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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

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S 02 87

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 3. Juni 2002

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. ... ist geboren am 14. August 1957, verheiratet und gelernter kaufmännischer Angestellter. Er meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab dem 1. März 2000. Bereits kurz nach seinem Eintritt in die Arbeitslosigkeit hatte er die Stellvertretung eines fest angestellten Koches übernommen. Damit war er in der Regel an zwei Tagen pro Woche beschäftigt.

2. Mit Schreiben vom 6. September 2001 wurde der Versicherte vom RAV Chur angewiesen, sich innert zweier Tage für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm beim ... in ... zu bewerben. Er meldete sich am 12.

September per Telefax mit der Bitte, dass vorab einige Fragen zu den Anstellungsbedingungen beantwortet würden. Danach wurde er am 21.

September vom Verein zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 25.

September eingeladen. Die aufgeworfenen Fragen sollten dann persönlich beantwortet werden. Am 25. September teilte der Versicherte mit, er erwarte eine schriftliche Beantwortung der gestellten Fragen und erscheine nicht zum angesetzten Termin, da er anderweitig zu tun habe. Der zuständige Personalberater des RAV liess ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 die wichtigsten Antworten zukommen. Dieses Schreiben war verbunden mit der neuerlichen Anweisung, sich am 23. Oktober um 08.00 Uhr beim Verantwortlichen des Beschäftigungsprogrammes persönlich zu melden.

Auch diese Einladung wurde nicht befolgt. Mit Schreiben vom 27. November wurde der Versicherte in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme aufgefordert. Er verzichtete auf die Einreichung einer solchen, sodass das

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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) aufgrund der Akten am 18. Februar 2002 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage verfügte.

3. Dagegen erhob ... am 18. März 2002 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auszahlung der Taggelder. Als Eventualbegehren beantragte er, die Einstelltage seien auf das absolute Minimum zu reduzieren. Als Begründung führte er aus, er habe sich schriftlich per Telefax beim ... beworben. Damit habe er die Weisung befolgt. Die Fragen, die er gestellt habe, seien indes nie beantwortet worden. Am 23. Oktober 2001 habe er sich nicht vorgestellt, da er sich verschlafen habe. Zuvor habe er drei Wochen hintereinander ohne einen freien Tag als Hilfskoch gearbeitet.

Ein solcher Dauereinsatz sei angeordnet worden, da der fest angestellte Koch in den Ferien gewesen sei. Ausserdem sei der verpasste Vorstellungstermin lediglich durch normales Schreiben mitgeteilt worden. Es habe sich nicht um eine Weisung mit Androhung von Konsequenzen gehandelt. Schliesslich bemerkte er, dass er Ausländer sei und daher er keinerlei Tätigkeit ohne eine vorhergehende entsprechende Bewilligung antreten könne.

4. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2002 beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde. Es brachte im Wesentlichen vor, dass der Telefax des Versicherten nicht als Bewerbung eingestuft werden könne. Dort seien nämlich nur Fragen gestellt worden, obwohl der Versicherte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Zuweisung in ein Beschäftigungsprogramm hinlänglich über sämtliche Details informiert worden sei. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt.

5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Er hat gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Konkretisierung dieser Pflicht erfolgt unter anderem in Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG. Danach ist der Versicherte gehalten, auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern.

b) Befolgt der Versicherte Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht, und verursacht er durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG fällt die Weigerung einer arbeitslosen Person, eine ihr durch das Arbeitsamt zugewiesene vorübergehende Beschäftigung gemäss Art. 72 AVIG auszuführen (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 87 f.).

2. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das Nichtantreten des Beschäftigungsprogrammes dem Versicherten zur Last gelegt werden kann.

Dabei ist das Verhalten im konkreten Fall zu beurteilen. Erstelltermassen hat sich der Versicherte nie persönlich beim Verantwortlichen des Beschäftigungsprogrammes beworben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die Weisungen befolgt, indem er einen Telefax geschickt habe. Diesbezüglich ist jedoch dem KIGA zu folgen, denn diese Meldung

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kann nicht als Bewerbung gelten. Es wurden nur Fragen betreffend die neue Anstellung gestellt. Informationen über den Versicherten selbst konnten daraus nicht entnommen werden. Als er am 21. September 2001 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sagte er ab, da er anderweitig zu tun gehabt habe. Auf eine weitere Einladung hin stellte er sich ebenfalls nicht vor. Als Entschuldigung brachte er vor, er habe sich verschlafen. Bei diesem Sachverhalt kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Versicherte alles Zumutbare unternommen habe, um die Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und dass er gewillt sei, seine Vermittelbarkeit zu fördern. Es ist vielmehr ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich erstellt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die zwingende Rechtsfolge davon.

b) Der Beschwerdeführer erhebt weiter den Einwand, das verpasste Vorstellungsgespräch sei ihm lediglich durch ein normales Schreiben mitgeteilt worden. Darin seien auch die Konsequenzen bei Missachtung der Weisungen nicht angeführt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Mitteilung des in der Folge verpassten Vorstellungstermins mit eingeschriebenem Brief erfolgte. Ausserdem steht dieser Einwand in Widerspruch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst. Als er den Fax sandte, statt sich vorzustellen, wollte er sich nach seiner eigenen Darstellung in der Beschwerdeschrift schriftlich melden, da er sonst keinen Beweis für seine Bemühungen gehabt hätte. Die Konsequenzen mangelhafter Befolgung erteilter Weisungen waren ihm offensichtlich genügend bekannt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die Konsequenzen schon in der Aufforderung zum Vorstellungsgespräch für ein Beschäftigungsprogamm angeführt werden.

3. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Fremdenpolizeibewilligung nicht nötig ist für das Besuchen eines Beschäftigungsprogrammes. Es handelt sich lediglich um eine hoheitlich angeordnete Massnahme gegen die Arbeitslosigkeit und nicht um eine Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne. Das KIGA verlangte somit nicht, wie

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der Beschwerdeführer behauptete, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstosse.

4. a) Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig sei. Gemäss Art.

30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage.

Nach Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02) dauert die Einstellung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu

berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Dabei ist massgeblich,

ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a.a.O., S. 51). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer zurückhalten, da den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169).

b) Die Vorinstanz hat eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen verfügt. Damit bewegt sie sich im Bereich der Einstellungsdauer für mittelschweres Verschulden. In Würdigung aller Umstände kann festgehalten werden, dass sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu Recht auf mittelschweres Verschulden erkannte und innerhalb des gesetzlichen Rahmens berechtigterweise den Versicherten für 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.

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c) Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung vom 26. November 1996 über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) - ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung - grundsätzlich kostenlos ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 10. Februar 2003 abgewiesen (C 171/02).

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