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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

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S 11 109

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 15. Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach UVG

1. a) Der Beschwerdeführer …, geboren 1968, war als Haustechniker bei der … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Dezember 2003 erlitt der Beschwerdeführer als Lenker eines VW-Busses in der Stadt … einen Verkehrsunfall, als eine Lenkerin eines Personenwagens von rechts her kommend ein Rotlicht nicht beachtete und frontal mit der vorderen rechten Seite des beschwerdeführerischen Busses kollidierte. Infolge der Kollision mit dem Personenwagen streifte bzw. prallte der Bus gegen den Schutzpfosten einer Fussgängerinsel und wurde alsdann frontal links in die Stange einer Lichtsignalanlage geschoben, wo der Bus schliesslich zum Stillstand kam.

b) Die Erstbehandlung fand noch am Unfalltag und am darauf folgenden 23.

Dezember 2003 im Stadtspital … statt, dessen Bericht über die ambulante Behandlung das Folgende festhält:

 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich der Erstbehandlung über Nackenschmerzen bei Reklination, leichten thorakalen Schmerzen rechts und muskulären Schmerzen im linken Bizeps sowie im rechten dorso- lateralen Oberschenkel. Hingegen war gemäss beschwerdeführerischen Angaben keine Bewusstlosigkeit eingetreten, da er sich an den Unfallhergang voll habe erinnern können. Nach dem Unfall hätten sodann auch keine Übelkeit und kein Erbrechen bestanden. Zudem seien bislang keine HWS-Beschwerden aufgetreten. Befundmässig konnte am Kopf eine Prellmarke rechts fronto-parietal ohne deutliche Schwellung und ohne Schmerzen erhoben werden. Eine radiologische Untersuchung zeigte eine minimale Stufe bzw. eine diskrete Störung im Alignement im Bereich der

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hinteren Vertebrallinie auf Höhe des Segmentes C3/4, was möglicherweise auf eine diskoligamentäre Schädigung hinweise. Degenerative Veränderungen seien im linken Atlantoaxial- und im Atlantodentalgelenk festzustellen. Hingegen zeigten sich keine Hinweise für ossäre Läsionen.

 Nach den radiologischen Abklärungen diagnostizierte der behandelnde Arzt des Stadtspitals eine HWS-Distorsion (DD radiologisch mögliche minimale Antrolisthesis C4), eine Schädelkontusion fronto-parietal rechts, eine Bizepsdistorsion links, eine Muskelprellung im rechten dorso-lateralen Oberschenkel und elektroradiographisch Repolarisationsstörungen bei neg.

Troponin.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Schmerztherapie nach Hause entlassen. Da radiologisch eine minimale Stufe im Bereich C3/4 zu sehen war, empfahl der verantwortliche Arzt eine MRI-Kontrolle der HWS.

c) In der Folge klagte der Beschwerdeführer über diverse weitere Beschwerden (z.B. Druck im Kopf, Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen etc.). Aufgrund dieser neu geklagten Beschwerde fand in den Jahren 2004 - 2010 - teilweise auf Veranlassung der SUVA, teilweise auf beschwerdeführerische Initiative hin - eine Vielzahl von medizinischen Untersuchungen und Abklärungen mit anschliessender Berichterstattung bzw. Gutachten statt, welche an dieser Stelle nicht alle im Einzelnen wiederzugeben sind (vgl. die Zusammenstellung gemäss Gutachten des Servizio Accertamento Medico [SAM] … vom 29. Oktober 2008 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Graubünden [beschwerdegegnerische Urkunde Nr. 410] und gemäss Gutachten Neuro-Otologie des Universitätsspitals [USZ] vom 19. Januar 2009 [beschwerdegegnerische Urkunde Nr. 404]). Aus den genannten medizinischen Unterlagen und den übrigen im Recht liegenden Akten ergibt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom Tag des Unfallereignisses bis zum 8. Dezember 2004. Ab dem 9. Dezember 2004 war der Beschwerdeführer wiederum zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als Haustechniker arbeitsfähig und berufstätig.

Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit konnte in der Folge nicht mehr umgesetzt werden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 über sechs Jahre lang bis anfangs des Jahres 2010.

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d) Am 30. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Veranlassung der erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Berichte stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. März 2010 die Anerkennung eines IV-Grades von 50 % ab dem 9. Dezember 2004 und die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab dem 1. Januar 2005 infolge der verspäteten Anmeldung in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2010 Einwand mit dem Antrag, es sei das Valideneinkommen höher anzusetzen und ein IV-Grad von 53 % festzustellen.

Mit Verfügung vom 21. April 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies den Einwand mit der Begründung ab, für die beantragte Feststellung bestehe angesichts der Zusprechung einer halben IV-Rente kein Rechtsschutzinteresse.

2. Mit Verfügung vom 8. März 2010 hielt die SUVA fest, dass sie für die Folgen des Unfallereignisses vom 22. Dezember 2003 bis anhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht habe. Abklärungen hätten ergeben, dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, weswegen die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 zu prüfen und hier zu verneinen sei. Aus diesem Grund seien die Versicherungsleistungen auf den 30. April 2010 einzustellen. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf Geldleistungen in Form einer IV-Rente und/oder einer Invaliditätsentschädigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2010 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die gesetzlichen Leistungen seien weiterhin auszurichten, es sei ein fachärztliches Gutachten zur Abklärung der diskoligamentären Schädigung C3/C4 und es sei ein orthopädisches Gutachten zur Abklärung der unfallbedingten Veränderungen im degenerativ veränderten Atlantoaxial- und Atlantodentalgelenk in Auftrag zu geben. Am 13. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Einsprache und diverse Fotos und Bestätigungen nach. Im Rahmen des

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Einspracheverfahrens erfolgten daraufhin die folgenden weiteren technischen und medizinischen Abklärungen, zu welchen der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen konnte:

 Biomechanische Kurzbeurteilung AGU vom 11. April 2011: Es sei zu schliessen, dass der Daihatsu mit seiner Front auf die rechte Fahrzeugseite des VW prallte, so dass dieser sowohl eine Verzögerung in Längs- als auch eine Beschleunigung in Querrichtung zum Fahrzeug erfuhr. Die daraus resultierende Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte dabei gesamthaft unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20-30 km/h gelegen haben. Im weiteren Verlauf des Ereignisses streifte bzw. prallte der VW gegen einen Inselschutzpfosten in der Fahrbahnmitte und kollidierte anschliessend frontal mit einer VR-Anlage. Beide Kollisionen resultierten in einer Geschwindigkeitsänderung (delta-v), welche im Sinne einer Verlangsamung wirkte und jeweils unterhalb eines Bereiches von 20-30 km/h lag. Die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde seien insgesamt eher erklärbar.

 MRI HWS vom 11. April 2011: Kein Nachweis höhergradiger knöchern- oder weichteilbedingter Spinalkanalstenosen, keine höhergradigen foraminalen Engen oder Zeichen höhergradiger degenerativer Veränderungen bei im Segment HWK 5/6 retrospondylophytären Randanbauten sowie leichtem Bulging der Bandscheibe mit aus der Kombination bedingter mässiger, leicht linksseitig betonter Einengung der Neuroforamina ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression.

 Beschwerdeführerische Stellungnahme zu den beiden Akten vom 27. Mai 2011: Die Aussagekraft der biomechanischen Kurzbeurteilung sei mehr als fraglich, zumal die Gutachter selbst ausführten, dass die Aussagen unsicher seien. Immerhin würden die Gutachter anerkennen, dass ein Kopfanprall stattgefunden habe, so dass eine zusätzliche Belastung der HWS und eine Abweichung vom Normalfall vorlägen. Betreffend MRI der HWS sei festzuhalten, dass die Untersuchenden eine Interpretation im klinischen Kontext hervorheben würden. Dieser klinische Kontext habe dem Kantonsspital Graubünden nicht vorgelegen, weshalb nach wie vor am Antrag auf eine orthopädische Beurteilung festgehalten werde.

 Ergänzende Bemerkungen Dr. med. … vom 20. Juni 2011 zur MRI- Untersuchung vom 11. April 2011: Zur Aussage der Radiologen, die Interpretation von MRI-Bildern müsse zwingend im klinischen Kontext erfolgen, sei einschränkend festzuhalten, dass diese Interpretation nicht primär Aufgabe der Radiologen sei; zuständig seien hierfür die Kliniker.

Aufgabe der Radiologen sei es, Bilder zu analysieren, Veränderungen festzustellen und diese zu beschreiben. Dies hätten die Radiologen hier gemacht. An der HWS finde sich mit leichten degenerativen Veränderungen

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- mit Betonung distal - ein Normalbefund. Hinweise auf stattgehabte Traumatisierungen seien nicht zu erkennen.

 Zu diesen letzteren Ausführungen von Dr. med. … liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, reichte stattdessen aber am 14. Juli 2011 eine Beurteilung von Dr. med. … vom 12. Juli 2011 ein: Die Störungen des Gleichgewichtssystems könnten objektiviert werden, da gemäss Dr.

med. … aufgrund der Prüfungen eine objektivierbare mittelschwere Beeinträchtigung bestehe. In Bezug auf die Schwindelbeschwerden und den Tinnitus könne somit die Schleudertrauma-Praxis nicht angewendet werden.

Schliesslich wies die SUVA mit Entscheid vom 19. Juli 2011 die Einsprache ab.

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2010 weiterhin Leistungen aus UVG zu gewähren. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung zurückzuweisen.

Eventualiter sei ein interdisziplinäres gerichtliches Gutachten zur Abgrenzung der Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2003 zu den Folgen der im Januar 2008 diagnostizierten Multiplen Sklerose in Auftrag zu geben:

 Er sei ein passionierter und talentierter Langstreckenläufer gewesen, wobei er unter anderem mehrmals den Swiss Alpine Marathon, den Zürcher Silvesterlauf und den Berlin Marathon gelaufen sei. Seit dem tragischen Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 könne er seinen Sport nicht mehr ausüben. Am besagten Tag sei er korrekt fahrend auf der Kreuzung beim … von einer Fahrzeuglenkerin, welche ein Rotlicht überfahren habe, getroffen worden und dadurch in einen Inselschutzpfosten und schliesslich in eine Lichtsignalanlage geprallt. Im Zeitpunkt der Kollision habe er den Körper und Kopf nach rechts gedreht gehabt, weil er den Blitz der Überwachungskamera wahrgenommen habe. Relativ zum Fahrzeug habe er sich zunächst nach vorne rechts (seitliche Kollision), dann tendenziell leicht nach vorne links (Streifkollision) und schliesslich nach vorne (frontaler Aufprall) bewegt. Auch habe er eine Bewusstseinslücke von einigen Sekunden erlitten.

 Trotz erfolgter Behandlungen leide er auch heute noch unter den folgenden Beschwerden: Andauernde tägliche Kopfschmerzen bis zum Erbrechen, oft Nacken- und Schulterverspannungen rechts, LWS-Beschwerden, oft Schwindel, Tinnitus sowie neuropsychologische Beschwerden wie

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eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, gestörte geteilte Aufmerksamkeit, Reizüberladung, Lärm- und Lichtempfindlichkeit etc. Diese Verletzungsfolgen beeinträchtigten ihn in seinem Alltag erheblich, obwohl seine Hausärztin, Dr. med. …, ihn als eine willensstarke und kämpferische Person erlebe, die alles für eine Verbesserung des Gesundheitszustands gebe. Gemäss seinem Chiropraktiker Dr. … sei er in der HWS zu je 1/3 schmerzhaft eingeschränkt in Inklination, Reklination und Lateralflexion links (Bewegungsausmass). Zudem seien Druckdolenzen in den Segmenten C1 links und C7 festzustellen. Ebenfalls sei das Bewegungsausmass der LWS zu je 1/3 schmerzhaft eingeschränkt; mit Druckdolenzen in den Segmenten L5, ISG rechts sowie Th6 und Th8. Sein Physiotherapeut, …, habe bei der Aufnahme der Behandlung im April 2009 eine starke Hypertonie der Nacken-, Hals- und Schultermuskulatur mit diversen Triggerpunkten in den betroffenen Muskeln festgestellt. Aufgefallen seien auch die starken Bindegewebsverklebungen im Bereich Nacken, Schulterblätter und im lumbalen Abschnitt.

 Die Beschwerden hätten ab dem 23. Dezember 2003 im Bereich des Genicks, der Schulter und der LWS zugenommen. Ab Silvester 2003 seien dann auch die Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die HWS und BWS sowie die occipitalen Schmerzen mit linksseitiger Betonung und Ausstrahlung in den Oberkiefer zunehmend gewesen. Rund zweimal pro Tag seien drückende, später stechende und schliesslich hämmernde anstrengungsabhängige Schmerzanfälle aufgetreten; begleitet von Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Licht- und Lärmscheu sowie Gereiztheit. Zu den geklagten Beschwerden sei das Folgende hervorzuheben:

 Posttraumatische Migräne: Diese sei bereits im Bericht vom 1. März 2004 von Dr. med. … diagnostiziert worden. Das USZ … bestätige im neuro- otologischen Gutachten vom 19. Januar 2009 die Diagnose und deren Unfallkausalität. Die mit Verzögerung aufgetretenen Kopfschmerzen, Augenbeschwerden, Schwindel und Tinnitus seien typisch für ein HWS- Beschleunigungstrauma und die Entwicklung einer posttraumatischen Migräne.

 Schwindel/Tinnitus: Diesbezüglich sei er von Dr. med. … eingehend audio- neurootologisch untersucht worden (Berichte vom 8. Januar 2008 und vom 12. Juli 2011). Anhand der patho-diagnostischen Systembefunde gemäss SUVA Tabelle lasse sich der Schwindel objektivieren. Insgesamt resultiere ein Integritätsschaden von 35 %. Zusätzlich sei infolge eines mittelgradigen Schweregrads eines Tinnitus und der Hyperakusis gemäss SUVA Tabelle 13 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen.

 Neuropsychologische Einschränkungen: Gemäss Bericht des Neuropsychologischen Ambulatoriums … vom 29. Juli 2008 wiesen die erhobenen Befunde auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich fronto-basaler und tieferer Hirnstammstrukturen hin. Die betreffenden Gutachter gingen aufgrund der

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neuropsychologischen Einschränkungen von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 - 30 % aus.

 Psychischer Gesundheitsschaden: Gemäss dem Bericht des Instituts für Psychotraumatologie … vom 10. April 2008 sei bei ihm keine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt worden.

 Multiple Sklerose (MS): Aufgrund einer MRI-Abklärung im Januar des Jahres 2008 sei die Diagnose einer MS gestellt worden, und es sei eine immunmodulatorische Behandlung begonnen worden. Von Januar 2008 bis heute seien keine weiteren Krankheitsschübe aufgetreten. Dr. med. … führe mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aus, bei der posttraumatischen Migräne handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches auf das Unfallereignis zurückzuführen sei und keinen Zusammenhang mit der MS habe.

 Er habe sich verschiedenen Begutachtungen und intensiven Untersuchungen unterziehen müssen (bei Dr. med. …, im Institut für Psychotraumatologie …, im Neuropsychologischen Ambulatorium in …, beim SAM in … und beim USZ in …). Zudem habe er vom 27. Oktober 2004 bis zum 7. Dezember 2004 einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik … absolviert. Regelmässig sei er auch in therapeutischen Heilbehandlungen gewesen (Physiotherapie, Manualtherapie, Craniosacraltherapie, Chiropraktik, Ozontherapie, Schröpfen, Neuraltherapie, MTT, Triggerpunkttherapie, Krafttraining etc.). Sehr belastend sei die Nazarov Therapie gewesen, wobei in der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis zum 3.

Mai 2007 insgesamt 14 Sitzungen stattgefunden hätten. Die heftige Behandlung habe schliesslich zu einer Zunahme der Beschwerden geführt, so dass sie im Mai 2007 habe unterbrochen werden müssen. Sodann habe er sich erfolglos verschiedenen medikamentösen Therapien zur Behandlung der posttraumatischen Migräne wie Behandlungen mit Betablocker oder mit hochdosiertem Magnesium unterzogen. Eine Kostengutsprache für eine osteopathische Behandlung sei hingegen verweigert worden. Insgesamt habe er einen langen Leidensweg hinter sich, indem trotz der intensiven und vielseitigen Therapiebehandlungen immer noch Restbeschwerden bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Er habe regelmässig versucht, die Arbeitszeit zu erhöhen, was indessen jeweils zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden und zu weiteren Absenzen am Arbeitsplatz geführt habe.

 Die Beschwerdegegnerin habe die natürliche Kausalität der Beschwerden zum Unfallereignis auch im Einspracheentscheid zu Recht nicht in Frage gestellt und somit anerkannt. Diese anerkannte Leistungspflicht falle erst dahin, wenn der Gesundheitsschaden ausschliesslich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Ursachen beruhe; hierfür liege die Beweislast beim Unfallversicherer. Im ärztlichen Bericht vom 26. November 2009 unternehme der SUVA Kreisarzt als Orthopäde den untauglichen Versuch, die bestehenden Restbeschwerden mit der MS zu erklären,

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obwohl Dr. med. … darauf hingewiesen habe, dass seit Januar 2008 kein Krankheitsschub mehr eingetreten sei. Auch habe die MS seither zu keiner weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt, was auch die Gutachter des USZ bestätigten. Gemäss dem Kreisarzt der SUVA erkläre die Diagnose MS auch die festgestellten neuropsychologischen Defizite. Gemäss neuropsychologischem Gutachten seien unter anderem links-fronto- parietale Strukturen betroffen. Wie sich aus den Berichten des Stadtspitals ergebe, habe er beim Unfall auch eine Schädelkontusion fronto-parietal links erlitten, mithin in jenem Bereich, welcher für die neuropsychologischen Defizite mitverantwortlich sei. Daher könne die Kausalität der neuropsychologischen Beschwerden zum Unfallereignis nicht in Frage gestellt werden. Falls die natürliche Kausalität der geklagten Restbeschwerden zum Unfallereignis wider Erwarten bestritten werde, so werde ein gerichtliches Gutachten zu dieser Frage beantragt.

 Bevor auf die spezielle Rechtsprechung zur Adäquanz einzugehen sei, müssten die objektivierbaren Beschwerden ausgeschieden werden, da sich dort die natürliche und die adäquate Kausalität decke. Hier seien die Störungen des Gleichgewichtsystems und der Tinnitus objektivierbar, weswegen insofern auch die Adäquanz gegeben sei (vgl. SUVA Tabelle 14, Gutachten Dr. med. …, Gutachten USZ). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die nach UVG geschuldeten Leistungen zu bestimmen.

 Die Adäquanz der weiteren Beschwerden sei nach der Schleudertrauma- Praxis des Bundesgerichts zu prüfen (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109).

Hier sei von einem Unfall im mittleren Bereich, allenfalls im Grenzbereich zu einem schweren Unfall auszugehen (8C_633/2007, 8C_129/2007), zumal es sich um eine Dreifachkollision handle (seitliche Kollision, Streifkollision, Frontalkollision). Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung hätten sich Geschwindigkeitsänderungen von 20-30 km/h ergeben. Bei der Beurteilung seien jedoch nur die Aussenbeschädigungen an den Fahrzeugen und nicht die inneren Schäden an den Fahrzeugen berücksichtigt worden. Zudem seien mangels verfügbarer Fotos auch die Schäden auf der rechten Seite des beschwerdeführerischen Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden.

Schliesslich hätten die Gutachter auch den zeitlichen Ablauf nicht genau rekonstruieren können und einfach ignoriert. Die Kollisionsgegnerin gibt an mit mindestens 35 km/h in die rechte Seite des Beschwerdeführerischen Fahrzeugs gefahren zu sein, wobei ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe (Schaden geschätzt Fr. 8‘000.--). Hinzu komme, dass es im Zeitpunkt des Unfallereignisses dunkel gewesen sei und er infolge des Blitzlichts der Überwachungsanlage erschreckt und unvorbereitet die Kollision erlebt habe.

 Eine Prüfung der einschlägigen Adäquanzkriterien zeige auf, dass davon mindestens 4 Kriterien erfüllt seien: (1) Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit sei knapp erfüllt. (2) Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der

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erlittenen Verletzungen sei erfüllt, was ebenfalls für (3) das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung und (4) für das Kriterium der erheblichen Beschwerden gelte. (5) Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung sei allenfalls knapp erfüllt, wohingegen die beiden letzten Kriterien - (6) schwieriger Heilungsverlauf und (7) erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen - erfüllt seien. Das letzte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit sei zudem sogar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Aus diesem Grund sei hier eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben.

Am 25. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer sodann noch einen ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 16. Oktober 2011 ein. Danach sei ein erster Schub der MS am 24. November 2007 erfolgt und ab dem 22. April 2008 habe es keine weiteren Krankheitsschübe mehr gegeben. Durch die MS erfahre er im Alltag und in der Arbeitsfähigkeit keine Behinderung.

4. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde:

 Der Beschwerdeführer habe durch das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten. Zudem seien eine leichte Kontusion des Schädels, eine Prellung des Oberschenkels und eine Bizeps- Distorsion links festgestellt worden. Diese Verletzungen seien längst folgenlos abgeheilt. Es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision Kopf und Körper nach rechts gedreht habe, weil er auf der rechten Seite den Blitz der Überwachungskamera gesehen habe.

Gegenüber der Polizei habe er lediglich ausgesagt, dass ihm ein Blitz auf der rechten Seite aufgefallen sei. In Anbetracht der eingeschlagenen Fahrtrichtung habe er den Blitz auch ohne Körperdrehung wahrnehmen können (Augenwinkel).

 Im Bericht über die ambulante Behandlung vom 23. Dezember 2003 stehe sodann unter Anamnese verzeichnet, dass keine Bewusstlosigkeit eingetreten sei und der Beschwerdeführer sich an den Unfallhergang voll erinnern könne. Im Gegensatz dazu erwähne der Bericht von Dr. med. … vom 1. März 2004 eine Bewusstseinslücke von einigen Sekunden. Gemäss Gutachten des USZ vom 19. Januar 2009 seien Erinnerungslücken indessen erst ab einem HWS-Beschleunigungstrauma mit dem Schweregrad QTF III zu erwarten, wobei hier anhand der Vorberichte ein Beschleunigungstrauma mit dem Schweregrad QTF II abzuleiten sei. Der geklagte Tinnitus sei gemäss Besprechungsprotokoll vom 10. Mai 2004 zwischenzeitlich vollständig abgeklungen, was auch anlässlich einer Situationsanalyse vom 15. September 2004 bestätigt worden sei.

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 Die von Dr. med. … angewandten audio-otologischen Untersuchungsmethoden seien gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 34/05 nicht validiert. Eine Validierung sei auch in der Zwischenzeit nicht erfolgt, weshalb die Erläuterungen von Dr. med. … nicht zu berücksichtigen seien. Zudem hätten auch die Experten des USZ in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2009 die Störungen des Gleichgewichtssystems nicht objektivieren können. Ebenfalls habe der Tinnitus nicht objektivierbar erfasst werden können. Erstmals erwähnt sei der Tinnitus am 10. Mai 2004 worden, wobei festgestellt worden sei, er sei gänzlich abgeklungen. Daher werde die Unfallkausalität und die Objektivierbarkeit des Tinnitus bestritten. Gemäss Gutachten der USZ sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Migräne und dem Unfallereignis möglich, wobei auf die unergiebige Formel „post hoc ergo propter hoc“

sowie auf die beschwerdeführerischen Angaben, er habe keine persönliche oder familiäre Veranlagung für eine Migräne, zurückgegriffen worden sei.

Insgesamt seien die geklagten Beschwerden ohne objektivierbaren organischen Befund.

 Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung habe es sich nicht um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis gehandelt. Berücksichtige man die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gehe die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus. Die beschwerdeführerische Kritik an der biomechanischen Kurzbeurteilung sei verfehlt, da die Experten auch die Schäden auf der rechten Seite des Fahrzeugs berücksichtigt hätten. Eine Prüfung der einschlägigen Adäquanzkriterien ergebe sodann, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden zu verneinen sei.

5. Mit Schreiben vom 17. November 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.

6. In der Folge veranlasste die Instruktionsrichterin den Beizug der vom Beschwerdeführer editionsweise beantragten Akten der IV-Stelle und setzte den Parteien mit Schreiben vom 31. Januar 2012 eine Frist zur Kontaktnahme mit der Gerichtskanzlei, sofern sie die Akten einsehen und dazu Stellung nehmen möchten. Darauf reagierten die Parteien nicht.

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Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juli 2011, mit welchem die Vorinstanz die beschwerdeführerische Einsprache abgewiesen und die eigene Verfügung vom 8. März 2010 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu Recht auf den 30. April 2010 eingestellt hat.

2. a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen

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Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S.

352).

b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462, 123 V 98 E. 3b S. 102). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho- Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren

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sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359, präzisiert in 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E. 3; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit mehreren Hinweisen).

c) Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 30. April 2010 hinaus müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. Die zentrale Frage in Bezug auf die geklagten Beschwerden ist folglich vorerst nicht, ob diese oder jene medizinische Beurteilung korrekt oder mangelhaft ist, sondern ob hier unfallkausale, relevante strukturelle organische Befunde objektivierbar sind. Ist sie zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch - trotz organisch nicht ausgewiesener Gesundheitsbeschwerden - dennoch anhand der Adäquanzkriterien bei Schleudertraumata oder äquivalenten HWS- Verletzungen (inkl. Schädel-Hirntraumata) über das Einstelldatum per 30. April 2010 zu bejahen gewesen wäre.

3. a) Gemäss beschwerdeführerischer Auffassung beruhen die noch geklagten Beschwerden teilweise auf einem objektivierbaren organischen Substrat, weshalb insofern unfallkausale, objektivierte Befunde und eine Leistungspflicht der Vorinstanz gegeben seien (Störungen des Gleichgewichtsystems, Tinnitus).

Die übrigen geklagten Beschwerden seien durch das Unfallereignis natürlich und adäquat kausal verursacht worden, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich leistungspflichtig sei (andauernde tägliche Kopfschmerzen bis zum Erbrechen bzw. Migräne, Nacken- und Schulterverspannungen rechts, LWS-Beschwerden und neuropsychologische Beschwerden). Insbesondere seien die Restbeschwerden - entgegen den Ausführungen des Kreisarztes der SUVA - nicht mit der diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS) zu begründen;

schliesslich habe seit April des Jahres 2008 kein Krankheitsschub mehr

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stattgefunden. Zudem sei die MS ohne Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit geblieben. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. … und Dr. med. … Die Beschwerdegegnerin hingegen verneint das Vorliegen eines solchen unfallkausalen, objektivierbaren Substrats für alle geklagten Beschwerden. Die diagnostizierte MS, der Tinnitus und die geklagte Migräne seien nicht durch das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 verursacht worden (fehlende natürliche Kausalität). Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich - die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis nicht.

Damit ist zu prüfen, ob die Störungen des Gleichgewichtsystems und der Tinnitus auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, welches auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurückzuführen ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden.

b) Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei gilt es zu beachten, dass beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom oder myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden.

Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung. Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1, 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).

Nachgewiesen sein müssen somit strukturelle und nicht bloss funktionelle

(15)

Defizite. Aus funktionellen Beeinträchtigungen, wie Bewegungseinschränkungen oder Auffälligkeiten im Muskelverhalten, kann noch nicht geschlossen werden, es liege eine hierfür ursächliche strukturelle Schädigung aus Unfall vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern den geklagten Beschwerden tatsächlich ein objektivierbares organisches Substrat zugrunde liegt.

c) Der Beschwerdeführer führt zunächst den geklagten Schwindel bzw. die Störungen des Gleichgewichtssystems auf das Unfallereignis vom 22.

Dezember 2003 zurück:

 Dabei hält er vorab zu Recht fest, dass Gleichgewichtsstörungen mitunter objektiviert werden könnten (vgl. SUVA Tabelle 14). Dazu führt er aus, Grundlage für die Beurteilung der Objektivierung bildeten neuro-otologische Untersuchungen, wobei die Objektivierung nach der Gewichtung von vier pathodiagnostischen Systembefunden stattfinde. Hier sei Dr. med. … in den audio-neuro-otologischen Gutachten vom 8. Januar 2008 und vom 12. Juli 2011 zum Schluss gekommen, dass die Schwindelbeschwerden gemäss SUVA Tabelle 14 objektivierbar seien und zu einem Integritätsschaden von 35 % führten. Dr. med. … begründet diese Schlussfolgerung gemäss Gutachten mit mehreren diagnostizierten Funktions- und Integrationsstörungen (u.a. peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung).

 Diese ärztliche Einschätzung von Dr. med. … findet aber keine Stütze in den Akten. Alle übrigen in den Akten zu findenden medizinischen Berichte und Gutachten - unabhängig davon, ob sie vor oder nach den Erhebungen von Dr. med. … durchgeführt wurden - sprechen gegen eine Objektivierung der geklagten Störungen des Gleichgewichtssystems:

 Dr. med. …, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Berichte vom 4. November 2005 und vom 5. Februar 2006:

Elektronystagmographisch sei kein pathologischer Spontannystagmus erkennbar. Bei der Kalorisation zeige sich elektronystagmographisch eine prompte Reaktion der Labyrinthe mit einer Seitendifferenz von lediglich 3 % mit eine diskreten Untererregbarkeit links, welche aber noch im Bereich der Norm liege.

 Dr. med. …, Spezialarzt FMH Neurologie, Bericht vom 4. November 2005:

Der beschrieben Schwindel sei als unspezifisches Begleitsymptom [der Migräne bzw. der Kopfschmerzen] aufzufassen, es bestehe kein Verdacht auf eine zentrale oder periphere vestibuläre bzw. eine cerebelläre Pathologie.

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 Universitätsspital …, Gutachten Neuro-Otologie vom 19. Januar 2009: Da die Schwindelbeschwerden erst im Intervall nach dem Unfall aufgetreten seien sowie klinisch und apparativ eine normale peripher vestibuläre Funktion zu finden gewesen sei (wie auch aktuell), sei eine contusio labyrinthi nicht gegeben. Es bestehe auch kein Anhalt für weitere zentral- oder peripher-vestibuläre Ursachen des Schwindels (S. 21). Ein cervicocephales Syndrom als Ursache für die Schwindelbeschwerden mit unmittelbarer Beteiligung des Gehirns sei durch methodisch strenge Untersuchungen nicht zu stützen. Das klinische Bild eines durch Störung der Halsafferenzen ausgelösten zervikogenen Schwindels, Tinnitus oder Augenbeschwerden sei weiterhin umstritten, obwohl der wichtige Beitrag von Somatosensoren bekannt sei. Die Testbatterie hätte weitestgehend normale Werte gezeigt und die von Dr. med. … erkannte pathologische visuelle Suppression des kalorischen Nystagmus sei in der Untersuchung normal ausgefallen. Andere durchgeführte Untersuchungen seien unspezifisch und unzureichend standardisiert (S. 21 f.). Es bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Schwindelbeschwerden durch die posttraumatische Migräne verursacht würden (S. 27).

 SAM …, Polydisziplinäres Gutachten vom 29. Oktober 2008: Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Schwindelsymptomatik, den Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, bleibe ungewiss. Es ergebe sich der Eindruck, dass die anfängliche Schwindelsymptomatik nach dem Unfall mit dem Distorsionstrauma der HWS zusammenhängend gewesen sei, währenddem die aktuelle Situation vor allem mit der Multiplen Sklerose zusammenhänge.

Abgesehen von Dr. med. … haben somit alle anderen Mediziner und Gutachtenstellen eine objektivierbare organische Grundlage für den geklagten Schwindel ausgeschlossen bzw. nicht feststellen können. Unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten sind die Schlussfolgerungen von Dr. med. … somit nicht nachvollziehbar und aussagekräftig, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Erkenntnisgewinn aus den von Dr.

med. … gewonnenen Methoden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin beschränkt ist:

 Dies ergibt sich einerseits aus der vom Universitätsspital … geäusserten Kritik an den Untersuchungsmethoden von Dr. med. …, welche wissenschaftlich nicht anerkannt seien (vgl. Gutachten vom 19. Januar 2009, S. 21 f., 27 f.): Einige durchgeführte Untersuchungen seien unspezifisch und unzureichend standardisiert. Hier fehle es an der klinischen Relevanz der Interpretation von pathologischen Werten.

Entsprechend vorsichtig müssten optimistische und nach der vorliegenden

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Literatur unkontrollierbare Berichte über die Häufigkeit des zervikogenen Schwindels und die Erfolge durch chiropraktische Manualtherapie bewertet werden. Andererseits ergibt sich die beschwerdegegnerische Feststellung aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 5.2.2; vgl. zur wissenschaftlichen Anerkennung audio-neurootologischer Gutachten auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/99 vom 21. November 2001 E. 4).

 In jüngeren Entscheiden hat das Bundesgericht an dieser fehlenden Validierung indessen nicht mehr uneingeschränkt festgehalten, wie beispielhaft dem Urteil 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2 entnommen werden kann:

Anzufügen bleibt, dass der Aussagewert von Erkenntnissen, welche mit der auch von Dr. med. zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie gewonnen wurden, rechtsprechungsgemäss insofern begrenzt ist, als sie keine Informationen zur Ätiologie derartiger Störungen und damit zu einer allfälligen (natürlichen) Unfallkausalität liefern.

Mehrfach schon hat sich das Bundesgericht zu dieser Methode geäussert und dabei festgehalten, dass sich eine Unfallfolge mittels Posturographie nicht organisch objektiv nachweisen lässt. Zwar könnten bestimmte Informationen gewonnen und sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie und damit zur Unfallkausalität eines Leidens seien jedoch ausgeschlossen (Urteil 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.2, wo das Gericht folgendes festhält:

Daraus geht hervor, dass es sich bei der Posturographie um eine in Fachkreisen zwar nicht unbestrittene, jedoch verbreitete und auch in Universitätskliniken schon seit längerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode handelt, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum zu bestreiten ist (vgl. zum Begriff der Wissenschaftlichkeit im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung:

RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316). Die damit zu gewinnenden Erkenntnisse sind indessen beschränkt. Die Posturographie liefert zwar zusätzliche Informationen und es lassen sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Sie vermag jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen. Sie bildet deshalb lediglich ein zusätzliches Element bei der Beurteilung vestibulärer Störungen.

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 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die von Dr. med. … angewandten Untersuchungsmethoden nicht grundsätzlich unvalidiert sind. Die Erkenntnisgewinne sind aber insofern beschränkt, als dass die Untersuchungen keine Rückschlüsse auf die Ätiologie und Unfallkausalität der festgestellten vestibulären Störungen erlauben.

Die Beurteilung von Dr. med. … ist damit in den Kontext der vorzitierten übrigen medizinischen Unterlagen zu den Störungen des Gleichgewichtssystems zu setzen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich hinreichend klar, dass gerade keine periphere oder zentrale vestibuläre Pathologie, keine contusio labyrinthi und damit auch kein objektivierbares organisches Substrat für die geklagten Beschwerden besteht (Dr. med. …, Dr. med. …, Gutachten USZ und SAM …). Überhaupt sprechen die übrigen medizinischen Unterlagen nicht von einer eigenständigen Störung, sondern setzten die Störung des Gleichgewichtssystems in den Kontext einer posttraumatischen Migräne oder einer Multiplen Sklerose (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E.

3.3).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geklagten Störungen des Gleichgewichtssystems unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen; die abweichenden medizinischen Feststellungen von Dr. med. … finden keine Stützen in den Akten, weshalb auf seine Einschätzung insgesamt nicht abgestellt werden kann. Was die Frage der Unfallkausalität der Störungen des Gleichgewichtssystems betrifft, so äussern sich die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht übereinstimmend (posttraumatische Migräne [Gutachten USZ] bzw. Multiple Sklerose [SAM …]). Immerhin verneint aber auch der SAM …, der eine Multiple Sklerose mit vestibulärer Dysfunktion und eine posttraumatische Cephalgie diagnostiziert, die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden nicht vollständig (der Kausalzusammenhang bleibe ungewiss). Die medizinischen Unterlagen deuten damit zumindest daraufhin, dass das Unfallereignis für die geklagten Störungen des Gleichgewichtsystems teilkausal gewesen sein kann. Letztlich kann die Frage der natürlichen Kausalität hier aber offen gelassen werden, da - wie noch aufzuzeigen sein wird - eine Leistungspflicht der Vorinstanz infolge fehlender Adäquanz entfällt.

(19)

d) Auch den geklagten Tinnitus (und eine Hyperakusis [Geräuschüberempfindlichkeit]) führt der Beschwerdeführer auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurück:

 Gemäss beschwerdeführerischer Auffassung, welche sich auf die Beurteilung von Dr. med. … in den Berichten vom 8. Januar 2008 und vom 12. Juli 2011 stützt, besteht ein linksbetonter Tinnitus als Schmal- bandrauschen um 1500 Hz mit der Lautstärke 5db/SL. Die bis anhin bestehende mittel- bis hochgradige Hochtonsenke links bei 6000 Hz habe sich zurückgebildet. Insgesamt bestehe ein mittelgradiger Schweregrad des Tinnitus, weshalb gemäss SUVA Tabelle 13 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass ein Tinnitus erstmals anlässlich einer Besprechung bzw. Situationsanalyse vom 10. Mai 2004 aktenmässig erfasst ist: Zu Beginn seien Ohrengeräusche aufgetreten. Zwischenzeitlich seien diese aber gänzlich abgeklungen. Das sei dann auch durch die Situationsanalyse vom 15. September 2004 bestätigt worden. Daher gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der geklagte Tinnitus nicht objektivierbar und auch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Damit stellt sich einerseits die Frage, ob der geklagte Tinnitus und die geklagten Gehörprobleme natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurückzuführen sind.

Andererseits stellt sich die Frage, inwiefern die geklagten Beschwerden auf ein objektivierbares organisches Substrat zurückzuführen sind bzw. als körperliches Leiden zu qualifizieren sind.

 Den Akten sind zur Frage der natürlichen Unfallkausalität der geklagten Gehörprobleme keine schlüssigen Angaben zu entnehmen:

 Entwicklungen im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis vom 22.

Dezember 2003: Aus den im Recht liegenden Situationsanalysen vom 10.

Mai 2004 und vom 15. September 2004 ergibt sich, dass nach dem Unfallereignis offenbar gewisse Gehörprobleme (bzw. ein Tinnitus) bestanden haben, welche im Verlaufe eines halben Jahres aber vollständig abgeklungen sind.

 E-Mails und telefonische Rückmeldungen des Beschwerdeführers deuten dann anfangs des Jahres 2005 wieder auf wechselhafte Gehörprobleme hin:

Zunächst Probleme mit dem Gehör, dann sei das Gehör wieder ok gewesen (23.03.2005); Ohrensausen komme und gehe (09.05.2005); Ohrenpfeifen (30.09.2005); Vorübergehendes Pfeifen in den Ohren (14.10.2005); Pfeifen und Klopfen in den Ohren und im Kopf (18.11.2005) etc.

 Dr. med. …, Berichte vom 4. November 2005 und vom 5. Februar 2006:

Intermittierender subjektiv stark störender Tinnitus links.

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 Situationsanalyse vom 17. Juli 2006: Betreffend Tinnitus bzw.

Brummen/Gluggern in den Ohren sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. … gewesen, welcher ihm eine Behandlung mit … verschrieben habe. Seither habe er eine Verbesserung feststellen können und werde gelegentlich zur Nachkontrolle gehen.

 Universitätsspital …, Neuro-otologisches Gutachten vom 19. Januar 2009:

Eine Hörminderung bestehe subjektiv und im Hörtest nicht. Es bestehe ebenfalls kein Sprachhörverlust oder ein Diskriminationsverlust im Sprachaudiogramm. Die vorbeschriebene C-Senke von ca. 45 db bei 6000 Hz sei völlig zurückgegangen. Wahrscheinlich sei diese durch ein Knalltrauma entstanden (Airbags).

 SAM …, Polydisziplinäres Gutachten vom 29. Oktober 2008: Das Tonaudigramm ergebe auf beiden Ohren eine Hörschwelle im Normbereich.

Der HNO-Status sei unauffällig. Auf Grundlage dieser Befunde beurteile der Konsiliararzt den Grad der Arbeitsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht mit 100 % in jeder Erwerbstätigkeit.

 Weiterer Verlauf in den Jahren 2008/2009: Die Unterlagen der Jahre 2008/2009 belegen, dass der Beschwerdeführer generell wieder relativ gut schläft (Bericht des Instituts für Psychotraumatologie … IPZ vom 10. April 2008, S. 3) und im Zug problemlos Schlaf findet (Dr. med. A. …, Psychiatrisches Gutachten vom 16. Juni 2009 zu Handen der IV-Stelle), weshalb der sporadisch auftretende Tinnitus (Schreiben RA … vom 3. April 2009) nicht übermässig belastend sein kann.

Gemäss in den Akten liegenden Unterlagen lässt sich die Frage nach der Unfallkausalität des geklagten Tinnitus nicht abschliessend klären. Aus den Akten ergibt sich aber immerhin, dass der Tinnitus bzw. die Gehörprobleme nicht mehr übermässig belastend sind (keine Schlafprobleme, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit), so dass eine weitere Behandlungsbedürftigkeit zu verneinen ist. Nachdem die wohl im unmittelbaren Nachgang an das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 aufgetretenen Gehörprobleme (bzw. ein Tinnitus) im darauffolgenden Mai 2004 als abgeklungen bezeichnet worden sind (Bestätigung durch Situationsanalyse vom September 2004) und Gehörprobleme erst wieder anfangs des Jahres 2005 - über ein Jahr nach dem Unfallereignis - aufgetreten sind, ist die Unfallkausalität der heute noch geklagten Gehörprobleme bzw. des heute geklagten Tinnitus fraglich.

(21)

Währenddem die ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung noch von einer Qualifikation des Tinnitus als körperliches Leiden ausging, bei welchem sich die adäquate, d.h. die rechtserhebliche Kausalität mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 116/03 vom 6.

Oktober 2003 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_1048/2009 vom 16. April 2010 E. 5, 8C_451/2009 vom 18. August 2010 E. 5.3), stellt die neuere bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass keine medizinisch gesicherte Grundlage besteht, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen:

 Auch lasse sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein könne. Es bestehe aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen sei, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu verfahren, entspräche kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern. In diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu bereinigen (Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.

5.10 = BGE 138 V 248 E. 5.10 S. 249 f.).

 Damit solle nicht etwa in Frage gestellt werden, dass ein Tinnitus die betroffene Person ausserordentlich stark belasten könne. Dies gelte aber auch für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder und entbinde mit Blick auf die hier streitige Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht von der dargelegten kausalrechtlichen Differenzierung (Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 5.10 = BGE 138 V 248 E. 5.10 S. 249 f.).

In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation haben die Mediziner (Dr. med.

…) und die Gutachtenstellen (Universitätsspital …, SAM …) keine Hinweise zu einer möglichen Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden anhand eines organischen Substrats gemacht. Zudem hat weder der Tinnitus selber noch eine ihm zugrunde liegende organische Schädigung mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können. Eine Ausnahme scheint wiederum lediglich Dr. med. … zu machen, gemäss welchem ein Integritätsschaden von 5 % ausgewiesen sei. In Anbetracht der

(22)

vorstehend zitierten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den übrigen medizinischen Unterlagen ist dessen Schlussfolgerung aber nicht nachvollziehbar. Da entsprechend kein objektivierbares organisches Substrat gegeben ist und auch eine sonstige Qualifikation des Tinnitus als körperliches Leiden unter Berücksichtigung der Aktenlage ausscheidet, ist die Adäquanz der geklagten Gehörprobleme insgesamt nach der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, weshalb die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden letztlich offenbleiben kann. Eine Integritätsentschädigung von 5 %, wie sie der Beschwerdeführer beansprucht, wäre im Übrigen aber auch dann nicht geschuldet, wenn man den geklagten leichten Tinnitus als körperliches Leiden qualifizieren wollte (vgl. SUVA Tabelle 13); zumal nach Aktenlage keine Hinweise für einen schweren oder sehr schweren Tinnitus erkennbar sind.

e) Die übrigen geklagten Beschwerden (andauernde tägliche Kopfschmerzen bis zum Erbrechen bzw. Migräne, Nacken- und Schulterverspannungen rechts, LWS-Beschwerden und neuropsychologische Beschwerden) führen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin einvernehmlich nicht auf ein objektivierbares organisches Substrat zurück. Zur Frage der Unfallkausalität dieser Beschwerden bestehen indessen teilweise gegensätzliche Auffassungen:

 Posttraumatische Migräne bzw. Kopfschmerzen: Die Migräne bzw. die Kopfschmerzen werden gemäss den im Recht liegenden medizinischen Berichten und Gutachten übereinstimmend auf das Unfallereignis vom 22.

Dezember 2003 zurückgeführt (vgl. Gutachten SAM, Gutachten USZ, Berichte Dr. med. …). Für eine objektivierbare organische Grundlage für die geklagten Beschwerden, welche der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet, bestehen somit keine Hinweise in den Akten.

 Multiple Sklerose (inkl. Fatigue-Syndrom und vestibulärer Dysfunktion): Die Multiple Sklerose ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurückzuführen (vgl.

Gutachten USZ vom 19. Januar 2009). Für eine abweichende Annahme findet sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze.

Teilweise scheinen auch ein Fatigue-Syndrom und eine vestibuläre Dysfunktion einen Einfluss auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit

(23)

zu haben (vgl. Gutachten SAM … zur beschriebenen Müdigkeit und erhöhten Erschöpfbarkeit). Gemäss den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des SAM … sind diese gesundheitlichen Beschwerden im Kontext der diagnostizierten MS (Begleiterscheinungen) zu sehen und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

 Die medizinische Einschätzung von Dr. med. …, der den Beschwerdeführer in Bezug auf die MS für vollständig beschwerdefrei erklärt hat, ist nicht überzeugend, da sie sich lediglich auf die geklagten Kopfschmerzen bezieht (vgl. Berichte vom 26. Februar 2010 und vom 16. Oktober 2011). Dr. med.

… geht wohl fälschlicherweise davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit den Kopfschmerzen zu begründen ist; was gemäss den übrigen medizinischen Akten nicht zutreffend ist (vgl. Gutachten SAM …).

Dr. med. … führt in seinen Bericht vom 16. Oktober 2011 aber auch aus, dass das Fatigue-Syndrom als Schubereignis der Multiplen Sklerose zu qualifizieren sei.

Insgesamt sind die Multiple Sklerose und auch das Fatigue-Syndrom bzw.

die vestibuläre Dysfunktion als Begleiterscheinungen der Multiplen Sklerose nicht auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurückzuführen.

 Neuropsychologische Defizite: In neuropsychologischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer im Ambulatorium … von Dr. phil. … untersucht. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 29. Juli 2008 weisen die erhobenen Befunde auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich fronto-basaler und tieferer Strukturen (Hirnstamm) unter Einbezug links-fronto-parietaler Strukturen hin. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen sei von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20-30 % auszugehen. Zur Frage der Unfallkausalität und zu den Auswirkungen der diagnostizierten Multiplen Sklerose äussert sich von Dr. phil. … nicht. Dies ist nicht weiter erstaunlich, kannte sie doch gemäss Angaben des SAM … die Diagnose der Multiplen Sklerose nicht.

 Der Beschwerdeführer führt seine neuropsychologischen Defizite auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurück: Wie sich aus den Berichten des Stadtspitals ergebe, habe er beim Unfall auch eine Schädelkontusion fronto-parietal links erlitten, mithin in jenem Bereich, welcher für die neuropsychologischen Defizite mitverantwortlich sei. Daher könne die Kausalität der neuropsychologischen Beschwerden zum Unfallereignis nicht in Frage gestellt werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung ergibt sich aus den Akten aber klar, dass der Beschwerdeführer eine Schädelkontusion fronto-parietal rechts ohne deutliche Schwellung erlitten hat. Aus diesem Grund lässt sich die Kausalität des Unfallereignisses zu den neuropsychologischen Einschränkungen nicht einfach mit der erlittenen Prellung am Kopf begründen.

 Die weiteren medizinischen Akten führen die neuropsychologischen Defizite teilweise auf die diagnostizierte Multiple Sklerose zurück (Ärztliche

(24)

Beurteilung vom 26. November 2009, Dr. med. …, SUVA Kreisarzt) und teilweise jeweils hälftig auf das Unfallereignis und die Multiple Sklerose (SAM …, Polydisziplinäres Gutachten vom 29. Oktober 2008).

Übereinstimmend enthalten die medizinischen Akten aber keine Hinweise in Bezug auf eine objektivierbare organische Grundlage für die erhobenen neuropsychologischen Defizite.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Aktenlage und insbesondere gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des SAM … eine Teilkausalität des Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hinweise auf eine objektivierbare organische Grundlage liegen aber keine vor.

 Nacken- und Schulterverspannungen, LWS-Beschwerden: Alle diese Beschwerden - wenn sie denn unfallkausal und nicht ohnehin krankhafter Natur sind - imponieren organisch, weil sie klinisch fassbar sind. Dennoch fehlt es an einem organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Läsion, so dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.2.2, 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1, 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.3).

 Psychische Störungen: Die medizinischen Akten halten übereinstimmend fest, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen zu diagnostizieren sind (vgl. Gutachten SAM …, Psychiatrisches Gutachten Dr.

med. … vom 16. Juni 2009 zu Handen der IV-Stelle, Bericht Institut für Psychotraumatologie … IPZ vom 10. April 2008), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen wird.

 Karpaltunnelsyndrom: Das Karpaltunnelsyndrom ist gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten nicht auf das Unfallereignis vom 22.

Dezember 2003 zurückzuführen (Bericht Dr. med. … vom 1. März 2004, Gutachten USZ vom 19. Januar 2009), was unbestritten geblieben ist.

Da den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen somit übereinstimmend keine gegenteiligen Anzeichen zu entnehmen sind, liegt den übrigen geklagten Beschwerden kein objektivierbares organisches Substrat zugrunde, so dass eine Prüfung der Adäquanz nach der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen hat. Aus diesem Grund kann die Frage der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden grundsätzlich offenbleiben.

Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Multiple Sklerose und das Karpaltunnelsyndrom gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten nicht auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2003 zurückzuführen und deshalb im Rahmen der folgenden Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen

(25)

sind. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da hiervon kein anderes Ergebnis zu erwarten wäre. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494, 124 V 90 E. 4b S. 94) ist daher auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, weshalb dem beschwerdeführerischen Antrag auf Veranlassung eines interdisziplinären gerichtlichen Gutachtens nicht zu entsprechen ist.

f) Gemäss übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen beruhen die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden somit allesamt nicht auf objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der wesentlichen bildgebenden Untersuchungen bzw.

Begutachtungen:

 Die vom erstbehandelnden Stadtspital in … am 23. Dezember 2003 erhobenen röntgenologischen Untersuchungen ergaben gewisse degenerative Veränderungen, aber keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen. Die dabei angeregte Untersuchung des Beschwerdeführers mittels MRI konnte in der Folge unterbleiben, da eine solche Untersuchung nicht indiziert gewesen war. Schliesslich bestand in der hier zu beurteilenden Konstellation zu keinem Zeitpunkt eine antero-/retrograde Amnesie oder eine Amnesie für den Unfallhergang, weshalb der Beschwerdeführer ein Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF erlitten hatte. Da eine kurzfristige Erinnerungslücke erst ab einem HWS-Beschleu- nigungstrauma mit dem Schweregrad QTF III und strukturelle Schäden des Zentralnervensystems, welche bildgebend festgehalten werden können, erst beim Schweregrad QTF IV zu erwarten sind, konnte auf eine MRI- Untersuchung verzichtet werden (vgl. Neuro-otologisches Gutachten USZ vom 19. Januar 2009).

 Diese medizinischen Erkenntnisse aus den Jahren 2003 bis 2009 werden durch die im Jahre 2011 erfolgte MRI-Untersuchung bestätigt (11. April 2011). Die Untersuchung ergab im Bereich der HWS lediglich degenerative Veränderungen leichter und altersentsprechender Art und keine Hinweise auf stattgehabte Traumatisierungen (Dr. med. …, Kreisarzt SUVA, Bemerkungen vom 20. Juni 2011 zur MRI-Untersuchung vom 11. April 2011).

Unter diesen Umständen braucht die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden praxisgemäss nicht abschliessend beurteilt zu werden, wenn die Adäquanz - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - zu verneinen ist (Urteile des

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Bundesgerichts 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2, 8C_326/2007 vom 7. Mai 2008 E. 5.1). Auf das vom Beschwerdeführer verlangte gerichtliche Gutachten zur Frage der natürlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ist somit zu verzichten.

4. a) Nachdem nach Lage der Akten keine objektiven organischen Unfallfolgen ausgewiesen sind, bleibt zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch anhand der Adäquanzkriterien bei Schleudertraumata oder äquivalenten HWS- Verletzungen (inkl. Schädel-Hirntraumata) bzw. anhand den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho- Praxis) über das Einstelldatum per 30. April 2010 zu bejahen gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung ist wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.

Ist dies nicht der Fall, gelangt die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 119 V 335 E. 1.7 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss den in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien bzw. in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (T.

Ackermann, Kausalität, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Unfall und Unfallversicherung, Referate der Tagung vom 27. November 2008 in Luzern, St. Gallen 2009, S. 58 f.). Vorliegend war beim Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Auffassungen der Parteien das typische Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas mit den dazu gehörenden Beeinträchtigungen weitgehend vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2007 vom 17.

April 2008 E. 2.4; BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; angefochtener Entscheid S. 5).

(27)

Psychische Störungen liegen gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten keine vor, so dass die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen ist.

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich voraus, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.

Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw.

leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen in der Regel ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium, oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Adäquanzkriterien zu prüfen sind gemäss präzisierter Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1 und 10.3 S. 126 ff.):

 besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

 die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

 fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

 erhebliche Beschwerden;

 ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

 schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

 erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

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