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3. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 10 154

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 25. Januar 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG

1. , wohnhaft in …, ist seit 1997 bei der … Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflege versichert. Die … liess den Versicherten mehrfach wegen ausstehender Prämien betreiben. Die Übernahme von Leistungen schob sie mit Verfügung vom 1. Juli 1999 auf, und die vom Versicherten per 1. Januar 2009 ausgesprochene Kündigung akzeptierte sie nicht.

2. Für das Jahr 2009 belief sich die Prämie gemäss Versicherungsausweis auf Fr. 240.30 pro Monat. Für die Periode von Juli bis Dezember 2009 stellte die

… diese Prämie wie üblich für jeden Monat separat in Rechnung. In Bezug auf jede dieser Rechnungen ergingen jeweils eine erste Mahnung mit Mahnspesen von Fr. 10.-- und eine zweite Mahnung mit Mahnspesen von Fr.

30.--. Nachdem keine Zahlung eingegangen war, reichte die … am 20. Mai 2010 beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren über Fr. 1’441.80 inklusive Verzugszins von 5% plus Fr. 180.-- Mahnkosten und Fr. 80.-- Dossiereröffnungskosten ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (Nr. 2100412) erhob der Versicherte am 14. Juni 2010 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 hob die … den Rechtsvorschlag auf. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Nach Einholung einer Stellungnahme der … überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 27. August 2010 an die … zur Behandlung als Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2010 wies die

… die Einsprache ab.

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3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 4. November 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellte zahlreiche weitere Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Prämien bis Ende 2008 nachweislich bezahlt, er könne dies mittels Postquittungen belegen. Die Beschwerdegegnerin habe seine Prämienzahlungen trotz entsprechender Aufforderung nicht offen gelegt. Er sei zu Unrecht seit dem 1. Juli 1999 ohne Grundversicherungsschutz. Die von ihm erhobenen Rechtsvorschläge und Einsprachen seien von der Beschwerdegegnerin intern behandelt worden, wodurch sie als Richterin in eigener Sache gewaltet habe. Der Beschwerdeführer gab an, wegen der widerrechtlichen Machenschaften der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber überweise er seit dem 1. Januar 2009 keine Prämien mehr.

4. Die … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Anfechtungsobjekt bilde nur der Einspracheentscheid vom 28. September 2010, welcher die Betreibung Nr. 2100412 für die Prämienrechnungen Juli bis Dezember 2009 zum Gegenstand habe. Die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezögen sich auf bereits rechtskräftige Entscheide oder Fragen, über die noch gar nicht verfügt worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt beziehungsweise eine rechtliche Frage nur dann überprüfen, wenn die formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss. Als Anfechtungsobjekt ist der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen, im Bereich des Sozialversicherungsrechts somit in der Regel Verfügungen und Einspracheentscheide des Versicherungsträgers (Art. 56 des

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Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG / SR 830.1). Im vorliegenden Fall stellt der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2010 das Anfechtungsobjekt dar.

Dieser Einspracheentscheid bezieht sich auf die Verfügung vom 22. Juni 2010 und hat die Betreibung Nr. 2100412 für die Prämienrechnungen Juli bis Dezember 2009 zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde zudem gegen die "Verfügung vom 5. Oktober 2010". Diese Verfügung befindet sich indessen nicht bei den Akten, und auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht klar, worum es sich bei dieser Verfügung handelt. Die Beschwerdegegnerin gibt an, keine Verfügung mit diesem Datum erlassen zu haben. Sie vermutet, der Beschwerdeführer beziehe sich auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes … vom 5.

Oktober 2010 in der Betreibung Nr. 2100733 für die Prämien Januar bis Juni 2010; bezüglich dieser Betreibung sei zunächst das Verwaltungsverfahren durchzuführen. Ob diese Vermutung zutrifft, kann offen gelassen werden.

Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Verfügung vom 5.

Oktober 2010 als rechtsgenügliches Anfechtungsobjekt vorliegt, verlangt doch Art. 38 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG / BR 370.100), dass der angefochtene Entscheid mit der Rechtsschrift einzureichen ist.

2. a) Der Streitgegenstand ist gemäss Lehre und Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Anfechtungsobjektes bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im Laufe des Rechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149 Rz. 403 ff; BGE 125 V 413 E. 1b). Als Rechtsmittelinstanz hat das Verwaltungsgericht keine allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger. Das Verwaltungsgericht

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kann nur diejenigen Fragen klären, welche ein Sozialversicherungsträger in einem angefochtenen Verwaltungsakt verbindlich festgelegt hat.

Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist deshalb nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers korrekterweise aufgehoben hat, weil die in Betreibung gesetzte Prämienforderung für die Monate Juli bis Dezember 2009 inklusive Mahnkosten, Verzugszinsen und Dossiereröffnungskosten tatsächlich besteht.

b) Der Beschwerdeführer liegt seit langem und in verschiedensten Punkten mit der Beschwerdegegnerin im Streit, und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbegehren zielen auf eine umfassende Klärung der zahlreichen Streitpunkte. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht nur über den durch das Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstand entscheiden darf. Im Folgenden wird überprüft, welche der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren sich auf den Streitgegenstand beziehen und vorliegend materiell behandelt werden können.

- "1. Die Verfügung vom 2./9. September 2009 beziehungsweise 22. Juni/5.

Oktober 2010 sei aufgrund der Rechtswidrigkeit aufzuheben."

Dieses Rechtsbegehren bezieht sich insoweit auf den Streitgegenstand, als die Verfügung vom 22. Juni 2010 die Betreibung für die Prämienrechnungen Juli bis Dezember 2009 zum Gegenstand hat. Die Verfügungen vom 2. und 9. September 2009 hingegen beziehen sich auf andere Sachverhalte und sind zudem in Rechtskraft erwachsen. Die "Verfügung vom 5. Oktober 2010" ist wie gezeigt nicht Anfechtungsobjekt und kann demzufolge auch nicht Streitgegenstand sein.

- "2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber keine Ansprüche mehr habe. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend die bis anhin verweigerten Kostengutsprachen in der Höhe von Fr. 25'342.40 zu entschädigen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die zuviel eingeforderten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.-- für das Jahr 2008 und Fr. 4'130.05 für das Jahr 2007 samt Zins zu 5% zu

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erstatten. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm sämtliche einbezahlten Prämien ab 1999 in Höhe von Fr. 34'272.-- zurück zu bezahlen. 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre rechtswidrige Verweigerung zum Austritt aufzuheben, damit er rückwirkend per 1. Januar 2009 einer anderen Versicherung für seine Grundversicherung beitreten könne.“

Auf all diese Begehren kann nicht eingetreten werden. Sie beziehen sich auf Sachverhalte, die nicht im Rahmen des Streitgegenstandes liegen.

- "5. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, Konto- und Bankauszüge vorzulegen."

Auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Über den vorliegend zu prüfenden Streitgegenstand kann ohne den Beizug von Konto- und Bankauszügen entschieden werden (vgl. unten 3.)

- "8. Alle Betreibungen/Pfändungen/Verlustscheine der Beschwerdegegnerin gegen ihn seien nichtig zu erklären, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese auf ihre Kosten im Register des Betreibungsamtes … löschen zu lassen."

Auf dieses Begehren kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Für die nachträgliche globale Überprüfung von Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheinen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Die Rolle des Verwaltungsgerichtes im Rahmen von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren beschränkt sich auf das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG / SR 281.1). Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter ist das Kantonsgericht (Art. 13 SchKG und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs / BR 220.100).

3. a) Im Folgenden wird überprüft, ob im Betreibungsverfahren Nr. 2100412 definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen ist. Dies ist der

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Fall, wenn sich zeigt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich besteht, und dass der Gläubiger allen formellen Erfordernissen gebührend nachgekommen ist.

b) Der Beschwerdeführer ist seit 1997 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert. Seinem Versuch, das Versicherungsverhältnis per 1. Januar 2009 aufzulösen, widersetzte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG / SR 832.10), wonach säumige Versicherte den Versicherer nicht wechseln können, solange sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es hätten zum Zeitpunkt der Kündigung keine Prämienrückstände bestanden, und die Beschwerdegegnerin habe die Vertragsauflösung zu Unrecht verweigert. Diese Ansicht ist falsch. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoaufstellungen geht glaubhaft hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG säumig war, da er bereits ab 1999 fällige Prämien wiederholt nicht bezahlte, was zu zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen führte (nebst anderen Verlustschein Nr. 2061186 für die Prämien Juli - September 2006 und Nr. 2070168 für die Prämien Oktober - Dezember 2006). Es ist somit davon auszugehen, dass das Versicherungsverhältnis im Jahr 2009 nach wie vor bestand.

c) Die Prämie im Jahr 2009 belief sich gemäss Versicherungsausweis auf Fr.

240.30 pro Monat. Für die Monate Juli bis und mit Dezember 2009 entstand somit eine Prämienforderung von Fr. 1'441.80. Diese Forderung beglich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nicht. In seiner Beschwerdeschrift führt er in Ziffer 9. explizit aus, dass der Beschwerdegegnerin ab dem 1.

Januar 2009 keine Prämien mehr überwiesen würden. Die von ihm eingereichten Belege und Zahlungsquittungen betreffen alle die Zeit vor 2009 und sind deshalb vorliegend irrelevant.

d) Nach Art. 3 der AVB der Beschwerdegegnerin (Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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gemäss KVG, 1.1.2008) bezahlt der Versicherte seine Prämien im Voraus.

Gestützt auf diese Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Juli bis Dezember 2009 monatlich korrekterweise so in Rechnung gestellt, dass die Zahlungsfrist jeweils am letzten Tag vor dem Beginn des Beitragsmonats ablief. Gemäss Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV / SR 832.102) muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. In Erfüllung dieser Vorschrift hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für alle sechs streitigen Monatsprämien jeweils rund 20 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste und rund einen Monat später eine zweite Mahnung geschickt. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer der versicherten Person mit der Mahnung eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin mit ihrer zweiten Mahnung nur eine Frist von rund einem halben Monat an. Dieser Fehler ist indessen vorliegend unerheblich, da sich der Beschwerdeführer ab Januar 2009 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die versicherte Person mit der Mahnung auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen. Dieser Vorschrift kam die Beschwerdegegnerin nach, indem sie mit der zweiten Mahnung jeweils darüber informierte, dass bei Nichtbezahlen "mittels rechtlichen Schritten ein Inkassoverfahren eingeleitet werden" müsse. Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV muss der Versicherer die Forderung in Betreibung setzen, wenn der Versicherte fällige Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt. Auch dieser Vorschrift ist die Beschwerdegegnerin in korrekter Weise nachgekommen.

e) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz dieser Zinsen beträgt gemäss Art. 105a KVV 5 Prozent im Jahr. Der streitige Zahlungsbefehl umfasst Verzugszinsen von 5% seit dem 19. Mai 2010. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform, und der Beginn der Verzinsung ist mit dem 19. Mai 2010 auf einen Zeitpunkt

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festgelegt, an welchem alle geschuldeten Monatsprämien längst fällig geworden waren.

f) Gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Im vorliegenden Fall bestimmen die AVB der Beschwerdegegnerin in Art. 3 Ziff. 1, dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht Mahnkosten in Rechnung gestellt. Auch die Höhe der Mahnkosten ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Fr. 10.-- für die erste und Fr. 30.- - für die zweite Mahnung liegen im Rahmen des Üblichen und stehen in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch die Nichtzahlung verursachten zusätzlichen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin. Die Mahnkostenforderung von Fr. 180.-- ist somit gerechtfertigt. Ebenfalls begründet ist die Forderung von Fr. 80.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren.

4. Der streitige Zahlungsbefehl umfasst eine Grundforderung von Fr. 1441.80 nebst Verzugszinsen von 5% seit dem 19. Mai 2010 plus Fr. 180.-- Mahnkosten plus Fr. 80.-- Dossiereröffnungskosten. Es hat sich gezeigt, dass sowohl die Grundforderung als auch die daraus erwachsenen zusätzlichen Forderungen im vollen Umfang gerechtfertigt sind und nach wie vor Bestand haben, da der Beschwerdeführer zugegebenermassen nicht bezahlt hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Wirkung des Rechtsvorschlags wird damit beseitigt und es wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit.

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a ATSG - mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung - kostenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer kann vorliegend noch abgesehen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Im Betreibungsverfahren Nr. 2100412 des Betreibungsamtes … wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

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