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3. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

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S 11 151

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 22. Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. Die Eheleute … beziehen eine ganze respektive eine halbe Invalidenrente sowie, ihren Renten folgend, je eine Kinderrente im Betrag von Fr. 609.--, respektive Fr. 280.-- für ihre gemeinsame Tochter …, geb. am 14. November 1993. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eröffnete der Mutter am 7. Oktober 2011 und dem Vater am 23. September 2011 sowie am 7. Oktober 2011, dass ihre Tochter am 14. November 2011 das 18. Altersjahr vollenden werde und danach grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente bestehe. Für Kinder, die sich in Ausbildung befänden, werde allerdings die Waisen- bzw. Kinderrente für die Dauer der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, weitergewährt. Falls sich ihr Kind in Ausbildung befinde, hätten sie dies durch das Einreichen entsprechender Unterlagen zu belegen.

In einem undatierten Antwortschreiben wurde der AHV-Ausgleichskasse daraufhin mitgeteilt, dass … (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Jahr 2010 keine Lehrstelle gefunden habe und zurzeit auf Lehrstellensuche sei.

Wegen eines Bänderrisses am Fuss, welchen die Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz im Dezember 2010 erlitten habe, und den daraus folgenden Komplikationen (Ganglion, Schleimbeutelentzündung), hätte sie zudem keine Lehrstelle antreten können. Sie helfe zurzeit so gut es gehe im Haushalt mit und bewerbe sich weiterhin um Lehrstellen.

2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Vater der Beschwerdeführerin mit, dass vorliegend kein über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgehender Anspruch auf

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Kinderrente bestehe. Ein solcher bestehe nur, wenn Kinder ihre Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen oder abbrechen müssten. Die Leistungen würden in solchen Fällen weiterhin ausgerichtet, jedoch nicht länger als 12 Monate, weil seine Tochter in keiner Ausbildung sei, könnten keine weiteren Leistungen ausbezahlt werden.

3. a) Gegen die Abweisungsverfügung vom 18. Oktober 2011 erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin für selbige am 8. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten „die Weiterzahlung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Härtefalls“ bis ihre Tochter im August 2012 eine Lehrstelle beginnen könne. Als Begründung führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 in der Schule, und demnach während der Ausbildung, einen Unfall erlitten habe.

Nach einer ersten Fehldiagnose habe sich die Heilung enorm in die Länge gezogen und halte noch immer an. Wegen zu vielen krankheitsbedingten Absenzen hätte sie die Schule nicht ordentlich abschliessen können. Ebenso hätte sie aus krankheitsbedingten Gründen bis anhin noch keine Lehrstelle antreten können; so sei sie bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben, womit sie auch keinen Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenversicherung habe. Wegen des knappen Einkommens der Eltern, könnten diese der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter nicht nachkommen. Sie verdienten knapp so viel, dass sie gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten.

b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf den – vermeintlich irrtümlichen – Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei nicht einzutreten. Gegenstand der Beschwerde sei, ob ein über den 30. November 2011 hinausgehender Anspruch auf Kinderrenten bestehe oder nicht. Dieser Anspruch erlösche mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. Für Kinder, die noch in Ausbildung seien, dauere der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, an. Der Anspruch auf Kinderrente hänge weder von der Arbeits-, Erwerbs- und/oder Vermittlungsfähigkeit des Kindes noch von der finanziellen Bedürftigkeit der

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Eltern ab. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Juni/Juli 2011 ihre Schulausbildung abgeschlossen. Sie stehe seit dieser Zeit nicht in einer Ausbildung im Sinne eines rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges, welcher systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereite oder auf eine Allgemeinbildung abziele, welche Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bilde. Auch der Ausnahmetatbestand von Art. 49ter Abs. 3 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sei nicht erfüllt. Von einem gesundheitsbedingten Unterbruch einer Ausbildung im Sinne dieser Norm könne keine Rede sein. Die Schulausbildung habe die Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2011 beendet und bis anhin keine Berufsausbildung begonnen, weshalb sie sich auch nicht in einer gesundheitsbedingt unterbrochenen Ausbildung befinde.

4. In ihrer Replik vom 30. November 2011 führte die Beschwerdeführerin an, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV erfüllt sei. Nur weil die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine Lehrstelle habe antreten können, sei es ihr nicht möglich gewesen die Ausbildung, wie sonst üblich, unmittelbar nach Abschluss der Schule weiterzuführen. Ohne Unfall im Dezember 2010 hätte die Beschwerdeführerin das Gymnasium als weitere Ausbildung gewählt. Ferner hätte sie etwa in der französischsprachigen Schweiz einen Fremdsprachenlehrgang besuchen oder eine Lehrstelle als Automechatronikerin antreten können; auf jeden Fall hätte sie unmittelbar eine weitere Ausbildung angehen können. Gemäss den IV-Bestimmungen müsse die Invalidenversicherung während einem Jahr den Rentenanteil der Beschwerdeführerin bezahlen, wenn diese während einer anerkannten Ausbildung verunfallt sei. Der Schulaustritt sei im Juli 2011 erfolgt, weshalb ein Rentenanspruch bis Juli 2012 bestehe. Gegen diese Ansicht wehrte sich die Beschwerdegegnerin erneut in der Duplik. Tatsache sei nach wie vor, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulausbildung im Juni/Juli 2011 abgeschlossen habe und seither keine weiterführende Schulausbildung oder berufliche Ausbildung begonnen habe. Sie befinde sich also derzeit nicht in Ausbildung und insbesondere auch nicht in einer gesundheitsbedingt

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unterbrochenen Ausbildung, sodass der Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente vorliegend mit der Vollendung des 18. Altersjahres, respektive am 30. November 2011 erloschen sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 18. Oktober 2011. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. An der Stelle der bei Beschwerdeerhebung am 8. November 2011 noch unmündigen Beschwerdeführerin handeln vorliegend ihre gesetzlichen Vertreter.

Unabhängig von der Mündigkeit einer oder eines Beteiligten, gilt in Sozialversicherungsstreitsachen eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol.

Demnach können sich Parteien durch jede andere handlungsfähige Person vertreten lassen (vgl. Art. 3 des Anwaltsgesetzes [BR 310.100] sowie Art. 15 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). In ihrer Beschwerde vom 8. November 2011 beantragt die Beschwerdeführerin „die Weiterzahlung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Härtefalls“. Im Kontext der weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik erhellt sich ohne Weiteres, dass nicht die Weiterzahlung von Ergänzungsleistungen, sondern die Weiterzahlung von Kinderrenten gemeint ist, weshalb das Gericht den Antrag auch in diesem Sinne versteht. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

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2. a) Streitig ist vorliegend, ob über das 18. Altersjahr der Beschwerdeführerin hinaus die beiden Kinderrenten auszurichten sind. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod des Kindes (vgl. Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Vorliegend vollendete die Beschwerdeführerin am 14. November 2011 ihr 18. Altersjahr, womit der Anspruch auf Kinderrente grundsätzlich erloschen ist. Gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG gilt allerdings, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, weiterbesteht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Schule bereits im Juni/Juli 2011 beendet und sich im Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Altersjahres, d.h. im November 2011, nachweislich nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) befunden. Somit kann vorliegend aus Art. 25 Abs. 5 AHVG kein Anspruch auf Weiterzahlung der Kinderrenten nach dem 30. November 2011 abgeleitet werden.

b) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass vorliegend die Sonderbestimmung von Art. 49ter Abs. 3 AHVV zur Anwendung gelange.

Diese Bestimmung bezieht sich auf die ersten beiden Absätze der Norm, wonach eine Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss endet, ferner aber ebenso als beendet gilt, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird.

Die Sonderregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV bezieht sich nun auf Personen, die eine Ausbildung aus gesundheitsbedingten Gründen während längstens 12 Monaten unterbrechen müssen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 einen Bänderriss am linken Fuss erlitten, daraufhin aber ihre (Schul-)Ausbildung nicht ab- oder unterbrochen (es liegen für diese Zeit einzig zwei ärztliche Zeugnisse für eine Dispensation vom Turn- bzw. Sportunterricht vor). Die Schule hat sie vielmehr

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unbestrittenermassen im Juni/Juli 2011 beendet. Dass sie danach – möglicherweise auch aus gesundheitlichen Gründen – keine weitere Ausbildung angehen konnte und sich somit zur Zeit der Vollendung ihres 18.

Altersjahres, d.h. im November 2011, nachweislich nicht in einer Ausbildung befand, ist für die Anwendbarkeit von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV nicht relevant, da diese Bestimmung schliesslich nur vom Unterbruch einer Ausbildung während längstens 12 Monaten handelt und ein solcher Unterbruch hier nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde verschiedene Möglichkeiten zur weiteren Ausbildung nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit erwähnt (Gymnasium; Lehrstelle; Fremdsprachenlehrgang in der französischsprachigen Schweiz). Hätte sie zwischen Juni/Juli 2011 und November 2011 eine solche weitere Ausbildung aufgenommen, wäre sodann zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Altersjahres, d.h. im November 2011, Art. 25 Abs. 5 AHVG zum Zuge gekommen, wonach für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, weiter besteht. Hätte die Beschwerdeführerin diese weitere Ausbildung, beispielsweise wegen ihrer Verletzung am Fuss, längstens 12 Monate unterbrechen müssen, sie aber unmittelbar danach wieder fortgesetzt, so hätte man die Ausbildung nicht als beendet ansehen können und die Kinderrente hätte während dieser Zeit des Unterbruchs weiter ausgerichtet werden müssen (gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit.

c AHVV und der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3373 [Stand der Wegleitung: 1. Januar 2012]). Da dies aber nicht der Fall war und sich die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.

Altersjahres gar nicht in einer Ausbildung befand, besteht vorliegend kein weitergehender Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrenten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

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Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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