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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

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S 12 11

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 22. August 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. … bezog ab dem 1. Juli 1995 eine ganze IV-Rente. Mit Unterstützung von Dr.

med. … stellte die Beschwerdeführerin am 14. November 2006 ein Gesuch um berufliche Massnahmen. Die Kosten für die beruflichen Massnahmen vom 8.

Februar 2010 bis 31. Januar 2011 (Umschulung Bürofachdiplom VSH) und vom 14. Februar bis 31. Juli 2011 (Umschulung Handelsdiplom VSH) wurden von der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) übernommen. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2011 abgeschlossen.

2. Am 29. August 2011 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in dem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Da die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester AKP aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei, für eine adaptierte Tätigkeit hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, ergebe der Einkommensvergleich für das Jahr 2011 zwischen Validen- und Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 29 %. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.

3. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. September 2011 Einwand. Sie beantragte, es seien sämtliche Diagnosen der Ärzte Dres.

med. …, und … zurückzunehmen und zu korrigieren. Zudem forderte sie die Bereitstellung, Suche oder Hilfeleistung zur Suche einer Praktikums- oder Arbeitsstelle durch die IV-Stelle. Alternativ solle ihr, falls die Ärzte ihre Diagnosen nicht korrigieren würden, aufgrund der von ihnen ausgewiesenen Defizite eine ganze IV-Rente gewährt werden.

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4. Mit Verfügungen vom 30. November 2011 verfügte die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar bis 28. Februar 2011 einen Anspruch auf eine 100%ige IV-Rente habe. Die bezogenen IV-Taggelder würden mit der IV- Rente verrechnet. Ab 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 bestehe wiederum ein Anspruch auf eine 100%ige IV-Rente. Ab 1. Februar 2012 werde die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dies weil nach der neuen Berechnung unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % (wegen den gesundheitlichen Einschränkungen) ein Invaliditätsgrad von 44 % festgestellt worden sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht des RAD seien nur noch einfache Arbeiten, ohne intellektuelle Anforderungen und ohne Stress in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 100 % möglich.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 30. November 2011 und die sinngemässe Zusprechung einer ganzen IV-Rente. Sie kritisierte, dass die IV-Stelle ihr die Rente ohne Abklärung durch einen Arzt von 100 % auf 44 % gekürzt habe. Bezüglich des Arztberichts des RAD von Dr. med. … bemängelte sie, dieser stütze sich hauptsächlich auf Fragen bezüglich ihres sozialen Umfelds. Daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf ihre Gesundheit schliessen. Zudem würden Berichte anderer Ärzte zusammengefasst, hierfür sei kein Arzt notwendig, dies könne auch eine Sekretärin erledigen. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass die Höhe der IV- Rente falsch berechnet worden sei. Es sei ihr zwar eine Umschulung bezahlt worden, jedoch habe sie in der praktischen Ausbildung das gelernte mangels fordernder Tätigkeit nicht umsetzen können. Sie verlangte, dass sie zu keiner Rückzahlung der IV-Taggelder verpflichtet werde und keine nachträglichen Verrechnungen mit ihrer zukünftigen Rente stattfinden dürften. Falls sie arbeitsfähig sein sollte, müsse die IV-Stelle ihr helfen, eine Praktikums- oder eine Arbeitsstelle zu finden. Sie machte geltend, dass sie seit 2006 nicht immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, weil sie seit dieser Zeit gesundheitliche Beschwerden, Diabetes und eine Operation sowie einen Zusammenbruch auf

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offener Strasse gehabt habe. Zudem verlangte sie eine Revision der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte.

6. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde nur der Rentenanspruch.

Über die beruflichen Massnahmen sei bereits rechtskräftig verfügt worden. Sie sei aber bereit, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu unterstützen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht und keine Verrechnungen vorgenommen. Bei der Rentenberechnung sei auf den Bericht des RAD abzustellen. Ohne weitere Abklärungen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 21. Juli 2011 (Tag der Untersuchung durch den RAD) über eine adaptierte 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Der Vergleich des erzielbaren Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen Valideneinkommen führe zu einem IV-Grad von 44,27 %, womit die IV-Stelle in Anbetracht von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht die Rente per 1. Februar 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt habe.

7. In der Replik vom 17. Februar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, dass nur für die Zeit vom 8. Februar bis 8. Mai 2010 ein verkürztes Taggeld ausgezahlt werde, denn dies dürfe höchstens für drei Monate geschehen. Ab 8.

Mai solle das volle Taggeld bis 1. Juni 2010 ausbezahlt werden. Für die Zeit vom 1. Februar bis 12. Februar 2011 sollten ihr die Taggelder wieder zugesprochen werden, da diese Zeit als Ferienzeit zwischen den Semestern anzusehen sei. Sie führte zudem aus, die IV-Stelle habe ihr die geforderten IV- Akten nicht zugestellt, womit sie sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend machte.

8. In der Duplik vom 1. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung fest. Bezüglich der Akteneinsicht führte sie aus, dass die von der Beschwerdeführerin geforderten Unterlagen im

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fraglichen Zeitpunkt bereits beim Gericht gewesen seien, womit sie diese dort hätte nachfragen müssen.

9. Aus den weiteren Eingaben der Parteien vom 14. und 26. März 2012 ergaben sich keine neuen relevanten Gesichtspunkte für das Gericht.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sind die Verfügungen vom 30.

November 2011 der IV-Stelle des Kantons Graubünden. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Rente per 1. Februar 2012 zu Recht auf eine Viertelsrente gekürzt wurde und ob sie korrekt berechnet wurde.

2. Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Februar 2012 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente hat und ob diese korrekt berechnet wurde. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Die beruflichen Massnahmen wurden am 18. Mai 2011 rechtskräftig verfügt. Weil gegen diese Verfügung keine Beschwerde eingereicht wurde, können sie nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens sein. Die IV-Taggelder wurden am 2.

Februar und 22. Dezember 2010 ebenfalls rechtskräftig verfügt. Weil gegen diese Verfügungen auch keine Beschwerde eingereicht wurde, können sie nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens sein.

3. Die Beschwerdeführerin rügte, die Kürzung der IV-Rente auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2012 sei nicht gerechtfertigt und die Berechnung sei nicht korrekt

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erfolgt. Zudem rügte sie, sie sei nicht seit 2006 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Insbesondere bemängelte sie den Arztbericht von Dr.

med. …

a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c).

b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

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(Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E. 3.2).

c) Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten Person geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (BGE 125 V 351 E. 3b; U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.; Zürich 2009, Rz 32 zu Art.

44).

d) Die IV-Stelle stellte bei ihrer Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 4. August 2011 ab.

Darin hielt Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin eine sehr auffällige Persönlichkeitsstruktur habe, welche ausserhalb der Norm liege und unter die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung falle. In den letzten Jahren habe die depressive Symptomatik, welche zur IV-Rente geführt hatte, nicht mehr bestanden. Nach eigenen Angaben sei es seit ca. 2004 zu einer deutlichen und anhaltenden Besserung gekommen. Dr. med. … stützte sich in seinem Arztbericht unter anderem auf Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. …, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser halte im psychiatrischen Gutachten von 3. Juli 1998 fest, dass eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung und eine depressive Entwicklung in Form einer schweren

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Überbelastungsdepression beständen. Zudem lägen seit Sommer 1994 chronische, organisch bedingte Rückenschmerzen vor. In einem Schreiben vom 14. November 2006 hielt Dr. med. … fest, dass es der Beschwerdeführerin psychisch besser gehe, so dass eine Wiedereingliederung realistisch in Betracht komme und in Angriff genommen werden könne. Im Arztbericht vom 27. März 2007 hielt er fest, dass das depressive Zustandsbild sich gebessert habe und dass die früher geplante berufliche Massnahme nun angezeigt sei.

Dr. med. … bezog auch einen Arztbericht vom 12. März 2007 von Dr. med. … (Hausarzt) mit ein, wonach die Beschwerdeführerin sich seit Oktober 2005 immer wieder mit diversen Problemen gemeldet habe. Oft seien Müdigkeit und psychosomatische Symptome im Vordergrund gewesen. Eine weitere Hausärztin, Dr. med. …, hielt in einem Arztbericht vom 15. März 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Diabetes und gynäkologischer Probleme bei ihr in Behandlung gewesen sei. Es hätten jedoch weder depressive noch psychotische Symptome bestanden und keine Hinweise für eine Abhängigkeit vorgelegen. Ebenfalls bezog Dr. med. … einen Bericht von Dr. med. … vom 26.

April 2011 in seinen Bericht mit ein. Demnach bestehe eine Persönlichkeitsstörung bzw. depressive Symptomatik mit möglichen psychotischen Zügen in den letzten Jahren. Teils zeige sie eine depressive Stimmungslage, eine psychiatrische Behandlung lehne sie aber ab.

Um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen zu können, stützte sich Dr. med. … insbesondere auch auf den Bericht der GEWA vom 15.

Dezember 2010. Dort absolvierte die Beschwerdeführerin eine dreimonatige berufliche Massnahme. Aus diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für den direkten Kundenkontakt wegen ihrem Auftreten und der Persönlichkeit nicht zu empfehlen sei. Ein Bürojob ohne EDV-Hilfsmittel wäre für sie eine geeignete Möglichkeit. Aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und der Berücksichtigung dieser erwähnten Akten und der Vorgeschichte, kam Dr. med. … in seinem Arztbericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr eingesetzt werden könne. Der dort notwendige intensive soziale Kontakt mit den Patienten könne ihr nicht zugemutet werden. Eine adaptierte Tätigkeit

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wie von der GEWA umschrieben sei ihr ohne Leistungsminderung (also zu 100 %) zumutbar. Ebenso jede andere leichte körperliche Tätigkeit, welche ohne Teamarbeit, ohne Kundenbetreuung, ohne kurzfristig wechselnde Arbeitsanforderungen und ohne Notwendigkeit, weitreichende Entscheidungen fällen zu müssen ausgeführt werden könne. Für solche Tätigkeiten bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

e) Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass Dr. med. … im Gutachten falsche Fragen gestellt habe, welche insbesondere das soziale Umfeld betreffen würden und keine Rückschlüsse auf ihre Gesundheit zuliessen. Zudem sei vieles im Gutachten bloss in passiver Form wiedergegeben worden, was andere Ärzte aktiv berichtet hätten. Diese Aussagen mögen nach dem Dargelegten nicht zu überzeugen. Der RAD-Bericht erscheint umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. … als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Beurteilung.

Er hat umfassend die Vorgeschichte und die vorhanden Akten bezüglich der Patientin studiert und im Arztbericht seine eigenen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt. Der Untersuchungsbericht erfüllt die Beweisanforderungen an einen Arztbericht, so dass auf diesen zu Recht abgestellt worden ist. Die Einholung eines weiteren externen Arztberichts ist nicht notwendig.

4. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

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aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung des massgebenden Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

a) Die IV-Stelle ging bei der Beschwerdeführerin von einem Jahreseinkommen als Krankenschwester AKP ohne Gesundheitsschaden von Fr. 71‘997.-- gemäss LSE 2008 aus. Für die Berechnung des zumutbaren Einkommens mit Invalidität wurde auf die Tabelle TA 1 der LSE 2008 (monatlicher Bruttolohn Fr. 4‘116.--) abgestellt. Dies ergab richtigerweise für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘125.43 auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der Lohnentwicklung (von 2.1 % im Jahre 2009, 1.0 % im Jahre 2010 und 1.0 % im Jahre 2011) sowie des maximal möglichen Leidensabzug von 25 % (Fr. 4‘116 x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 1.01 x 1.01 x 0.75). Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 31‘872.-- (Fr.

71‘997.-- - Fr. 40‘125.--), was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht. Bei einem Invaliditätsgrad von 44 % hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente.

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b) Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Rente sei falsch berechnet worden. Die Rentenberechnung enthalte ihrer Meinung nach keine Taggelder der Jahre 2010 bis 2011. Zudem fragte sie, ob nicht für die Zeit von 1980 bis 1994 ein Teil des Einkommens ihres damaligen Ehemannes angerechnet würde. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wo die AHV-Ausgleichskasse bei der Berechnung einen Fehler gemacht haben könnte. Die Beschwerdeführerin zeigt einen solchen denn auch nicht auf. Die Ausgleichkasse muss somit, da an der Berechnung der Rente nicht gezweifelt wird, nicht zur Vernehmlassung beigeladen werden.

c) Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle ihr die Invalidenrente ohne Abklärung durch einen Arzt von 100 % auf 44 % gekürzt habe. Diese Aussage trifft so nicht zu. Die Beschwerdeführerin erhielt bis zum 28. Februar 2010 eine ganze Rente. Vom 8. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 wurde wegen der beruflichen Massnahme ein IV-Taggeld ausbezahlt, welches an die Stelle der Rente trat. Ab dem 1. Februar bis 28. Februar 2011 wurde ihr wiederum eine ganze Rente gewährt. Vom 14. Februar bis 31. Juli 2011 wurde wiederum wegen der beruflichen Massnahme ein volles IV-Taggeld ausbezahlt.

Am 21. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin infolge der RAD-Untersuchung für eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. Daraufhin wurde die Rente neu berechnet und mit Verfügung vom 30. November 2011 gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Februar 2012 korrekt auf eine Viertelsrente gekürzt.

5. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe die von ihr verlangten Akten nicht zugestellt und machte damit sinngemäss eine Verweigerung der Akteneinsicht geltend. Sie verlangte die fraglichen Akten von der IV-Stelle nach Erhalt der Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 und somit nach Einreichung ihrer Beschwerde. Die Akten wurden von der IV-Stelle zusammen mit der Beschwerdeantwort beim Gericht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hätte die Akten also beim Gericht einfordern müssen, was

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sie trotz Hinweis der IV-Stelle nicht machte. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor.

6. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie Anrecht auf eine aktive Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG habe. In dieser Angelegenheit hat die IV-Stelle sich mehrfach bereit erklärt, dem Anliegen zu entsprechen. Dies geht letztmals aus der Mitteilung vom 29. Februar 2012 hervor.

7. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Verfügungen vom 30. November 2011 von der IV-Stelle rechtmässig erlassen wurden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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