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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 07 4

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 30. März 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. a) Der heute 58-jährige … (geb. 16.10.1949) ist verheiratet und arbeitete zuletzt (bis Febr. 2002) als Hilfsarbeiter im Strassenbau. Aufgrund anhaltender Rücken- und Atemprobleme stellte er im Januar 2003 bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV). In der Verfügung vom 13.02.2004 hielt die IV- Stelle zunächst fest, dass der ermittelte Invaliditätsgrad (IV-Grad) unter 40%

liege und er deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 28.09.2004 in dem Sinne gut, als sie ihm neu einen IV-Grad von 55% (ab 01.02.2003) und damit eine halbe IV-Rente zusprach; basierend auf einem mutmasslichen Einkommen ohne Behinderung 2004 (Valideneinkommen) von Fr. 57'860.-- sowie einer Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 26'012.-- bei einer ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer adäquaten Ersatztätigkeit. Mit Verfügung vom 17.12.2004 hielt sie an jenem Entscheid fest.

b) Mit Verfügung vom 16.11.2005 lehnte die IV-Stelle (Vorinstanz) aber ein Gesuch um Erhöhung der IV-Rente vom 21. Juni 2005 – gestützt auf mehrere seit Dezember 2004 neu erstellte Arztberichte (vgl. dazu vor allem die Befunde und Atteste des Pneumatologen Dr. … vom 17./20.01.2005, des Kantonsspitalarztes [KSC] Dr. … vom 17.03.2005, des Hausarztes Dr. … vom 19.06. und 03.10.2005, des Rheumatologen Dr. … vom 26.05. und 31.08.2005 und der IV-Stellenärztin Dr. … vom 22.08. und 08.11.2005) – mit der Begründung ab, dass seither keine rentenrelevante Verschlechterung des

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Gesundheitszustands beim Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nach Einholung eines weiteren Arztberichts bei Dr. … am 08.03.2006 (Bestätigung: 50% arbeitsfähig in leidenangepasster Ersatztätigkeit; IV-Grad 55% laut Einkommensvergleich: Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'968.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.

26'536.-- resultiere ein Verlust von Fr. 32'432.--) - mit Entscheid vom 24.11.2006 ab.

2. Dagegen liess der Einsprecher am 04.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom Nov. 2006 und Zusprechung einer Dreiviertels- oder gar einer ganzen IV-Rente; evtl. um Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren umfassenden Abklärungen (Einholung MEDAS- Gutachten) und zu neuem Entscheid an sie. Überdies wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt … als Beistand beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es für ihn unerfindlich sei, wieso die Vorinstanz nur von einer geringfügigen Veränderung des Gesundheitszustands ausgehe, obwohl objektiv festgestellt worden sei, dass er seit 2002 bloss noch über eine um 30% verminderte Leistungsfähigkeit verfüge. Die Vorinstanz habe die einzelnen Arztberichte teils falsch und teils zu wenig präzise gewürdigt, weshalb unbedingt noch weitere umfangreiche Abklärungen (inkl. kardiologischer Expertise wegen Herzgefässleiden) über den aktuellen Gesundheitszustand und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (laut Hausarzt Dr. … noch 25%) zu treffen seien; zumal verschiedene medizinische Fachgebiete zur Beurteilung stünden und Überlagerungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Selbst der Spezialist Dr. … habe im letzten Bericht vom März 2006 festgehalten, dass der Versicherte lediglich noch 2 Stunden pro Tag unter sehr eingeschränkten Bedingungen arbeiten könnte, was faktisch einem Arbeitspensum von 23% entspreche. Das mutmassliche Invalideneinkommen hätte somit aber ebenfalls bloss noch Fr. 12'206.-- betragen, was umgerechnet allein wegen des Lungenleidens bereits einen IV-Grad von

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79.3% und somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente ergeben hätte. Zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die finanzielle Bedürftigkeit des Versicherten hingewiesen, wonach er und seine Ehefrau (seit 2002 – Erwerbsaufgabe Mann) unter dem Existenzminimum lebten.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die konsultierten Fachärzte im Resultat überstimmend zur Ansicht gelangt seien, dass dem Versicherten in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit stets noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden dürfe. Von kardialer Seite sei hinreichend erstellt, dass sich seit 2001 keine signifikante Änderung gezeigt habe. Die interstitielle Pneumopathie (Kurzatmigkeit) sei lungenfunktionell sowie im CT des Thorax gegenüber 2002 stationär. Die seither im Vergleich aber deutlich reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit von 30% müsse zur Hauptsache auf die muskuläre Dekonditionierung (Trainings- und Bewegungsmangel), den persistierenden beachtlichen Nikotinabusus (Raucherlunge) und die schlechte soziale Situation (seit 2002 arbeitslos; fortgeschrittenes Alter [58-jährig]; Sprach- /Integrationsprobleme) zurückgeführt werden und sei darum klar IV-fremd.

Diese Feststellungen entsprächen auch dem Attest von Dr. … [KSC] vom 17.03.2005, worin von einer derartigen Leistungseinbusse die Rede sei, während die konsultierten Fachärzte Dres. … weiterhin auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50% erkannt hätten. Einzig der Hausarzt Dr. … habe – trotz unveränderter Diagnosen/Krankheitsbilder – lediglich noch auf eine Restarbeitsfähigkeit von 25% geschlossen, was angesichts der dafür berücksichtigten klar IV-fremden Zusatzleiden jedoch nicht statthaft gewesen sei und daher beweisrechtlich die übrigen Arztatteste weder zu erschüttern noch gar zu widerlegen vermocht hätte. Im Übrigen sei der Versicherte nur um einen Drittel eingeschränkt, weshalb er problemlos zu 50% in einer behinderungsgeeigneten Ersatztätigkeit arbeiten könnte. Die Verweigerung der strittigen Rentenerhöhung sei deshalb zu Recht erfolgt.

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4. a) In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal seine Anträge und Argumente für eine Rentenerhöhung infolge beträchtlich verminderter Leistungsfähigkeit seit 2001/02. Dafür seien aber nicht IV-fremde Gründe, sondern die Gesamtheit der geklagten Leiden verantwortlich. Sollte dieser Meinung nicht gefolgt werden, müsste er mindestens noch polydisziplinär untersucht und seine Restarbeitsfähigkeit umfassend abgeklärt werden.

b) Am 16.02.2007 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat.

Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, falls die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im konkreten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24.11.2006 erst im Jahre 2007 geendet, weshalb hier neues Recht zur Anwendung kommt.

2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art.

4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der

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Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art.

16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m.

Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%

auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs.

1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1).

Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2).

b) Zur allfälligen Änderung bzw. Erhöhung einer bereits gewährten IV-Rente schreibt Art. 17 ATSG im Besonderen noch was folgt vor: Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die IV-Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, falls sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2).

c) Strittig und zu prüfen ist konkret eine allfällige Erhöhung des IV-Grads ab November 2005 geblieben, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des wirtschaftlich noch daraus resultierenden Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderungen) bis zuletzt uneins geblieben sind.

Folgende ärztlichen Befunde, Facharzt-, Spitalarzt- und Hausarztberichte

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sowie weitere Abklärungen und Auskünfte sind dazu aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:

 Aus dem Attest vom 17.01.2005 des Pneumologen Dr. … geht hervor, dass die bekannte interstitielle Pneumopathie sowie koronare Herzkrankheit (Status nach Vorderwandinfarkt 2/01) in letzter Zeit vermehrt Atembeschwerden und eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit beim Patienten verursacht habe, wobei er seit Febr. 2002 nicht mehr arbeite.

Radiologisch und lungenfunktionell sei die Kurzatmigkeit seit Sommer 2002 stationär. Im Zusatzbericht vom 20.01.2005 fügte der gleiche Lungenspezialist – nebst der Herzgefässerkrankung sowie Kurzatmigkeit – noch die Diagnosen Nikotinabusus (immer noch täglich 1 Päckchen Zigaretten), Hypercholesterinämie (Blutarmut) und Diabetes mellitus II (Zuckerkrank; Übergewicht) hinzu, wobei es dem Patienten derzeit wieder schlechter gehe, was indes vor allem auf seine schlechte soziale Lebenssituation und nicht etwa auf den seit 2002 unveränderten Gesundheitszustand zurückzuführen sei.

 Im Bericht vom 17.03.2005 des KSC-Kardiologen Dr. … wurde festgehalten, dass der Patient subjektiv über Schlaflosigkeit und rasche Ermüdung klage. Objektiv sei die körperliche Leistungsfähigkeit gegenüber der Voruntersuchung von 2002 um fast 1/3 (in den letzten zwei Jahren also um 30%) gesunken. Hinweise für eine belastungsabhängige Myokardischämie (Muskelherzschwäche) habe er klinisch aber nicht finden können. Wahrscheinlich sei der Rückgang der Leistungsfähigkeit einerseits auf einen Trainingsmangel (Fehlen regelmässiger körperlicher Aktivitäten) und andererseits auf die Kurzatmigkeit zurückzuführen.

 Im Bericht vom 26.05.2005 diagnostizierte der Rheumatologe Dr. … dem Versicherten ein Lumbovertebralsyndrom (Rückenschmerzen wegen muskulären Ungleichgewichts infolge Beinlängendifferenz), weshalb therapeutisch eine Schuheinlage (Erhöhung 0.7 cm rechts) verordnet werde. Für eine rückenbelastende Tätigkeit im Strassenbau schätzte er den Versicherten als zu 100% arbeitsunfähig ein. Für eine weniger rückenbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe aus rheumatologischer Sicht aber noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Mit Attest vom 31.08.2005 bestätigte Dr. … diese Angaben nochmals.

 Im Bericht vom 19.06.2005 des Hausarztes Dr. …, Facharzt für Allgemeine Medizin, ist von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten seit Dez. 2003 die Rede. Nebst den Hinweisen auf die Berichte der Spezialisten (Dres. …) habe ein MIBI- Szinti vom 19.05.2005 zudem eine inferiore Ischämie (Organdurchblutungsstörung) gezeigt, welche das Anstrengungssyndrom (rasche Ermüdung) erklären könnte. Die Koronarangiographie vom 14.06.2005 habe indes seit 2001 unveränderte Verhältnisse der Herzgefässerkrankung ergeben. Im Bericht vom 03.10.2005 führte der Hausarzt dazu noch aus, dass er den Patienten höchstens noch halbtags in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung für einsetzbar erachte. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass er ihn in adaptierter Ersatztätigkeit noch

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zu 25% in Teilzeit mit reduzierter Leistung einstufe, was eine Rentenerhöhung rechtfertige.

 In der Notiz vom 22.08.2005 hielt die IV-Stellenärztin Dr. … fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Febr. 2003 zumindest glaubhaft gemacht worden sei und daher noch weitere Abklärungen getroffen werden müssten. Im Abschlussbericht (Case Rapport RAD Ostschweiz) vom 08.11.2005 führte die IV-Stellenärztin indes noch was folgt aus: Aus IV-ärztlicher Sicht sei effektiv keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen; vielmehr hätten dem Versicherten beide Spezialisten (Dres. …) noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert, worauf hier abzustellen sei (Seite 4).

 Im letzten Bericht vom 08.03.2006 kam der erneut befragte Pneumologe (Lungenspezialist) Dr. … zum Schluss, dass die pulmonalen und kardialen Leiden (Atem-/Herzleiden) zusammen mit der muskulären Dekonditionierung (Trainings-/Bewegungsmangel) im Resultat zu einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führten. Hinzu käme noch das chronische Lumbovertebralsyndrom, wobei der Rheumatologe Dr. … die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf 50%

geschätzt habe. Alle diagnostizierten Krankheiten (Koronare Zweigefässerkrankung; Kurzatmigkeit, Refluxkrankheit; Persistierender Nikotinabusus; Dyslipidämie; Diabetes mellitus II; Chronisches Lumbovertebralsyndrom; Induratio Penis plastica; Familienanamnese:

Vater und Bruder je Herzinfarkt um das 40. Altersjahr) führten dazu, dass der Versicherte höchstens noch zwei Stunden pro Tag eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Staub-, Russ- oder Dampfexpositionen verrichten könnte. Die Tätigkeit sollte in einem geschlossenen Raum ausgeübt werden können, wo er nicht Witterungseinflüssen ausgesetzt sei.

Er brauche für seine Arbeiten sicher längere Pausen als üblich. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ebenso an einem Fliessband sollten vermieden werden. Angesichts der diversen Krankheiten müsste der Arbeitsweg kurz sein. Es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen, wobei vor allem der anhaltende Nikotinabusus prognostisch schlecht sei. Weitere Abklärungen hielt Dr. … derzeit nicht für nötig, weil die bereits vorhandenen Arztberichte alle Fachgebiete abdeckten und schlüssig seien.

d) In Würdigung der soeben erwähnten Facharzt- und Hausarztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, um nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Staub-/Russexpositionen) auszugehen. Die Fachberichte der beiden Spezialisten (Dres. …) halten dazu klar fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2002 stationär geblieben sei und die seither neu festgestellte Leistungseinbusse um 30% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerade nicht auf die längst bekannten Atem-, Rücken- und

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Herzprobleme zurückzuführen sei, sondern zur Hauptsache eben durch die muskuläre Dekonditionierung (Trainings- und Bewegungsmangel), die pulmonale Erkrankung (Verschärfung des Lungenleidens bzw. der Kurzatmigkeit wegen Nikotinabusus) und insbesondere die schlechte psychosoziale Lebenssituation (fortgeschrittenes Alter mit 58 Jahren; Sprach- /Integrationsprobleme; arbeitslos ab 2002) verursacht worden seien. Diese Zusatzleiden müssen deshalb ohne Zweifel als IV-fremde Belastungsfaktoren gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer durch regelmässiges Körper- und Bewegungstraining (Bekämpfung des Übergewichts; Stärkung des Selbstwertgefühls) als auch durch die Aufgabe des Rauchens (Regeneration der Lungenflügel; Verbesserung der Kurzatmigkeit) offensichtlich massgeblich selbst dazu hätte beitragen können, dass die besagte Leistungseinbusse von 30% beseitigt bzw. wieder behoben werden könnte.

Die mangelnde Selbstdisziplin des Versicherten zur aktiven Steigerung und Verbesserung seines Allgemeinzustands kann bestimmt nicht zu Lasten der Invalidenversicherung (IV) gehen, trifft jeden Versicherten – im Rahmen des Zumutbaren – doch stets noch eine eigene Schadenminderungspflicht, die vom Versicherten hier augenfällig nicht hinreichend wahrgenommen wurde, was er nun selbst zu verantworten hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Lungenspezialist Dr. … – entgegen der Darstellung der IV- Stellenärztin Dr. … – niemals in Prozenten zur Restarbeitsfähigkeit des Versicherten äusserte, sondern dazu bloss einerseits die Schätzung von Dr.

… (50% arbeitsfähig) nicht in Frage stellte und anderseits klar auf einen unveränderten Gesundheitszustand seit Mitte 2002 erkannte. Auch in seinem letzten Bericht vom März 2006 hielt Dr. … – dieses Mal unter Berücksichtigung der selbstverschuldeten Leistungsverminderung um 30% aus IV-fremden Faktoren; wonach er dann eben nur noch 2 Stunden pro Tag einsatzfähig sei – an sich aber daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine auf seine ausgewiesenen Gesundheitsleiden Rücksicht nehmende Ersatztätigkeit weiterhin möglich und zumutbar sei. Damit konnte im Einklang mit den früheren Attesten des Rheumatologen Dr. … und des KSC-Kardiologe Dr. … im Gesamtkontext aber letztlich nur eine Restarbeitsfähigkeit von 50%

gemeint gewesen sein. Soweit der Hausarzt Dr. … (als Einziger) von einer beträchtlich tieferen Arbeitsfähigkeit von 25% ausging, vermochte derselbe

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jedoch keine neuen Beschwerdebilder bzw. Diagnosen anzuführen, welche seit 2003 wirklich eine solche gravierende Gesundheitsverschlechterung mit einer Halbierung der bisher anerkannten Arbeitsfähigkeit als effektiv überwiegend wahrscheinlich hätten erscheinen lassen. Die Atteste der Spezialisten wurden durch diejenigen des Hausarztes deshalb auch weder erschüttert noch widerlegt. An der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz (Arbeitsfähigkeit 50%) gibt es aus Sicht des Gerichtes daher nichts auszusetzen. Weitere Abklärungen (Einholung MEDAS-Gutachten), wie vom Beschwerdeführer im Zweifelsfalle verlangt, waren beim dokumentierten, zuverlässigen Erkenntnisstand anhand der Spezialistenberichte auf den Gebieten (Atmung und Lungenkapazität; Bewegungsmobilität im Rückenbereich; Herzgefässbelastung) ebenfalls nicht mehr notwendig, zumal sie – wie im Bericht von Dr. … vom März 2006 noch ausdrücklich bestätigt wurde – im Moment sowieso keine neuen Befunde (Einbussen) hätten erwarten lassen. Mit seinem Eventualbegehren dringt der Beschwerdeführer folglich gleichermassen nicht durch.

e) Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der auf 50% festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann damit aber im Grundsatz auch ohne weiteres auf die Berechnungen der Vorinstanz vom 09.11.2005 bzw. eben jene im „Case Report“ RAD-Ostschweiz vom 08.11.2005 (Seite 5) verwiesen werden, worin das anrechenbare Valideneinkommen (laut den statistischen Lohnstrukturerhebungen [LSE] für die Schweiz für 2005) auf Fr. 58'968.-- und das noch erzielbare Invalideneinkommen (LSE; Anforderungsprofil 4: für Einfache/repetitive Tätigkeiten; bei Arbeitsfähigkeit 50%; abzüglich eines separaten Leidensabzugs von 10%) auf Fr. 26'536.-- (½ von Fr. 58’968.-- [Fr.

29'484.--] minus Fr. 2'948.-- [10%]) beziffert wurden, woraus rechnerisch eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'432.-- bzw. umgerechnet ein IV-Grad von 55%

resultierte. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG bestand damit aber von Gesetzes wegen bloss Anspruch auf eine halbe Rente, womit sich die Beschwerde betreffend der nicht gewährten Erhöhung der bisherigen IV-Rente gestützt auf Art. 17 ATSG im Resultat klar als unbegründet erweist.

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3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kant.

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wären dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit laut Art. 76 VRG (vgl. dazu nachfolgend Erw.

4a) rechtfertigt es sich hier aber gestützt auf Art. 77 Abs. 1 VRG, ihm diese Kosten zu erlassen und sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, bis sich seine Einkommens-/Vermögensverhältnisse gebessert haben und er zur Rückerstattung der Kosten (Fr. 500.--) selbst wieder in der Lage ist.

4. a) Nach Art. 76 VRG kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung (laut Art. 77 VRG) ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung beträgt 75 Prozent des vom Bündnerischen Anwaltsverband empfohlenen Honoraransatzes (Abs. 3). Im Einzelfall ist die finanzielle und persönliche Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinreichend erstellt, ist er doch seit Febr. 2002 arbeitslos und ohne Verdienst (ausser halbe IV-Rente ab 01.02.2003). Zur zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde gilt es hier zu Gunsten des Versicherten festzuhalten, dass zumindest die Interpretation der Berichte des Lungenspezialisten Dr. … unerlässlich war und deshalb nicht zum vornherein gesagt werden kann, die Beschwerde wäre von Anfang völlig aussichtslos und verfehlt gewesen. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege wird

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deshalb vorliegend – im Sinne eines Grenzfalles – trotz der inhaltlich unmissverständlichen Facharztberichte gewährt.

b) Zur eingereichten Honorarnote vom 20.02.2007 sei noch klargestellt, dass der angeführte Arbeitszeitaufwand (11.50 h) bloss zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.-- (d.h. 75% vom normalen Stundenansatz à Fr.

240.-- laut Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes) in Rechnung gestellt werden darf und damit die ganze Kostennote noch entsprechend anzupassen ist, was gestützt auf Art. 77 Abs. 3 VRG letztlich eine aussergerichtliche Entschädigung an den bezeichneten Anwalt und Rechtsbeistand von total Fr. 2'314.50 (Fr. 2'151.-- [inkl. Spesen Fr. 81.--] zzgl.

Fr. 163.50 [7.6% MWST]) ergibt. In diesem korrigierten Umfang wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung deshalb vorliegend bewilligt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von ... Sie werden gestützt auf Art.

76 Abs. 1 und 2 VRG unter dem Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 VRG auf die Gerichtskasse genommen.

3. a) Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 76 Abs. 3 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von … ein Rechtsbeistand bestellt.

b) Die Honorarnote vom 20.02.2007 wird im Umfange von Fr. 2'314.50 genehmigt.

c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Rückforderungsrecht zu.

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