung vom 6.

August 2003 wurde dem Versicherten vom 1. Februar 2003 bis zum 31.

August 2003 wiederum eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab dem 1.

September 2003 erhielt der Versicherte sodann bei einem Invaliditätsgrad von 54% noch eine halbe VI-Rente.

b) Am 8. April 2004 stellte der Versicherte ein weiteres Gesuch um eine IV- Umschulung in Form einer Ausbildung zum Sozialpädagogen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die dreijährige Umschulung zum Sozialpädagogen an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik im Behindertenbereich „agosis“. Die erwähnte Umschulung sollte praktikumsbegleitend zum Praktikum im Zentrum für Sonderpädagogik

… (nachfolgend: …), welches der Versicherte ab dem 1. Juli 2004 im Rahmen einer 60% Anstellung absolvierte, erfolgen. Am 15. November 2004 verlor der

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Versicherte jedoch seinen Praktikumsplatz im ... Da erwähnter Praktikumsplatz zwingende Voraussetzung für die Weiterführung der Umschulung gewesen wäre, musste der Versicherte seine Umschulung zum Sozialpädagogen per 31. Januar 2005 abbrechen.

2. Vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 war der Versicherte sodann bei der … AG als Chauffeur/Transportmitarbeiter/ Möbelmonteur tätig und erzielte dabei im Jahre 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 38'411.25.

3. a) Zur neuerlichen Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten beauftragte die IV-Stelle am 21. November 2006 die psychiatrische Klinik …, eine Abklärung des Versicherten vorzunehmen. Im darauf erstellten Abklärungsbericht vom 6. Juli 2007 wurde beim Versicherten eine spezifische Persönlichkeitsstörung, eine gegenwärtig abstinente Störung durch Alkohol sowie Cannabinoide, sowie eine gegenwärtig unter antidepressiver Therapie remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hält der Bericht fest, dass derzeit aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit, seiner chronischen Gereiztheit sowie seiner inneren Unruhe und raschen Ermüdbarkeit mit entsprechend hohem Bedürfnis nach häufigen Pausen, eine vorwiegend psychisch bedingte, um 40% verminderte Leistungsfähigkeit bei einer behinderungsgerechten Tätigkeit von 100% bestehe. Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) kam in seinem medizinischen Abklärungsbericht vom 13. November 2007 sowie vom 13. März 2008 zum Schluss, dass der Versicherte bei einer Leistungseinschränkung von 40% in jeglicher adaptierter Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig sei.

b) Das Gesuch um berufliche Massnahmen des Versicherten vom 8. April 2004 wies die IV-Stelle aufgrund des invaliditätsbedingten frühzeitigen Abbruchs der Umschulung zum Sozialpädagogen sodann mit Vorbescheid vom 3.

Dezember 2007 beziehungsweise mit Verfügung vom 6. Mai 2008 ab. Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Abbruch der beruflichen Massnahme ab dem 1. Januar 2006 eine

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Viertelsrente (Wiederaufleben) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45%

zu.

c) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 erhob der Versicherte dagegen Einwand und beantragte gleichzeitig eine IV-Vollrente. Zur Begründung brachte er vor, die Erwerbseinbusse durch die bei der … AG geleistete Arbeit sie nicht realistisch. Das von der IV-Stelle erwähnte zumutbare Erwerbseinkommen bis 31. Dezember 2005 sei zu hoch angesetzt. Er habe, um dieses Einkommen zu erzielen, zu dieser Zeit beträchtliche Mengen Alkohol und Cannabis sowie (ärztlich verordnete) Medikamente konsumiert, um dem Arbeitsdruck gewachsen zu sein und nach Feierabend abschalten zu können. Sein Gesundheitszustand hätte sich während des Jahres bei der … AG durch die schwere und unregelmässige Arbeit und den Suchtmittelkonsum verschlechtert. Nach dieser Tätigkeit sei er denn auch nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Des Weiteren sei für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2006 die Erwerbseinbusse durch erzieltes Arbeitslosengeld nicht realistisch. Seit seiner Arbeitstätigkeit bei der … AG erhalte er Arbeitslosengeld in einer Höhe, welches er in der regulären Arbeitswelt unmöglich verdienen könnte, weil dies seine Belastbarkeit bei weitem überschreiten würde. Sogar die Tätigkeit im Einsatzprogramm vom RAV sei für ihn an schlechten Tagen kaum zu bewältigen. Es sei für ihn kaum denkbar, eine Tätigkeit in der Arbeitswelt auszuüben, ohne das Rückfallrisiko in die Suchtmittel massiv zu erhöhen.

Auch die Umschulung zum Sozialpädagogen habe er aufgrund des Verlustes der Praktikumsstelle im …, die er wegen Überforderung verloren habe, abbrechen müssen.

d) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. November 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente (Wiederaufleben) zu.

Dazu führte sie aus, dass das der Berechnung zugrunde liegende Einkommen gemäss Abklärungen dem effektiv erzielten Verdienst über einen längeren Zeitraum entspreche. Zudem begründe eine Suchterkrankung alleine keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung, weshalb die Suchterkrankung vorliegend nicht berücksichtigt werden könne. Daher sei an der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Versicherten festzuhalten. Nach dem Abbruch der

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beruflichen Massnahme per 31. Januar 2005 habe der Versicherte vom 1.

Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 als

Chauffeur/Transportmitarbeiter/Möbelmonteur bei der … AG gearbeitet und dabei einen Jahresverdienst von Fr. 38'411.25 erzielt. In seiner früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur würde er heute einen Jahresverdienst von Fr. 63'993.05 erzielen. Für die Zeitdauer bis zum 31. Dezember 2005 ergebe sich bei einem zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr.

63'993.05 und einem zumutbaren Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 39'260.60 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'732.15 sowie ein Invaliditätsgrad von 38.65%. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass dem Versicherten jede behinderungsgerechte Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 40% bereits ab November 2005 zu 100%

zumutbar gewesen wäre. Da der Versicherte jedoch bis zum 31. Dezember 2005 noch bei der … AG angestellt war, gelte die erwähnte Restarbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2006. Der Invaliditätsgrad lasse sich dabei anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Niveau 4 für einfache und repetive Tätigkeit und einer Leistungseinschränkung von 40% festlegen. Daraus ergebe sich bei einem zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 63'993.05 sowie einem zumutbaren Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 35'466.05 eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'527.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von Fr. 44.58%, woraus sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe.

4. a) Am 26. Oktober 2010 reichte der Versicherte sodann unter Beilage der Lohnausweise der Jahre 2007 bis 2009 sowie Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse und der Ausgleichskasse ein Gesuch um Rentenerhöhung ein. Die IV-Stelle klärte daraufhin den Versicherten mit Schreiben vom 27.

Oktober 2010 über die Anforderungen an ein Revisionsgesuch auf. Dabei führte sie aus, dass eine frühzeitige Revision nur geprüft werden könne, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dies könne durch die Zustellung eines Arztberichtes, aus dem hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, mit eingehender Begründung inwiefern, seit wann und mit welchen Auswirkungen, geschehen. Weiter sei im Gesuch

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darzulegen, dass sich durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die wirtschaftliche Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten sodann Frist bis 31.

Dezember 2010 zur Einreichung von zweckdienlichen Beweismitteln unter Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf das Gesuch um Rentenerhöhung einzutreten.

b) Da der Versicherte innert gewährter Frist keine Beweismittel einreichte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2011 mit, dass mangels Glaubhaftmachung der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2008 auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.

5. Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2011 unter Einreichung eines Schreibens von Dr. phil. … vom 21. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2011 und Erhöhung der IV-Rente.

Im erwähnten Schreiben bringt Dr. … vor, dass gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 9. März 2006 die psychische Belastungsfähigkeit des Versicherten als „sicher um bis zu einem Drittel vermindert“ sei. Es werde somit im Jahre 2006 von einer Leistungsfähigkeit von mindestens 66.66% ausgegangen. Im Vergleich dazu sei zum heutigen Zeitpunkt eine klare Verschlechterung festzustellen. Es habe sich wiederholt gezeigt, dass der Versicherte einer Arbeitsbelastung von mehr als 50% nicht gewachsen sei. Sobald er diese Grenze überschritten habe, sei es regelmässig zu einer psychischen Dekompensation und zu Rückfällen in den Alkoholkonsum gekommen, meist mit psychiatrischer Hospitalisation als Folge. Der Versicherte sei jedoch als Bezüger einer Viertelsrente aus finanziellen Gründen auf die Erbringung einer 50% übersteigenden Arbeitsleistung angewiesen. Unter diesem Druck sei er mehrmals in den Kreislauf von Mehrbelastung und Dekompensation geraten. Demzufolge sei die IV-Rente auf 50% zu erhöhen und, falls erforderlich, seien weitere Arztberichte einzuholen.

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6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei nur die Eintretensfrage der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung streitig. Dies habe zur Folge, dass der Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Arztberichtes von vornherein abzulehnen sei, da er die Eintretensfrage präjudizieren würde. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von Dr. phil. … vom 21. März 2011 sei nicht relevant, weil es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch gar nicht existiert habe. Gestützt auf das erwähnte Schreiben von Dr. phil. … könne jedoch ein neues Gesuch um Rentenerhöhung gestellt werden. Vorliegend sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. November 2008 letztmals materiell geprüft und der Invaliditätsgrad ab dem 1. Januar 2006 auf 45% festgelegt worden, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 einen Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt habe. Dabei habe die IV-Stelle das Invalideneinkommen von Fr. 35'466.05 auf der Basis einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit hypothetisch ermittelt. Auf das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2010 habe die IV-Stelle nur einzutreten, wenn eine rentenrelevante Erhöhung des IV-Grades aufgrund veränderter Verhältnisse glaubhaft gemacht werde, wobei es neuer Elemente tatsächlicher Natur bedürfe, die nach der rechtskräftigen Verfügung vom 26.

November 2008 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen verändert hätten. Im Rentenerhöhungsgesuch vom 26. Oktober 2010 mache der Beschwerdeführer unter Beilage der Lohnausweise der Jahre 2007 bis 2009 sowie Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse und der Ausgleichskasse eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2007 geltend, weshalb er das Arbeitspensum seit dem Jahre 2008 habe reduzieren müssen. Trotz Aufforderung und Vorbescheidverfahren habe der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28.

Februar 2011 der IV-Stelle jedoch keine Unterlagen eingereicht, aus denen glaubhaft hervorginge, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 26.

November 2008 verschlechtert oder sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes verändert hätten. Demnach habe eine rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund veränderter

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Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb die IV-Stelle am 28. Februar 2011 zu Recht Nichteintreten verfügt habe. Dies gelte umso mehr, als die letzte rechtskräftige Verfügung vom 26. November 2008 nur kurze Zeit zurückliege, so dass an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen seien. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 lediglich ein Einkommen von Fr. 21'794.-- erzielt habe und damit Fr. 2'743.-- weniger verdient habe als noch im Jahre 2008 könne an diesem Resultat auch nichts ändern. Denn die IV-Stelle habe das Invalideneinkommen von Fr.

35'466.05 schon am 26. November 2008 - unter Ausserachtlassung des vom Versicherten effektiv erzielten Einkommens - hypothetisch ermittelt, weil der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bereits damals seine Restarbeitsfähigkeit ungenügend verwertet habe.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle im Sinne von 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu Recht nicht auf das Gesuch um Rentenerhöhung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2008 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben, wobei der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2011 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend ist. Weitere Arztberichte, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, sind demgemäss keine einzufordern, da sie für die vorliegend zu beantwortende Eintretensfrage ohnehin nicht massgebend wären.

2. a) Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

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Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind laufende Renten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Revision der Rente gibt, der langjährigen Praxis des Bundesgerichts folgend, jede erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 15 zu Art. 17 ATSG).

Neben der wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes bilden die erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitsschadens sowie des für die Methodenwahl ausschlaggebenden hypothetischen Sachverhaltes weitere Revisionsgründe.

Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 110 E. 5, Änderung bzw. Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung, 125 V 369 E. 2 mit Hinweis, Ueli Kieser, a.a.O., N. 22 zu Art. 17 ATSG).

b) Stellt der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung, hat er gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Das Kriterium der Erheblichkeit setzt dabei das Interesse an der Stabilität der Rentenausrichtung um, welches gebietet, Anpassungen nicht ohne Weiteres vorzunehmen (Ueli Kieser, a.a.O., N. 15 zu Art. 17 ATSG). Überdies soll damit verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden, Gesuchen befassen muss (vgl. BGE 117 V 200 E.

4b mit Hinweisen). Der Versicherte muss dabei für die geltend gemachte erhebliche Sachverhaltsänderung weder den vollen Beweis noch den Nachweis erbringen, dass seine Darstellung überwiegend wahrscheinlich (im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrades; vgl. BGE 121 V 47 E. 2a) ist. Vielmehr genügt es, wenn er glaubwürdig konkrete

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Anhaltspunkte für eine erhebliche Sachverhaltsänderung dartun kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E.

1c/aa, nicht publ. in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25).

Immerhin ist eine erhebliche Sachverhaltsänderung nicht bereits damit glaubhaft gemacht, dass in einem neuen Bericht von Ärzten oder anderen Fachleuten, auf deren Sachverstand die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung zurückgreifen muss, der bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt abweichend bewertet wird und entsprechend andere Schlussfolgerungen gezogen werden. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach der ursprünglichen Verfügung Umstände aufgetreten sind, die den im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung massgebenden Sachverhalt erheblich verändert haben (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E. 1b/bb). Im Übrigen sind an die Glaubhaftmachung umso höhere Ansprüche zu stellen, je kürzer der Zeitraum zwischen der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung und dem Revisionsgesuch ist (vgl. BGE 109 V 264 E. 3). Gelangt die IV-Stelle zum Ergebnis, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hat, erledigt sie das Revisionsgesuch mit einem Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

3. a) Vorliegend ist einzig die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung mit Einfluss auf den Invaliditätsgrad zu prüfen. Der Rentenanspruch wurde letztmals mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2008 materiell geprüft und der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2006 auf 45% festgelegt. Der Versicherten hatte demzufolge ab dem 1. Januar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die IV-Stelle hat dabei das Invalideneinkommen von Fr. 33'466.05 auf der Basis einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit hypothetisch ermittelt. Auf das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2010 hat die IV-Stelle somit nur einzutreten, wenn eine rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund veränderter Verhältnisse glaubhaft gemacht wird, wobei es neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf, die nach der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2008 eingetreten und zu dem

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damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.

b) Der Beschwerdeführer bringt im Rentenerhöhungsgesuch vom 26. Oktober 2010 unter Einreichung der Lohnausweise der Jahre 2007 bis 2009 sowie Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse und der Ausgleichskasse vor, sein Gesundheitszustand hätte sich seit dem Jahre 2007 verschlechtert, weshalb er sein Arbeitspensum seit 2008 habe reduzieren müssen. Namentlich leide er an innerer Unruhe, Angstzuständen sowie vermehrt auch an depressiver Stimmung. Mögliche Auslöser dieser Leiden sieht der Beschwerdeführer in seiner Arbeit. Sein Arbeitspensum musste der Versicherte eigenen Angaben zufolge von 2.4 Stunden auf 2.2 Stunden pro Tag beziehungsweise von 12 Stunden auf 11 Stunden pro Woche reduzieren. Unterlagen, wie beispielsweise Arztberichte oder eine Bestätigung seines Arbeitgebers, aus welchen glaubhaft hervorgeht, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 26. November 2008 tatsächlich verschlechtert oder dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes verändert haben könnten, brachte der Beschwerdeführer jedoch, trotz schriftlicher Aufforderung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2010 und Vorbescheidverfahren, bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2011 nicht vor. Die eingereichten Lohnausweise und Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse und der Ausgleichskasse genügen dazu keineswegs, zumal, wie schon die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, die IV-Stelle das Invalideneinkommen schon in der rechtskräftigen Verfügung vom 26.

November 2008, unter Ausserachtlassung des vom Versicherten effektiv erzielten Einkommens, hypothetisch ermittelte. Daher kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahre 2009 lediglich ein Einkommen von Fr. 21'794.-- erzielte und damit Fr.

2'743.-- weniger verdiente als im Jahre 2008, nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Form einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes gegenüber der rechtskräftigen Verfügung vom 26.

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November 2008 und damit einen Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen ist, dass die letzte rechtskräftige Verfügung vom 26.

November 2008 nur kurze Zeit zurückliegt. Die IV-Stelle ist demnach mit Verfügung vom 28. Februar 2011 zu Recht nicht auf das Gesuch um Rentenerhöhung eingetreten.

4. An diesem Ergebnis vermag auch das mit der Beschwerde vom 1. April 2011 eingereichte Schreiben von Dr. phil. … vom 21. März 2011 nichts zu ändern.

Wie bereits ausgeführt, hat die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen), spielt insoweit nicht.

Wird im Gesuch um Rentenerhöhung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Die Fristansetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die IV- Stelle hat den Beschwerdeführer denn auch, nachdem dieser am 26. Oktober 2010 das Rentenerhöhungsgesuch ohne ausreichende Glaubhaftmachung der erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades eingereicht hatte, mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 eine Frist bis 31. Dezember 2010 gewährt, um weitere Beweismittel einzureichen, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten werde. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2011 folgerichtig nicht auf das Revisionsgesuch ein. Ergeht wie vorliegend eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, hat das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5). Das Schreiben von Dr.

phil. … vom 21. März 2011 reichte der Beschwerdeführer vorliegend erst mit der Beschwerde am 1. April 2011 ein. Demnach ist erwähntes Schreiben hier

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nicht zu beachten, weil es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2011 noch gar nicht existierte. Der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle ist demnach auch unter diesem Aspekt zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Hingegen kann der Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gestützt auf das Schreiben von Dr. phil. … bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Rentenerhöhung stellen.

5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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