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1. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Vermittlungsfähigkeit

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S 05 9

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 5. April 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Vermittlungsfähigkeit

1. Der Versicherte ist gelernter Maler und war zuletzt als Verkaufsberater bei der

… AG in … tätig. Am 4. Dezember 2001 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab 1. Februar 2002 an. Ab dem 1. April 2003 hatte er bei der … AG eine Teilzeitbeschäftigung als Zeitungsverträger und machte jeweils monatliche Kompensationszahlungen geltend.

2. Am 26. Mai 2004 erkrankte der Versicherte und war zu 100% arbeitsunfähig.

Von der Kasse bezog er die ihm zustehenden Krankentaggelder. In der Selbstdeklaration vom August 2004 verneinte er die Frage, ob er arbeitsunfähig sei. Daraufhin wurde er von der Kasse aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, woraus hervorgehe, ab wann und zu wie viel Prozent er wieder arbeitsfähig sei. Gemäss Arztzeugnis vom 31. August 2004 war er vom 26. Mai 2004 bis 2. August 2004 zu 100% arbeitsunfähig. Weiter hielt das Zeugnis fest, dass dem Versicherten aus medizinischen Gründen zurzeit keine andere Arbeit als diejenige als Zeitungsverträger zugemutet werden könne.

3. Am 14. Oktober 2004 attestierte Dr. … vom …spital ein langjähriges Alkoholleiden mit zusätzlichen depressiven Verstimmungen, wobei durch entsprechende Behandlung die Situation sicher gut zu kompensieren sei. Wie sich die Situation in Zukunft entwickeln werde, sei ungewiss. Die Vermittlungsfähigkeit sei aufgrund der erwähnten psychischen Veränderung

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sicher in erheblichem Mass reduziert. Der Patient sei aber arbeitswillig. Seiner Ansicht nach sei im momentanen Zustandsbild eine 50%-ige Tätigkeit in gut geschützter und überwachter Umgebung mit manuellen Tätigkeiten an und für sich möglich. Es dürfte allerdings schwierig werden, etwas Passendes für den Patienten zu finden. Für die psychische Situation des Versicherten wäre es vorteilhaft, wenn er einer derartigen beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte.

4. Am 27. Oktober 2004 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) auf Ersuchen der Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte ab 3. August 2004 nicht vermittelbar sei und lehnte dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum ab. Nach Meinung seines Hausarztes könne dem Versicherten zurzeit aus medizinischen Gründen keine andere Arbeit als jene des Zeitungsverträgers zugemutet werden. Es sei fraglich, ob der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine geregelte Arbeit aufnehmen könne. Wohl gehe Dr. … von der Möglichkeit einer 50%- igen Tätigkeit aus, jedoch nur in gut geschützter und überwachter Umgebung.

Er bezeichne es als schwierig, etwas Passendes für den Versicherten zu finden. Diesen Erwägungen schliesse sich das KIGA an.

5. Dagegen erhob der Versicherte am 8. November 2004 Einsprache. Er sehe sich zu 100% als vermittlungsfähig. Seit eineinhalb Jahren arbeite er bei der

… als (recte) Zeitungsverträger und sei seit Oktober 2004 im Beschäftigungsprogramm bei Ökojob zu 50% tätig. Er bewerbe sich weiterhin für eine 100%-ige Arbeitsstelle. Er konsumiere seit geraumer Zeit keinen Alkohol mehr und unterziehe sich einer Antabuskur. Körperlich wie psychisch gehe es ihm wieder gut und er könne sich vorstellen, 100% zu arbeiten.

Sowohl sein Hausarzt, Dr. …, als auch die Psychiaterin der Klinik …, Dr. …, schrieben ihn zu 50% arbeitsfähig. Dr. … hingegen habe ihn nicht eingehend untersucht. Er habe ein kurzes Gespräch mit ihm geführt und die andere Zeit dem Aktenstudium gewidmet. Er sei von ihm weder psychisch noch physisch untersucht worden. Man solle ihn nicht nur aufgrund der Akten, sondern aufgrund seiner heutigen Verfassung beurteilen.

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6. Am 24. November 2004 forderte das KIGA die Arztzeugnisse von Dr. … und Dr. … ein. Diese stellte der Versicherte dem KIGA am 30. November 2004 zu.

Dr. … attestierte am 26. November 2004 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vom 4. Oktober 2004 bis auf weiteres. Dr. … attestierte ihm eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2004 bis auf weiteres.

7. Am 15. Dezember 2004 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut und hob die Verfügung vom 27. Oktober 2004 teilweise auf. Es stellte fest, dass der Versicherte im Sinne der Erwägungen ab 3. August 2004 zu 50%

vermittlungsfähig gelte. Gemäss den eingelegten Arztzeugnissen sei der Versicherte seit 12. Juli 2004 resp. 4 Oktober 2004 zu 50% vermittlungsfähig.

Er nehme zudem am Programm Öko-Job teil. Gemäss Aussagen des Programmleiters verlaufe die Tätigkeit ohne Probleme. Der Versicherte bemühe sich und sei gewillt, seine Restarbeitsfähigkeit entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Er sei folglich zu 50% vermittlungsfähig, jedoch nur solange, als er weiterhin bemüht sei, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.

8. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2004 und die Ausrichtung eines vollen Taggeldes aufgrund einer Vermittelbarkeit von 100%. Ab August 2004 sei es ihm nach 100%-iger Arbeitsunfähigkeit wieder viel besser gegangen und der Arzt habe ihn zu 50% arbeitsfähig geschrieben.

Dr. … habe ihn im August 2004 dann auch bei der IV für berufliche Massnahmen angemeldet. Er arbeite seit eineinhalb Jahren zu 10% als Zeitungsverträger und sei im Beschäftigungsprogramm Öko-Job zu 50% tätig.

Er bewerbe sich um Arbeitsstellen bis 100%. Der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zu Art. 15 AVIG. Unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG gelte ein Neubehinderter entweder als 100% oder überhaupt nicht als vermittlungsfähig. Er verweise diesbezüglich auf VGU S 04 44. Bei ihm sei die Vermittelbarkeit nicht grundsätzlich bestritten, womit er im Sinne der Koordinationsregel auch zu 100% als vermittlungsfähig gelte.

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9. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Das KIGA habe den Versicherten mit der Zuerkennung der 50%-igen Vermittelbarkeit eine Chance geben wollen und sei deswegen betreffend die Beschwerdeerhebung etwas irritiert. Es treffe nicht zu, dass die Vermittelbarkeit nicht grundsätzlich bestritten werde. Der vom Versicherten angegebene Entscheid könne mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden, weil es dort um die Frage der IV-Rentenberechtigung gegangen sei. Die Koordinationsregeln bezüglich Vorschussleistungen durch die ALV kämen nur dann zum Tragen, wenn es sich um Behinderte handle, bei denen die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei.

Vorliegend habe sich der Versicherte bei der IV für berufliche Massnahmen angemeldet. Gemäss Art. 70 ATSG könne ein Berechtigter Vorleistungen verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründe, aber Zweifel bestünden, welche Versicherung die Leistung zu erbringen habe. Die berechtigte Person habe sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Art. 70 Abs. 2 ATSG regle im Einzelnen, welche Versicherung für welche Art Leistungen vorleistungspflichtig sei. Die ALV sei für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die ALV, die KV, die UV oder die IV umstritten sei. Ein Zweifelsfall könne nur gegeben sein, wenn gemäss den einschlägigen Bestimmungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen mehrere Versicherungen leistungspflichtig sind.

Der Versicherte habe sich bei der IV lediglich für einen Teilbereich der beruflichen Massnahmen – nämlich der Arbeitsvermittlung – angemeldet, nicht aber für eine Rente. Es gehe vorliegend nicht um die Abklärung, ob der Versicherte zu einer Rente berechtigt sei. Berufliche Massnahmen könnten aber von der ALV gar nicht übernommen werden. Die Übernahme der Kosten für die beruflichen Massnahmen könnten zwischen der IV und der ALV gar nicht umstritten sein, weswegen die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG entfalle.

Das Gericht zieht in Erwägung:

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1. Beschwerdegegenstand ist der Einsprachentscheid des KIGA vom 15.

Dezember 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Vermittlungsfähigkeit von 50% ab 3. August 2004 anerkannt wurde.

2. a) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum.

b) Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ zu erfolgen. Diese umfasst ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13, S. 104, E. 3a). Die Beurteilung auf der Grundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 110 V 276 E. 4b und ZAK 1991 S. 320 E. 3b; vgl. auch Stauffer, Bundesgesetz über

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die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2.

Aufl., Zürich 1998, S. 41). Eine versicherte Person, die sich zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, gilt als nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/1997 N. 34 S. 193).

c) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Allerdings sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich ein Versicherter entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/1994 N. 13 S. 105 E. 3b; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR),

Arbeitslosenversicherung, § 4, N 11). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bundesrat delegiert. Gestützt darauf erliess dieser Art. 15 Abs. 3 AVIV, wonach ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der anderen Versicherung [Unfallversicherung, Militärversicherung, Krankenversicherung, berufliche Vorsorge]) als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die Bestimmung ist durch Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG gedeckt. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung besteht. Indem die bundesrätliche Verordnung eine (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 11 und N 228) statuiert, wird der Koordinationsauftrag umgesetzt. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person vermutungsweise so lange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliegt. „Offensichtlich“

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vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 50% (vgl. SVZ 64 1996, S. 161; Nussbaumer, a.a.O, N 228).

3. a) Nebst Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV kennt auch das am 1.

Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Koordinations- und Vorleistungsregelung. Art. 70 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass eine berechtigte Person Vorleistungen verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Abs. 2 der Bestimmung regelt im Einzelnen, welche Versicherung für welche Art Leistungen im Zweifelsfall vorleistungspflichtig ist. Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist.

b) Ein Zweifelsfall kann nur gegeben sein, wenn gemäss den einschlägigen Bestimmungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen mehrere Versicherungen leistungspflichtig sind. Entscheidend für die Vorleistungspflicht ist, dass ein Anspruch auf Leistungen für das fragliche Ereignis gegenüber der in Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig

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erklärten Versicherung besteht. Dies bedeutet, dass eine gesuchstellende Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und anspruchsberechtigt sein muss, damit allenfalls eine Vorleistungspflicht derselben bestehen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor. Art. 15 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 15 AVIV entsprechen den Anforderungen von Art. 70 ATSG, weshalb sich in materieller Hinsicht nichts ändert (Kreisschreiben seco zum ATSG vom 1. Januar 2003; Kieser, ATSG- Kommentar, N 17 zu Art. 70).

4. a) Damit nach dem Gesagten überhaupt Zweifel darüber bestehen können, welche Sozialversicherung leistungspflichtig ist, muss sich die versicherte Person bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen für dieselbe Leistung anmelden. Dies gilt sowohl für die Vorleistungspflicht nach ATSG als auch nach derjenigen nach AVIG bzw. AVIV.

b) Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern und bei der Invalidenversicherung ausschliesslich zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Bei letzterer handelt es sich um eine Versicherungsleistung, welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht abdeckt. Es kann somit gar nicht die Rede davon sein, dass Zweifel über die Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung bestehen, zumal berufliche Massnahmen durch die Arbeitslosenversicherung gar nicht übernommen werden können. Es liegt demnach kein Fall von Art. 70 ATSG bzw. Art. 15 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIV vor.

Die Rechtslage wäre anders zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer sich bei der IV für einen Rentenbezug angemeldet hätte. Dies hat aber vorliegend nicht stattgefunden, weshalb auch keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegeben ist.

5. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall keine Unklarheit darüber besteht, welche Sozialversicherung welche Leistung zu erbringen hat. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf

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50% festgesetzt und gestützt darauf den Anspruch auf Taggelder festgelegt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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