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3. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 11 36

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 21. Juni 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. … ist am … 1953 geboren, lebt in … und ist seit 1999 geschieden. Ab 1988 absolvierte die Versicherte verschiedene Kurse und Weiterbildungen und erlangte Diplome in verschiedenen Massagetechniken, in physiotherapeutischer Richtung sowie hinsichtlich Blüten-Test und Therapie.

Seit 1989 war die Versicherte als Angestellte und zuletzt als Selbständigerwerbende im therapeutischen Bereich tätig, wobei sie als Angestellte zuletzt beim Gesundheitszentrum … bis zu dessen Schliessung Ende Juni 2003 als körperzentrierte Therapeutin arbeitete. Daneben und bis zuletzt ist sie als Selbständigerwerbende mit eigener Praxis für alternative Therapien tätig.

2. a) Die Versicherte meldete sich erstmals am 10. August 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an und machte geltend, sie leide an Nacken- und Kopfschmerzen, Migräne- und Schwindelanfällen, Erbrechen und Taubheit in den Fingern. Es erfolgten diverse medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten, unter anderem auch ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2005 samt späterem Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2008.

b) Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das IV-Begehren der Gesuchstellerin ab. Begründet wurde die Abweisungsverfügung damit, dass die Versicherte nicht während mindestens eines Jahres zu 40%

arbeitsunfähig gewesen und damit das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt

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worden sei, womit es zum Voraus an den Voraussetzungen für die Gewährung von IV-Leistungen gefehlt habe.

c) Dagegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen sowie die funktionelle Arbeitsfähigkeit abzuklären.

Ferner sei ihr eine IV-Rente ab dem 1. Oktober 2005 zuzusprechen. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2009 abgewiesen (vgl. VGU S 09 55).

Begründet wurde die Abweisung mit der Nichterfüllung der während des Wartejahres (30. September 2004 bis 30. September 2005) erforderlichen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Hinsichtlich der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wurde dem MEDAS-Gutachten (Dezember 2005) samt Ergänzung vom Mai 2008 bei der Beweiswürdigung ein erhöhtes Gewicht zuerkannt und auf dieses abgestellt.

Dieses attestierte der Versicherten sowohl bei ihrer angestammten Tätigkeit als Massagetherapeutin als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%.

3. Eine Neuanmeldung der Versicherten erfolgte am 18. November 2009. Sie machte dabei geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert habe, was sie mit diversen Arztberichten glaubhaft belegte (Bericht der Klinik … vom 21. Juli 2009, Bericht des Diagnose-Zentrums … vom 4. Juni 2009, Schreiben von Dr. med. Hans Brunner an Dr. med. … vom 22. Juni 2009). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2010 mit, dass sie die Neuanmeldung akzeptiere, und dass nachdem alle erforderlichen Abklärungen erfolgt wären, sie über das Gesuch entscheide. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 wurde der Versicherten angezeigt, dass für die Prüfung ihres IV-Leistungsbegehrens eine medizinische Abklärung notwendig sei. Eine polydisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie) im Sinne eines Verlaufsgutachtens fand sodann am 11. und 12. Mai 2010 durch die MEDAS Zentralschweiz statt. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob sich der

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Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Begutachtung vom 9.

Mai 2008 relevant verändert habe sowie die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung im November 2009.

Das Gutachten vom 25. Juni 2010 stützte sich sodann insbesondere auf die beiden Vorgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 21. Dezember 2005 und 9. Mai 2008. Nach erneuter Befragung und Untersuchung der Versicherten wurde im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Juni 2010 zusammenfassend folgendes festgehalten:

Die Versicherte leide seit vielen Jahren an chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, die seit etwa dem Jahr 2000 subjektiv als deutlich progredient erlebt würden, sowie seit 2009 an einer exazerbierten lumbospondylogenen Symptomatik. Nach einem 2004 erfolgten Antrag auf eine IV-Rente sei die Versicherte 2005 und 2008 durch die MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär begutachtet worden. Dabei sei im Wesentlichen ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom sowie eine Dysthymie diagnostiziert worden und die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Therapeutin (Akupunktmassage, Fussreflexzonenmassage, Bachblütentherapie) bei beiden Abklärungen als zu 80% arbeitsfähig beurteilt worden. Nachdem sie am 18. November 2009 erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht habe, sei nun eine dritte MEDAS-Begutachtung erfolgt. Dabei könne nun auch aufgrund objektiver Befunde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt werden, und zwar sowohl im Bereich der Wirbelsäule in Form von progredienten degenerativen Veränderungen als auch psychiatrisch in Form einer inzwischen invalidisierenden Schmerzstörung. Neu werde daher die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit auf 50%

eingeschätzt, wobei sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig erachtet werde.

4. Am 30. Juli 2010 fand sodann eine Besprechung zwischen der Versicherten und dem Eingliederungsberater der IV-Stelle statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde die Versicherte über das Ergebnis des MEDAS- Gutachtens vom 25. Juni 2010 sowie die darauf basierende Einschätzung der

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IV-Stelle, dass es ihr zumutbar sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich beruflich umzuorientieren, informiert. Für den Fall, dass sie bereit sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, wurde ihr sodann das Angebot einer Arbeitsvermittlung unterbreitet. Die Versicherte entgegnete, aufgrund der starken Schmerzen sei ihr ein Berufswechsel nicht zumutbar, überdies erachte sie es als unmenschlich von ihr zu verlangen ihr Lebenswerk aufzugeben. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 23. August 2010 wurde der Versicherten mittgeteilt, dass mangels Interesse an einer In- Anspruch-Nahme der Arbeitsvermittlung durch die Versicherte die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde.

5. Mit Vorbescheid vom 17. September 2010 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Begründet wurde die Abweisung damit, die Versicherte sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 3. Juli 2009 in ihrer Tätigkeit als selbständige Masseurin / Therapeutin erheblich eingeschränkt. Die Betriebsanalyse habe ergeben, dass die Versicherte in ihrer selbständigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden und unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 41‘204.46 erzielen könnte. Aus ärztlicher Sicht sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 50% arbeitsfähig, hingegen könnte sie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% nachgehen.

Dies ergebe bei einem Vergleich des Einkommens ohne Behinderung (Fr.

41‘204.45) mit dem Einkommen mit Behinderung (Fr. 36‘680.15) einen Invaliditätsgrad von 11%, womit kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und beantragte es sei ihr ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Weiter sei ihr für das Vorbescheidsverfahren mit Wirkung ab 22. September 2010 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie rügte in ihrem Einwand sowohl die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens und machte geltend, bei korrekter Ermittlung liege bei ihr ein Invaliditätsgrad von 61% vor.

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6. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. Februar 2011 wurde am Vorbescheid festgehalten und der Anspruch auf eine IV-Rente infolge eines Invaliditätsgrades von 11% abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden heute einer 100%igen Tätigkeit als Selbständigerwerbende nachgehen würde. Gemäss Feststellungen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17.

Dezember 2007 habe das Valideneinkommen von 38‘500.-- (hochgerechnet auf das Jahr 2005) zuverlässig aufgrund einer relativ stabilen Erwerbssituation der Jahre 2000 bis 2002 ermittelt werden können).

Aufindexiert auf das Jahr 2010 könne daher von einem Valideneinkommen von Fr. 41‘204.45 ausgegangen werden. Weiter führte die IV-Stelle aus, die Versicherte sei unbestrittenermassen in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 50% arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit seien 70% zumutbar. Es gebe denn auch für die Versicherte auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten. Zu denken sei an Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Damit lasse sich für die Versicherte in einem Pensum von 70% in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor ein Invalideneinkommen von Fr.

36‘680.15 erwirtschaften (Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung [LSE]

2008). Damit resultiere beim Einkommensvergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 11%, was keinen Rentenanspruch begründe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Berufswechsels der Versicherten wurde ausgeführt, dass deren fortgeschrittenes Alter von 57 Jahren nicht per se dagegen spreche.

Entsprechendes sei auch mit Blick auf die berufliche Laufbahn und Stellung zu sagen. Die Aufgabe der Praxis für alternative Therapien stelle keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, wieder unselbständig erwerbstätig zu sein. Das schliesse auch einfache und repetitive Tätigkeiten ein. Bedeutsam in wirtschaftlicher Hinsicht sei, dass die Versicherte lediglich ein Invalideneinkommen von Fr.

26‘500.-- erwirtschafte, wohingegen es ihr gemäss LSE 2008 zumutbar wäre, ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘680.15 zu erzielen.

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7. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. März 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Berechnung des Valideneinkommens und macht geltend, es gehe darum, festzustellen, was sie im Jahre 2010 ohne gesundheitliche Einschränkung und ohne Arbeitsunterbrüche in den vergangenen Jahren als Inhaberin der Praxis realistischer Weise verdienen würde. Weiter führt sie aus, die Betriebsanalyse, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei im Rahmen der ersten IV-Anmeldung erstellt worden zur Ermittlung des mutmasslichen Einkommens als selbständige Therapeutin. Jener Analyse aber seien die Einkommen der Jahre 2000 bis 2002 zugrunde gelegt worden. In diesen Jahren sei sie jedoch nie ausschliesslich und nur für die Praxis tätig gewesen, sondern sei im Nebenerwerb bei der … angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie habe die Praxis erst im Jahre 1999 und somit unmittelbar vor dem als erstes Referenzjahr genannten Jahr begonnen aufzubauen. Sie habe sich damals erst einen neuen Kundenstamm erarbeiten müssen. Da sie in dieser Zeit zudem im Nebenerwerb bei der … angestellt gewesen sei, habe sie sich denn auch nicht vollumfänglich für das eigene Geschäft engagieren können. Als sie sich schliesslich vollumfänglich ihrer Selbständigkeit habe widmen können, sei sie bereits gesundheitlich stark angeschlagen gewesen.

Des Weiteren stellte sie klar, dass sie bei der … nicht in einem Pensum von 50% sondern von 60% angestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, all diese Umstände seien im Rahmen der Betriebsanalyse und damit auch bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt worden, womit die Einkommen der Jahre 2000 bis 2002 nicht die Einkommenssituation einer Therapeutin mit eingeführtem Geschäft ohne gesundheitliche Einbussen wiederspiegle. Ein realistischer Gewinn bei einem Pensum von 100% liege vielmehr bei Fr. 75‘000.-- pro Jahr (Fr. 6‘250.-- pro Monat), wenn durchschnittlich von einer Behandlung von 20 Patienten pro

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Arbeitswoche, 47 Arbeitswochen pro Jahr und einem Stundensatz von Fr.

100.-- abzüglich eines Aufwands von Fr. 19‘000.-- ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin rügte sodann, die Betriebsanalyse hätte ausser Acht gelassen, dass sie sich ohne Gesundheitsschaden für den Fall, dass sich der Aufbau der Praxis im Jahre 2003 nicht wunschgemäss entwickelt hätte, wieder eine feste Anstellung gesucht hätte, in welcher sie auch angemessen entlöhnt worden wäre. Sie könne daher die Behauptung, sie hätte sich in Zukunft ohne Gesundheitsschaden bewusst mit einem bescheidenen Einkommen begnügt nicht akzeptieren. Vielmehr sei es Aufgabe der Vorinstanz abzuklären, welches Einkommen sie entweder als angestellte Therapeutin oder aber in selbständiger Tätigkeit heute effektiv erzielen würde.

Dabei hätte die Vorinstanz auf Auskünfte der Branchenverbände oder aber auf die Tabellenlöhne der LSE 2008 zurückgreifen können. Sodann legte die Beschwerdeführerin dar, dass gemäss LSE 2008 im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, Anforderungsniveau 1 + 2, weiblich bei einer 41.6-Stundenwoche von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr.

6‘745,45 auszugehen wäre, wobei sich auch im Anforderungsniveau 3 noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 5‘760.55 für das Jahr 2008 ergeben würde. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen von Fr.

75‘000.-- pro Jahr erzielen könne sei gerichtlich noch nie geprüft worden, sei jedoch durchaus realitätsnah und entspreche nicht nur einer Zahl, welche nur optimalste Einkommensverhältnisse wiederspiegeln würde. Sodann beantragte die Beschwerdeführerin in einer Beweisofferte, es sei eine Expertise betreffend Einkommen einer ganzheitlichen Therapeutin als Unselbständigerwerbende bei einem Beschäftigungsgrad von 100% bzw. als Selbständigerwerbende bei einem Beschäftigungsgrad von 100% zu veranlassen. Ferner sei eine gerichtliche Auskunft beim Branchenverband der Therapeuten betreffend Einkommen als angestellte Therapeutin und Selbständigerwerbende einzuholen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass es sich beim Einkommen, von welchem in der Betriebsanalyse ausgegangen worden sei, um ein unterdurchschnittliches Einkommen handle.

Das tiefe Einkommen begründete sie sodann mit der besonderen Lebenssituation, die gezeichnet gewesen sei von Scheidung, Umzug von … nach … und dem Aufbau einer neuen Praxis, während sie im Nebenerwerb

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als angestellte Therapeutin tätig gewesen sei. Sie machte weiter geltend, dass sie sich im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung nicht mit einem solch tiefen Einkommen begnügt hätte, womit das Valideneinkommen mindestens 5% vom branchenüblichen Einkommen abweiche und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzuheben sei. Daher sei auch unter diesem Aspekt von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75‘000.-- auszugehen oder gegebenenfalls das Invalideneinkommen entsprechend zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Berufswechsel in eine unqualifizierte Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Mit ihren 58 Jahren habe sie nur mehr eine kurze Aktivitätsdauer von sechs Jahren vor sich. Eine Umschulung komme daher alleine schon wegen ihres Alters nicht in Frage. Zudem führe sie seit 1999 eine Praxis für alternative Therapien, einen anderen Beruf habe sie nie erlernt. Die Aussichten selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit zu finden, seien alleine schon wegen des Alters, der in einer Verweistätigkeit bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% sowie wegen der fehlenden Ausbildung gering.

Die IV-Stelle habe daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von dem aktuell von ihr erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von ca. Fr. 26‘500.- - pro Jahr auszugehen, was bei einem Einkommensvergleich ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 75‘000.-- zu einem IV-Grad von 65% führe. Sollte die IV-Stelle hinsichtlich des Invalideneinkommens jedoch von der LSE 2008 ausgehen, läge der Durchschnittslohn bei einer Leistungsfähigkeit von 70%

bei Fr. 36‘680.15 (alle Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Nominallohnentwicklung 2009 und 2010 von je 1% berücksichtigt). Dabei wäre, so die Beschwerdeführerin, aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich körperlich leichte, psychisch nicht belastende Arbeiten verrichten dürfte und keine hohen Anforderungen an ihre Konzentration gestellt werden dürften, ein Leidensabzug von 20% vorzunehmen, womit sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 29‘344.-- belaufe. Daraus resultiere wiederum eine Invaliditätsgrad von 61% ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr.

75‘000.-- und selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘516.05 (LSE 2008, Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3,

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Nominallohnentwicklung von je 1% 2009 und 2010) würde ein IV-Grad von über 50% resultieren.

8. Am 22. März 2011 beantragte die IV-Stelle des Kantons Graubünden im Rahmen der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2011, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Weiter führte sie aus, dass im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Dezember 2007 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur die Einkommen aus der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit festgestellt und ein Durchschnitt daraus ermittelt worden sei, sondern der Abklärungsexperte habe das von ihm ermittelte Ergebnis auch plausibilisiert.

9. In ihrer Replik vom 4. April 2011 rügte die Beschwerdeführerin, die Plausibilitätsprüfung, auf welche die Vorinstanz abstelle, überzeuge nicht. Die Schlussfolgerung des Abklärungsexperten, sie wäre bei voller Gesundheit im für die Rentenzusprechung massgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, ein höheres Einkommen als in der Zeit zwischen 2000 und 2002 zu erzielen, sei verfehlt und nicht nachvollziehbar.

10. Mit Schreiben vom 8. April 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik in vorliegender Angelegenheit.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Februar 2011, welche einen Anspruch auf Invalidenrente ablehnt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Selbständigerwerbende

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in ihrer Praxis für alternative Therapien tätig wäre. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen sind jedoch das Validen- und Invalideneinkommen, wobei es in diesem Zusammenhang auch abzuklären gilt, ob die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und ein Berufswechsel der Beschwerdeführerin zumutbar sind.

2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%

auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80).

Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c).

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b) Da vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50%) als auch in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit von 70%) unbestritten ist, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.

3. a) Der Invaliditätsgrad errechnet sich gemäss Art. 16 ATSG durch einen Vergleich des Einkommens, welches die Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Valideneinkommen) mit demjenigen Einkommen, das ihr durch die Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens zu erzielen möglich wäre (Invalideneinkommen). Das Valideneinkommen ist das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Dabei hat die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 483/98 vom 20. Juni 2000, E.3a). Entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird dazu am zuletzt erzielten, nötigenfalls die Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl. 2010, Art. 28a S. 301).

Jedoch ist für die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens nicht einfach der Lohn massgebend, den die Versicherte heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, sondern das Einkommen, das sie heute erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, nötigenfalls auch bei Selbständigerwerbenden (Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 302 mit weiteren Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine Versicherte normalerweise vollzogen hätte (Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 304).

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b) Die Beschwerdeführerin rügt, das Valideneinkommen (aufindexiert auf das Jahr 2010 Fr. 41‘204.45), von dem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2011 ausgehe, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. So gehe die Betriebsanalyse, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, von den erzielten Einkommen der Jahre 2000 bis 2002 aus. Gerade in diesen Jahren sei sie jedoch nie ausschliesslich für ihre Praxis tätig gewesen, sondern sie sei daneben noch in einem Anstellungsverhältnis im Umfang von 60% bei einer Versicherungsgesellschaft gestanden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Einkommen der Jahre 2000 bis 2002 wiederspiegelten nicht die Einkommenssituation einer Therapeutin mit eingeführtem Geschäft ohne gesundheitliche Einbussen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Dezember 2007 bestehe nicht nur aus der Feststellung der Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und Ermittlung eines entsprechenden Durchschnitts. Das ermittelte Ergebnis vom Abklärungsexperten sei vielmehr plausibilisiert worden.

c) Für die Einkommensermittlung des Valideneinkommens wurden im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende die Jahre 2000 bis 2002 herangezogen. Dabei wurde festgehalten, die Jahre 2000 bis 2002 würden eine relativ stabile Erwerbssituation präsentieren, wobei diese aus einem Mix zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit bestanden habe. Dabei wird von einem Einkommensmittel, hochgerechnet bis 2006, von rund Fr. 38‘500.-- pro Jahr ausgegangen, was aufindexiert bis 2010 einem Einkommen von Fr. 41‘204.45 entspricht. Wie unter vorstehender Erwägung 3.a ausgeführt, hat die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu erfolgen. Indem vorliegend jedoch die Einkommen der Jahre 2000 bis 2002 herangezogen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die berücksichtigten Einkommen der Einkommenssituation einer selbständigen Therapeutin mit bereits aufgebauter und eingeführter Praxis entsprechen. So war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2002 denn auch nicht

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ausschliesslich als selbständig erwerbende Therapeutin tätig, sondern gleichzeitig daneben auch noch bei der … angestellt, wobei die Angaben zum Umfang des Anstellungsverhältnisses in den bei den Akten liegenden Unterlagen zwischen 40 und 60% schwanken. Zwar wird im Zusammenhang mit der Plausibilitätsprüfung im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Dezember 2007 berücksichtigt, dass der Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit am Anfang der betrachteten Periode (2000 bis 2002) noch im Gange war, zugleich wird jedoch ausgeführt, dass zwei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit kein Initialaufwand mehr gemacht werden könne und auch die Annahme eines weiteren Ausbaus des Kundenstamms wäre rein spekulativ. Diese Ausführungen erscheinen losgelöst betrachtet als grundsätzlich nachvollziehbar.

Das Valideneinkommen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so konkret wie möglich zu ermitteln (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts, I 483/98 vom 20. Juni 2000). Ergibt sich zwischen dem vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich noch erzielten Einkommen und dem auf die entsprechende Tätigkeit bezogenen Tabellenlohn kein wesentlicher Unterschied, so ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens prinzipiell einzig unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens zu entscheiden. Demgegenüber ist bei einem bisher erzielten, deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen das Valideneinkommen unter Abstützung auf Tabellenlöhne zu bestimmen. Dabei ist massgebend, ob auf die Erzielung des bisherigen Einkommens massgebend invaliditätsfremde Faktoren eingewirkt haben oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 16 Rz. 12).

Nach dem Gesagten ist vorliegend zu prüfen, ob die Plausibilitätsprüfung in casu die konkreten Umstände bei der Bestimmung des Valideneinkommens genügend berücksichtigt hat. Vorliegend stand die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2003 beim Gesundheitszentrum der … in … in einem Anstellungsverhältnis, wobei die Angaben zum Umfang der Anstellung uneinheitlich sind und zwischen 40 und 60% variieren. Ab 1999 baute die Beschwerdeführerin zudem ihre eigene Praxis auf. Fest steht, dass sie sich diesem Praxisaufbau wegen einer zeitgleich unselbständigen

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Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich widmen konnte. Ferner ist auch davon auszugehen, dass durch das Anstellungsverhältnis bei der … auch der Aufbau eines Kundenstamms erschwert worden war, zumal sie ja nicht in Konkurrenz zu dieser agieren durfte. Auf diese in casu speziell gelagerte Situation wird jedoch im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Dezember 2007 ungenügend eingegangen, indem dazu festgehalten wird, dass zwei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit - was im Normalfall bei vollumfänglicher Widmung des Aufbaus der Selbständigkeit durchaus zutrifft - kein Initialaufwand mehr geltend gemacht werden könne.

Des Weitern fehlen im genannten Abklärungsbericht denn auch Angaben dazu, wie viele Patienten die Beschwerdeführerin als Gesunde bei normalem Geschäftsverlauf behandeln könnte, welchen Umsatz sie mit Behandlungen und welchen sie aus dem Warenverkauf erzielen und welche Ausgaben anfallen könnten. Der Experte führt dazu in seinem Bericht vom 17. Dezember 2007 lediglich aus, dass auf Vergleiche mit branchenüblichen Aufwand- und Ertragswerten verzichtet werden müsse, da für die Art von Unternehmen, wie die Beschwerdeführerin eines betreibe, kein statistisches Zahlenmaterial zur Verfügung stehe (vgl. act. 61-7/7 1.c der Beschwerdegegnerin). Die Folgerung des Experten, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin bei einer 100%igen selbständigen Erwerbstätigkeit kaum höher, mutmasslich eher geringer ausfallen würde, als aus dem Einkommensmix resultiere, nämlich Fr. 38‘500.--, wobei aus unselbständiger Tätigkeit Fr. 27‘900.-- und aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 10‘600.-- erwirtschaftet wurden, erweist sich vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Zwar berücksichtigt der Experte in seinem Bericht eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit im berücksichtigten Zeitraum und verweist diesbezüglich auf das MEDAS- Gutachten vom 21. Dezember 2005, hält zudem auch fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde wohl auch ein etwas höheres Einkommen als das Ermittelte hätte erzielen können. Dennoch führt er vor diesem Hintergrund aus, die Differenz der Einkommen lasse sich nicht ermitteln.

Gesamthaft betrachtet und gestützt auf das oben Ausgeführte genügt der Abklärungsbericht für Selbständige vom 17. Dezember 2007 den

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Anforderungen nicht, um festzustellen, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde (vgl. Meyer, a.a.O, Art. 28a S. 301).

d) Die vorliegenden Abklärungen zum Valideneinkommen genügen somit nicht, um im Rahmen des Einkommensvergleichs den IV-Grad der Beschwerdeführerin korrekt einzuschätzen. Die IV-Stelle hat deshalb durch weitere Abklärungen das Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Therapeutin - denn darin sind sich die Parteien einig, dass sie als Gesunde als selbständig erwerbende Therapeutin tätig wäre - erzielen könnte, abzuklären und zu berechnen.

4. a) Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz berechneten Invalideneinkommen von Fr. 36‘680.15 basierend auf der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 70%, ein Berufswechsel bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht würde etwas gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Überdies würde die Aufgabe der Praxis für alternative Therapien keinen derartigen sozialen Abstieg darstellen, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, unselbständig erwerbstätig zu sein. Hinsichtlich einer adaptierten unselbständigen Tätigkeit führt die Beschwerdegegnerin aus, zu denken sei an Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung.

b) Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird von einer Tätigkeit ausgegangen, welche der versicherten Person trotz Gesundheitsschaden zumutbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten werden in erster Linie durch ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit bestimmt. Der Arzt oder die Ärztin soll sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 125 V 261

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E. 4, 115 V 134 E. 2; PVG 1982 Nr. 80; ZAK 1982 S. 34). Im Hinblick auf die Festlegung des Invalidenlohnes kann auf das MEDAS-Gutachten vom 25.

Juni 2010 abgestellt werden, zumal die darin attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit von 50% und in einer adaptierten Tätigkeit von 70% unbestritten geblieben ist. Im genannten Gutachten wird zur adaptierten Tätigkeit ausgeführt, diese könne in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Stellung des Oberkörpers, ohne kraftaufwändige Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten über zirka 10 kg bestehen. Weiter wird festgehalten, dass eine Verweistätigkeit keine besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit stellen dürfe. Die Bemessung des Invalideneinkommens hat nach dem Kriterium der Zumutbarkeit zu erfolgen.

Die Zumutbarkeit muss sowohl objektiv als auch subjektiv verstanden werden.

Zu berücksichtigen sind mithin etwa Kriterien wie der objektive Zugang zum in Betracht gezogenen Verweisungsberuf und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer oder in subjektiver Hinsicht die verbleibende Leistungsfähigkeit, das Alter, der bisherige Beruf, die soziale Stellung oder die Verwurzelung am Wohnort (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 16 Rz. 23 m.w.H; BGE 109 V 25 E. 3c S. 28 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Rentenanspruch, wenn die Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarer Weise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 107 V 17 E.

2c S. 21 m.w.H.). Zu prüfen bleibt deshalb vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. An die Schadenminderungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen, weil der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 22 E. 4d S. 33).

c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Berufswechsel in der Regel zumutbar (ZAK 1983 256, Urteil I 224/01 E. 3b bb m.w.H. vom 22.

Oktober 2001, I 640/05 vom 18. Mai 2006, I 38/06 vom 7. Juni 2006, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009). Vorliegend ist der objektive Zugang zu einer

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adaptierten Tätigkeit klarerweise gegeben. Die Beschwerdeführerin lebt in Chur, was verkehrstechnisch gut erschlossen ist und womit sie bei der Stellensuche nicht nur auf ihren Wohnort beschränkt ist. Zur Frage, ob das vorgerückte Alter die erwerbliche Verwertung einer an sich verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschliesst, hat sich eine reiche Rechtsprechung entwickelt. Offen ist jedoch nach der Rechtsprechung derzeit die Frage, welcher Zeitpunkt (gesundheitliche Verbesserung, Verfügungsdatum usw.) für die Prüfung der Verwertbarkeit massgeblich ist (Meyer, a.a.O., S. 272 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Verfügungszeitpunkt 58jährig. Damit beträgt die Aktivitätsdauer noch 6 Jahre. Hinsichtlich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hat das Bundesgericht in einer konstanten Praxis hohe Hürden entwickelt und in einem jüngeren Entscheid die Zumutbarkeit des Berufswechsels für einen 60jährigen Offsetdrucker vor dem Hintergrund des weiten Spektrums der zumutbaren (Hilfs-) Tätigkeiten bejaht (Urteil 9C_918/2008 E. 4.3 vom 28. Mai 2009). In Anlehnung an diese strenge Praxis des Bundesgerichts hat denn auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem kürzlich ergangenen Entscheid die Zumutbarkeit eines Berufswechsels für einen 61jährigen Landwirten bejaht (VGU S 10 87 E. 3 m.w.H.). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung ist denn auch das in casu vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1953) nicht derart zu gewichten, dass dieses per se gegen die Zumutbarkeit des Berufswechsels spricht. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller subjektiven und objektiven Umstände vorzunehmen. Wie in der Verfügung vom 9. Februar 2011 dargelegt, kommen bei einer adaptierten Tätigkeit insbesondere Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung in Frage. Aufgrund der gesundheitlich - wenn auch eingeschränkten - Situation ist durchaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geeignete Stellen im oben genannten Bereich findet. Auch kann der Beschwerdegegnerin dahingehend gefolgt werden, dass die Aufgabe der Praxis für alternative Therapien keinen derartigen sozialen Abstieg bedeutet, dass die Aufgabe der Selbständigkeit

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ausnahmsweise nicht zumutbar wäre. Für eine Zumutbarkeit spricht hingegen die grosse Diskrepanz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 26.500.-- pro Jahr) und dem möglichen Einkommen aufgrund der Feststellungen im Rahmen der medizinischen Abklärungen, welche der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestieren. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt.

Der Invalidenlohn wurde aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im privaten Sektor bei Frauen unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von je 1% in den Jahren 2009 und 2010 berechnet, was ein Gehalt von Fr. 36‘680.15 ergeben hat. Die Gegenüberstellung des erzielten Invalideneinkommens in selbständiger Erwerbstätigkeit, welche noch zu 50% ausgeübt werden kann, zum Invalideneinkommen, welches in einer unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% erwirtschaftet werden könnte, ist markant und spricht klarerweise für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels der Beschwerdeführerin, sind doch die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger zu gewichten, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Die konkrete Invaliditätsbemessung kann vorliegend allerdings erst dann vorgenommen werden, wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen im Sinne der vorangegangenen Erwägung 3 ermittelt und neuberechnet hat.

5. a) Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens ferner geltend, es sei ein Leidensabzug im Umfang von 20% vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben könne, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gegenwärtigen hätte.

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b) Mit einem Leidensabzug soll die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E. 3b bb S. 323). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der 25% nicht überschreiten darf. Andererseits sollte der Leidensabzug grundsätzlich nicht unter 10% zu liegen kommen, weil er insoweit nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2010 vom 12. April 2011, BGE 126 V 75; Meyer, a.a.O., Art. 28a S.

314). Bei nur mehr leichten Tätigkeiten wird daher praxisgemäss ein Leidensabzug von 10% vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2010 vom 12. April 2011, VGU S 11 10). Der IV-Stelle obliegt dabei die Pflicht, den Abzug im Grundsatz kurz zu begründen (BGE 126 V 75 E. 5b dd S. 80).

Die Gewährung eines Leidensabzuges im Umfang von 20% - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - lehnte die Vorinstanz zu Recht ab. Auch hinsichtlich der Begründung kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden, wenn diese wie in der Verfügung vom 9. Februar 2011 ausgeführt festhält, die Beschwerdeführerin könne im Umfang der ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens hinzunehmen habe. Ferner seien die vorhandenen Beschwerden bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Nicht erheblich sei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf anderen Berufen nicht über Berufserfahrungen verfüge, da die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invalidenlohnes ohnehin auf das Niveau 4 der LSE (einfache und repetitive Tätigkeit) abgestellt habe, was eben gerade keine Berufserfahrung beinhalte. Im Hinblick auf das Element Alter sei schliesslich festzuhalten, dass mit zunehmendem Alter einer versicherten Person die Lohnzuwachskurve zwar im Allgemeinen flacher verlaufe, dass der Faktor Alter sich aber nicht für sich alleine lohnsenkend auswirke.

(20)

Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und gemäss MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2010 nur mehr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Stellung des Oberkörpers, ohne kraftaufwändige Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten bis ca. 10 kg von Seiten des Bewegungsapparats ohne Einschränkung zumutbar ist. Einschränkungen bestehen aufgrund der Kopfschmerzen sowie der psychischen Problematik.

Daher resultiert auch die 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit stellen darf. Angesichts dieser Einschränkungen und der Beschränkung auf eine leichte Tätigkeit stellt sich somit die Frage, ob vorliegend nicht ein Leidensabzug von maximal 10% vorzunehmen wäre.

6. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der Parteikosten kann dabei auf die Honorarnote vom 4. April 2011 abgestellt werden, worin ein Arbeitsaufwand von 7:15 Std. à Fr. 240.-- pro Std.

zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3% (Fr. 52.20) und 8% Mehrwertsteuer Fr. 143.40 (Total Fr. 1‘935.60) geltend gemacht wurde. Die Vorinstanz hat damit die Beschwerdeführerin ausseramtlich noch mit insgesamt Fr. 1‘935.60 zu entschädigen.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen.

(21)

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1‘935.60 (inkl. MWST).

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