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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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S 10 7

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 20. April 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. …, geboren am … 1954, ist bei … als landwirtschaftliche Betriebshelferin tätig. Die Versicherte ist gelernte Papeterieverkäuferin sowie ausgebildete Pflegefachfrau und absolviert aktuell die Landwirtschaftsschule … mit dem Ziel, diplomierte Landwirtin zu werden. Am 23. Juli 2008 stürzte die Versicherte beim Verkeilen von Elektrorohren in vorbereitete Schlitze von zwei Backsteinen, auf welchen sie in 19 cm Höhe gestanden war. Dabei zog sie sich Verletzungen am rechten Arm zu. Die Erstversorgung erfolgte im Kantonsspital Chur, wo Dr. med. … am 25. Juli 2008 eine distale Radiusfraktur rechts und chronische Schulterschmerzen diagnostizierte und der Versicherten vom 23. Juli 2008 bis zum 20. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. Der erlittene Bruch wurde mittels offener Reposition und Osteosynthese operiert.

2. Anlässlich der Konsultation im Kantonsspital Chur vom 30. September 2008 beklagte die Versicherte starke Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes, des rechten Ellbogens sowie der rechten Schulter. Auf Wunsch der Versicherten erfolgte am 7. Oktober 2008 die operative Metallentfernung und Neurolyse N. medianus. Gemäss dem Austrittsbericht vom 8. Oktober 2008 wurde die Versicherte in gutem Allgemeinzustand entlassen.

3. Am 17. November 2008 berichtete der Hausarzt Dr. med. …, die Versicherte sei vom 23. Juli 2008 bis zum 30. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig.

Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100% sei auf den 1. Dezember 2008

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vorgesehen. Dieser Bericht gelte voraussichtlich als Schlusszeugnis. Mit Zwischenbericht vom 27. Juni 2009 hielt der Hausarzt fest, die Versicherte leide an persistierenden Schmerzen im Handgelenksbereich ulnarseits mit leichter Schwellung und Druckdolenz, welche bei stärkerer Belastung zunähmen und mindestens einen Tag anhielten. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit dem 16. Dezember 2008 bis auf weiteres.

Gemäss dem Gutachten von Dipl. med. …, Kantonsspital Graubünden, vom 3. Juli 2009, bestehen die objektivierbaren Befunde in der Druckdolenz über dem Ulnastyolid mit leichten Schmerzen bei Radialduktion. Der palmare Zugang im Bereich des rechten Handgelenks im proximalen Anteil sei leicht druckempfindlich mit leichter Ausstrahlung nach ulnar sowie ins Handgelenk.

Ansonsten seien die Befunde widersprüchlich und zum Teil nicht verifizierbar. Am 26. August 2009 empfahl Dr. med. …, der Vertrauensarzt der ÖKK, die Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als Betriebshelferin bis Ende Oktober 2009 aufrecht zu erhalten, um den Übergang in eine neue Tätigkeit finanziell etwas abzufedern. Anschliessend sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

4. Am 28. August 2009 verfügte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK), ab dem 1. November 2009 keine Taggelder und Heilungskosten mehr zu erbringen. Der Status quo ante sei spätestens am 31. Oktober 2009 wieder erreicht. Es resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Versicherte am 31. August 2009 Einsprache. Auf Empfehlung von Dr. med. … wurde vor Erlass des Einspracheentscheids der Bericht über eine bevorstehende Behandlung in der Klinik … abgewartet.

5. Am 28. September 2009 wurde ein Arthro-MRI des Handgelenks erstellt. Am 21. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. med. …, Klinik …, ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes und eine posttraumatische Gonarthrose links/Periatrhopathia am Knie links.

Aktuell könnten radiologisch ausgeprägte, wahrscheinlich posttraumatische degenerative Veränderungen radiokarpal und im Bereich des Discus

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triangularis objektiviert werden. Die myofaszialen Befunde im Bereich des rechten Armes und insbesondere die Radiokarpalarthrose erklärten die verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und begründeten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die belastende Arbeit in der Landwirtschaft. Therapeutisch wurde zu einer ambulanten Physiotherapie geraten, um die muskulären Beschwerden im Bereich des rechten Armes und des linken Knies durch eine aktive Physiotherapie anzugehen. Die aktuelle medikamentöse Behandlung sei adäquat und könne fortgeführt werden.

6. Der Vertrauensarzt Dr. med. … führte am 18. November 2009 aus, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig.

Der Status quo ante sei nicht erreicht bzw. könne nicht erreicht werden, da eine unfallbedingte Veränderung des Handgelenkes mit Ausbildung einer Arthrose vorhanden sei. Es sei also ein Defektzustand vorhanden, welcher bei Schmerzexazerbation noch ärztliche und medikamentöse, evt. zusätzlich auch abnehmbare Schienenfixation benötige. Die ärztliche Behandlung dieses Defektzustandes müsse weiterhin gewährt bleiben. Daraus resultiere auch eine Beurteilung des Integritätsschadens. Dieser sei entsprechend der Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss UVG auf 7.5% einzustufen.

7. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. August 2009 aufgehoben. Die Heilungskosten würden bis zum Fallabschluss weiterhin erbracht. Die Taggeldleistungen würden unter Verlängerung der Anpassungszeit zur Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit bis zum 31.

Dezember 2009 weiter erbracht und nachfolgend eingestellt.

8. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheides und Weiterausrichtung der Taggeldleistungen. Der Unfall vom 23. Juli 2008 sei nicht der erste Fall, wo die ÖKK den vollen Umfang der Taggeldleistung nicht bezahlen wolle. Auch die Invalidenversicherung habe ihren Anspruch auf eine Invalidenrente mit

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Verfügung vom 12. November 2007 abgelehnt. Sowohl Dr. med. … als auch Dr. med. … beurteilten den Unfall ganz klar als kausal für die heutigen Beschwerden. Sie könne nicht ab dem 1. Januar 2010 in einer angepassten Tätigkeit arbeiten. Sie habe eine adäquate Arbeit gesucht. Sie gehe aber kein Risiko ein, ihre jetzige Arbeitsstelle zu verlieren resp. ohne neue Stelle zu kündigen. Das RAV … habe ihr abgeraten, ihre begonnene Ausbildung als Landwirtin abzubrechen. Eine Stelle im Pflegebereich sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, da man in einem solchen Beruf schwere körperliche Arbeit verrichten müsse. Im Verkauf sei sie seit 35 Jahren nicht mehr und sie sei heute 56 Jahre alt. In ihrem Alter könne sie nur noch als Putzfrau arbeiten, was wegen ihrer Handgelenk- und Schulterbeschwerden auch nicht möglich sei. Aus den Bewerbungsunterlagen sei ersichtlich, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe.

9. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 beantragte die ÖKK die Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen zum Krankentaggeldbezug in den Vorjahren seien zur Beurteilung der Beschwerde nicht relevant. Das IV-Verfahren sei vor dem zu beurteilenden Unfall vom 23. Juli 2008 durchgeführt worden, weshalb daraus nur beschränkt Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der IV eine reduzierte Erwerbsfähigkeit geltend gemacht, worauf die IV-Stelle zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung möglich sei.

Gemäss ihrem Hausarzt sei die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf als landwirtschaftliche Betriebshelferin zu 50% arbeitsunfähig. Dr. med. … sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei. Dieselbe Beurteilung lasse sich dem Bericht der Klinik … vom 21. Oktober 2009 entnehmen, wonach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für belastende Arbeit in der Landwirtschaft bestünde. Die Beschwerdeführerin stelle diese Beurteilungen in ihrer Beschwerde nicht in Frage. Vielmehr mache sie sinngemäss geltend, es sei ihr auf dem heutigen Arbeitsmarkt nicht möglich und/oder zumutbar, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr

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als 16 Monaten in der Ausübung des bisherigen Berufs zu mindestens 50%

eingeschränkt. Eine Besserung stehe nicht in Aussicht. Die Übergangsfrist zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit sei bis zum 31. Dezember 2009 und somit auf vier Monate verlängert worden. Aufgrund ihrer Ausbildung fielen verschiedene Berufe in Betracht welche nicht mit hohen Belastungen für den rechten Arm verbunden seien, wie z.B. Verkauf, Beratung, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten etc. Ausgehend von jeder der genannten oder anderen Tätigkeiten sei es der Beschwerdeführerin möglich, einen Lohn zu erzielen, welcher den heutigen von Fr. 12’000.- pro Jahr übersteige. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde auf dem Arbeitsmarkt keine solche Stelle finden, sei aufgrund der mehreren Einsatzmöglichkeiten und des geringen Vergleichseinkommens unberechtigt.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der ÖKK vom 16. Dezember 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 31. Dezember 2009 im Bezug von Taggeldleistungen eingestellt worden ist.

2. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene

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Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99] m.w.H.).

Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]; Urteil des Bundesgerichts vom 20.08.2008 [8C_173/2008] E. 2.3). Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die Versicherte Anspruch auf Taggelder, sofern sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Das Taggeld des Unfallversicherers wird nicht gewährt, falls der Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Abs. 3).

3. Bei ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, stützte sich die Vorinstanz auf den Bericht ihres Vertrauensarztes, Dr. med. …, vom 18. November 2009 sowie den Bericht der Klinik … vom 21. Oktober 2009. Dr. med. … führte in seinem Arztbericht vom 18. November 2009 aus, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig, ohne diese Beurteilung jedoch näher zu begründen. Ganz im Gegenteil beschränkte er sich darauf, darzulegen, dass der Status quo ante nicht erreicht sei bzw. nicht erreicht werden könne, da eine unfallbedingte Veränderung des Handgelenks mit Ausbildung einer Arthrose vorhanden sei. Die Aussagen im Arztbericht von Dr. med. … sind zudem weder in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Ausführungen in diesem Arztbericht entsprechen somit keineswegs den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an einen beweismässig verwertbaren Arztbericht (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).

Gleiches gilt für den Arztbericht von Dr. med. …, Klinik …, vom 28.

September 2009. Dr. med. … führte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin für die belastende Arbeit in der Landwirtschaft eingeschränkt arbeitsfähig sei. Offen bleibt nach diesem Bericht sowohl der Umfang der hiermit attestierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer

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adaptierten Tätigkeit. In ihrer Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, dass die Vorinstanz auf die Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … abgestellt hat und von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen ist. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei ihr nicht möglich bzw.

nicht zumutbar, ab dem 1. Januar 2010 eine angepasste Tätigkeit auszuüben, weshalb ihr die Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen habe. Im Folgenden soll daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführerin mit der Einstellung der Taggelder per Ende Dezember 2009 genügend Zeit zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit zugestanden wurde.

4. Mit Verfügung vom 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Status quo ante per 31. Oktober 2009 wieder erreicht sei und ihr gestützt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. med. … vom 26. August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100% per 1. November 2009 zumutbar sei. Die damit sinngemäss aus der Beurteilung des Vertrauensarztes vom 26. August 2009 resultierende Übergangsfrist betrug zwei Monate. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde sie auf vier Monate bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Die angemessene Übergangsfrist soll zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche dienen und in der Regel drei bis fünf Monate betragen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]; Urteil Bundesgericht vom 20.08.2008 [8C_173/2008] E. 2.3). In BGE 114 V 281 E. 5b hat das Bundesgericht offen gelassen, ob ein solcher Zeitraum auch in Fällen schwieriger Vermittelbarkeit gerecht zu werden vermöchte; in jenem Verfahren stand dem Beschwerdeführer nahezu ein ganzes Jahr zur Verfügung, was das Bundesgericht als sicher ausreichend beurteilte. Zu beachten ist, dass bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wechsels in einen anderen Beruf oder Aufgabenbereich im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG nicht auf den (gegebenenfalls theoretischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Vielmehr muss die Tätigkeit, auf welche abgestellt werden soll, auf dem örtlich massgebenden Arbeitsmarkt tatsächlich ausgeübt werden können; mit anderen Worten ist die Zumutbarkeit immer bezogen auf

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den konkreten Einzelfall zu beurteilen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.

Aufl., Zürich 2009, N 23 zu Art. 6).

5. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vier Monate zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit zugestand, berücksichtigte sie nach Ansicht des Gerichts nicht bzw. bloss ungenügend, dass es der Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise geltend macht, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist, ihr gelernter Beruf als Pflegefachfrau auszuüben. Dr. med. … von der Klinik … diagnostizierte am 21. Oktober 2009 ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes sowie eine posttraumatische Gonarthrose links/Periatrhopathia am Knie links. Es bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die belastende Arbeit in der Landwirtschaft. Auch als Pflegefachfrau hätte die Beschwerdeführerin zumindest teilweise - wie in der Landwirtschaft - schwere und belastende Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund der Diagnose von Dr. med. …, welche sowohl die auf den Unfall vom 23. Juli 2008 zurückzuführenden Beschwerden als auch die unfallfremden Kniebeschwerden berücksichtigt, können der Beschwerdeführerin die belastenden Tätigkeiten im Pflegebereich sowie auch in jedem anderen Beruf mit gleich oder ähnlich belastender Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Zwar ist sie auch gelernte Papeterieverkäuferin, jedoch arbeitete sie seit 35 Jahren nicht mehr im Verkauf und sie wird demnächst 56 Jahre alt.

Bei der aktuell noch immer angespannten Wirtschaftslage und Arbeitsmarksituation kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb von vier Monaten an die veränderten Verhältnisse anpassen und innert dieser Zeit auf dem konkreten örtlichen Arbeitsmarkt auch noch eine Arbeitsstelle im Verkauf zu finden vermag.

Sodann sind auch bei der Tätigkeit als Verkäuferin sowie jeder anderen adaptierten Tätigkeit die unfallbedingten und unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie ihr fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen. Wenn die Wiedereingliederung in das Berufsleben in einer adaptierten Tätigkeit unter diesen Umständen überhaupt als möglich angesehen werden kann, benötigt die Beschwerdeführerin hierzu nach Auffassung des Gerichts eine längere Zeit als die ihr von der Vorinstanz

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gewährten vier Monate. Aus allen diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin angesichts der konkreten Umstände sowie der immer noch angespannten Arbeitsmarktsituation nach dem Ermessen des Gerichts eine Übergangsfrist von 10 Monaten zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit zu gewähren. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bis zum 31. Dezember 2009 angesetzte Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 zu verlängern. Nach Ablauf dieser grosszügig bemessenen Frist wird es der Beschwerdeführerin zumutbar sein, eine ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste vollzeitige Arbeit aufzunehmen.

6. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Ausrichtung der Taggeldleistungen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wurde, äussert sich weder zur Rentenfrage noch zu einer allfälligen Integritätsentschädigung. Zwar mangelt es an diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, weshalb diese Fragen vom Verwaltungsgericht nicht entschieden werden können. Trotzdem ist dazu das Folgende zu bemerken: In ihrer Verfügung vom 28. August 2009 führte die Vorinstanz aus, dass der Unfall vom 23. Juli 2009 keine Folgen hinterlassen habe, welche die Erwerbstätigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, womit die Voraussetzungen für eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz einen Bericht bei ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. …, ein. Dieser führte in seinem Bericht vom 18.

November 2009 aus, der Status quo ante sei nicht erreicht bzw. könne nicht erreicht werden, da eine unfallbedingte Veränderung des Handgelenkes mit Ausbildung einer Arthrose vorhanden sei. Es sei also ein Defektzustand vorhanden, welcher bei Schmerzexazerbation noch ärztliche und medikamentöse, evt. zusätzlich auch abnehmbare Schienenfixation benötige. Die ärztliche Behandlung dieses Defektzustandes müsse weiterhin gewährt bleiben. Daraus resultiere auch eine Beurteilung des Integritätsschadens. Dieser sei entsprechend der Tabelle 5 der

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Integritätsentschädigung gemäss UVG auf 7.5% einzustufen. Trotz dieser medizinischen Beurteilungen, welche ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 28. August 2009 auch hinsichtlich der mit dieser Verfügung abgelehnten Invalidenrente und Integritätsentschädigung nahegelegt hätten, enthält der angefochtene Einspracheentscheid keine Ausführungen zu einer allfälligen Rente und zur Integritätsentschädigung (die vom Vertrauensarzt Dr. med. … konkret beziffert wurde). Zweifellos sieht sich die Vorinstanz zu Recht zur Tragung der Heilungskosten bis zum Fallabschluss verpflichtet (Einspracheentscheid Erw. 2.6), jedoch wird sie nach Fallabschluss – insbesondere unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. med. … vom 21.

Oktober 2009 und des Berichtes von Dr. med. … vom 18. November 2009 sowie nach allenfalls zusätzlichen medizinischen Abklärungen - eine allfällige Rente und eine Integritätsentschädigung nochmals zu prüfen haben.

7. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz unter Verlängerung der Übergangsfrist zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen im bisherigen Umfang bis zum 30.

Juni 2010 weiter zu erbringen und diese danach einzustellen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz unter Verlängerung der Übergangsfrist zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verpflichtet, der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen im bisherigen Umfang bis zum 30. Juni 2010 weiter zu erbringen.

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2. Es werden keine Kosten erhoben.

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