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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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S 06 57

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 12. September 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. a) … ist am 8. September 1988 geboren. Am 28. Dezember 2004 stürzte sie mit einem snowboardähnlichen Gerät (Snowskate) im Skigebiet … und verletzte sich am rechten Knie. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 gab Dr. med. … als Art der Schädigung eine Distorsion des rechten Knies mit Binnenläsion an.

b) Seit dem 1. August 2004 ist die Versicherte bei Dr. med. … angestellt. Über den Arbeitgeber ist sie bei der National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Gesellschaft) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.

c) Bereits im Herbst 2003 hatte sich die Versicherte beim Skitraining in … am rechten Knie verletzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 berichtete Dr. med. …, dass die Versicherte am 27. Dezember 2003 wegen Kniebeschwerden bei ihm zum ersten Mal in Behandlung war. Er hatte eine mässige Schwellung parapatellär beidseits, besonders jedoch an der Innenseite und eine leichte Überwärmung des ganzen Knies sowie Patellschiebeschmerzen festgestellt.

Zeichen einer Kreuzbandläsion seien wegen einer Verspannung durch Schmerzen nicht prüfbar gewesen. Die wegen persistierenden Schmerzen am 14. Juli 2004 durch Dr. med. … angeordnete Magnetresonanztomographie (MRI) zeigte eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Risse am medialen Meniskushinterhorn und osteochondrale Impressionen am lateralen Femurcondylus sowie ein abgeflachtes fermoropatellären Gleitlager.

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d) Die Abklärungen mittels Kernspintomographie am 10. Februar 2005 am Radiologie Institut im Medizinischen Zentrum … zeigten eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Das mediale Seitenband sei proximal etwas verdickt, das laterale Seitenband intakt. Der mediale Meniskus sei verkürzt. Gemäss Beurteilung von Dr. med. … seien die Befunde bezüglich Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Läsion des medialen Meniskushinterhornes im Vergleich zur Voruntersuchung am 14. Juli 2004 weitgehend identisch. Am lateralen Femurcondylus bestehe eine nicht frische bekannte Impression mit subchondraler Sklerosezone. Eine frische bone bruise sei nicht nachweisbar.

2. a) Am 25. Februar 2005 wurde die Versicherte in der Klinik … am rechten Knie operiert. Gemäss Operationsbericht vom 25. Februar 2005 wurde ein Kreuzbandersatz mit mittlerem Patellarsehnendrittel durchgeführt. Ein Horizontal- und Querriss des lateralen Meniskuscorpus wurde reseziert. Es bleibe eine stabile Hiatusbrücke.

b) Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 erstellte Dr. … ein Arztzeugnis UVG. Die Patientin war bei ihr seit 30. Dezember 2004 in Behandlung. Sie stellte ein Reizknie bei der bekannten Kreuzbandläsion mit Giving-way fest.

c) Am 23. August 2005 nahm die Versicherte zum Unfallhergang und seinen Auswirkungen Stellung. Sie sei mit einem Snowskate unterwegs gewesen.

Beim Fahren über ein Rail (hölzernes Hindernis) habe sie die Balance verloren und sei gestürzt. Dabei habe sie ihr Knie verdreht. Bis zum Unfall am 28. Dezember 2004 habe sie im Schweizerischen Snowboard-Juniorenkader problemlos Spitzensport betreiben können.

3. Auf Anfrage der Gesellschaft erstellte Dr. med. …, beratender Arzt der Gesellschaft, am 8. Dezember 2005 ein Aktengutachten. Bei vorbestehender Instabilität und Dysabilität mit Giving-way Syndrom und wiederholten Schwellungs- und Schmerzzuständen seien erfahrungsgemäss Sekundärschäden, namentlich am lateralen Meniskus insbesondere bei

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bereits vorbestehend nachgewiesener Impression am lateralen Femurcondylus, zu erwarten.

4. a) Am 27. Januar 2006 verfügte die Gesellschaft, dass sie nur für eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden leistungspflichtig sei.

Die operative Sanierung der bereits vorbestehend dokumentierten deutlichen Schäden des rechten Kniegelenks könne nicht als Folge, auch nicht als teilweise Folge, des Ereignisses vom 28. Dezember übernommen werden.

b) Am 24. Februar 2006 erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die ÖKK Surselva (nachfolgend Krankenversicherung) Einsprache. Sie brachte hervor, dass der Status quo ante vorliegend nicht erreicht sei und die Beweislast hierfür der UVG-Versicherer trage.

5. Mit Schreiben vom 15. März 2006 nahm Dr. med. … Stellung zur Verfügung der Gesellschaft vom 27. Januar 2006. Die Verletzung des lateralen Meniskus sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles vom 28.

Dezember 2004 und habe zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Die Darstellung des Unfallversicherers könne deshalb nicht akzeptiert werden.

6. Die Einspracheeinstanz der Gesellschaft wies die Beschwerde am 22. März 2006 ab. Aufgrund des Unfallereignisses vom 28. Dezember 2004 übernehme die Gesellschaft eine vorübergehende Behandlung des Reizkniezustandes, welche teilweise durch ein ereignisbedingtes stärkeres Giving-way verursacht wurde. Die operative Sanierung der bereits vorbestehend dokumentierten deutlichen Schäden des rechten Kniegelenks könnten nicht als Folge des Unfalles vom 28. Dezember 2004 qualifiziert werden.

7. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2006 erhob die Krankenversicherung am 12. Juni 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Gesellschaft zu verpflichten sei, die gesetzlichen UVG- Leistungen vollumfänglich auszurichten. Zur Begründung wurde im

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Wesentlichen vorgebracht, die markante und fortwährende Verschlechterung der Situation sei erst durch den Unfall vom 28. Dezember 2004 eingetreten.

Der dabei festgestellte laterale Meniskusriss sei ausschliesslich eine Unfallfolge vom 28. Dezember 2004. Vor dem Unfall habe die Patientin sogar Spitzensport betreiben können.

8. Am 5. Juli 2006 ergänzte Dr. med… sein Aktengutachten vom 8. Dezember 2005. Er berichtete, dass die totale Ruptur des vorderen Kreuzbandes teilweise muskulär kompensiert werden könne. Dieser Zustand führe jedoch auf Dauer zu Beschädigungen der Knorpelbeläge. Das Verdrehen des Kniegelenks am 28. Dezember 2004 habe zu einem erneuten Schub des Reizknies rechts geführt. Indessen seien die totale Kreuzbandruptur, die mediale Meniskusläsion, die Knorpelveränderungen am lateralen Femurcondylus und die Alterationen des patellaren Gleitweges schon vor dem Versicherungsschutz bei der Gesellschaft nachgewiesen. Ebenfalls seien Brückensymptome und Beschwerden am 17. Juli 2004, unmittelbar vor der Anstellung beim Versicherungsnehmer –dokumentiert worden.

Dr. med. … beantwortete in seinem Bericht vom 5. Juli 2006 einige Fragen der Gesellschaft. Zusammengefasst führte er aus, der Unfall vom 28.

Dezember 2004 habe zu keiner wesentlichen Verschlimmerung des Vorzustandes geführt und es liege im Vergleich zum Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neue Verletzung vor.

9. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2006 beantragte die Gesellschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Durch den Unfall vom 28.

Dezember 2006 (recte: 28. Dezember 2004) sei bloss eine vorübergehende und keine richtungsweisende Verschlimmerung aufgetreten. Spätestens mit Datum vom 11. Februar 2006 (recte: 11. Februar 2005) sei der Status quo sine vel ante wieder erreicht worden. Die Intensität des von der Versicherten ausgeübten wettkampfmässigen Snowboardsports mit zahlreichen Sprüngen stelle für das bereits verletzte Knie eine extreme Zusatzbelastung dar. Somit sei das Ereignis vom 28. Dezember 2004 medizinisch nicht als kausale Ursache, sondern vielmehr als Folge der vorbestandenen Knieverletzungen

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der Versicherten anzusehen. Damit bestehe ab dem 28. Dezember 2004 keine Leistungspflicht der Gesellschaft mehr.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2006. Streitig ist mithin die Frage, ob die Gesellschaft für den Unfall und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen aufzukommen hat.

2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie Allgemeinem Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht.

Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von der Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 117 V 360 f. E. 4b).

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b) Natürlich kausal sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in gleicher Weise bzw.

nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Schädigung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 112 V 32 E. 1a). Zur Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen.

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 126 V 361 E. 5c; 125 V 461 f. E. 5a; 123 V 103 f. E. 2d; 122 V 416 E. 2a; 121 V 49 E. 3a; 117 V 382 E. 4).

Die Frage nach der Adäquanz ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (BGE 115 V 146; 112 V 33 E. 1b; 111 V 375 E. 2c).

c) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160).

Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

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widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.

3. Vorliegend ist als erstes zu prüfen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 2004 und dem Gesundheitsschaden der Patientin gegeben ist.

a) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges muss der Gesundheitszustand vor mit demjenigen nach dem schädigenden Ereignis verglichen werden. In den Akten findet sich eine Vielzahl ärztlicher Beurteilungen. Durch verschiedene ärztliche Untersuchungen nach dem Unfall im Jahre 2003 in Zermatt konnte eine Verletzung am rechten Knie festgestellt werden. Zur näheren Untersuchung unterzog sich die Patientin einer MRI. Die am 14. Juli 2004 angeordnete MRI ergab eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Risse am medialen Meniskushinterhorn und osteochondrale Impressionen am lateralen Femurcondylus sowie ein abgeflachtes fermoropatellären Gleitlager. Diese Diagnose wurde am 10.

Februar 2005 in einer erneuten MRI-Untersuchung bestätigt. Diese Befunde und die Tatsache, dass diese Gesundheitsschäden vor der Anstellung der Versicherten beim Versicherungsnehmer am 1. August 2004 vorlagen, werden vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch habe

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der Unfall vom 28. Dezember 2004 eine markante und fortwährende Verschlechterung der Situation sowie einen neu aufgetretenen lateralen Meniskusriss zur Folge. Vor dem Ereignis vom 28. Dezember 2004 sei wettkampfmässiger Sport möglich gewesen.

Der unabhängige Vertrauensarzt Dr. … untermauerte die sich aus den verschiedenen Untersuchungen ergebenden Befunde im Aktengutachten vom 8. Dezember 2005 und in dessen Ergänzung am 5. Juli 2006. Er führte aus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin nicht auf den Unfall vom 28. Dezember 2004 zurückzuführen sei. Die extremen Belastungen der wieder aufgenommenen sportlichen Tätigkeit hätten zur zusätzlichen Reizung und Zerrüttung des Kniegelenks geführt. Es bestehe keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes. Dieses von Dr. med. … erstellte Gutachten genügt den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme, beruht es auf allseitigen, einlässlichen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden ebenso wie die umfangreichen Vorakten, zudem sind die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Durch dieses Gutachten erscheint die Angelegenheit hinlänglich dokumentiert und es besteht keine Veranlassung, noch weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Die durch den von der Krankenversicherung beauftragten Dr. med. … gemachten Ausführungen vermögen die Aussagen und Schlussfolgerungen von Dr. med.

… nicht zu erschüttern.

b) In Würdigung der Arzt- und Klinikberichte muss vorliegend die natürliche Kausalität des Unfalles vom 28. Dezember 2004 insoweit ohne weiteres bejaht werden, als dadurch ein behandlungsbedürftiger Schmerzschub ausgelöst wurde. Jedoch ist die natürliche Kausalität des betreffenden Unfalles im Sinne einer bleibenden richtungsweisenden Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der Unfall verursachte keine neu bleibende Gesundheitsschädigung am Kniegelenk. Die eingetretenen Beschwerden sind Folgen des dokumentierten Vorzustandes. Die Tatsache, dass die Versicherte bis zum Unfall wettkampfmässig Sport betreiben konnte, ist Folge einer muskulären Stabilität, die einen Kreuzbandriss über längere Zeit

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kompensieren kann. Dies jedoch mit dem Risiko, dass – wie vorliegend - bei einem neuen Ereignis die Muskelkompensation zeitweilig ausfällt und wieder Schmerzen auftreten. Die Patientin musste jederzeit damit rechnen, dass ihre Muskulatur der ständigen Belastung im Snowboardsport nicht standhält und dies dann Auswirkungen auf das Kniegelenk hat. Das seit dem Jahre 2003 chronisch instabile Kniegelenk führte zu einer zusätzlichen Schädigung von Meniskus und Knorpel, was eine frühzeitige Abnützung des Kniegelenks begünstigt. Der heutige Gesundheitszustand hätte sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne den Unfall vom 28.

Dezember 2004 eingestellt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Snowboardunfall vom 28. Dezember 2004 und der Gesundheitsschäden der Patientin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht. Damit ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich Operations- und Behandlungskosten zu verneinen.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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