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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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S 12 56

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 8. Januar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, war bis am 31. Dezember 2009 bei der …-Versicherungs-Gesellschaft AG zu einem Pensum von 60 % tätig und bei derselben obligatorisch unfallversichert. Ab dem 1. Januar 2010 nahm die Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % auf. Am 16. Dezember 2009 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, indem sie von ihrem Pferd überrannt wurde, als dieses beim Trockenführen erschrak und nach vorne galoppierte/sprang. In der Unfallschilderung der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2010 gab sie an, dass sie als ehemalige Berufsreiterin seit 1976 täglich mit Pferden zu tun habe. Das Pferd sei beim Trockenführen aus einem ihr nicht ersichtlichen Grund erschrocken.

Die Erstbehandlung erfolgte am 18. Dezember 2009 bei Dr. med. …, Hausarzt der Beschwerdeführerin, welcher bei der Konsultation eine druckdolente Schwellung am Hals links, Drehen und Neigen des Kopfes gegen links schmerzhaft, Halswirbelsäule (HWS) indolent feststellte und eine Kontusion am Hals links, Distorsion der HWS leichten Grades diagnostizierte. Zugleich attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2009 bis 20. Dezember 2009 im Umfang von 100 % und danach bis zum 27. Dezember 2009 im Umfang von 50 %. Ab dem 28. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin nahm bereits zwei Tage nach dem Unfall, am 18. Dezember 2009 die Arbeit wieder auf. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. … war die Beschwerdeführerin auch in

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Physiotherapie. Die Unfall-Versicherung erbrachte im Anschluss an das Ereignis vom 16. Dezember 2009 Versicherungsleistungen.

b) Am 10. August 2010 stürzte die Beschwerdeführerin vom Pferd und erlitt einen weiteren Unfall. Dabei zog sie sich eine Kreuzbein- und Beckenprellung links.

Im Unfallzeitpunkt war die Beschwerdeführerin bei der …-Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, weshalb die Schadenmeldung dort erfolgte.

c) Gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 25. Februar 2011 leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Nackenschmerzen links nach Kontusion des Halses und Distorsion der HWS am 16. Dezember 2009. Mit der Physiotherapie würden sich die anhaltenden Nackenschmerzen links nach längerem Sitzen oder Stehen bessern.

d) Am 10. März 2011 wurden aufgrund der persistierenden Schmerzen im Sacral- und Beckenkamm nach links ausstrahlend, die seit dem Sturzereignis vom 10.

August 2010 bestanden, die Lendenwirbelsäule (LWS) und das Becken mittels CT untersucht. Am 15. März 2011 wurde sodann wegen den persistierenden Schmerzen der unteren HWS seit der Kollision mit dem Pferd im Dezember 2009 ein MRI der HWS erstellt. Die Beurteilung zeigte eine foraminale Einengung C4/5 und C5/6 links sowie rechtsseitige foraminale Einengung C5/6 mit Tangierung der Nervenwurzel C5 links und C6 beidseits.

e) Dr. med. …, Facharzt für Chirurgie hielt in seinem Arztbericht vom 21. März 2011 betreffend dem Unfallereignis vom Dezember 2009 folgende Diagnose fest: Chronische Schmerzen der HWS bei: Unkarthrose C4/5 beidseitig und foraminale Einengung links betont mit Nervenkompression C5 links;

Unkarthrose und Chondrose sowie laterale Diskushernie mit foraminaler Einengung mit Nervenkompression C5/6 beidseitig.

f) Gemäss Beurteilung der beratenden Ärztin der Versicherung, Dr. med. …, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 15. August 2011, sei der

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Status quo ante spätestens per Anfang März 2010 erreicht worden. Die Nackenschmerzen vom Februar 2011 stünden somit unwahrscheinlich mit dem Ereignis vom Dezember 2009 im Zusammenhang. Es handle sich nicht um einen Rückfall.

2. Mit Verfügung vom 21. November 2011 stellte die Versicherung die Versicherungsleistungen per 1. März 2010 ein. Zur Begründung führte sie an, dass die geklagten Nackenschmerzen nicht mehr auf das Ereignis vom 16.

Dezember 2009 zurückzuführen seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2011 vorsorglich und am 5. Januar 2012 begründet Einsprache.

3. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2012 bestätigte die Versicherung ihre Verfügung vom 21. November 2011. Bei der Diagnose im Sinne einer Unkarthrose, welche sich bei den bildgebenden Untersuchungen der HWS vom 15. März 2011 gezeigt habe, handle es sich um eine degenerative Erkrankung.

Ohnehin liege keine eigentliche HWS-Verletzung nach Beschleunigungstrauma vor. Es fehle einerseits an der dafür erforderlichen typischen Hyperextensions- bzw. Hyperflexsionsbewegung und andererseits an dem dafür typischen bunten Beschwerdebild. Anlässlich der Erstkonsultation sei einzig eine Druckdolenz am linken Hals festgestellt worden, die Halswirbelsäule sei jedoch indolent gewesen. Die Beurteilung von Dr. med. …, die gestützt auf die medizinischen Akten und das bildgebende Material erfolgt sei, sei schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb von einem Status quo ante per Anfang März 2010 auszugehen sei. Die Diskushernie im Bereich C5/6 sei erstmals Mitte März 2011 dokumentiert worden. Die Wirbelsäule sei anlässlich der Erstuntersuchung am 18. Dezember 2009 indolent gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Tage nach dem Unfallereignis die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen und danach das Reiten. Die Diskushernie im Lendenwirbelsäulenbereich stehe nicht im Zusammenhang zu dem hier zu prüfenden Ereignis. Der Unfall vom Dezember 2009 sei weder von besonderer Schwere, noch geeignet eine Bandscheibenhernierung hervorzurufen.

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Ebenfalls zu verneinen sei das Auftreten eines vertebralen oder radikulären Syndroms, welches zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Von einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskushernie sei nicht auszugehen, zumal in derartigen Fällen das beschwerdefreie Intervall nach einem Ereignis höchstens wenige Stunden betragen könne. Auch der adäquate Kausalzusammenhang fehle, jedoch sei dieser in Ermangelung eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht separat zu prüfen.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit den Begehren, der Einspracheentscheid vom 29. März 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch nach dem 1. März 2010 zu gewähren. Eventualiter sei die Versicherung zu verpflichten, den Rentenanspruch aus UVG und eine Invaliditätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei die Versicherung anzuweisen, ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu veranlassen. Die der beratenden Ärztin der Versicherung, Dr. …, vorgelegten Akten hätten sich auf die beiden UVG Arztzeugnisse des Hausarztes, datiert vom 9. Januar 2010 und 25. Februar 2011, dem UVG Arztzeugnis von Dr. med. … vom 21. März 2011 und 29. März 2011 sowie den beiden Berichten des Zentrums für medizinische Radiologie vom 10. März 2011 und 15. März 2011 beschränkt.

Die Beschwerdeführerin habe bereits einspracheweise bemerkt, dass die Akten CT-Bericht vom 10. März 2011 und der Arztbericht von Dr. … vom 29. März 2011 sich auf ein anderes Unfallereignis beziehen würden und vorliegend nicht relevant seien. Im Arztbericht von Dr. med. … seien die Nackenschmerzen sowie das MRI der HWS unter „Unfallereignis vom August 2010“ aufgeführt. Ob es sich hier um einen sachlichen Konnex handle oder um eine chronologische Aufstellung, sei nicht klar ersichtlich. Im Bericht von Dr. med. … vom 21. März 2011 würden chronische Schmerzen aufgeführt. Entgegen der Aussage von Dr.

med. … habe die Beschwerdeführerin ihre Sportfähigkeit nicht wieder erreicht.

Vorliegend handle es sich, entgegen der Aussage von Dr. med. … im Bericht vom 15. August 2011 nicht um einen Rückfall, sondern um das Fortbestehen

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des Grundfalls aus dem Jahre 2009. Gemäss Bericht der behandelnden Physiotherapeuten sei ein für HWS-Verletzung typisch gemischtes Beschwerdebild vorgelegen. Die Beschwerdeführerin leide an einer lateralen Diskushernie mit foraminaler Einengung mit Nervenkompression C5/6 beidseitig. Auf den Bericht von Dr. med. … könne nicht abgestellt werden, weil bei der Beurteilung der Kausalität nicht zwischen den verschiedenen feststellbaren Befunden unterschieden worden sei. Darüber hinaus sei bestritten, dass die Ärztin aufgrund der dünnen Aktenlage ohne klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin überhaupt eine Beurteilung habe machen können. Sie diskutiere und begründe nicht die verschiedenen Möglichkeiten, zum Beispiel, ob die Diskushernie durch den Unfall ursächlich gesetzt worden sei oder ob es sich um eine richtungsgebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes handle. Sie habe ihre Schlussfolgerung, dass der Zustand Status quo ante ab dem 1. März 2010 erreicht worden sei, nicht begründet. Zudem sei nicht klar, welche Beschwerden welchem Unfall zugeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei in andauernder physiotherapeutischer Behandlung wegen der anhaltenden Nackenschmerzen gewesen, welche auf den Unfall vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen seien. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Diskushernie ursächlich herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall sofort arbeitsunfähig gewesen. Es sei richtig, dass sie zwei Tage nach dem Unfall wieder gearbeitet habe. Dass sie bereits nach 10 Tagen wieder arbeitsfähig gewesen sei, resultiere aus der Tatsache, dass sie unter Schmerzmedikation gestanden habe und kein volles Arbeitspensum zu verrichten gehabt habe. In der Folge habe der Arbeitsplatz angepasst werden müssen und ein Arbeitsversuch mit höherer Arbeitslast habe wegen der gesundheitlichen Belastung abgebrochen werden müssen. Dass nur manuellmedizinische Therapien durchgeführt worden seien, impliziere nicht das Fehlen eines Gesundheitsschadens. Auf Nachfrage der Versicherung habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie noch immer an Nackenschmerzen leide.

Den Vorzustand habe Dr. med. … in ihrem Bericht nicht mit beurteilt. Sei die Diskushernie durch das Unfallereignis vom 16. Dezember 2009 ursächlich

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gesetzt, könne die Adäquanz bejaht werden. Bezüglich den Leistungen aus UVG, insbesondere Behandlungskosten für Physiotherapie sei folgendes festzuhalten: Gemäss der behandelnden Physiotherapeutinnen sei die Prognose gut, sodass mit weiterer erheblicher Steigerung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden könne. Dr. med. … ziehe im Arztbericht vom 21. März 2010 als Behandlung auch eine Operation zur Dekompression der Nervenwurzeln in Betracht. Ziel für die Beschwerdeführerin sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in einem 100 % Pensum, wie vor dem Unfall, als die Beschwerdeführerin Teilzeit bei der Versicherung und Teilzeit selbständig gearbeitet habe. Dies sei mit Physiotherapie zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum nach dem Unfall reduzieren müssen, habe aber versucht, dieses immer wieder zu steigern. Zurzeit arbeite sie zu 80 %, weil die unfallbedingten Beeinträchtigungen auch noch nach zwei Jahren nach dem Unfall kein 100%iges Pensum zuliessen. Deshalb sei der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Ferner habe es die Versicherung in Verletzung der Untersuchungspflicht unterlassen, den medizinischen Sachverhalt gehörig abzuklären.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich einen Tag am Arbeitsplatz gefehlt habe, keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt worden und manuellmedizinische Massnahmen im Vordergrund gestanden seien, kein eigentliches buntes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vorgelegen habe, die Beschwerdeführerin offenbar wieder dem Reitsport nachgegangen sei und die bildgebenden Abklärungen lediglich degenerative Befunde aufgezeigt hätten, sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf der schlüssigen und widerspruchsfreien Beurteilung von Dr. med. … vom Erreichen des Status quo ante per Anfang März 2010 ausgegangen. Im Sinne einer Arbeitshypothese sei aufzuzeigen, dass vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über dem 1. März 2010 hinaus geltend gemachten Beschwerden fehle. Vorliegend bestehe kein unfallbedingtes

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organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule ergeben, sondern hätten eine degenerative Erkrankung gezeigt.

Ohnehin sei unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Sinne eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung erlitten habe. Auf Nachfrage vom 7. Oktober 2010 hätte die Beschwerdeführerin einzig Ermüdungsspannungen und Muskelschmerzen im Nackenbereich angegeben und anlässlich der Erstbehandlung sei insbesondere von einer Kontusion des Halses ausgegangen worden. Körperliche Beschwerden im Sinne eines typischen bunten Beschwerdebilds nach Schleudertrauma seien erst mit E-Mail vom 30. September 2011 vorgebracht worden. Im Bericht der Physiotherapeutin

… vom 10. Mai 2012 fände sich nahezu der gleiche Wortlaut, wie in der E-Mail vom 30. September 2011. Eine derartige Beschwerdesymptomatik sei jedoch von keinem der behandelnden Ärzte erwähnt worden und sei auch von der Beschwerdeführerin auf explizite Nachfrage hin am 7. Oktober 2010 unerwähnt geblieben. Daher könne der Physiotherapiebericht von … vom 10. Mai 2012 nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf hätten keinerlei objektivierbare Befunde erhoben werden können. Zugunsten der Beschwerdeführerin könne von einer erlittenen HWS-Distorsion ausgegangen werden, weshalb aufgrund fehlender struktureller Veränderung im Sinne objektivierbarer Befunde der Adäquanz selbständige Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei von einem leichten Unfall auszugehen, weshalb die Adäquanz jederzeit verneint werden könne, weil er nicht geeignet sei, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen.

6. In der Replik vom 20. August 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, für Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 10. August 2010 (Beckenprellung links und Verletzung Kreuzband links) habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Leistungsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule, die auch noch im Zeitpunkt vom 10. Augst 2010 bestanden hätten, seien auf das Unfallereignis vom 16. Dezember 2009

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zurückzuführen. Auch eine Diskushernie könne unfallursächlich herbeigeführt werden.

7. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 27. August 2012 duplikando aus, die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Belege, insbesondere die Aktenbeurteilung von Dr. med. … vom 9. Mai 2011 an die … Versicherung und die Verfügungen der … Unfall AG vom 24. Mai 2011 gingen ausschliesslich von einer degenerativ bedingten Symtomatik aus. Laut Dr. med. … seien die aktuellen Beschwerden nicht durch strukturelle Beschwerden, sondern durch degenerative Veränderungen im Bereich der HWS erklärbar. Es sei schleierhaft, was die Beschwerdeführerin damit zu ihren Gunsten beweisen wolle.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 16. Dezember 2009 über den 1. März 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2009 stehen.

b) Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 10. August 2010 die Beschwerdeführerin bei der … Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert war und hierfür deshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

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2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E.

1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65;

zum Beweiswert von Aktengutachten: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 5. Dezember 2003 [U 330/02] E. 2.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

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in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr.

11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungs-begrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenen Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E 5b/bb S. 103).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit Hinweisen).

Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 2.1). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31).

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3. a) Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. …, vom 15.

August 2011 die Versicherungsleistungen per 1. März 2010 ein. Dr. med. … hielt in ihrer Beurteilung fest, es seien keine strukturellen Verletzungen durch das Unfallereignis vom 16. Dezember 2009 entstanden und die Arbeitsfähigkeit habe innert 10 Tagen wieder erreicht werden können. Im Verlauf sei auch die Sportfähigkeit wieder hinzugekommen. Der Status quo ante sei aufgrund der vorliegenden Akten spätestens per Anfang März 2010 als erreicht anzusehen.

Die Nackenschmerzen vom Februar 2011 würden somit unwahrscheinlich mit dem Ereignis vom Dezember 2009 im Zusammenhang stehen. Es handle sich um keinen Rückfall.

b) Mit der vorstehenden Argumentation der Beschwerdegegnerin beziehungsweise mit der Beurteilung von Dr. med. … wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung, wonach die wegen einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Unfallkausalität anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. Status quo sine) (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b S. 328 f.).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens der versicherten Person mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende

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Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen). Es genügt also nicht, zu behaupten, dass der leistungsbegründende Kausalzusammenhang nachträglich weggefallen sei; dies muss von der Unfallversicherung vielmehr (beispielsweise durch ein interdisziplinäres Gutachten) nachgewiesen werden.

c) Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung von Dr. med. …, auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat, offensichtlich sehr rudimentär ausgefallen.

Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die bildgebenden Abklärungen der HWS massive degenerative Befunde aufgezeigt haben (MRI HWS vom 15. März 2011; Arztbericht von Dr. med. … vom 21. März 2011).

Dies wird denn auch nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten. Dr. med. … setzt sich jedoch weder mit der anlässlich dem MRI der HWS vom 15. März 2011 festgestellten Befunde auseinander noch begründet sie in irgendeiner Weise, ob der Unfall vom 16. Dezember 2009 eine richtunggebende Veränderung eines Vorzustandes bewirkt haben könnte oder ob die Nackenschmerzen nur vorübergehend dem Unfall zuzuordnen waren und der Status quo sine erreicht ist. Dr. med. … machte zu diesen Fragen keine Ausführungen. Indessen ist es Aufgabe eines beurteilenden Arztes, bei der natürlichen Kausalitätsbeurteilung eben auch die degenerativen Befunde zu beleuchten und darzutun, ob durch den Unfall vom 16. Dezember 2009 eine vorübergehende, eine richtungsgebende oder überhaupt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Dr. med. … hält lediglich fest, dass der Status quo ante - der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat - spätestens per Anfang März 2010 wieder eingetreten sei, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. Es ist fraglich und nicht einleuchtend, wie es der Ärztin überhaupt möglich sein soll, ohne Kenntnis allfälliger Vorakten, die über den Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin vor ihrem Unfallereignis vom Dezember 2009 Aufschluss geben könnten, eine solche Schlussfolgerung zu ziehen. Allein ihre Ausführungen, dass die

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Beschwerdeführerin bereits 10 Tage nach dem Unfall ihre Arbeit wieder aufgenommen habe – wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, dass dies nur unter Einnahme von Schmerzmitteln möglich gewesen sei, sie kein volles Arbeitspensum gehabt habe und ihr Arbeitsplatz habe angepasst werden müssen –, wieder geritten sei und keine strukturellen Verletzungen entstanden seien, vermag die von der Ärztin gemachte Schlussfolgerung nicht zu begründen. Insgesamt genügt damit die Beurteilung von Dr. med. … den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 2b) nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16.

Dezember 2009 zu verneinen. Die Beurteilung ist nämlich weder umfassend noch schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob durch den Unfall vom Dezember 2009 eine richtungsgebende oder nur vorübergehende Verschlimmerung der degenerativen Befunde erfolgte.

d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis vom 16. Dezember 2009 und den geklagten Beschwerden nicht auf die Beurteilung von Dr. med. … stützen durfte.

4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass ihre Leistungspflicht für die geklagten Nackenschmerzen ohnehin verneint werden könne. Zur Begründung hierfür wird angeführt, es fehle an der besonderen Schwere des Unfallereignisses sowie dem unmittelbaren Eintritt der für eine Diskushernie typischen Symptome. Es habe nämlich kein eigentliches typisch buntes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vorgelegen, dieses sei erst mit E- Mail vom 30. September 2011 vorgebracht worden. Damit macht die Beschwerdegegnerin implizit geltend, dass es an den Voraussetzungen, welche nach der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Bejahung der Unfallkausalität von Diskushernien erfüllt sein müssten, fehlt (RKUV 2000 Nr. U 379 S.192 E.

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2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8 April 2009 E. 4.1;

8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Im vorliegenden Fall steht indessen nicht eine unmittelbar durch einen Unfall hervorgerufene Diskushernie oder ein Rezidiv hierzu zur Diskussion, sondern ein aus einem degenerativen Prozess folgender Bandscheibenschaden und dabei die Frage, ob für diesen Verlauf das Unfallgeschehen vom Dezember 2009 zumindest noch eine Teilursache darstellt. Dazu wird im bestehenden Arztbericht jedoch nicht Stellung genommen. Der Beschwerdegegnerin gelingt es somit nach Ansicht des Gerichtes nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass der natürliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistung (1. März 2010) weggefallen und somit der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Entsprechend bedarf es noch weiterer Abklärung, was den Zeitpunkt des Eintritts des status quo ante vel sine anbelangt.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weitere medizinische Abklärungen betreffend Unfallkausalität der geklagten Beschwerden notwendig sind. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen haben und dabei insbesondere auch die Frage zu klären haben, ob und wann der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Dabei hat sie die in BGE 137 V 210 festgelegten beziehungsweise präzisierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu wahren (BGE 138 V 318 betreffend Gutachtensanordnung in der Unfallversicherung).

Die Beschwerde wird somit gutgeheissen, womit der Einspracheentscheid vom 29. März 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben

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werden. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich für das Verfahren vor Versicherungsgericht zu entschädigen. Nach Art. 61 lit. g ATSG und Art. 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit unter anderem der vereinbarte Stundenansatz üblich und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Als üblich gilt gemäss Art. 3 HV ein Stundenansatz zwischen Fr.

210.-- und Fr. 270.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 31. August 2012 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3‘136.95 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr.

2‘820.-- für 9.4 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und 8 % Mehrwertsteuer. Die 9.4 Arbeitsstunden erscheinen dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art.

3 der Honorarverordnung liegt. Entsprechend wird auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 270.-- abgestellt, womit sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2‘823.30 (Honorar Fr. 2‘538.--, 3 % Auslagenpauschale Fr. 76.15, 8 % MWST Fr. 209.15) ergibt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die …-Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

(16)

3. Die …-Versicherungs-Gesellschaft AG hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2‘823.30 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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