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2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache. betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

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S 09 53

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 9. Juni 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. …, geboren am … 1970, ist verheiratet und hat eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Zuletzt war er beim Maler- und Gipsergeschäft … in … angestellt. Am 1. Dezember 2008 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an.

2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte … vom Maler- und Gipsergeschäft …, dem früheren Arbeitgeber des Versicherten, der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend ALK) mit, dass der Versicherte bei ihm vom 21. September bis 30. November 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt gewesen sei. Nach dessen Beendigung sei ihm eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten worden, welche er jedoch abgelehnt habe.

3. Daraufhin wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 führte der Versicherte aus, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm keine Festanstellung angeboten. Sollte dieser aber eine unbefristete Stelle für ihn haben, so solle er ihm dies schriftlich unterbreiten. Auf nochmalige telefonische Nachfrage des KIGA gab

… vom Maler- und Gipsergeschäft … an, dem Versicherten sei bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie noch einmal Ende

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November 2008 eine Weiterbeschäftigung angeboten worden. Dieser habe jedoch nicht weiterarbeiten wollen, da er einerseits zu wenig verdiene und andererseits eine Stelle in einer Fabrik suche, wo es nicht so kalt sei wie auf der Baustelle. Daraufhin sei ihm angeboten worden, so lange zu bleiben, bis er eine Stelle in einer Fabrik gefunden habe, was der Versicherte mit der Begründung, er wolle lieber stempeln gehen, ebenfalls abgelehnt habe.

5. Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte das KIGA den Versicherten wegen Ablehnung einer offerierten Festanstellung für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11.

Februar 2009 wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2009 abgewiesen.

6. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Taggelder auszubezahlen. In der Verfügung des KIGA vom 13. Januar 2009 werde zu Unrecht behauptet, er habe auf eine Stellungnahme verzichtet.

Seine Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 sei am 19. Dezember 2008 beim KIGA eingegangen. Darin habe er dem KIGA wahrheitsgemäss mitgeteilt, dass ihm seitens der Firma … nie eine Festanstellung angeboten worden sei. Gleichzeitig habe er auch seine ehrliche Absicht bekundet, eine Festanstellung bei der Firma … annehmen zu wollen. Weiter sei es nicht ganz korrekt, dass er nach Erhalt der Auforderung zur Stellungnahme vom Stellenangebot gewusst habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich gewusst, dass ihm eine Stelle angeboten worden sein soll, die er angeblich abgelehnt hätte, nicht jedoch ob diese noch zu besetzen gewesen sei. Vom KIGA hätte erwartet werden dürfen, diese Frage im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Firma … zu klären. Das KIGA habe sich jedoch einzig darauf konzentriert, Gründe für eine Sanktionierung zu suchen, anstatt ihm bei der Arbeitssuche zu helfen. Im Januar 2009 sei er persönlich bei der Firma … vorstellig geworden, wobei ihm aber mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der momentanen Arbeitslage keine Anstellung möglich sei. Er wäre nach wie vor bereit, eine Festanstellung bei der Firma … anzunehmen und habe eine solche auch nie abgelehnt. Den Beweis hierfür könne das KIGA

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nicht rechtsgenüglich erbringen. Sodann sei es nicht korrekt, dass das KIGA die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in Frage stelle. Im Gegenteil handle es sich bei den Aussagen der Firma … insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ihm im Januar 2009 mitgeteilt worden sei, es gäbe nur sehr wenig Arbeit, um reine Behauptungen.

7. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Was die Ausführungen in der Verfügung vom 13. Januar 2009 betreffe, wonach der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet habe, so handle es sich um ein redaktionelles Versehen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei durchaus zur Kenntnis genommen worden, was sich schon aus den daraufhin erfolgten telefonischen Abklärungen mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ergebe. Was die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussagen der Parteien betreffe, sei auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen. Sobald der Beschwerdeführer von einem möglichen Stellenangebot erfahren habe - also spätestens bei Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 - hätte er seiner Schadenminderungspflicht nachkommen und alles Zumutbare unternehmen müssen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich sofort bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu melden, um sich zu erkundigen, ob er die Stelle nach wie vor antreten könne. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch auf die klare Mitteilung bezüglich einer allfälligen Stelle hin nichts unternommen habe, um seiner Arbeitslosigkeit ein Ende zu setzen, unterstreiche die Aussage des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer die Weiterbeschäftigung ausdrücklich abgelehnt habe. Somit stehe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer eine ihm offerierte Anstellung ausdrücklich abgelehnt habe. Und unabhängig von der Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Aussagen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber liege eine zu sanktionierende Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers vor, da dieser auch nach dem 12. Dezember 2008 und trotz nachgewiesener Kenntnis vom erwähnten

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Stellenangebot untätig geblieben sei und damit bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen habe, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 20. Februar 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. Januar 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer offerierten Festanstellung für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht bestimmt Art.

17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamts nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintritts oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 ff.). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b; Chopard, a.a.O., S. 148). Die Ablehnung der Arbeitsvertragsänderung nach Ablauf der Kündigungsfrist ist ein von der Kündigung unabhängiger Umstand und kann eine Verletzung der Pflicht zur

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Annahme einer nicht zugewiesenen zumutbaren Arbeit darstellen. Der Versicherte kann in diesem Fall in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden und zwar gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person das Angebot des Arbeitgebers ausschlägt, nach Ablauf des befristeten Arbeits- bzw. Lehrvertrags das Arbeitsverhältnis weiterzuführen (030-AVIG-Praxis 2006/25).

3. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. September bis 30. November 2008 beim Maler- und Gipsergeschäft … in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Festanstellung abgelehnt hat.

Während der Beschwerdeführer geltend macht, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm nie eine Festanstellung angeboten, äussert sich dieser dahingehend, dass dem Beschwerdeführer sowohl vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als auch noch einmal Ende November 2008 eine Weiterbeschäftigung angeboten worden sei.

b) Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Grund, die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angebotenen Festanstellung sowie der ablehnenden Haltung desselben in Zweifel zu ziehen, sind seine Aussagen (Schreiben vom 10. Dezember 2008, Telefongespräch vom 22. Dezember 2008) doch in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Hinzu kommt, dass er am Ausgang des Verfahrens keinerlei Interesse hat, da ihm weder im einen noch im anderen Fall Vor- bzw.

Nachteile erwachsen würden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschwerdeführers eher unglaubwürdig und teilweise widersprüchlich.

Ohnehin sind sie mit einer gewissen Zurückhaltung zu geniessen, hat er doch im Gegensatz zu seinem früheren Arbeitgeber sehr wohl ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 gegenüber dem KIGA erstmals - zumindest andeutungsweise - seine Bereitschaft zu einem Stellenantritt bekundet, jedoch gleichzeitig von seinem früheren Arbeitgeber verlangt, er solle ihm dieses Angebot schriftlich unterbreiten, was selbstverständlich nicht

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verlangt werden kann und bei Weitem nicht ausreicht, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen.

c) Es kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer - wie von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgesagt - vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw.

erneut Ende November 2008 eine Festanstellung angeboten wurde.

Unabhängig davon erhielt der Beschwerdeführer aber spätestens nach Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme des KIGA vom 12. Dezember 2008 Kenntnis von der offerierten Festanstellung. Spätestens dann hätte er sich umgehend bei seinem ehemaligen Arbeitgeber melden und sich um den Erhalt der angebotenen Festanstellung bemühen müssen, was ihm auch zweifellos zumutbar gewesen wäre. Derartige Anstrengungen hat er aber nachweislich ohne das Vorliegen entschuldbarer Gründe nicht unternommen, weshalb eine Verletzung der Schadenminderungspflicht klar zu bejahen ist.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer angeblich (erst) im Januar 2009 bei der Firma … nach Arbeit erkundigt habe, er jedoch eine abschlägige Antwort erhalten habe.

4. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Art. 16 Abs. 2 AVIG nennt aus Gründen der Zumutbarkeit Arbeiten, die von dieser Annahmepflicht ausgenommen sind. Da der Beschwerdeführer die ihm angebotene Festanstellung unter anderem mit der Begründung, er verdiene zu wenig, ablehnte, kommt vorliegend einzig die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer in einer Festanstellung bei seinem früheren Arbeitgeber weit mehr verdient als die zumutbaren 70% des versicherten Verdienstes (vgl. Einspracheentscheid, S.

6, Ziff. 3), weshalb der Unzumutbarkeitstatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.

i AVIG nicht erfüllt ist. Hinweise für das Vorliegen anderer

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Unzumutbarkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer offerierten Festanstellung erfolgte somit zu Recht.

5. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der Beurteilung der Einstellungsdauer hat sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt.

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt in jedem Fall eins schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 Tagen ist demnach begründet und deren Dauer bewegt sich im unteren Rahmen des schweren Verschuldens, was angesichts der konkreten Umstände als ohne weiteres angemessen erscheint und daher nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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