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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung

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U 01 134

3. Kammer

URTEIL

vom 19. Februar 2002

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Aufenthaltsbewilligung

1. a) Der aus ... stammende ..., geb. 22. Juli 1961, reiste erstmals 1984 als Asylbewerber in die Schweiz ein, worauf ihm hier zunächst das Aufenthaltsrecht (N-Bewilligung) gewährt wurde. Im Jahre 1991 erhielt der seit 1988 bei der ... in ... als Schichtarbeiter tätige ... die Jahresaufenthaltsbewilligung mit Verlängerungsmöglichkeit (B-Bewilligung) im Kanton Graubünden. Im Mai 2000 wurde jene Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers letztmals bis 18. Juli 2001 durch die kantonale Fremdenpolizei verlängert. Im November 2000 kündigte besagter Ausländer seine Arbeitsstelle bei der ... per 28. Februar 2001 ohne Begründung. Gleichzeitig kündigte er sein Wohn- und Schlafzimmer in der Gemeinde ... auf diesen Zeitpunkt. Ferner liess er sich sein gesamtes BVG- Guthaben von zirka Fr. 66'500.-- auf ein Freizügigkeitskonto bei der Vorsorgestiftung ... überweisen. Überdies sprach er noch im Februar 2001 bei der Gemeindeverwaltung vor, um sich dort bei der zuständigen Amtsstelle korrekt abzumelden. In der Folge wurde er im Zentralen Ausländerregister (gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. e ZAR-Verordnung; SR 142.215) seit dem 28. Februar 2001 auch offiziell als aus der Schweiz ausgereist vermerkt.

b) Am 20. Mai 2001 versuchte er von seinem Herkunftsland ... via Flugzeug erneut in die Schweiz zu gelangen, worauf ihm jedoch von der Flughafenpolizei Zürich die Einreise wegen Fehlens einer noch gültigen Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Gegen die entsprechende Ablehnungsverfügung der Fremdenpolizei Graubünden vom 4. August 2001

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bzw. das dieser Verfügung zugrunde liegende Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der per Ende Februar 2001 erfolgten Abmeldung am Wohn- und Arbeitsort in ... und der darauf freiwillig vorgenommenen Ausreise aus der Schweiz liess die Anwältin des abgewiesenen Ausländers am 24. August 2001 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) Graubünden erheben, das die Beschwerde im Zuge der Affäre „RR Aliesch“ an das mit Regierungsbeschluss vom 14. August 2001 neu dafür zuständig erklärte Bau- Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) Graubünden weiterleitete. Mit Entscheid vom 26. Oktober, mitgeteilt am 19. November 2001, lehnte das BVFD die Beschwerde des abgewiesenen Ausländers mit einlässlicher Begründung ab.

2. Dagegen erhob die bevollmächtigte Anwältin des Beschwerdeführers am 10.

Dezember 2001 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Reaktivierung bzw. erneute Verlängerung der am 18. Juli 2001 ausgelaufenen B-Bewilligung für die Schweiz.

Eventualiter sei ihm wenigstens die Einreise zu erlauben, damit er den Nachweis des Bestehens eines ganzjährigen Arbeitsverhältnisses erbringen könne; subeventuell wurde eine neue Bewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO (Härtefallregel) beantragt. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Mandant niemals die Absicht gehabt habe, die Schweiz nach 16½ Jahre definitiv zu verlassen. Die von ihm unternommenen Schritte (Kündigung Arbeitsstelle und Zimmer; Abmeldung auf der Gemeindeverwaltung; Überweisung BVG-Guthaben) seien von den Behörden irrtümlich als endgültige Ausreise aus der Schweiz in ein asiatisches Nachbarland der krisengeschüttelten Heimat ... verstanden worden, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Zutreffend sei vielmehr, dass er damals über ein gültiges Ein- und Ausreisevisum (25.08.1998-15.05.2001) nach Kanada/USA sowie über die Einreisebewilligung für 30 Tage nach Indien im Zeitraum von 19.01.- 18.04.2001 verfügt habe. Bei seiner Rückkehr aus Kanada bzw. letztlich aus ... sei ihm dann am 20. Mai 2001 völlig unerwartet am Zoll des Flughafens

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Kloten die Wiedereinreise in die Schweiz verweigert worden. Soweit die Gemeindeverwaltung von ... im Verlaufe des Verfahrens behauptet habe, dass sie ihn über die weitreichenden Konsequenzen seiner Abmeldung im Februar 2001 informiert habe, sei jene Darstellung durch nichts bewiesen und daher bloss als Schutzbehauptung zu werten. Richtig sei dagegen, dass er sich diesbezüglich offensichtlich in einem Rechtsirrtum befunden habe, weshalb auf jenes Missverständnis nun nicht abgestellt werden dürfe. - Zu den Eventualanträgen machte die Anwältin noch geltend, dass die vorläufige Einreise in die Schweiz die einfachste und praktikabelste Lösung wäre, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneuten Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 13 lit. f BVO zu prüfen und seriös abzuklären.

3. In seiner Vernehmlassung beantragte das BVFD kostenfällige Abweisung des Rekurses. In Ergänzung zur Begründung im angefochtenen Entscheid hielt es darin fest, dass von einem Rechtsirrtum des Gesuchstellers oder einer Falschauskunft der Behörden betreffend Abmeldung am schweizerischen Wohnsitz und den daraus erwachsenen Schwierigkeiten für den Rekurrenten objektiv keine Rede sein könne. Trotz gegenteiliger Behauptung habe ihn die frühere Wohnortgemeinde nämlich vollständig und korrekt über die Folgen seiner behördlichen Abmeldung aufgeklärt, womit es am späteren Verweigerungsentscheid nun auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nichts auszusetzen gebe. Insofern der Rekurrent im Nachhinein seine damalige Absicht bestreite, dass er die Schweiz im Frühling 2001 definitiv habe verlassen wollen und seine Zukunft im Ausland geplant habe, liessen seine eigenen Vorkehren im Vorfeld der freiwilligen Ausreise nach Kanada bzw. Indien aber eben gerade den umgekehrten Schluss zu. Aufgrund der klaren Indizien für einen dauerhaften Wegzug aus der Schweiz (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle bei der ...; Aufgabe des Mietzimmers; Abmeldung bei der Gemeinde; Auszahlung der Pensionskassengelder auf ein Sperrkonto zwecks Starthilfe für Neuanfang im Ausland) sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass sich der Rekurrent bloss zu Ferienzwecken nach Kanada oder in ein anderes Drittland begeben hätte.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c des Eidgenössischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden. Er ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder Verlängerung einer solchen verweigert wird (Art. 12 Abs. 3, Satz 1). - Strittig ist im konkreten Fall einzig geblieben, ob die Vorinstanz aufgrund der Handlungen und Verhaltensweisen des Rekurrenten darauf schliessen durfte, dass er im Frühling 2001 endgültig die Schweiz verlassen wollte, um seinen Lebensmittelpunkt im Ausland zu begründen. Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG genügt es für die Bejahung des Erlöschens einer (gültigen) Aufenthaltsbewilligung bereits, dass die Abmeldung gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben korrekt und fehlerfrei erklärt und vollzogen wurde (vgl. B.

Ehrenzeller, Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St.

Gallen 2001, A. Zünd S. 132 ff.; M. Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 120; Spescha/Sträuli, Kommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 41/3). Gerade dies bestreitet der Rekurrent hier mit Nachdruck, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

b) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung und damit den genauen Inhalt des unbestritten persönlich vorgetragenen bzw. mündlichen Parteivortritts des Rekurrenten im Februar 2001 auf der Kanzlei der Wohnsitzgemeinde bildet zunächst das Bestätigungsschreiben der Einwohnerkontrolle der Gemeinde vom 11. Juni 2001. Wie die dort für die Einhaltung der Meldevorschriften zuständige Amtsstelle schriftlich kundtat, meldete sich besagter Ausländer bei ihr persönlich am 1. Februar 2001 am Schalter, worauf er ihr seinen Wegzug aus der Schweiz per 1. März 2001 nach Indien ankündigte. Im Zuge dieser Absichtserklärung sei er von der Einwohnerkontrolle darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei einer Abmeldung ins Ausland

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aber seine bisherige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) verlieren werde.

Hierauf habe der Abmeldewillige geantwortet, dass er an sich keine Rückkehr mehr in die Schweiz plane und sich darum hier auch endgültig abmelden möchte. Gestützt auf diese eindeutige Willenserklärung sei er danach eben auch beim ZAR als per 28.02.2001 nach Indien abgereist vermeldet und registriert worden. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, an diesen glaubhaften, plausiblen und widerspruchfreien Angaben der Gemeinde zu zweifeln. Angesichts dieser Bestätigung und des darin geschilderten Verhaltens erfüllte der Rekurrent ohne Zweifel sowohl subjektiv als auch objektiv alle erforderlichen Voraussetzungen, um im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG als „abgemeldet“ zu gelten, was zwangsläufig den Verlust seiner Jahresaufenthaltswilligung nach sich zog. Am Erlöschen der B-Bewilligung im März 2001 führt damit grundsätzlich kein Weg vorbei.

c) Soweit der Rekurrent bestritt, dass ihn die Einwohnerkontrolle tatsächlich auf die gravierenden Folgen einer allfälligen Abmeldung aufmerksam gemacht und sie daher krass gegen ihre diesbezügliche Aufklärungspflicht verstossen habe, ist er den Beweis für diese Sachdarstellung in jeder Hinsicht schuldig geblieben. Seine Vorbringen können daher nicht zuletzt wegen der einseitigen Interessenlage am Wahrheitsgehalt der damals erteilten Auskünfte bloss als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die frühere Arbeitgeberin im Schreiben vom 23. Mai 2001 keine Zweifel offen liess, dass der Rekurrent auch ihr gegenüber vor der definitiven Arbeitsniederlegung per 28. Februar 2001 die feste Absicht geäussert habe, dass er nachher die Schweiz für immer verlassen wolle und daher auch die Barauszahlung der im Verlaufe seiner zwölf Berufsjahre geäufneten BVG-Guthaben beantrage. Für die Annahme einer ernst gemeinten „Abmeldung“ und die Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts in einem Drittstaat sprechen sodann auch die eigenen Handlungen des Rekurrenten im Vorfeld der freiwilligen Ausreise aus der Schweiz im März 2001. Anhaltspunkte für die Verlegung des Lebenszentrums waren dabei namentlich die vorbehaltlose Stellenkündigung im November 2000 per Ende Februar 2001, ohne vorher im Besitze einer anderen Anstellung zu sein und obwohl der Rekurrent

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bisher während zwölf Jahren im selben Betrieb zur vollen Zufriedenheit der früheren Arbeitgeberin beschäftigt war. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent sein bisheriges Zimmer am Wohn- und Arbeitsort auf denselben Zeitpunkt aufgab, ohne gleichzeitig über eine neue, eigenständige Unterkunft andernorts zu verfügen. Darüber hinaus legt auch der Umstand, dass er sich die Pensionkassengelder aus der 2. Säule bar auszahlen lassen wollte, den Schluss nahe, dass der Wegzug aus der Schweiz nicht bloss vorübergehender Natur sein sollte, sondern die Ausrichtung jener beachtlichen Barschaft (Fr. 66'500.--) offensichtlich zu einem wirtschaftlichen Neustart im Ausland eingesetzt werden sollte. In ihrer Gesamtheit wurden all jene Mosaiksteine daher mit Grund als klares Zeichen für eine dauerhafte Absenz von der Schweiz gewertet, womit die Vorinstanz weder willkürlich noch rechtswidrig handelte, als sie von einer erneuten Verlängerung der B- Bewilligung im Jahre 2001 absah (so auch: BFA-Weisungen, Stand August 1998, Ziff. 323 S. 32). Hinzu kommt, dass die Ehefrau und die Tochter nicht in der Schweiz leben, was zusätzlich dafür spricht, dass der Rekurrent im Interesse der Einheit der Familie ausreisen wollte.

2. a) Eine Bewilligungserteilung im Sinne einer rein humanitären Aktion gestützt auf Art. 13 lit. f BVO fällt hier zum vornherein ausser Betracht. Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ausnahmecharakter dieser Bestimmung bereits mehrfach festhielt, setzt die Bejahung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Sondervorschrift den Nachweis voraus, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal der übrigen Ausländer in gesteigertem Masse in Frage gestellt bzw. gefährdet sind (BGE 123 II 125 ff., 119 Ib 42 ff. E. 4; Pra 83 [1994] Nr. 29 E. 1 und 3b, 82 [1993] Nr. 53 E. 4;

a.a.O. Spescha/Sträuli, S. 151 f.; a.a.O. Spescha, S. 81; M. Raess/S.

Raess-Eichenberger, Schweizerisches Ausländerrecht, Bd 3, Anhang C, S.

9). Diesbezüglich können namentlich das Alter, die Gesundheit, der Grad der Selbständigkeit oder die Familiensituation des Antragstellers eine wichtige Rolle spielen. Im Besonderen ist ein Härtefall zu bejahen, wenn eine persönliche Notlage nur durch die Erteilung oder Verlängerung der entsprechenden Bewilligung vermieden werden kann. Zu beachten gilt es

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ferner bei Ausländern, die bis anhin in der Schweiz lebten, ob und wie weit es ihnen zumutbar ist, in ein anderes Land oder in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

b) Im Einzelfall kann keine Rede davon sein, dass der Rekurrent das Bestehen einer derart schweren persönlichen Notsituation für Leib, Leben oder Familie glaubhaft dargetan, geschweige im Rahmen seiner Möglichkeiten bewiesen hätte. Aktenkundig steht im Gegenteil fest, dass sich der heute 41-jährige Rekurrent stets guter Gesundheit erfreute und daher in der Vergangenheit nicht nur während zwölf Jahren voll arbeits- und erwerbsfähig, sondern zudem uneingeschränkt reisefähig war. Was den Integrationsgrad angeht, trifft es zwar zu, dass der Rekurrent schon seit 1984 (mit kleineren Unterbrüchen) in der Schweiz weilte und ein Bruder noch heute in Winterthur lebt. Trotzdem kann indes noch nicht gesagt werden, dass jene Berührungspunkte wirklich bereits ausreichten, um eine Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO zu erhalten. Abgesehen davon, dass die engsten Angehörigen (Ehefrau mit Kleinkind) gerade nicht in der Schweiz wohnen und damit das künftige Zusammenleben der Familie ebenfalls nicht von der Erteilung der verweigerten Aufenthaltsbewilligung abhängt, vermochte der Rekurrent im Besonderen auch keine akute Bedrohung oder Gefährdung seiner Person aus andern Gründen im Falle einer Ausreise aus der Schweiz überzeugend nachzuweisen. Allein schon die Tatsache, dass er noch im Mai 2001 ausgerechnet von seinem Heimatland in die Schweiz ausreisen konnte, belegt vielmehr das Gegenteil. Von einer aussergewöhnlich schweren Notlage des Rekurrenten im Sinne von Art. 13 lit. f BVO kann bei diesem Erkenntnisstand jedenfalls noch nicht die Rede sein, zumal ihm auch die Ausreise in ein kulturell wie sprachlich viel artverwandteres Drittland (wie z.B. Indien) nicht bloss zumutbar ist, sondern aufgrund seiner früheren Aufenthalte und Kontakte im Ausland offensichtlich auch ohne weiteres möglich erscheint. An der Ablehnung der gewünschten Sonderbewilligung gibt es unter jenen erweiterten Gesichtspunkten damit ebenfalls nichts auszusetzen.

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c) Mit seinem Eventualantrag auf vorläufige Einreise in die Schweiz zwecks Beschaffung des Nachweises eines Ganzjahresarbeitsvertrages scheitert der Rekurrent bereits an der Grundvoraussetzung für eine auf Erwerb ausgerichtete Aufenthaltsbewilligung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a-c BVO. Die dort geregelten Bewilligungsarten beziehen sich ausschliesslich auf erwerbstätige Ausländer. Der erstmalige Erhalt wie auch die Verlängerung einer dieser Bewilligungen setzt demnach zwingend die Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers voraus. Die Erwerbstätigkeit ist damit aber nicht bloss eine Bedingung oder Auflage, die im Ausländerausweis des jeweiligen Bewilligungstyps ausdrücklich vermerkt werden müsste. Vielmehr stellt sie vorab ein unverzichtbares gesetzliches Gültigkeiterfordernis dar, um eine solche Bewilligung überhaupt erteilen zu können. Bevor einem Ausländer also gestützt auf Art. 12 ff. BVO eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert werden kann, muss er der zuständigen Behörde ein auf Dauer gesichertes Arbeitsverhältnis präsentieren respektive ihr einen entsprechenden Ganzjahresvertrag vorweisen können (vgl. VGU U 99 25).

Gerade an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlte es dem Rekurrenten aber seit seiner selbst freiwillig vollzogenen Arbeitsaufgabe im Inland per Ende Februar 2001, worauf die Fremdenpolizei in der Folge eben auch nicht (mehr) verpflichtet war, ihn erneut in die Schweiz zur Behebung jener elementaren Unterlassung einreisen zu lassen. Aus den gleichen Überlegungen besteht hier im Nachhinein auch kein triftiger Grund, wenigstens dem Zusatzantrag auf vorübergehende Einreise (mit der Möglichkeit eines Widerrufs) zur Beschaffung der damals unbestritten noch fehlenden Vertragsunterlagen stattzugeben.

3. Zusammengefasst folgt daraus, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz rechtmässig und vertretbar ist, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekursgegner wird praxisgemäss verzichtet.

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Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 187.--

zusammen Fr. 1'187.--

gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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