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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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S 11 2

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 17. Mai 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. a) Der heute 45-jährige … (geb. 1966) war als Maschinist bei der Firma … tätig und durch die genannte Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 13. August 1998 erlitt der Versicherte einen Sturz mit dem Motorrad nach einer Streifkollision mit einem Personenwagen. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. … stellte tags darauf (14. August 1998) die Diagnose eines Halswirbelsäulen [HWS-] Schleudertraumas und einer Schulterkontusion links, wobei die Röntgenaufnahmen der HWS keine ossären Frakturen ergaben. Dem Versicherten wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und Physiotherapie verordnet, wobei die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte. Im weiteren Verlaufe traten beim Versicherten persistierende Kopf- und Nackenschmerzen auf. Eine weitere Röntgenuntersuchung (Magnetic Resonance Imaging [MRI]) der Halswirbelsäule (HWS) vom 25. August 1998 zeigte keine Hinweise für eine discoligamentäre Verletzung. Es wurde einzig eine diskrete intraforminale Protrusion des Segments C3/4 links, ohne Anzeichen für eine Nervenwurzelkompression, festgestellt. Ein Nachweis für eine Hernie fehlte.

Vom 21. Oktober bis 2. Dezember 1998 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Rehabilitationsklinik (Reha-Klinik) Bellikon, wo ihm ein myofasziales Syndrom des Schulter-/Nackengürtels beidseits linksbetont ohne neurologische Ausfälle und eine Überlastungssymptomatik der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 4. Dezember 1998). Ab dem 13. April 1999 wurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50% und ab dem 1. Juni 1999 sogar wieder auf 100%

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geschätzt. In der Folge traten beim Versicherten abermals rezidivierende Nackenbeschwerden auf. Die SUVA anerkannte stets eine Rückfallkausalität zum Motorradunfall vom 13. August 1998. Eine erneute HWS-MRI vom 28.

November 2002 ergab im Wesentlichen unveränderte Befunde im Vergleich zum ersten HWS-MRI am 14. August 1998; so mehrsegmentale degenerative Veränderungen, aber keine Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion. Die Computertomographie (CT) der HWS ergab erneut einzig eine diskrete Protrusion C3/4, mit ansonsten normalen Bandscheiben, ohne Hinweise auf eine neutrale Kompression bzw. auf Spinalkanal- oder Foramenein-engungen an der Wirbelsäule.

b) Am 29. April 2004 stürzte der – seit November 1999 neu bei der … angestellte und weiterhin bei der SUVA obligatorisch – Versicherte ein zweites Mal, wobei er sich diesmal eine Schulterkontusionsverletzung rechts zuzog. Der behandelnde Kreisarzt Dr. med. … stellte am 30. Juni 2004 fest, dass ein MRI wenig strukturell fassbare Verletzungsbefunde gezeigt habe. Hingegen sei ein recht erheblicher Hämato bursa Befund und ein ausgedehnter Tendinosebefund festgestellt worden, ohne aber eine Begleitverletzung der Halswirbelsäule (HWS). Eine reaktive Symptomatik im Rahmen dieses bekannten Vorschadenbefundes sei daher nicht auszuschliessen. Aufgrund der günstigen und angepassten Arbeitsplatzbedingungen sei dem Versicherten die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 8. Juli 2004 zumutbar.

c) Am 28. November 2005 stürzte der Versicherte erneut auf die rechte Schulter.

Das darauf erstellte MRI vom 30. November 2005 zeigte eine Kontusion des AC-Gelenkes mit begleitend leichter subacromialer Bursitis und Zerrung der Supraspinatussehne, ohne Ruptur. Ab dem 12. Dezember 2005 wurde dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.

d) Laut interdisziplinärer Begutachtung der „Unabhängigen medizinischen Gutachterstelle“ Zürich (nachfolgend kurz UMEG) vom 29. November 2006 wurden dem Versicherten die Diagnosen gestellt: Chronisches cervicobrachiales und cercicocephales Syndrom mit myofafaszial bedingten Kopfschmerzen mit migräniformer Komponente, ein lumbospondylogenes

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Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen, eine leichte depressive Episode sowie leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach Unfall am 13. August 1998 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung.

e) Am 30. Mai 2007 erlitt der vollzeitlich (100%-iges Arbeitspensum) bei der RhB angestellte Versicherte einen Autounfall, als er bei einem Überholmanöver von der Strasse abgekommen war. Er zog sich dabei ein HWS- Distorsionstrauma zu, was zu einer vorübergehenden Exazerbation der vorbestehenden Nackenbeschwerden mit Arbeitsunfähigkeit führte. Laut Dokumentationsbogen nach HWS-Unfällen wurde keine Bewusstlosigkeit angeführt, spontan wurde aber von Kopf- und Nackenschmerzen sowie von Übelkeit berichtet. Das HWS-MRI vom 22. Juni 2007 zeigte keine traumatische Läsion und das Schädel-MRI vom 23. August 2007 zeigte normale Befunde. Es waren somit keine fassbaren Ursachen für die klinischen Befunde ersichtlich, was ab dem 5. Juli 2007 zur Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten führte.

f) Am 1. Januar 2008 stürzte der Versicherte beim Skifahren, wobei er sich unfallkausal eine Hüftkontusion links zuzog. Radiologisch konnte jedoch keine Fraktur festgestellt werden. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. … stellte danach beim Versicherten mit Abklärungsbericht vom 18. März 2008 Restbeschwerden mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und beider Schultern fest. Er erkannte auf eine Exacerbation eines Cervico-brachialgie-Syndroms beidseits nach Sturz beim Skifahren mit gleichzeitiger Hüftkontusion, auf einen Status nach Motorradunfall 1998 mit HWS-Distorsion und Schulterkontusion links, später auch mit Paraesthesie in C6 links, zudem Status nach Autounfall 2007 mit neuerlicher HWS-Distorsion. Seit dem PW-Unfall sei er als RhB-Angestellter zu 100% arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50% nach Ostern sei zur „sanften“ Wiedereingliederung (hoffentlich) möglich. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. März 2008 stellte Dr. med. … beim Versicherten einen unveränderten Verlauf mit wechselnden Nackenbeschwerden, Müdigkeit, Kopfschmerzen und eingeschränktem

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Allgemeinbefinden fest. Ab dem 31. März 2008 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch im Umfang 50%, ab dem 15. Mai 2008 war er zu 60%

arbeitstätig (d.h. 3 Tage pro Woche zu 100%). Als unfallfremder Faktor wurde eine reaktive Depression erwähnt. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. … hielt weiter im Bericht vom 13. August 2008 fest: Bezüglich der Hüfte seien keine unfallkausalen Restfolgen erkennbar. Es werde aber über eine nicht einordnungsbare Ausweitung der Beschwerdesymptomatologie der HWS- Distorsion geklagt. Bisher seien – trotz diverser bildgebender Abklärungen - keine strukturell fassbaren unfallkausalen Verletzungskorrelate gefunden worden. Hingegen seien mehrsegmentale Discopathiebefunde, teilweise mit Protrusionsbefunden, aber ohne strukturelle Obstruktion neutraler Gewebestrukturen im HWS-Bereich diagnostiziert worden. Nach dem Skiunfall vom 1. Januar 2008 sei dem Versicherten ab dem 1. September 2008 wieder ein voller Arbeitsversuch im Rahmen der bisherigen Beschäftigung zumutbar. Eine Befundsverschlimmerung der früheren Unfälle 1998 (Motorrad) und 2007 (PW-Unfall) sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar. Es lägen keine strukturell fassbaren Verletzungskorrelate vor, die eine unfallkausale Verschlimmerung zum jetzigen Zeitpunkt erklären könnten. Aus dem Arztbericht von Dr. med. … vom 29. September 2008 geht hervor, dass dem Versicherten eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit (zu 100%) ab dem 18. September 2008 für zumutbar erachtet wurde.

g) Laut interdisziplinärer Begutachtung des UMEG Zürich vom 30. Oktober 2009 (mit Untersuchungen am 11./25. März 2009) wurden folgende Diagnosen gestellt: Panvertebralsyndrom betont mit zerviko- und lumbospondylogenen Beschwerden bei Status nach Motorradunfall am 13. August 1998 mit persistierender Symptomatik und gegenüber 2006 (Erstbegutachtung) leicht zunehmende degenerative HWS-Veränderungen, residuelle C6/7- Symptomatik links; leichte depressive Episode (ICD-10; F32.0);

neuropsychologische Leistungseinschränkung nach Töffunfall am 13. August 1998 mit HWS-Distorsionstrauma und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie Autounfall 2007 und Skiunfall 2008. Die kognitive Leistungsverminderung sei heute multikausal, verursacht durch neuropsychologische, visuelle und psychoreaktive Komponenten.

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Gesamthaft leicht kognitive Störung. Unfallkausal seien die Depression, die neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie das Panvertebralsyndrom.

Zur Prognose des Heilungsverlaufs wurde ausgeführt, bereits 2006 hätten Hinweise bestanden, dass keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Unfälle 2007 und 2008 seien nicht so schwer gewesen, weshalb nun der status quo ante erreicht sei. Der Patient arbeite mit grosser Willensanstrengung ganztags mit reduzierter Leistung (50%). Die neuropsychologische Untersuchung zeige eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten. Die Depression sei nach wie vor vorhanden.

Somatisch hätten sich im Wesentlichen die gleichen Befunde ergeben. Mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands sei nicht zu rechnen. Das HWS-CT vom 25. März 2009 ergab zwar degenerative Veränderungen, aber keine posttraumatische Läsion.

h) Am 20. Oktober 2009 stürzte der Versicherte beim Radfahren, wobei er sich Gesichtsschädelfrakturen, eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) und eine Teilruptur der Supraspinatussehne rechts zuzog. Gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 14. Dezember 2009 hat sich das bereits vorbestehende Beschwerdebild mit Schwindel, Konzentrationsstörungen und eingeschränktem Allgemeinbefinden seit dem letzten Unfallereignis (Velounfall) noch einmal verstärkt. Trotz Physiotherapie sei die Schulterbeweglichkeit rechts eingeschränkt sowie eine verhärtete und verspannte Muskulatur im Nackenbereich festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Sein Krankheitsbild sei zunehmend durch die reaktive Depression geprägt. Ab Januar 2010 werde erneut ein Arbeitsversuch zu 50% unternommen. Langfristig sei zu hoffen, dass seine Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz gelingen werde.

i) Mit Arztbericht vom 3. Dezember 2009 äusserte sich Dr. med. …, SUVA- Versicherungsmedizin, ebenfalls noch zum Motorradunfall vom 13. August 1998. Dieser Sturz habe beim Versicherten eine Schulterprellung links mit (fraglicher) HWS-Distorsion verursacht, wobei echtzeitlich keine Anhaltspunkte für eine Hirnerschütterung vorgelegen hätten. Bildgebend seien jemals weder eine traumatische Läsion noch neurologische Ausfälle

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festgestellt worden. Das Schädel-MRI vom 23. August 2007 sei unauffällig ausgefallen. Objektivierbare Unfallfolgen seien nicht erkennbar gewesen.

Auch die zusätzlichen Unfälle vom 30. Mai 2007 und 1. Januar 2008 hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen ergeben. Zum letzten (Velo-) Unfall vom 20. Oktober 2009 könne er sich nicht äussern. Die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 24. Februar 2009 sei unfallfremd, da sie auf unspezifischen Beschwerden in der linken Hand bei Status nach einer CT- Operation im Jahre 2006 beruhe.

j) Mit Arztbericht vom 5. Februar 2010 äusserte sich der SUVA-Kreisarzt Dr.

med. … auch noch zum Fahrradunfall vom 20. Oktober 2009. Die damaligen Verletzungsbefunde seien in der Zwischenzeit verheilt. Es seien keine objektivierbaren, strukturell fassbaren Verletzungsfolgen mehr vorhanden, weshalb auch der Behandlungsabschluss erfolgt sei. Im Vordergrund stünden weiterhin die musculo-skelettalen Beschwerden mit wenig eingrenzbarer Zuordnung der Organe. Es sei auch keine objektivierbare, strukturell fassbare Befundverschlechterung nachweisbar. Die gesundheitlichen Defizite seien durch das depressive Erkrankungsbild charakterisiert. Die Behandlung gehe im Rahmen der früheren Unfall- und Krankentherapie weiter. Aufgrund der unfallbedingten Befunde nach dem Velosturz vom 20. Oktober 2009 sei dem Versicherten am bisherigen Arbeitsplatz eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

Im Vordergrund stünden solche Einschränkungen, wie sie aufgrund der neuropsychologischen und fachpsychiatrischen Untersuchungsergebnisse vom 11. März 2009 (UMEG-Bericht) hervorgegangen seien. Das Beschwerdemuster sei hochgradig chronifiziert, überlagert und durch die unfallkausalen Befunde nicht erklärbar. Ab dem 10. Februar 2010 sei der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig.

k) Gestützt auf die Erkenntnisse erliess die SUVA am 11. März 2010 eine Verfügung, worin sie dem Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2010 mitteilte. Die Folgen des Fahrradunfalls vom 20. Oktober 2009 seien als abgeschlossen zu betrachten und die geklagten Beschwerden aus den zwei früheren Unfällen vom 30. Mai 2007 (Autounfall) und 13. August 1998 (Motorradunfall) seien organisch nicht

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mehr hinreichend nachweisbar. Auch sei die Adäquanz nach der Schleuder- traumapraxis zu verneinen, womit weder Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) noch auf eine Integritätsentschädigung (IE) bestanden habe. Diese SUVA-Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 21. November 2010 noch einmal bestätigt und einer allfälligen Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung) und Gewährung einer SUVA-Rente von 50%. Ferner sei die SUVA zu verpflichten, mit separater Verfügung eine noch festzulegende Integritätsentschädigung zu gewähren. Zudem sei noch eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung über die Unfallfolgen, die beruflichen Auswirkungen und die Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Im Weiteren wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verpflichtung der Vorinstanz gestellt, Taggeldleistungen bis zum Abschluss des Verfahrens zu erbringen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der Vorinstanz, die per 31. März 2010 eingestellten Taggeldleistungen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin auszurichten, wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19.

Januar 2011 (S 11 2a) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerden aus den Vorfällen vom 13. August 1998 (Motorradunfall) und vom 30. Mai 2007 (Autounfall) Auswirkungen auf das tägliche Leben und die Arbeitsfähigkeit hätten. Eine zusätzliche Belastung sei durch die weiteren Unfälle (Stürze vom 29. April 2004/28. November 2005; Skiunfall vom 1. Januar 2008; Velosturz vom 20.

Oktober 2009) eingetreten. Er sei seither ununterbrochen in Behandlung beim Arzt Dr. med. ... Gemäss Vorinstanz seien keine organischen Unfallfolgen vorgelegen. Aber aufgrund des Gutachtens der UMEG Zürich stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bei den Unfällen am 13. August 1998, 30.

Mai 2007 und 1. Januar 2008 u.a. Hirnerschütterungen und Schulterverletzungen erlitten habe und seither an Migräne leide. Gemäss UMEG-Gutachten vom 30. Oktober 2009 (S. 4) sei auch eine traumatische

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Hirnverletzung erstellt. Seither bestünden kognitive Einschränkungen und erkennbare Läsionen. In diesem Gutachten seien auch zunehmende degenerative Veränderungen der HWS und C6/7-Symptomatik erwähnt worden. Der Hinweis auf den degenerativen Charakter dieser Beschwerden werde zwar nicht übersehen. Ob der Auslöser der Beschwerden aber die vielen Unfälle sei, müsse noch gutachterlich geklärt werden. Die Tatsache, dass die Beschwerden anhaltend unverändert gewesen seien und sich teilweise noch verstärkt hätten, sei als Hinweis auf die organischen Schädigungen zu werten. Auch nach Dr. med. … (UMEG-Gutachten) seien unfallbedingte Veränderungen vorgelegen und selbst die Unfallkausalität sei verschiedentlich bejaht worden. Die Art der Unfälle und der Verletzungen liessen es als gerechtfertigt erscheinen, die gesundheitlichen Probleme „auch ohne Objektivierung zu Beginn als somatische Beschwerdebilder zu betrachten“ (vgl. Tognella, S. 324). Der Schluss sei zulässig, dass keine

„Umkehr der Physik“ vorliege, weil der Motorradunfall von 1998 eine erhebliche Schwere aufweise und zum Schweregrad III geführt habe. Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei eindeutig gegeben, da mehrere schwere Unfälle (und sicherlich nicht lediglich im Grenzbereich zu leichten Unfällen) mit jahrelangen persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verzeichnen gewesen seien. Davor sei der Beschwerdeführer jedenfalls kerngesund gewesen. Sowohl der Motorradunfall von 1998 als auch der Autounfall von 2007 seien schwere Unfälle gewesen. Sie seien geeignet gewesen, die eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen. Die diagnostizierte Schulterverletzung, die Hirnerschütterung und Bewusstlosigkeit seien

„klassisch“. Die Adäquanz der Beschwerden ergebe sich anhand der Schwere des Unfalls. Die Streifkollision eines Motorrads in voller Fahrt mit einem Personenwagen und der darauf folgende Sturz auf Nacken und Schulter seien prädestiniert gewesen, die noch heute vorhandenen Beschwerden zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Anstrengungen unternommen, um erneut zu arbeiten (so bestätigt im UMEG-Gutachten von 2006 durch Prof. Felder, S. 3). Auf eine Schmerzsymptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei selbst vom SUVA-Kreisarzt Dr.

med. … erkannt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer seit Mai 1998

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immer wieder versucht, seine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Seither sei er auch ohne Unterbruch stets beim selben Arzt in Behandlung. Die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der erheblichen Dauerbeschwerden seit dem Unfall wie auch der Schwere und besonderen Art der Verletzung seien für die Bejahung der Adäquanz erfüllt. Gemäss UMEG-Gutachten von 2009 seien neuropsychologische Leistungseinschränkungen nach dem Töffunfall von 1998 ausgewiesen.

Gesamthaft liege eine mittelschwere kognitive Störung vor. Im Weiteren leide der Versicherte an Depressionen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, und an Schulter- und Nackenbeschwerden. Auch seien immer wieder Komplikationen im Heilungsprozess aufgetreten.

Überdies sei eine fortgesetzt spezifische ärztliche Behandlung nötig gewesen.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe seit dem ersten Unfall im Jahre 1998 angehalten, zeitweilig sei er sogar voll arbeitsunfähig gewesen.

Dank seinem Willen und ernsthaften Bemühungen habe er es aber immer wieder geschafft, zumindest in Teilzeit zu arbeiten. In den Gutachten (UMEG) werde gleich mehrfach die Unfallkausalität der Beschwerden bestätigt. Der Beschwerdeführer sei wegen psychischer und physischer Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Früher habe er auf dem Bau gearbeitet, heute sei er bei der … erwerbstätig. In der Vergangenheit sei er jeweils zu 50%

arbeitsfähig gewesen, was die SUVA finanziell mitgetragen habe. Die Verneinung seiner Arbeitseinschränkungen im Einspracheentscheid seien nicht nachvollziehbar. Im Gutachten (UMEG) von 2009 habe Dr. med. … (S.

4) festgehalten, dass der Beschwerdeführer jeweils in einer 50%-igen Tätigkeit den Anforderungen genügen könnte. Anpassungen im Betrieb und aus gesundheitlichen Gründen seien nicht mehr weiter bzw. nur mit zeitlicher Reduktion möglich. Über das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit müsste daher noch ein Gutachten erstellt werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung seien erfüllt, wobei das Ausmass bzw. die Höhe noch zu ermitteln und abzuklären seien.

3. In der Beschwerdeantwort beantragte die Vorinstanz (SUVA) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, dass es fraglich sei, ob aus dem Vorunfall von 1998 eine Rente und eine

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Integritätsentschädigung hergeleitet werden könnten, nachdem die – (nur) rückfallweise und aufgrund der späteren Unfälle von 2007 und 2009 – erbrachten Heilkosten und Taggelder per 31. März 2010 eingestellt worden seien. Bezüglich der übrigen Unfälle (2004/05/08) sei der status quo sine bzw.

ante erreicht worden. Dies gelte insbesondere auch für den Autounfall vom 30. Mai 2007. In Abweichung zum Einspracheentscheid werde in der Beschwerdeantwort die Auffassung vertreten, dass es für einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehle und die Prüfung der Adäquanz nach der Psycho- und nicht nach der Schleudertraumapraxis zu erfolgen hätte. Tatsache sei, dass unmittelbar nach dem Motorradunfall von 1998 bezüglich der geklagten Beschwerden (Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen) kein unfallkausales Korrelat habe objektiviert werden können; auch nicht mit bildgebenden Untersuchungen. Die geklagten Druckdolenzen und Bewegungseinschränkungen etc. stellten keine objektivierten Schädigungen dar (U 326/01, U 109/04). Neuropsychologische Funktionsstörungen stellten keinen organischen Befund dar (U 80/01). Die C6/7-Symptomatik sei degenerativer Natur - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 5) noch selbst zugegeben habe - und habe im Unfallzeitpunkt noch nicht vorgelegen. Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas sei in den Akten des Grundfalles nicht dokumentiert. Gemäss echtzeitlichen Akten sei keine Hirnerschütterung erwähnt. Erstellt sei zudem, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 1999 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, womit die medizinische Behandlung spätestens Ende 2000 beendet worden sei. In der Folge seien nur noch vereinzelte Klagen über blosse Nackenbeschwerden erhoben worden. Die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht eingeschränkt gewesen. Die Behauptung, die SUVA habe über Jahre (finanziell) eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit mitgetragen, sei aktenwidrig. Die UMEG-Begutachtung von 2006 – also 8 Jahre nach dem Unfall von 1998 – habe nebst HWS-Beschwerden erstmals Depressionen, neuropsychologische Einschränkungen, rasche Ermüdbarkeit etc. aufgeführt.

Fälschlicherweise sei von einer Commotio cerebri (Hirnerschütterung) ausgegangen worden. Aufgrund der 8-jährigen Latenzzeit seien diese Beschwerden keinesfalls Teil des typischen bunten Beschwerdebildes bzw.

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nicht als natürlich-kausale Unfallfolgen zu werten. Die Beschwerden seien nicht innert vertretbarer Latenzzeit aufgetreten (BGU 8C_419/2010). Die Leistungspflicht der SUVA entfalle mangels objektivierbarer physischer Unfallfolgen und mangels typisch bunten Beschwerdebilds. Es seien daher keine Gesundheitsschäden ersichtlich, welche überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Unfall von 1998 seien. Auf die Kausalitätsbeurteilung der UMEG könne im Hinblick auf das Bundesgerichtsurteil 8C_419/2010 nicht abgestellt werden. Die Unfallkausalität gemäss UMEG beruhe auf der untauglichen Formel „post hoc ergo propter hoc“. Falls das Verwaltungsgericht eine Adäquanzprüfung für erforderlich erachte, komme (mangels typischer Beschwerdebilder für die Anwendbarkeit der Schleudertraumapraxis) nur die Psychopraxis in Frage. Der Motorradunfall von 1998 sei als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren. Keines der erforderlichen Adäquanzkriterien sei aber erfüllt, selbst bei Anwendung der Schleudertraumapraxis. Eine Invalidität könne laut Art. 7 Abs. 2 ATSG nur dann bejaht werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Nach gefestigter Rechtsprechung könnten Schmerzleiden ohne organisches Korrelat keine lang andauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung wären hier zudem nicht erfüllt (BGU 9C_510/2009). Aus all diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf eine Rente oder auf eine Integritätsentschädigung, da es sowohl an natürlichen kausalen als auch an adäquaten kausalen Unfallfolgen und somit an einer Invalidität gefehlt habe.

4. In der Replik betonte der Beschwerdeführer noch, dass er seit dem Unfall von 1998 an Nackenbeschwerden leide und dies auch seit dem Juni 1999 so erwähnt werde, wodurch seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei. Das Beschwerdebild sei auch mehrfach in den UMEG-Gutachten als bunt bezeichnet worden (so im UMEG 2006: Dr. med. …, S. 2 und 3; und im UMEG 2009: Dr. med. …, S. 2 und 3 sowie Dr. med. …, S. 4). Laut UMEG-Gutachten 2006 sei auch eine Hirnerschütterung erstellt. Die geklagten Beschwerden seien erst seit dem Motorradunfall von 1998 existent. Sollte dies bestritten werden, sei dem angerufenen Gericht noch seine Krankengeschichte durch

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den Hausarzt Dr. med. … zu edieren. Aufgrund der UMEG-Gutachten 2006 und 2009 seien seine körperlichen und psychischen Beschwerden kausal auf den Motorradunfall von 1998 zurückzuführen. Die Adäquanz sei gemäss Schleudertraumapraxis ebenfalls zu bejahen. Der Unfall von 1998 sei eine massgebende Teilursache für seine psychischen Beschwerden. Seit 1998 bis heute habe der Beschwerdeführer einen langen Leidensweg durchgemacht und sich trotzdem immer wieder aufgerappelt, um die Arbeit nicht zu verlieren.

Seine Arbeitsfähigkeit sei aber reduziert, weshalb er kein Einkommen von über 50% mehr erzielten könnte.

5. Am 28. Februar 2011 erklärte die SUVA – unter Verweis auf ihre Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011- ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall, ob die im Einspracheentscheid vom 21. November 2010 durch die Vorinstanz (SUVA) bestätigte Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 31. März 2010 zu Recht erfolgte. Insbesondere wird zu klären sein, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch organische Unfallfolgen vorlagen. Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung. Die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen per 31. März 2010 ist demgegenüber unangefochten geblieben und folglich bereits in Rechtskraft erwachsen.

2. a) Zunächst gilt es die Frage nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31.

März 2010 zu klären. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Einstellung der Leistungen zu früh erfolgt sei. Nach Art. 19 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) entsteht ein Rentenanspruch, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten, das heisst keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

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vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (so bereits: BGE 128 V 169 Erw. 1b S. 171, 116 V 41 Erw. 2c S. 44; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Ers. 2a). Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes

„namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch die fortgesetzte ärztliche Behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.

Unbedeutende Verbesserungen genügen demgegenüber eindeutig noch nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 Erw. 4.2 und 8C_467/2008 vom 4. November 2008 Erw.

5.2.2.2).

b) Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es vorliegend am Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. März 2010 nichts zu beanstanden gibt. Laut UMEG Zürich vom 30. Oktober 2009 bestanden bereits im Jahre 2006 (vgl. erstes Gutachten UMEG Zürich vom 29. November 2006) Hinweise, dass keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Unfälle 2007 und 2008 seien nicht so schwer gewesen, weshalb nun wieder der status quo ante (Gesundheitszustand wie vor dem Motorradunfall am 13.

August 1998) erreicht worden sei. Mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands sei nicht mehr zu rechnen, was einzig den Schluss zulässt, dass der medizinische Endzustand eingetreten ist; zumal auch keine Eingliederungsmassen der Invalidenversicherung aktenkundig sind oder zumindest geltend gemacht wurden. Bezüglich der übrigen Unfälle, insbesondere derjenigen vom Mai 2007 (Autounfall) und Januar 2008 (Skiunfall), ist den schlüssigen UMEG Gutachten ebenfalls zu entnehmen, dass der status quo sine bzw. ante bereits im 2009 (mit Abklärungen vom 11./25. März 2009) wieder erreicht wurde. Was den erst später erlittenen Radfahrerunfall vom 20. Oktober 2009 betrifft, so hielt der Kreisarzt Dr. … in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 dazu klar fest, dass die dabei erlittenen Verletzungen in der Zwischenzeit ausgeheilt und seither auch keine objektivierbaren, strukturell fassbaren Verletzungsfolgen mehr erkennbar seien, weshalb nun der Behandlungsabschluss erfolgt sei. Ferner attestierte er der Versicherten ab dem 10. Februar 2010 wieder eine volle

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Arbeitsfähigkeit (100% AF). Die beiden Sturzunfälle vom April 2004 und November 2005 spielten aufgrund der bekannten Faktenlage offensichtlich bloss eine untergeordnete Rolle, wurden sie in den UMEG Gutachten doch mit keinem Wort erwähnt. Sie sind deshalb in jedem Fall in der Gesamtbeurteilung bezüglich Erreichens des medizinischen Endzustandes (per 31. März 2010) schon mitenthalten.

3. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65).

b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen

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Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr.

12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31).

c) Eine Besonderheit der Überprüfung besteht bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumata auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. dazu BGE 134 V 112 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb).

d) Im Leitentscheid BGE 117 V 359 begründete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine spezielle Praxis zur Kausalitätsbeurteilung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden; insbesondere bei Vorliegen eines sog. Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion sehr häufig nach Auffahrunfall im Strassenverkehr). Es ging davon aus, dass bei einem ärztlich diagnostizierten HWS-Schleudertrauma und beim Vorliegen des für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (Häufung von diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen sei.

Es erkannte, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS in der charakteristischen Erscheinungsform mit der Häufung von diffusen Schmerzen auch dann eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursachen könne, wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar seien. Im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs

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als einer Rechtsfrage sei nicht entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet würden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebilds in heiklen Fällen gelegentlich grosse Probleme bereite (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364; 134 V 106 E. 6.2.1 S. 116/7).

4. a) Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs gilt es vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz einen solchen in ihrer Beschwerdeantwort – entgegen der früheren Beurteilung im angefochtenen Einspracheentscheid – nunmehr verneinte. Mangels objektivierbarer physischer Unfallfolgen und mangels typischen bunten Beschwerdebildes für ein Schleudertrauma sei diese Kausalität zu verneinen. Zum massgebenden Zeitpunkt des Fallabschlusses seien keine Gesundheitsschäden mehr klinisch feststellbar gewesen, die überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Motorradunfall vom Sommer 1998 gewesen sein könnten. Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass organische Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen für die seit 1998 dauernd geklagten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen aus medizinischer Sicht nicht nachgewiesen sind. Dies haben die diversen bildgebenden Untersuchungen nach dem Töffunfall von 1998 sowie nach den späteren Unfällen (2004/05/07/08/09) zweifelsfrei ergeben (vgl. dazu MRI vom 25. August 1998; HWS-MRI vom 28. November 2002; MRI vom 30. Juni 2004; HWS-MRI vom 22. Juni 2007; Schädel-MRI vom 23. August 2007; HWS-CT vom 25. März 2009 und SUVA-Bericht Dr. … vom 5. Februar 2010). Aus den besagten Röntgenaufnahmen waren keine traumatischen Läsionen, aber mehrsegmentale degenerative Veränderungen (insbesondere alters- und abnützungsbedingte Symptomatik auf HWK-Höhe C6/7) ersichtlich. Dasselbe geht aus den beiden interdisziplinären und multifunktionalen UMEG-Gutachten vom 29. November 2006 und 30. Oktober 2009 hervor. Auch sind keine neurologischen Ausfälle dokumentiert (vgl.

Austrittsbericht Bellikon vom 4. Dezember 1998; Bericht Klinik Gut vom 29.

November 2002). Zutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass Druckdolenzen, Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Bewegungseinschränkungen, segmentale Dysfunktionen, Hypermobilität,

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Wirbelsäulenfehlformen und -belastungen etc. nicht als organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden können (so auch: BGU 8C_33/2008 Erw.

5.1 mit Hinweisen; sowie Urteile Eidgenössisches Versicherungsgericht U 326/01 vom 7. Januar 2003 Erw. 3 und U 109/04 vom 23. November 2004 Erw. 2.2). Auch mit der Diagnose neuropsychologische Funktionsstörungen - wie im UMEG-Gutachten 2009 (vgl. S. 4 des Teilgutachtens vom 14. April 2009) enthalten – liegt noch kein organischer Befund vor (EVG-Urteil U 80/01 vom 11. Juli 2003 Erw. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ bzw. bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (vgl. abermals BGU 8C_33/2008 Erw. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Im Weiteren ist auch eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung/leichte Hirnverletzung) zu verneinen. Die gegenteilige Beurteilung im UMEG-Gutachten 2009 ist nicht nachvollziehbar, da echtzeitlich keine Hinweise auf eine Commotio cerebri, eine Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie (Gedächtnislücken) registriert wurden (vgl. Akten zum Grundfall; wie speziell Arztzeugnis Dr. … vom 3. September 1998 und Kreisärztlicher Abklärungsbericht Dr. … vom 30. September 1998). Vielmehr geht aus dem bereits erwähnten Austrittsbericht der Reha-Klinik Bellikon vom 4. Dezember 1998 (S. 4 unten) hervor, dass der Patient direkt nach dem Unfall noch selbständig mit seinem Motorrad gefahren sei und keine Amnesie bestanden habe. Auch nach dem Autounfall im 2007 wurde keine Hirnerschütterung oder dergleichen dokumentiert (vgl. Arztzeugnis Dr. … vom 22. Juni 2007 samt Unfalldokumentation). Daran ändert auch das spätere Teilgutachten von Dr. … vom 13. Juli 2009 (S. 2) nichts, worin in der Anamnese von einer Bewusstlosigkeit die Rede ist, was aber klar im Widerspruch zu den unfallzeitnahen Dokumenten (vgl. Dossier IV) steht. Im Bericht der Klinik Gut vom 23. August 2007 (MRI-Untersuchung) wurde zudem noch vermerkt, die Schädel-Hirn-Befunde seien normal ausgefallen.

Im UMEG-Gutachten 2009 (S. 2 oben) wurde ferner erkannt, dass die interdisziplinäre Untersuchung ergeben habe, dass die beiden Unfälle 2007 (Autounfall) und 2008 (Skiunfall) den Gesundheitszustand des Versicherten nicht beeinträchtigt hätten. Die Vorinstanz verneinte weiter auch die Existenz

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eines typischen bunten (Schleudertrauma-) Beschwerdebildes zu Recht (vgl.

BGU 8C_419/2010 vom 17. August 2010 Erw. 3.2 mit Hinweisen). In Würdigung der konkreten Aktenlage steht dazu nämlich fest, dass das dafür charakteristische Beschwerdebild nicht innert einer noch vertretbaren Latenzzeit aufgetreten ist. Die diagnostizierten psychischen Beschwerden (leichte depressive Episode), die neuropsychologischen Einschränkungen mit rascher Ermüdbarkeit und Schwindel usw. werden erstmals im UMEG- Gutachten vom 29. November 2006, mithin also erst ca. 8 Jahre nach dem Motorradunfall vom 13. August 1998, erwähnt. Ebenso fehlt es an Hinweisen für das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes nach HWS- Stauchung als direkte Folge der Unfälle von 2007 (Auto) und 2008 (Skifahren). Den einschlägigen Akten ist dazu jedenfalls nichts zu entnehmen (vgl. Dossiers III und IV; a.a.O. BGU 8C_419/ 2010 Erw. 3.2.2). In den beiden UMEG-Gutachten wird die Kausalität der geklagten Beschwerden zwar bejaht; die Gutachter sind darin aber offensichtlich von der unzulässigen Formel „post hoc ergo propter hoc“ ausgegangen, indem sie doch an verschiedenen Stellen ihrer Expertisen festhielten, dass der Versicherte vor dem Unfall (1998) bzw. den fünf Unfällen (2004-2009) beschwerdefrei gewesen sei. Letztlich kann die Frage aber sogar offen gelassen werden, ob zwischen den stets noch geklagten Beschwerden und dem Erstunfall (1998) bzw. den späteren Unfällen (ab 2004) tatsächlich ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, weil die zusätzlich für Leistungen erforderliche adäquate Kausalität – wie hiernach gleich noch gezeigt wird – ohnehin zu verneinen ist. Aus derselben Überlegung ist auch keine weitere polydisziplinäre Begutachtung – wie vom Beschwerdeführer verlangt – notwendig bzw. von inhaltlichem Nutzen (vgl. dazu überdies: BGU 8C_326/2007 vom 7. Mai 2007 Erw. 5.1 sowie 8C_135/2007 vom 25. April 2008 Erw. 3).

b) Zur Prüfung der Adäquanz (ob nach der „Psychopraxis“ gemäss BGE 115 V 133 oder nach der „Schleudertraumapraxis“ laut BGE 117 V 359 bzw.

modifiziert in BGE 134 V 106) kann ebenfalls offen bleiben, welche Methode vorliegend korrekterweise zur Anwendung gelangen sollte, weil die Adäquanz auch bei der Prüfung nach der für die Versicherten günstigeren

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„Schleudertraumapraxis“ klarerweise zu verneinen ist. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass die Qualifikation des Ereignisses vom 13. August 1998 (Motorradunfall) – ebenso wie jenes vom 30. Mai 2007 (Autounfall) – nicht bereits als schwer, sondern höchstens als mittelschwer im mittleren Bereich bezeichnet werden kann; konnte der Beschwerdeführer nach dem Unfall doch noch selbständig mit dem Motorrad nach Hause fahren und erfolgte die Erstkonsultation beim Arzt doch erst einen Tag später (zum Vergleich siehe:

RKUV 1995 U 215 S. 90; Bundesgerichtsurteile 8C_915/ 2008 vom 11.

September 2009 Erw. 5.1 und 8C_609/2007 vom 22. August 2008 Erw. 4.1.3).

Erforderlich für die Bejahung der adäquaten Kausalität ist damit, dass wenigstens ein einziges der für die Beurteilung bei gesundheitlichen Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit HWS-Stauch-ung aufgestellten Kriterien in ganz besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die dazu massgeblichen Kriterien in gehäufter Weise – nach der Präzisierung des Bundesgerichts zur Zahl der Adäquanzkriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100;

BGU 8C_33/2008 vom 20. August 2008 Erw. 8 und 8C _897/2009 vom 29.

Januar 2010 Erw. 4.5) müssen zumindest deren drei Kriterien erfüllt sein – vorliegen. Dies gilt es hier nachfolgend noch genauer zu klären und rechtsverbindlich bezüglich der strittigen Leistungseinstellung per 31. März 2010 zu entscheiden:

 Die Streifkollision des Versicherten mit einem Personenwagen und der darauf zurückzuführende Sturz mit Motorrad vom 13. August 1998, um ca.

19.15 Uhr, kann aufgrund des objektiven Geschehensablaufs weder als besonders eindrücklich gewertet noch als unter besonders dramatischen Begleitumständen zustande gekommen bezeichnet werden. Solche Strassenunfälle (Einbiegen von Einbahn- in eine Hauptstrasse) im frühen Abendverkehr ereignen sich leider täglich; ihnen kommt jedoch in der Regel – wie auch im konkreten Fall - keine besondere Eindrücklichkeit oder Dramatik zu (Motorradunfall 1998; vgl. Dossier I mit Unfallmeldung vom 18. August 1998; Polizeirapport vom 8. September 1998 samt Unfallskizze [auf Hinterseite des Schreibens vom 25. August 1998]).

Dasselbe lässt sich auch bezüglich der übrigen Unfälle (Sturzvorfall 2004;

vgl. Dossier VI mit Unfallmeldung vom 4. Mai 2004; Sturzvorfall 2005; vgl.

Dossier V mit Unfallmeldung vom 30. November 2005; Autounfall 2007;

vgl. Dossier IV mit Unfallmeldung vom 13. Juni 2007; Schilderung Unfallhergang [Ziff. 2] im Arztzeugnis vom 22. Juni 2007; Unfallskizze [auf Hinterseite des Schreibens vom 15. Juni 2007]; Skiunfall 2008; vgl.

Dossier III mit Unfallmeldung vom 7. Januar 2008; Velounfall 2009; vgl.

Dossier II mit Unfallmeldung vom 28. Oktober 2009). Dieses erste Kriterium ist nicht erfüllt.

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 Im Rahmen des zweiten Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung fällt ins Gewicht, dass ein erlittenes Schleuder- bzw. HWS- Distorsionstrauma nur ausnahmsweise darunter subsumiert werden kann.

Nach herrschender Rechtsprechung bedarf es hierzu einer besonderen Schwere/Intensität der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild nachteilig beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann anhand der medizinischen Akten weder das eine noch das andere als ausgewiesen betrachtet werden; zumal hier vor allem die Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund standen und eben gerade nicht das charakteristische, vielschichtige Beschwerdebild nach einem HWS-Schleudertrauma (mit Schwindelanfällen; Konzentrations- und Gedächtnisstörungen; Übelkeit; rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen; Reizbarkeit; Affektlabilität usw.). Hinzu kommt, dass der Versicherte nach dem Grundunfall (Töff 1998) bereits nach 10 Monaten respektive schon spätestens zwei Monate nach den übrigen Unfällen (2004/05/07/08/09) wieder seiner Arbeit nachging. Dieses zweite Kriterium für die Bejahung einer Adäquanz kann deshalb ebenfalls mit Sicherheit noch nicht als erfüllt angesehen werden.

 Beim dritten Kriterium der ärztlichen Behandlung ist von wesentlicher Bedeutung, ob nach dem Unfall/den Unfällen jeweils fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (vgl. dazu: BGU 8C_402/2007 vom 23.

April 2008 Erw. 5.2.3). Aus den medizinischen Akten geht hierzu hervor, dass der Versicherte nur mit konventionellen Therapieformen (wie zunächst Physiotherapie; später mit Ergotherapie und medikamentös mit Antirheumatika) und damit offensichtlich mit Erfolg behandelt wurde, da jeweils keine zusätzlichen (Spezial-) Behandlungen notwendig waren. Von einer besonders belastenden ärztlichen Behandlung kann deshalb sicherlich noch keine Rede sein. Daran ändern auch die Konsultationen des Versicherten beim Hausarzt nichts, da diese für sich allein betrachtet noch nichts über die Behandlungsbedürftigkeit des öfters in Unfälle verwickelten Versicherten aussagen.

 Auch das vierte Kriterium, nämlich das Vorhandensein von anhaltenden erheblichen Schmerzen/Beschwerden, welche – in der Zeitspanne zwischen dem Unfall/den Unfällen sowie dem definitiven Fallabschluss im März 2010 - für den Versicherten eine massgebliche Beeinträchtigung im Lebensalltag bedeutet hätten, kann hier klar verneint werden. Richtig ist zwar, dass über den gesamten Zeitraum hauptsächlich Nacken-, aber auch Kopf- und Rückenschmerzen dokumentiert wurden und diese Probleme durch die neu erlittenen Unfälle – besonders nach dem Autounfall von 2007, dem Skiunfall von 2008 und dem Velounfall von 2009 – jeweils noch verstärkt wurden. Trotzdem konnte dem Beschwerdeführer selbst nach dem Grundunfall von 1998 bereits nach 9 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF) im bisherigen Beruf als Maschinist attestiert werden und dies über sämtliche 12 Jahre hinweg, bis zur strittigen Leistungseinstellung per 31. März 2010. Bei diesem Sachverhalt

(21)

darf deshalb ohne Weiteres gesagt werden, dass die geklagten Beschwerden auch keine nennenswerten Beeinträchtigungen im Lebensalltag des Versicherten verursacht haben können.

 Sodann fehlt es auch deutlich am fünften Kriterium, wonach eine ärztliche Fehlbehandlung stattgefunden haben müsste. Den Akten ist jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass zu irgendeiner Zeit eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten wäre. Allseits unbestritten ist hingegen, dass der heute 45-jährige Beschwerdeführer im Verlaufe der Zeit zunehmend an rein degenerativen (alters- und abnützungsbedingten) Veränderungen der Halswirbelkörper sowie der Wirbelsäule litt, was aber eben nichts mit den Unfällen zu tun hat.

 Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen – als sechstes Kriterium - liegen gleichermassen nicht vor.

Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als dieses Kriterium voraussetzt, dass besondere Gründe den normalen Heilungsprozess gestört respektive verzögert haben müssen, die eindeutig einer bestimmten ärztlichen Intervention zugeordnet werden können (vgl. BGU 8C_178/2007 Erw.

4.4.5; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 8.5 [U 479/05]). Diese Voraussetzung fehlt im Einzelfall zweifelsfrei.

 Schliesslich müsste – als siebtes Kriterium – eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung vorgelegen haben.

Auch dieses letzte Kriterium ist hier eindeutig nicht erfüllt, da der Versicherte selbst nach dem Motorradunfall von 1998 bereits nach wenigen Monaten wieder seine bisherige Arbeit als Maschinist fortsetzte (vgl. insbesondere Austrittsbericht Bellikon vom 4. Dezember 1998; worin die Arbeitsfähigkeit ab dem 13. April 1999 auf 50%, ab dem 1. Juni 1999 sogar wieder auf 100% geschätzt wurde). Bezüglich der Dauer und Intensität (Grad) der Arbeitsunfähigkeit ist den Akten betreffs Skiunfall vom 1. Januar 2008 zu entnehmen, dass Arbeitsversuche ab dem 31. März 2008 zu 50%, ab 15. Mai 2008 zu 60% und ab 1. September 2008 wieder zu 100% unternommen wurden. Auch Dr. med. … bestätigte im Arztbericht vom 29. September 2008 noch ausdrücklich, dass dem Versicherten eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit (zu 100%) ab 18. September 2008 wieder zumutbar sei. In Würdigung dieser Atteste als auch der übrigen Beurteilungen im Nachgang zu den zusätzlich erlittenen Unfällen seit 1998 lässt sich demnach festhalten, dass niemals eine längere und volle Arbeitsunfähigkeit bestand, weshalb auch dieses Kriterium sicherlich nicht erfüllt wurde.

c) Daraus ergibt sich, dass im konkreten Fall kein einziges Kriterium für die Befürwortung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen (mangels Einzigartigkeit oder Häufigkeit der dafür von der Gerichtspraxis verlangten Leistungsvoraussetzungen) als erfüllt taxiert werden kann. Infolge Fehlens der adäquaten Unfallkausalität zwischen dem

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Grundunfall (Motorradunfall 1998 samt Unfälle 2004/05/07/08/09) und den 10 Jahre später (Einstelldatum 31. März 2010) noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Nacken-/Kopf- und Rückenschmerzen) hat die Vorinstanz somit aber zu Recht auf jede weitere Leistungspflicht aus UVG - ab dem strittigen Einstelldatum per Ende März 2010 - verzichtet.

5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2010 ist infolgedessen rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 3.

Januar 2011 führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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