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in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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S 09 185

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 30. August 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. a) Der heute 58-jährige … (geb. ...1952) ist seit 1978 bei der Bank … beschäftigt und war dort 1998 als IC-Techniker angestellt, wobei er durch die Arbeitgeberin bei der … gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war.

Am 21.11.1998 erlitt der Versicherte einen Skiunfall. Laut Bagatell- Unfallmeldung stürzte er infolge gerissener Skibindung, als er auf einen Baum zufuhr und mit diesem angeblich kollidierte. Nach dem Unfall fuhr er sodann mit einem Ski ins Tal und suchte anschliessend das Sportgeschäft wegen der gerissenen Skibindung auf. Der erstbehandelnde Arzt Dr. … der Klinik … in

… diagnostizierte dem Versicherten eine Rissquetschwunde (RQW) am Kopf, eine Distorsion (Prellung/Quetschung) der Halswirbelsäule (HWS), eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) und eine Innenbandläsion II. Grades am rechten Knie. Im Fragebogen bei HWS-Verletzungen wurde vermerkt:

Beschwerden nach Unfall - Latenzzeit ½ Stunde, Schwindel und Benommenheit; 1. Konsultation am 21.11.1998: Schwindel, Benommenheit, Kopf- und Nackenschmerz, Brechreiz. Im Fragebogen bei Kopfverletzungen vom 07.12.1998 wurde festgehalten: Keine Bewusstlosigkeit, Benommenheit sofort nach dem Unfall für einige Stunden, keine Amnesie (Gedächtnisverlust), leichter Schwindel. Im drei Monate später erstellten Fragebogen bei Kopfverletzungen vom 22.03.1999 bejahte derselbe Arzt eine Erinnerungslücke für einige Minuten. In der Folge (2000-2003) wurde der Versicherte noch durch den Chiropraktiker Dr. …, den Neurologen Dr. … (vgl.

Gutachten vom 19.05.2000) und im Medizinalzentrum … durch Dr. … (vgl.

Gutachten vom 22.05.2002) behandelt.

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b) Trotz Skiunfalls im November 1998 war dem Versicherten über fünf Jahre (bis Ende Dezember 2003) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

c) Im Januar 2004 wurde der Versicherte vom Hausarzt an den Psychiater und Psychotherapeuten Dr. … überwiesen. Dieser attestierte dem Versicherten ab 01.01.2004 eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 30%, ab 13.02.2004 eine AUF von 50% und ab 05.04.2004 eine AUF von 100%.

d) Im neurologischen Gutachten vom 02.06.2004 diagnostizierte Dr. … beim Versicherten ein zerviko-zephales Schmerzsyndrom, einen geringen rezidivierenden Schwindel, schmerzabhängige Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, Visusstörungen sowie aktuell eine erhebliche Depression, was typisch nach einem HWS-Distorsionstrauma sei. Eine traumatische Hirnverletzung liege aber nicht vor. Die festgestellten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolge (vom Sturz mit Baumkollision am 21.11.1998). Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden und des organischen Heilungsprozesses (Genese) sei der Versicherte als Informatiker zu 70% arbeitsfähig, unter Einbezug aller Beschwerden sei er als Informatiker noch zu 40-50%

arbeitsfähig. Eine Integritätsentschädigung von 10% sei angesichts der Wirbelsäulenaffektion (Tabelle 7) angemessen, nicht dagegen für den nur leichten Ohrtinnitus (0%; Tabelle 13).

e) Mit Stellungnahme vom 16.09.2004 äusserte sich der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. …, zum neurologischen Gutachten von Dr. …, welches für ihn klar und schlüssig ausgefallen sei. Die Kausalität werde auch bezüglich der psychischen Symptome als wahrscheinlich bejaht. Der Tinnitus (Ohrensausen), die Konzentrationsstörung und die Cervicalgien seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal bezeichnet worden. Die Gewährung einer Integritätsentschädigung von 10% sei aufgrund der chronischen Nackenschmerzen vernünftig.

f) Im psychiatrischen Gutachten vom 19.07.2004 hielt Dr. … fest, dass die psychiatrischen Befunde überwiegend unfallkausal seien. Im Untersuchungszeitpunkt schätzte er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten

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in der derzeitigen Tätigkeit (Informatiker) auf 50%; in einer behinderungsgerechten Tätigkeit sei dieser in Zukunft und längerfristig 50- 70% arbeitsfähig.

g) Mit Stellungnahme vom 16.08.2004 äusserte sich der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. …, zum psychiatrischen Gutachten von Dr. …, welches seiner Meinung unkritisch und im Psychostatus dürftig ausgefallen sei. In der bisherigen Tätigkeit sei dem Versicherten noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Auch in einer adaptierten Tätigkeit dürften die Einschränkungen persistieren.

h) Die im Anschluss daran aufgenommenen Vergleichsverhandlungen zwischen dem Versicherten und dem Unfallversicherer - im Hinblick auf die Vereinbarung eines Invaliditätsgrades – scheiterten in der Folge allesamt.

i) Im Arztbericht vom 08.02.2006 hielt der Neurologe Dr. … zuhanden von Dr.

…, Leitender Arzt des …, fest, dass ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nach einem Unfall (1998) mit Hirnerschütterung und HWS- Schleudertrauma vorliege.

j) Es folgte eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. …, der mit Gutachten vom 21.04.2006 samt Ergänzung vom 26.04.2006 festhielt:

Aufgrund der Untersuchungen habe er weder psychische noch hirnorganische Störungen bzw. Defizite ermitteln können, die kausal mit dem Unfall von 1998 verknüpft werden könnten. Nach seiner Ansicht sei der Versicherte in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

k) Mit Einwandschreiben vom 17.07.2006 bezeichnete der Beschwerdeführer diese psychiatrische Begutachtung von Dr. … als mangelhaft.

l) Mit Stellungnahme vom 10.05.2006 bezeichnete der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. …, das betreffende Gutachten als klar und schlüssig.

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m) Im Auftrag der Vorinstanz wurde darauf ein MEDAS-Gutachten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erstellt. In jenem Gutachten vom 28.02.2007 wurde die Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Versicherten, unter Berücksichtigung unfallfremder Befunde, auf gesamthaft 30% geschätzt. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Depression und dem Unfall wurde als möglich bezeichnet. Dasselbe gelte bezüglich der diskreten Funktionsanomalien bei den Wirbel-Segmenten C2/C3. Die Skoliose sowie die Hochton- und Innenohrschwerhörigkeit seien dagegen unfallfremd. Die Diskopathie auf Wirbelhöhe C5/C6 sei vorbestehend und keine Verschlimmerung erkennbar. Laut Fragekatalog an Dr. … wurde zusätzlich noch festgehalten, dass ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem cervico-cephales Syndrom (Kopfschmerzen) und dem chronischen cervico-spondylogenen Syndrom rechts bestehe; so wie dies stets von den bisherigen Gutachtern bestätigt wurde. Kein Kausalzusammenhang bestehe zwischen dem Unfall und den Hochton- und der Innenohrschwerhörigkeit. Ein sicherer Kausalzusammenhang bestehe dagegen zwischen dem Unfall und dem Instabilitätsgefühl bei Kopfdrehungen (Schwindelattacken). Ein (bloss) möglicher Kausalzusammenhang bestehe zwischen dem Unfall und der Depression.

n) Mit Stellungnahme vom 19.04.2007 hielt Dr. … fest, dass die Begutachtungen zum Teil widersprüchlich seien. Es bestehe ein die Arbeitsfähigkeit höchstens sehr gering einschränkender Anteil von „posttraumatischen“ Kopfschmerzen am Gesamtbeschwerdebild, falls überhaupt ein „posttraumatischer“ Anteil festgehalten werden könne. Dieser Beurteilung könne er sich nicht anschliessen. Aus neurologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit ersichtlich und der Endzustand sei erreicht. Auf weitere Behandlungen und Therapien dürfe deshalb verzichtet werden.

o) Neue Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien verliefen erfolglos.

p) Mit Verfügung vom 20.10.2008 teilte der Unfallversicherer dem Versicherten mit, dass die Leistungen aus UVG per 28.02.2007 eingestellt würden, da es

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an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem heutigen Gesundheitszustand fehle. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 26.10.2009 ab, womit sie die Einstellungsverfügung vom Oktober 2008 nochmals bestätigte.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 30.11.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Festlegung einer Unfallinvalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34%. Die Unfallintegritätsentschädigung sei auf der Basis von 30% seines Jahresverdienstes, eventuell nach richterlichem Ermessen, festzulegen.

Allenfalls sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz die strittige Adäquanz zu Unrecht verneint habe. Der natürliche Kausalzusammenhang sei aufgrund des Unfallhergangs (nach Sturz mit Skiern gegen Baum geprallt) und der erlittenen Verletzungen (Rissquetschwunde am Kopf und Benommenheit) erwiesen, zumal laut den Ärzten jener Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der heutigen Kopf- und Nackenschmerzen sei. Die Kriterien der Adäquanz seien in BGE 134 V 130 aufgezählt. Unbestritten sei, dass er beim Sturz eine Distorsion der HWS und eine leichte Hirnerschütterung erlitten habe. Der Unfall sei auch geeignet gewesen, solche Verletzungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen herbeizuführen, womit das allgemeine Kriterium erfüllt worden sei. Es habe sich beim fraglichen Skisturzunfall zudem um einen mittelschweren Unfall gehandelt, wobei die massgeblichen Kriterien – wie eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen – allesamt erfüllt worden seien. Im Detail wurde zu diesen drei Kriterien geltend gemacht, dass die vielen ärztlichen Behandlungen im angefochtenen Entscheid aufgeführt seien. Abgesehen von kleineren Unterbrechungen sei er dauernd ärztlich (Therapien; Medikamente) behandelt worden. Die zeitlichen Unterbrüche seien auf seine Persönlichkeit zurückzuführen. So warte er trotz Schmerzen stets lange, bevor er ärztliche Hilfe in Anspruch nehme. Einen Arzt suche er nur in absoluten Notfällen auf.

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Der im Bundesgerichtsurteil 8C_987/2008 angeführte Fall sei mit seinem Unfall nicht vergleichbar. Es sei indes offenkundig, dass eine lang dauernde Behandlung auch bei einer Person mit zäher Verfassung belastend sei. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei von der Vorinstanz zwar als knapp erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt bezeichnet worden. Seit dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen bei ihm medizinisch nachgewiesen.

Diese Beschwerden seien nicht therapierbar. Sein Fall sei nicht mit BGE 8C_520/2008 vergleichbar. Im MEDAS-Gutachten sei seine Arbeitsunfähigkeit gesamthaft auf 30% geschätzt worden, was mit der verringerten Konzentrationsfähigkeit, der psychischen Flexibilität und der reduzierten Geschwindigkeit der Arbeitsausführung begründet worden sei. Er müsse mit diesen erheblichen Beschwerden leben. Erst anfangs 2004 sei ihm eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was darauf zurückzuführen sei, dass er grundsätzlich ein sehr zäher Typ sei und eine positive gesunde Arbeitseinstellung gehabt habe. Die Vorinstanz habe die Ursache der Arbeitsunfähigkeit anderen Umständen – wie veränderte Situation am Arbeitsplatz, Ehescheidung etc. – statt dem Unfall zugeschrieben. Die Gutachter hätten diesen Fremdeinflüssen Rechnung getragen, so sei im MEDAS-Gutachten die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf 50% im 2004 aufgrund der veränderten Arbeitsplatzsituation und später (im 2005) nur noch auf 30% zufolge Entkrampfung geschätzt worden. Die Besonderheit seiner Persönlichkeit habe sich auch bei weiter erlittenen Unfällen im 2008 und 1994 gezeigt. Hätte er sich sofort nach dem Unfall 1998 arbeitsunfähig schreiben lassen, hätte er heute weniger Schwierigkeiten. Er werde jetzt für seinen Durchhaltewillen bestraft. Er habe seinen konkreten Willen gezeigt, mit den befolgten Therapien durch aktives Mitwirken nicht arbeitsunfähig zu werden. Die Vorinstanz weise auf Unzulänglichkeiten in den Gutachten hin, weshalb allein gestützt darauf keine Entscheidung getroffen werden könne. So widerspreche z.B. die von Dr. … erwähnte plötzliche Bewusstlosigkeit unbekannter Dauer mit nachträglicher Benommenheit eindeutig den Angaben des erstbehandelnden Arztes. Weshalb sich diese Ungereimtheit verfälschend auf das Endergebnis auswirken soll, lege die Vorinstanz nicht dar. Die Expertise von Dr. … sei zu Unrecht als nicht schlüssig bezeichnet worden, da sie bloss auf seinen subjektiven Angaben

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beruht habe, was auch der Grund für das erneute Gutachten bei Dr. … gewesen sei. Dem besagten Gutachten von Dr. … komme jedoch voller Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe einseitig auf ihre Vertrauensärzte abgestellt. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten habe die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 34% errechnet. Da ihm eine Arbeitsunfähigkeit – vollumfänglich unfallbedingt – von total 30% attestiert worden sei, müsse dieser IV-Grad auch für den Unfallversicherer gelten. Die Integritätsentschädigung sei aufgrund der festgestellten Beschwerden – welche laut den SUVA-Tabellen 19 und 20 als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren seien – auf 35% zu erhöhen. Die Schätzung des Dr. … von 10%

habe sich nämlich einzig auf die Tabelle 7, also nur auf die Wirbelsäulen- Affektion bezogen.

3. In der Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Vorab wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass durch weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne, weshalb es am Fallabschluss sowie der Einstellung der temporären Leistungen per 28.02.2007 von daher nichts auszusetzen gebe.

Was den medizinischen Sachverhalt betreffe, so hätten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine objektivierbaren Funktionsausfälle bestanden.

Namentlich seien keine Läsionen oder neurologische Auffälligkeiten und auch keine Verletzung der Hirnstrukturen festgestellt worden. Die Innenbandläsion am rechten Knie sei folgenlos abgeheilt. Nach dem Unfall sei keine Bewusstlosigkeit nachgewiesen, wie dies der Beschwerdeführer erstmals im Mai 2000 gegenüber Dr. … behauptet habe. Die Aussagen vom 10.04.2001 gegenüber Dr. …, wonach er 10 Minuten lang bewusstlos gewesen sei, seien deshalb nicht glaubhaft. Die Unfallschilderung und deren Folgen würden im Laufe der Zeit vom Beschwerdeführer immer dramatischer beschrieben. Im Verlaufe der Jahre habe indes eine erhebliche Symptomausweitung stattgefunden, weshalb die Verschlimmerung ab dem 2003 und die erstmalige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen fünf Jahre nach dem Unfall (1998) nicht erstaunlich sei. Bis auf die Nackenverspannungen, Druckdolenzen und geringfügigen Einschränkungen der HWS seien keine

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nennenswerten Befunde erhoben worden. Solche Befindlichkeitsstörungen seien somatisch nicht objektivierbar. Unfallfremd seien sodann die Chondrose, Spondylose, Hypertonie und Polyneuropathie. Vorbestehend sei die Hochtonschwerhörigkeit. Fraglich unfallkausal sei der nicht objektivierbare Tinnitus rechts, wobei er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei. Der rechtliche Kausalzusammenhang (Adäquanz) sei nach den Kriterien laut BGE 115 V 133 (U 380/06) zu prüfen, wonach die psychische Problematik eine selbständige sekundäre Gesundheitsschädigung darstelle. Dr. … habe am 18.11.2003 – also fast fünf Jahre nach dem Skiunfall – erstmals eine depressive Verstimmung beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Die psychische Problematik könne daher nicht ein Symptom der beim Skiunfall erlittenen HWS-Verletzung sein (vgl.

RKUV 2001 Nr. 8 S. 412). Die psychische Störung sei vielmehr unfallunabhängig und stehe mit dem Untergang der Arbeitgeberin in Verbindung. Zu dieser Erkenntnis seien auch Dr. … am 29.08.2004 und Dr.

… am 08.02.2006 gelangt. Im Übrigen sei es schwer zu glauben, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt ab 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Leistung am Arbeitsplatz zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin zu erbringen, habe er doch im 2003 das Nebenamt des Gemeindepräsidenten wieder aufgenommen. Beim Unfall selbst habe es sich bloss um einen leichten, höchstens einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem leichten gehandelt. Auch wenn man die Adäquanz nach den Kriterien laut BGE 117 V 359 bzw. neu BGE 134 V 109 prüfen würde, wäre kein einziges Kriterium erfüllt worden. Eine privilegierte Behandlung stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er trotz Kopf- und Nackenschmerzen noch während fünf Jahren voll bzw. uneingeschränkt (100% AF) gearbeitet habe.

4. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer noch ein unfalltechnisches Gutachten vom 01.07.2002 beim Gericht ein. Danach sei der Skiunfall nicht harmlos und geeignet gewesen, die angegebenen körperlichen Beschwerden und Symptome hervorzurufen. Die Symptome - insbesondere die Kopf- und Nackenschmerzen - seien seit Beginn jeweils in unterschiedlicher Intensität vorhanden gewesen. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach die psychische Problematik nicht unfallbedingt und nicht

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die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei, sei falsch. Wie die Dres. …, … und

… bestätigt hätten, seien die psychischen Probleme erst durch die unerträglichen Kopf- und Nackenschmerzen entstanden. Der bevorstehende Verlust der Arbeitsstelle sei auch nicht die primäre Ursache für die psychische Störung gewesen, sondern habe die bereits bestehende kritische Situation einzig noch verschlimmert, was Dr. … im Attest vom 29.08.2004 so bestätigt habe. Unzutreffend sei auch, dass die psychische Störung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keinen Krankheitswert erreicht habe. Schliesslich sei ihm mit der Übernahme des Gemeindepräsidentenamtes keine zusätzliche Belastung entstanden, da ihm die Aufgaben und Verpflichtungen dieses Amtes bereits aus der Vergangenheit bekannt gewesen seien.

5. In der Duplik hielt der Unfallversicherer dem entgegen, dass das unfalltechnische Gutachten vom 01.07.2002 keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht habe. Die psychische Störung des Beschwerdeführers habe sich erst aufgrund der privaten, beruflich und versicherungsrechtlich unbefriedigenden und belastenden Umstände gebildet. Aus medizinischer Warte sei diese Störung nicht einmal teilweise als Unfallfolge zu werten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur – zusätzlich zur vollzeitlichen Tätigkeit im IT-Bereich – das Amt des Gemeindepräsidenten übernommen, sondern sei auch in seiner sportlichen Betätigung nicht eingeschränkt gewesen. In den medizinischen Akten gäbe es keine Hinweise auf eine Überforderung.

6. Auf Verlangen der Instruktionsrichterin wurden noch die IV-Akten ediert.

7. Mit Stellungnahme vom 02.07.2010 äusserte sich die Vorinstanz auch noch zu den edierten IV-Akten. Nach diesen Unterlagen sei der Aufwand für die Funktion des Gemeindepräsidenten höher einzuschätzen als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Gemäss den IV-Akten sei von einem jährlichen Beschäftigungsgrad von 20-25% und einer Entschädigung von Fr.

26'000.-- pro Jahr auszugehen. Auch seien daraus keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, unfallbedingt an der Belastungsgrenze angelangt sei, als er 2004 arbeitsunfähig geworden sei.

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8. Mit Stellungnahme vom 14.07.2010 bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er das Amt des Gemeindepräsidenten im Jahre 2003 – nach 7- jähriger Pause – wieder aufgenommen habe und ihm deshalb die Abläufe und der Arbeitsaufwand aus den früheren Amtsperioden bekannt gewesen seien.

Es hätten dort insbesondere keine fixen Arbeitszeiten bestanden. Was die Zahlenangaben in den IV-Akten betreffe, so habe die Invalidenversicherung vermutlich auf das Jahr 2005 abgestellt. In den vor-angegangenen Jahren 2003 und 2004 sei die Arbeitsbelastung jedoch deutlich geringer gewesen.

9. Am 30.08.2010 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (2.

Kammer) auf Begehren des Beschwerdeführers noch eine Parteiverhandlung durch, wobei die zuständige Instruktionsrichterin infolge Todesfalles in der Familien durch Verwaltungsrichter … als Vorsitzenden und durch Präsident Schmid als Mitrichter ersetzt wurde. Mit dieser Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts konnten sich die Parteien vor Ort einverstanden erklären. Der Beschwerdeführer war persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA …) anwesend. Die Beschwerdegegnerin war ebenfalls durch einen Rechtsvertreter präsent. In der Folge wurde allen Anwesenden die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Thema einer Beschwerde einzig der Regelungsgegenstand in der angefochtenen Verfügung sein kann. Die Integritätsentschädigung war indes weder Inhalt der Einstellungsverfügung noch des Einspracheentscheids, weshalb das Gericht auf diese Rüge mangels Anfechtungsobjekts nicht eintreten kann.

2. a) Strittig und zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Wirbelschmerzen samt Bewegungseinschränkungen, sowie für die psychischen Probleme (Depressionen) und die

Gehörsproblematik (Hochton-

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/Innenohrschwerhörigkeit/Tinnitus/Ohrensausen) – nach dem Skisturzunfall vom 21.11.1998 – zu Recht zusätzliche Leistungen mit Verfügung vom 20.10.2008 (Einstellung per 28.02.2007) bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.10.2009 verneint hat.

b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 181 E.

3.1, 126 V 353 E. 5b S. 360; 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E.

1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32 Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr.

65). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen

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Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 211 f.

E. c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b; sowie BG-Urteil 8C_281/2007 vom 18.

Januar 2008 E. 3).

c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr.

12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Zu ergänzen bleibt hier einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum (per 28.02.2007) hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG schon ohne die Prüfung des anderen Kriteriums.

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d) Laut Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie wegen eines Unfalls zu mindestens 10% invalid geworden ist (Art. 8 ATSG). Auf diese Vorgabe beruft sich der Beschwerdeführer für die fortgesetzte Ausrichtung von Versicherungsleistungen.

3. a) Im konkreten Fall hält der Beschwerdeführer speziell die ärztlichen Beurteilungen des Neurologen Dr. … (Juni 2004), der Vertrauensärzte der Vorinstanz Dres. … (August/September 2004; Mai 2006, April 2007) sowie des Psychiaters Dr. … (Juli 2004) für unzutreffend und unvollständig und er weist auf verschiedene Details und Widersprüche zu den anderen Arzt- und Klinikberichten hin. Das MEDAS-Gutachten vom 28.02.2007 mit den darin enthaltenen Diagnosen, ärztlichen Feststellungen und überzeugenden Schlussfolgerungen betreffend Unfallkausalität und Restarbeitsfähigkeit (70%

AF bzw. 30% AUF) wurde jedoch nicht angezweifelt, geschweige entkräftet oder gar widerlegt. Auf die darin enthaltene Beurteilung der natürlichen Kausalität zwischen den beim Skiunfall erlittenen Verletzungen (RQW am Kopf; HWS-Distorsion; Hirnerschütterung; Innenbandläsion II. Grades am rechten Knie; Schwindel; Benommenheit; Kopf- und Nackenschmerzen;

Brechreiz) und den aktuell geklagten Beschwerden (Depressionen;

Gehörsprobleme; Kopf-, Hals- und Wirbelschmerzen samt Mobilitätsdefizite im Nacken) kann hier grundsätzlich verwiesen werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 m). Die zentrale Frage ist indes vorerst nicht, ob diese oder jene medizinische Beurteilung korrekt oder mangelhaft ist, sondern ob im vorliegenden Falle organische Befunde objektivierbar sind. Jene Frage ist mit Entschiedenheit aufgrund der vorhandenen Akten zu verneinen. Selbst dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme zu liefern. Auch die von ihm selber zitierten medizinischen Berichte lassen keine organischen Befunde bzw. kein organisches Substrat erkennen.

Aufgrund der Erkenntnisse des Vertrauensarztes der Vorinstanz Dr. … im Bericht vom 19.04.2007 steht zudem fest, dass von weiteren medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers keine namhafte Verbesserung seiner gesundheitlichen Verhältnisse mehr zu erwarten ist. Diesbezüglich gibt es bei

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sämtlichen Medizinalakten keine anderslautende Stellungnahme. Die Vorinstanz war deshalb auch berechtigt, den Fallabschluss vorzunehmen, ohne noch weitere Fachmeinungen oder multifunktionale Untersuchungen aus medizinischer Sicht einzuholen (vgl. zur verfrühten Adäquanzprüfung und zur namhaften Gesundheitsverbesserung: BGE 134 V 113 E. 3.2 und E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

b) Zu prüfen bleibt noch, ob allenfalls ein Leistungsanspruch unter dem Titel HWS-Distorsionstrauma (sog. „Schleudertrauma“) besteht. Mangels Vorliegens eines organisch nachweisbaren Körperschadens im Zeitpunkt des Fallabschlusses (im Oktober 2008) wandte die Vorinstanz demnach aber zu Recht die vom Bundesgericht für solche Fälle eigens entwickelte und für die Versicherten – im Vergleich zur sog. „Psychopraxis“ nach BGE 115 V 133 ff.

– in der Regel vorteilhafteren Schleudertraumapraxis nach den Kriterien im Leitentscheid BGE 117 V 359 ff. bzw. dessen Fortentwicklung in BGE 134 V 118 E. 7 und 130 E. 10.3 an (vgl. BG-Urteile 8C_43/2010 vom 08.06.2010 E.

9.1-9.7 und 8C_51/2010 vom 21.05.2010 E. 8.1-8.7).

c) Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass es sich beim erlittenen Skiunfall vom 21.11.1998 anhand der ärztlichen Erstbeurteilungen höchstens um einen

„mittelschweren Unfall“ (im Grenzbereich zu einem leichten Fall) und sicher noch nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert – um einem mittleren (im Grenzbereich zu einem schweren Unfall) handle. Bezüglich der graduellen Qualifikation des Unfallereignisses kann dabei ohne weiteres auf mehrere vergleichbare Skiunfälle verwiesen werden, worin das Bundesgericht bei ähnlicher Sachlage entweder auf die „Kategorie eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu einem leichten Fall“ (BG-Urteile 8C_744/2009 vom 08.01.2010 E. 10, 8C_69/2009 vom 03.09.2009 E. 4.3.1; U 196/06 vom 23.02.2007 E. 6.3; U 369/05 vom 23.11.2006 und U 393/05 E. 8) oder sonst auf einen „mittleren Unfall im knapp mittleren Bereich“ (BG-Urteil 8C_987/2008 vom 31.03.2009 E. 5.2) erkannte. Von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall ging es nur bei einer direkten Kollision mit einem anderen Skifahrer oder mit einem Baum aus (BG- Urteil 8C_42/2009 vom 01.10. 2009 E. 5.2), weil in diesen Fällen von einer

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gewaltigen Krafteinwirkung auszugehen sei. Vorliegend ist aber keine Kollision mit einem andern Skifahrer oder einem Baum aktenkundig, weshalb höchstens von einem mittelschweren Unfall im knapp mittleren Bereich gesprochen werden kann. Die Frage, ob tatsächlich eine Baumkollision stattgefunden hat, kann letztlich offen gelassen werden, da der Anspruch am Erfordernis der Adäquanz scheitert. Ein adäquater (versicherungsrelevanter) Kausalzusammenhangs ist bei mittelschweren Unfällen nach gefestigter Praxis nämlich höchstens dann zu bejahen, wenn ein einziges der für die Beurteilung bei gesundheitlichen Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (inkl. hier klar verneintem Schädel-Hirn-Trauma) aufgestellten Kriterien in ganz besonders ausgeprägter Weise erfüllt worden wäre oder die massgebenden Kriterien effektiv in gehäufter und auffallender Weise vorgelegen hätten. Dies gilt es hier im Detail noch zu klären:

 Laut (Bagatell-) Unfallmeldung vom 08.12.1998 stürzte der Versicherte am Morgen des 21.11.1998, um ca. 11.00 Uhr, im Skigebiet … beim Skifahren, weil die Skibindung gerissen ist. Der Versicherte vermute einen Materialfehler der Bindung. Eine besondere Eindrücklichkeit oder gar dramatische Begleitumstände sind indes bei einem derart geschilderten Unfallhergang ohne Zweifel zu verneinen (nicht anders: Vergleichsfall U 393/05).

 Richtig ist auch, dass alleine die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich betrachtet noch nicht die besondere Schwere (Intensität) oder die besondere Art der erlittenen Verletzungen zu begründen vermag.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er besonders schwer oder ganz ausgeprägt an den typischen Beschwerden des erlittenen Schleudertraumas (zwar über Benommenheit und Übelkeit geklagt; aber keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie [Gedächtnisverlust] eingetreten) zu leiden hatte.

Unbestrittermassen konnte der Beschwerdeführer vielmehr nach dem Skiunfall – das heisst nach dem ersten Schock über den unerwarteten Sturz [mit/ohne Baumkollision] und die gerissene Skibindung – auf einem Ski noch selbst ins Tal hinunterfahren, wo er sich dann unverzüglich im Ski-Sportgeschäft über die kaputte Skibindung beschwerte. Allein dieser Sachverhalt zeigt, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers objektiv effektiv nicht lebensgefährlich (wie z.B. Schädelbrüche oder innere Blutungen) oder allzu schwer gewesen sein können.

 Ferner kann von einer spezifischen, besonders belastenden ärztlichen Behandlung ebenfalls nicht ernsthaft gesprochen werden. Zu den Behandlungen gehörten die befohlene Ruhigstellung des Körpers (wegen der Hirnerschütterung und Rissquetschwunde am Kopf), die Einnahme

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von Medikamenten (Mittel gegen die Kopf-/Rückenschmerzen) und die Inanspruchnahme von physikalischen Therapien (zur Behandlung der Bandläsion II. Grads am rechten Knie und der Verspannungen im Nackenbereich). Solche Massnahmen zu einer möglichst raschen Genesung des Patienten sind gemäss Praxis des Bundesgerichts (U 56/04) aber nicht als belastend zu betrachten. Als belastend sind danach vor allem längere und häufige Klinikaufenthalte zu werten. Dabei müssen die Behandlungen mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden sein (vgl. BG-Urteil 8C_402/2007). Nur periodische Verlaufskontrollen bedeuten jedoch noch keine erhebliche Mehrbelastung. Die Behandlungen in den ersten 5 Jahren nach dem Unfall (1998-2003) hielten sich eindeutig noch in überschaubaren und zumutbaren Grenzen, weshalb dieses Kriterium hier nicht erfüllt ist.

 Soweit der Beschwerdeführer das Kriterium der erheblichen Schmerzen als erfüllt ansah, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Erheblichkeit beurteilt sich nämlich ausschliesslich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, die eine versicherte Person durch Beschwerden im Alltag erfährt (BGE 134 V 109). Die Leiden müssen zudem ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben. Im konkreten Fall ist dazu nun aber gerade erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz des Skiunfalls im November 1998 danach ohne wesentlichen Unterbruch während über fünf Jahren (bis Ende 2003) zu 100% arbeitsfähig war bzw.

nie als arbeitsunfähig taxiert werden musste. Er hat also nach dem Skiunfall stets gearbeitet; dies war möglich, weil er bei der Schmerzexazerbation gut auf die Therapie angesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2003 (freiwillig) erneut das Nebenamt des Gemeindepräsidenten bekleidete, was gleichfalls dafür spricht, dass er bestimmt nicht dauernd und in ausgeprägtem Masse an beträchtlichen Schmerzen gelitten haben kann.

 Eine ärztliche Fehlbehandlung – speziell von den erstbehandelnden Ärzten Dres. …, … oder … (2000-2003) – ist ebenfalls mitnichten nachgewiesen. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt entgegenhalten lassen, dass er sich selber stets als „zäher Bursche“ einstufte und es daher vielleicht aus eigenem Antrieb verpasste, rechtzeitig ärztliche Hilfe zu beanspruchen.

 Von einem schwierigen Heilungsverlauf kann ferner ebenfalls nicht die Rede sein. Der Hinweis auf die Komplexität des Beschwerdebildes ab Beginn des Jahres 2004 und die Zahl der seither (erfolglos) beigezogenen Spezialisten (Psychiater/Psychotherapeuten; Neurologen sowie Unfallversicherungsärzte) genügt hier sicherlich noch nicht. Anzufügen bleibt einzig noch, dass den verschiedenen Abklärungsmassnahmen und den blossen Kontrollen beim Hausarzt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil U 61/03).

 Schliesslich liegt auch keine lange andauernde Arbeitslosigkeit infolge Skiunfalls im November 1998 vor. Vielmehr bestand während beinahe fünf Jahren nach diesem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit. Seit Januar 2004 wurde er vom Psychiater und Psychotherapeuten Dr. … zuerst zu 30%,

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danach zu 50% und ab April 2004 zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Bereits im neurologischen Gutachten vom 02.06.2004 (Dr. …) ist aber wieder von einer 40-50% Arbeitsfähigkeit als Informatiker die Rede. Im MEDAS- Gutachten vom 28.02.2007 wird dem Beschwerdeführer sodann wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich noch 30% attestiert, womit offensichtlich nicht von einer lange andauernden Arbeitslosigkeit infolge Skiunfalls gesprochen werden kann.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nach dem besagten Unfall tatsächlich nicht zu 100% arbeitsfähig gewesen wäre, aus Angst vor dem Stellenverlust aber in einem Vollzeitpensum weiter gearbeitet habe, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da subjektive Sachzwänge irrelevant sind.

d) Daraus ergibt sich, dass im konkreten Fall kein einziges Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen (mangels Einzigartigkeit oder Häufigkeit der dafür von der Gerichtspraxis verlangten Leistungsvoraussetzungen) als erfüllt betrachtet werden kann. Infolge fehlender unfallrelevanter Kausalität zwischen dem Skiunfall vom 21.11.1998 (RQW am Kopf; HWS-Distorsion;

Hirnerschütterung; Innenbandläsion II. Grades am rechten Knie; Schwindel;

Benommenheit; Kopf- und Nackenschmerzen; Brechreiz) und den über acht Jahre später (Einstelldatum 28.02.2007) stets noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Depressionen; Gehörsprobleme; Kopfweh, Hals- und Rückenwirbelschmerzen samt Bewegungsdefizite im Nacken) hat die Vorinstanz somit aber zu Recht auf jede weitere Leistungspflicht aus UVG ab dem angefochtenen Einstelldatum verzichtet.

4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.10.2009 erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 30.11.2009 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1).

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

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Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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