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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

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S 10 77

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 14. September 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. a) … (nachfolgend …), geboren 1954, ist gelernte Dekorateurin und Damenschneiderin. Sie ist geschieden und hat aus dieser Ehe einen erwachsenen Sohn (1986), der in Basel studiert. … leidet an einer angeborenen Beinverkürzung des rechten Beines mit Beckenschiefstand.

Daraus ergaben sich degenerative Veränderungen im Rücken und an der Hüfte. Seit 1993 übernahm die Invalidenversicherung (IV) deshalb die Kosten für die orthopädischen Änderungen an ihren Schuhen (Bestätigung des Sekretariatsbeschlusses vom 24. Februar 1993 mit Verfügung vom 3. Januar 2005).

b) Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. … vom 13. Juli 2004 besteht bei … seit dem 16. Juni 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Versuche die Arbeitsfähigkeit auf 80% zu erhöhen, mussten wegen starker Rückenschmerzen aufgegeben werden. In der Folge meldete sich … am 19.

Oktober 2004 bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezuge von Leistungen an.

Im Abklärungsbericht Haushalt (Haushaltsbericht) vom 25. Juli 2005 wurde festgehalten, dass die invaliditätsbedingte Beschränkung im Haushalt 18.1%

betrage. … würde mehr arbeiten (80%), wenn sie könnte, da sie sich scheiden lassen wolle. Ohne zusätzliche Einnahmen sehe sie keine Möglichkeit zur Scheidung. Die Gewichtung zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit liege demzufolge bei 20% Haushalt und 80% Erwerbstätigkeit. Mit Vorentscheid vom 19. Februar 2007 wurde … informiert, dass kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe. Sie liess am 12. April 2007 Einwand erheben. Es sei nicht von einem 80%-Pensum, sondern von einem 100%-Pensum auszugehen, denn

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sobald die Unterstützungszahlungen des Ehemannes wegfielen, müsste sie ihr Pensum auf 100% erhöhen um ihren Unterhalt zu bestreiten. Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 9. August 2007 den Vorentscheid und verneinte einen Anspruch auf IV-Rente.

c) Mit Urteil vom 6. April 2009 wurde … von ihrem Mann geschieden. Es wurden ihr Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.-- für 2008, von Fr. 800.-- für 2009 und 2010, von Fr. 1'000.-- für 2011 sowie Fr. 1'200.-- ab 2012 bis 2018 zugesprochen. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge decken den gebührenden Unterhalt von … in der Höhe von Fr. 3'472.55 (ohne Vorsorgeaufbau) jedoch nicht.

2. Am 16. September 2009 reichte … erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen bei der IV-Stelle Graubünden ein und verwies dabei auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 8. September 2009. Er diagnostizierte eine schmerzhafte Hüftfunktionsstörung, eine Beinverkürzung rechts, degenerative Veränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1, eine degenerative Spondylarthrose, eine Torsionsskoliose, eine sekundäre Überlastung der unteren HWS und des Schultergürtels, eine Degeneration des AC-Gelenks rechts sowie ein Nervus medianus Kompressionssyndrom beidseits. Wegen Zunahme der Beschwerden hätten die Therapiemassnahmen intensiviert werden müssen. Ein Stehen von 15 – 20 Minuten sei weiterhin möglich, Tragen dagegen nicht mehr. … sei nach wie vor nur 50% arbeitsfähig.

Gemäss ihrem Begleitschreiben habe sich die finanzielle Situation seit der Scheidung im April 2009 dramatisch verschlechtert. Ihre Mutter habe vom Altersheim ins Pflegeheim wechseln müssen und könne sie seither in Notlagen nicht mehr finanziell unterstützen. Sie sei gezwungen erneut einen Antrag auf eine IV-Rente zu stellen.

3. a) Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 wurde … mitgeteilt, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Sie habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es sei ihr weiterhin

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möglich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Folge liess … am 21. Dezember 2009 Einwand erheben.

b) In der Verfügung vom 12. April 2010 wurde der Vorbescheid bestätigt und auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten. Streitig sei allein die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung. Bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung (Bericht vom 25. Juli 2007) sei die Scheidung absehbar gewesen. Im Einwand vom 12. April 2007 habe … die Gewichtung des Erwerbs- bzw. des Haushaltsbereichs beanstandet, indem sie geltend gemacht habe, dass sie nach der Scheidung höchstens noch für ein Jahr Alimente von ihrem Ehemann erhalten werde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie mit der Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 80% und den Alimenten ein genügend hohes Auskommen haben werde. … sei sich zum damaligen Zeitpunkt der wirtschaftlichen Situation bewusst gewesen, welche durchaus mit der heutigen Situation vergleichbar sei. Insbesondere habe sie bereits von ihrem Ehemann getrennt gelebt, habe von ihm Unterhaltszahlungen erhalten und habe die Gewichtung von 80% zu 20% nur deshalb kritisiert, weil sie lediglich für ein Jahr mit Alimenten gerechnet habe. Das Bezirksgericht Hinterrhein habe ihr im Urteil vom 6. April 2009 jedoch namhafte Alimente bis zu ihrer Pensionierung 2018 zugesprochen. Mithin sei heute noch klarer als bei der letzten Verfügung vom 9. August 2007, dass … ohne Behinderung zu 80%

erwerbstätig wäre.

4. Am 17. Mai 2010 liess … Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben mit den Begehren, die Verfügung vom 12. April 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin gehe bei der Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Grad) zu Unrecht von der gemischten Methode statt des ordentlichen Einkommensvergleiches aus. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verschlechtert, verändert habe sich hingegen der massgebliche Sachverhalt, insbesondere die finanzielle Situation. Gemäss Scheidungsurteil vom 6. April 2009 erhalte sie einen

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Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- pro Monat bei einem Bedarf von Fr. 3'472.--.

Damit entstehe ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 354.--. Dazu komme, dass aufgrund der sehr kleinen Vorsorge (Freizügigkeitskapital von Fr. 33'536.--) ein Aufbau der Altersvorsorge bedacht sein müsse. Eine Veränderung bestehe auch darin, dass der Sohn für sein Studium ausgezogen sei und damit die Unterhaltszahlungen an ihn entfielen. Seit der Trennung Ende 2006 sei sie von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden. Die durchschnittliche jährliche Unterstützung habe sich auf Fr. 9'105.-- oder Fr. 758.-- pro Monat beloffen. Seit die Mutter nun vom Alters- ins Pflegeheim gewechselt habe, entfalle auch diese Unterstützung. Es sei ihr anlässlich der Haushaltsabklärung im Juni 2005 bewusst gewesen, dass sie bei einer Scheidung ihr Arbeitspensum werde erhöhen müssen. Eine vollumfängliche Kenntnis der nötigen Stellenprozente für einen annähernd gleichen Lebensstandard habe jedoch nicht erwartet werden können. Zum Zeitpunkt des Einwandes vom 12. April 2007 hätte sie getrennt gelebt, aber durch die Unterhaltszahlungen für den Sohn, für sich selbst und durch die Unterstützung der Mutter höhere Einnahmen gehabt. Im Vergleich zu heute resultiere ein Einnahmeminus von Fr. 867.- Mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit könnte sie den Lebensunterhalt knapp decken (Überschuss von Fr. 230.--). Es wären jedoch keine unvorhersehbaren grösseren Ausgaben möglich. Sie würde heute aus finanziellen Gründen und aus Spass an der Arbeit im Gesundheitsfall 100% arbeiten. Sie habe keine Betreuungspflichten mehr und ein Ein-Frau-Haushalt könne im Gesundheitsfall auch ohne weiteres neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit erledigt werden. Der für die Methodenwahl massgebliche Sachverhalt habe sich demzufolge verändert und somit sei auf das Gesuch einzutreten.

5. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete auf eine Wiederholung ihrer Begründung und verwies auf die angefochtene Verfügung vom 12. April 2010, an welcher sie vollumfänglich festhalte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 eingetreten ist.

2. a) Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad (IV-Grad) einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch des Versicherten zu beeinflussen.

Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 130 V 351; EVG-Urteil I_526/02 vom 27. August 2003).

b) Nachdem eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen IV-Grades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art.

87 Abs. 4 IVV). Danach ist in einem Gesuch um Revision, vorliegend in einer neuen Anmeldung, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch

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erheblichen Weise geändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (EVG Urteil I_484/00 vom 21. März 2001, E. 1b/bb).

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (EVG-Urteil I 439/98 vom 30. August 1999, E. 2).

c) Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 198 E.4b;

109 V 119 E.2b m.w.H.). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119 E.3b).

3. a) Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 16.

September 2009 bei der IV an. Zur Begründung brachte sie vor, sie würde seit der Scheidung vom 6. April 2009 bei voller Gesundheit 100% arbeiten. Sie hielt sowohl in ihrem Einwand vom 21. Dezember 2009 als auch in ihrer

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Beschwerde vom 17. Mai 2010 fest, aufgrund der finanziellen Situation als auch aus Spass 100% arbeiten zu wollen. Indem ihre Mutter sie nicht weiter unterstützen könne und ihr Sohn einen eigenen Haushalt führe, entstehe ein Fehlbetrag von Fr. 354.--. Dazu komme, dass sie auf einen Aufbau der Altersvorsorge bedacht sein müsse. Obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung getrennt gelebt habe, hätte sie damals höhere Einnahmen gehabt. Mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit könnte sie ihren Unterhalt nur knapp decken. Zu beurteilen ist somit, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass für den Anspruch auf IV-Leistungen relevante veränderte Umstände vorliegen.

b) Wie oben ausgeführt genügt für die Glaubhaftmachung, wenn gewisse Anhaltspunkte für den rechtserheblichen Sachverhalt bestehen. Als Anhaltspunkte können jedoch nur neue Elemente tatsächlicher Natur anerkannt werden, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.

Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sich die finanzielle Situation seit der Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2005 aufgrund der Scheidung verändert habe und sie daher 100% arbeiten würde. Das Gericht teilt vorliegend die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihr zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung nicht alle finanziellen Folgen der Scheidung bewusst sein konnten und daher die Aussage bezüglich des nötigen Arbeitspensums lediglich eine ungefähre Schätzung ihrerseits darstellte. Insbesondere da ihr seitens des IV-Abklärungsdienstes keine detaillierten Fragen zu den Gründen und den näheren Umständen der voraussichtlichen Erhöhung gestellt wurden, ist zu beachten, dass der Abklärungsbericht eingeschränkten Beweiswert besitzt (VGU S 09 10 E. 3e). Obschon die Scheidung bereits zum damaligen Zeitpunkt absehbar gewesen ist, war der Beschwerdeführerin nicht bekannt, wann die Scheidung erfolgen würde, ob sie einen nachehelichen Unterhalt erhalten und wie hoch ein solcher ausfallen würde. Wie aus dem Einwand vom 12. April 2007 hervorgeht, rechnete sie nicht mit länger dauerndem Unterhalt. Eine Behaftung auf diese älteren Aussagen erscheint demnach vor den heutigen Verhältnissen nicht statthaft.

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Wie die Beschwerdeführerin darlegte, gab es neben den finanziellen Veränderungen aufgrund der Scheidung auch Veränderungen der tatsächlichen Lebensumstände. Eine durchaus relevante Änderung ist der Auszug ihres Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung. Einerseits entfiel der Kinderunterhaltsbeitrag, womit ein Teil der Haushalts- und Wohnkosten abgedeckt worden war, andererseits bestehen seither keine Aufgaben mehr, die in gewisser Weise auch bei einem erwachsenen Kind anfallen. Die Beschwerdeführerin führt nun lediglich einen Einpersonenhaushalt.

Schliesslich ist auch die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte Unterstützung durch die Mutter weggefallen. Die veränderten Umstände, d.h.

sowohl die erhöhten Kosten und der entfallende Mehraufwand aufgrund des Wegzugs des Sohnes als auch die fehlende finanzielle Unterstützung durch die Mutter, sind somit hinlänglich glaubhaft gemacht worden. Anlässlich der Prüfung des Rentenanspruchs wird jedoch zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang sich der Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge tatsächlich auswirkt und ob die behauptete finanzielle Unterstützung durch die Mutter tatsächlich stattgefunden hat.

c) Durch die oben aufgeführten Argumente hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass eine Veränderung des massgebenden Sachverhaltes seit der letzten Verfügung vom 9. August 2007 eingetreten ist. Ein Eintreten auf das Gesuch vom 16. September 2009 durch die Vorinstanz ist daher angezeigt.

4. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig, womit die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz verpflichtet wird, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 einzutreten und es materiell zu prüfen.

b) Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert

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im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entsprechend kommt dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

c) Der durch den Invalidenverband, Procap Schweiz, vertretenen Beschwerdeführerin steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Dabei kann auf die am 1. Juli 2010 eingereichte Honorarnote (reduziert auf einen Aufwandstundenansatz von Fr. 160.-- anstatt Fr. 200.--) abgestellt werden, was eine Parteientschädigung von insgesamt noch Fr. 1'421.40 inklusive Mehrwertsteuer (Aufwand 7.4 Std. x Fr.

160.-- = Fr. 1'184.-- plus Auslagen Fr. 137.-- [Fr. 1'321.--] und 7.6% MWST [auf Fr. 1'321.-- = Fr. 100.40]; zusammen Fr. 1'421.40) ergibt. Die gemäss Honorarnote der Procap Anwältin ausgewiesenen Kosten (Fr. 1'739.90) werden damit der Beschwerdegegnerin nicht in vollem Umfang zur Entschädigung auferlegt. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind (VGU S 09 127 E. 3a, S 07 118). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass von Bundesrechts wegen keine generelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung zwischen einer gemeinnützigen Organisation und freiberuflich tätigen Anwälten verlangt sei.

So habe die gemeinnützige Organisation keine Gewinnabsicht und sie müsse die Selbstkosten möglichst gering halten. Ferner müssten die Anwälte solcher Organisationen nicht das volle unternehmerische Risiko tragen. Zur Höhe der Entschädigung führte das Bundesgericht aus, dass der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen bei einer gemeinnützigen Organisation zwischen Fr.

130.-- und Fr. 180.-- pro Stunde anzusetzen sei. Dies schliesse eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichere die Kostendeckung. In diesem Rahmen sei die Festsetzung des Honorars Sache des Kantons (vgl. BG-Urteil 9C_ 415/2009 vom 12.08.2009, E. 5.4;

9C688/2009 vom 19.11.2009, E. 5).

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Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur materiellen Prüfung des Gesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'421.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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