• Keine Ergebnisse gefunden

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. 2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. 2. Kammer als Versicherungsgericht. in der verwaltungsrechtlichen Streitsache"

Copied!
18
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VERWALTUNGSGERICHT

DES KANTONS GRAUBÜNDEN

S 12 93

2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus

Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle

URTEIL

vom 4. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,

Beschwerdeführer gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

(2)

- 2 -

1. A._____ schlug am 23. Dezember 2010 beim Abladen von Platten mit dem rechten Ellbogen gegen einen Türrahmen. Im Unfallzeitpunkt war er als Geschäftsführer der B._____ GmbH bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. C._____ einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts. Röntgenbilder vom 27. Dezember 2010 zeigten keine ossäre Läsion. Gleichzeitig schrieb Dr. med. C._____ A._____ ab dem 27. Dezember 2010 bis zum 5. Januar 2011 100 % arbeitsunfähig. Mit Wirkung ab dem 31. Januar 2011 attestierte Dr. med. C._____ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

2. Im weiteren Verlauf persistierten die Ellenbogenbeschwerden rechts. Ein MRI des rechten Ellbogens vom 7. Juni 2011 zeigte Zeichen einer Epico- ndylitis humeri ulnaris. Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chi- rurgie, erachtete anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2011 weitere neurologische Abklärungen als indiziert. Gemäss Arztbericht vom 29. August 2011 ergaben die neurologischen Abklärun- gen bei Dr. med. E._____ eine chronische posttraumatische Epicondylitis humeri medialis rechts mit leichter kubitaler Ulnarisirritation.

3. Am 5. Januar 2012 führte Dr. med. F._____, Fachärztin FMH Chirur- gie/Handchirurgie, am Ellbogen rechts eine Denervation und Epicon- dylektomie sowie eine partielle Neurolyse des N. ulnaris durch. Der post- operative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 1. März 2012 nahm A._____ die Arbeit wieder zu 50 % auf. Eine Steigerung der Arbeitsfähig- keit war im weiteren Verlauf nicht möglich (Bericht Dr. med. F._____ vom 10. April 2012).

(3)

- 3 -

4. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2012 diagnosti- zierte Dr. med. G._____ eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am Ellbogen rechts unklarer Ätiologie. Die angegebene Schmerzsymptomatik stehe nicht im Einklang mit den klinischen Befunden. Aktuell werde A._____ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Nach Ein- holung des ärztlichen Berichts von Dr. med. F._____ vom 8. Juni 2012 resp. der Rücksprache mit Dr. med. F._____ kam Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2012 zum Schluss, dass keine Unfall- folgen mehr vorlägen und der Status quo sine per sofort erreicht sei.

5. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte die SUVA weitergehende Versi- cherungsleistungen per 17. Juni 2012 ab. Die geklagten Ellbogenbe- schwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 23. De- zember 2010 eingestellt hätte (status quo sine), sei erreicht. Die am 20. Juni 2010 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2012 abgewiesen.

6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Sep- tember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden mit dem Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids. Es seien ihm auch künftig sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, subsidiär Rentenleistungen etc.) zuzuspre- chen und die SUVA sei anzuweisen, die entsprechenden Versicherungs- leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä- rung und Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen. Zu keinem Zeit- punkt sei von ärztlicher Seite die natürliche Kausalität in Frage gestellt worden. Die SUVA habe die Unfallkausalität anerkannt und die gesamten Operationskosten übernommen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall an keinerlei Beschwerden am Ellbogen rechts gelitten. Auch der

(4)

- 4 -

Operationsbericht vom 5. Januar 2012 deute darauf hin, dass kein krank- hafter Vorzustand vorhanden gewesen sei. Es liege der Schluss nahe, dass die Irritation des N. ulnaris in direktem Zusammenhang mit der Ell- bogenkontusion bzw. der posttraumatischen Epicondylopathia humeri medialis rechts stehe. Die SUVA stütze ihre Auffassung ausschliesslich auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. G._____, welcher weder Neuro- loge noch Handchirurg sei. Auch fehle ihm die Unabhängigkeit zum Ver- sicherungsträger. Dr. med. G._____ habe keine Rücksprache mit Dr.

med. F._____ genommen, obschon sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 eindeutig eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes festgestellt habe. Der Kreisarzt habe sich unzureichend mit dem medizinischen Sachverhalt und den vorhandenen Befunden auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit eigenen Fragestellungen auf die ärztliche Beurteilung einwirken können. Dr. med. F._____ habe sich nicht zur Kausalitätsproblematik geäussert und sich auch nicht der Beurteilung von Dr. med. G._____ angeschlossen. Vor dem Hintergrund der gänzlich unzureichenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts entspreche die Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers (einen Be- richt von Dr. med. F._____ einzuholen) einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Eine Leistungseinstel- lung hätte bedingt, dass die Frage der Kausalität im Rahmen einer um- fassenden Begutachtung begründet verneint werde. Es werde beantragt, Dr. med. F._____, als Zeugin oder für eine schriftliche Auskunft/Expertise beizuziehen und eine polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheits- schadens unter Beteiligung eines neurologischen Facharztes und eines Handchirurgen in Auftrag zu geben.

7. Am 18. September 2012 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 14. September 2012 nach. Demnach sei die gesamte Symptomatik am Ellbogen rechts „höchstwahrscheinlich unfall-

(5)

- 5 -

bedingt“. Die Kosten des Berichts würden Fr. 60.-- betragen und es werde beantragt, die SUVA zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

8. Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag. Die notwendigen Sachver- haltsabklärungen seien getroffen worden. Die initiale Unfallkausalität der Beschwerden sei nicht strittig. Aus der Einschätzung von Dr. med.

G._____ ergebe sich, dass der Status quo sine spätestens im Juni 2012 erreicht worden sei. Dr. med. F._____ habe im Bericht vom 14. Septem- ber 2012, das Erreichen des Status quo sine nicht thematisiert. Ihre Ein- schätzung stehe im Widerspruch zur Einschätzung vom 8. Juni 2012. Der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. H._____, SUVA-Versicherungs- mediziner und Facharzt für Chirurgie, vom 12. Oktober 2012 (neu einge- legt) komme volle Beweiskraft zu. Dr. med. H._____ verfüge über ausge- prägte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich von Ellbogenverletzun- gen. Gemäss Dr. med. H._____ hätten die Einschätzungen von Dr. med.

G._____ zu Recht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden dür- fen. Die Beurteilung von Dr. med. F._____ vermöge keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der SUVA-Mediziner zu erwecken. Die Äusserung von Dr. med. F._____ ändere nichts am Untersuchungsergeb- nis, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden könne. Weder die BV noch die EMRK würden einen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gut- achter enthalten, wenn Leistungsansprüche streitig seien. Anhand der vorliegenden Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vorneh- men, so dass keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Der Fallab- schluss per 17. Juni 2012 sei zu Recht erfolgt.

(6)

- 6 -

9. Am 27. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. Zusätzlich führte er zur Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 und dem von ihm neu eingelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. De- zember 2012 aus, es widerspreche jeglicher Verfahrensfairness und da- mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf den Bericht von Dr. med. H._____ abzustel- len bzw. diesem im Vergleich zu den Beurteilungen von Dr. med. F._____

vorrangigen Beweiswert zuzumessen. Es handle sich um ein reines Par- teigutachten. Am 20. Dezember 2012 sei ein weiterer operativer Eingriff erfolgt. Dr. med. F._____ führe im Bericht vom 22. Dezember 2012 aus, an ihrer Auffassung eines Kausalzusammengangs zwischen Ellbogen- prellung und Schädigung des Nervus ulnaris im Ellbogenbereich unver- ändert festzuhalten. Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F._____ sei in sich geschlossen, nachvollziehbar begründet und plausibel. Als Spezi- alärztin für Chirurgie und Handchirurgie komme ihrem Bericht vorrangiger Beweiswert zu. Ihre Berichte vom 14. September und 22. Dezember 2012 seien entscheidrelevant für die Beurteilung des Anspruchs. Die Kosten von total Fr. 140.-- müssten somit durch die Beschwerdegegnerin getra- gen werden. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht gegeben, was allein durch die Einholung einer chirurgischen Beurteilung durch das Kompetenzzentrum Versicherungs- medizin dokumentiert werde.

10. In der Duplik vom 11. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und führte aus, aus der neu eingereichten Bestätigung von Dr. med. F._____ vom 22. Dezember 2012 liessen sich keine neuen Er- kenntnisse gewinnen. Bei ihrer Darstellung des Sachverhalts handle es sich um eine rein subjektive Wertung. Es entbehre zudem jeglicher Grundlage, die Objektivität von Dr. med. H._____ in Frage zu stellen. Die

(7)

- 7 -

weitere durchgeführte Operation habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden.

11. Gemäss entsprechendem Editionsbegehren liess die Instruktionsrichterin die medizinischen Akten inklusive des Operationsberichts vom 22. De- zember 2012 bei Dr. med. F._____ edieren. In der Folge nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gesetzlichen Versiche- rungsleistungen abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer auch über den 17. Juni 2012 hinaus Anspruch auf die ge- setzlichen Versicherungsleistungen hat. Streitig dabei ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Ellbogenbeschwerden (Sulcus ulnaris Syndrom) und dem Unfall.

2. a) Vorab ist der sinngemäss geltend gemachte Einwand des Beschwerde- führers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Einholung der versicherungsmedizinischen chirurgischen Beurteilung von Dr. med.

H._____ vom 12. Oktober 2012 nach Beschwerdeerhebung das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt.

(8)

- 8 -

b) Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwer- deerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungs- gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsver- hältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung resp. die Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätz- lich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzli- che Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Er- lass einer neuen abzielen. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermen- gung von Verwaltungs- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge. Es bliebe diesfalls unklar, welchen beweisrechtlichen Regeln die li- te pendente durch die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen unterworfen sind und überhaupt, wie sich die Rechtsstellung der versi- cherten Person im Verfahren bestimmt. Eine solche Prozessgestaltung weckt auch deswegen Bedenken, weil damit allfällige Versäumnisse der Verwaltung bezüglich ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags korrigiert würden und dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die administrative Untersuchungspflicht überbunden würde. Die von der Verwaltung lite pendente vorgenommenen Abklärungen führen des Weiteren regelmässig zu einer ungebührlichen Verlängerung der Ver- nehmlassungsfrist (BGE 127 V 231 f. E.2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.1).

(9)

- 9 -

c) Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als der Versicherungsträger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Be- schwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Ver- fahrens. So sind punktuelle Abklärungen (wie z.B. Einholen von Bestäti- gungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt oder an- dern Auskunftspersonen) in der Regel zulässig, eine medizinische Begut- achtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt hingegen nicht. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessöko- nomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 232 f. E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.2).

d) Zu beachten gilt schliesslich, dass von einem den Devolutiveffekt der Be- schwerde beschränkenden Verhalten der Verwaltung auch aus weiteren Gründen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Denn durch eine solche Vorgehensweise besteht eine erhebliche Gefahr, dass Verfahrensrechte der Beschwerde führenden Partei beeinträchtigt und ihr Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung umgangen werden (vgl. BGE 127 V 234 E.2b/bb;

Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.3).

3. a) Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung vom 3. September 2012 ihrem Versicherungsmedizinier Dr. med.

H._____ das Aktendossier des Beschwerdeführers vor und ersuchte um Beantwortung der Frage: „Sind die Änderungen Ellenbogenbeschwerden

(10)

- 10 -

des Versicherten heute bzw. im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 17. Juni 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall- ereignis vom 23. Dezember 2012 (recte: 2010) zurückzuführen?“.

b) Die chirurgische Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 enthält die Vorgeschichte sowie die eigentliche Beurteilung und Beant- wortung der gestellten Frage. Bei dieser von der Beschwerdegegnerin lite pendente veranlassten neuen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Dr. med. H._____ handelt es sich um eine umfas- sende, sechsseitige Stellungnahme, welcher die Eigenschaft eines Ak- tengutachtens zukommt. Diese Abklärung geht gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung über das Mass noch zulässiger punktueller Abklä- rungen lite pendente hinaus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/2009, E.4.2.2), weshalb die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H._____ für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht ohne weiteres herangezogen werden kann.

c) Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch Dr. med. H._____ erst zu einem Zeitpunkt eingeholt hat, als sie selbst Partei in einem gerichtlichen Verfahren und nicht mehr lediglich ein - zur Objektivität verpflichtetes (BGE 122 V 157 E.1c) - gesetzesvollziehendes Organ war. Die Einholung der Beurteilung durch Dr. med. H._____ vom versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin erfolgte damit nicht allein zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG, sondern diente in erster Linie dazu, den eigenen, beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt zu untermauern (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E.3.2.2.2 mit weite- ren Hinweisen). Aufgrund der unter diesen Umständen bestehenden Zweifel an der Unparteilichkeit des Versicherungsmediziners Dr. med.

(11)

- 11 -

H._____ kann somit auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres auf sei- ne Beurteilung abgestellt werden.

4. a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversiche- rers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli- che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen ei- nem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusam-

(12)

- 12 -

menhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rol- le; sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu be- jahen (BGE 127 V 102 E.5b/bb, 123 V 98 E:3b, 118 V 286 E.3a, 117 V 359 E.5d/bb mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Ellbogenbeschwerden als kau- sale Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2010 und hat in der Folge die Behandlungskosten bis zum 17. Juni 2012 als Unfallfolgen übernommen.

Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der er- forderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen an- erkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsscha- dens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf un- fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), er- reicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzu- sammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von un- fallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - wie der Beschwerdeführer zu Recht aus- führt - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E.4.1). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers ge-

(13)

- 13 -

nügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausal- zusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Stö- rung immer noch eine Teilursache darstellt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b).

5. a) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi- cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weite- rer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (anti- zipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3; 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermit- teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent- liche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.1).

(14)

- 14 -

b) Im Verlauf der Behandlung und Abklärung des Beschwerdeführers wur- den aus medizinischer Sicht folgendes erhoben und folgende Diagnosen gestellt:

Gemäss Arztzeugnis UVG vom 21. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med.

C._____, Hausarzt des Beschwerdeführers, einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts und bestätig- te die Unfallkausalität.

Das MRI im Kantonsspital Graubünden vom 7. Juni 2011 ergab einen Signalan- stieg STIR und Kontrastmittelenhancement entlang des Ursprungs der Palmar- flexorensehnen am Epicondylus humeri ulnaris. Ebenfalls wurde ein minimales Ödem perifokal am Epicondylus humeri radialis festgestellt.

Der Kreisarzt, Dr. med. D._____ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2011 ei- ne Epicondylitits humeri ulnaris rechts. Es bestehe eine mässige Druckdolenz über dem Canalis ulnaris mit Auslösen von Parästhesien. Tinel-Zeichen rechts seien positiv.

Dr. med. E._____, Spezialarzt FMH für Neurologie diagnostizierte im Bericht vom 29. August 2011 eine chronische, posttraumatische Epicondylitis humeri medialis rechts mit leichter, begleitender kubitaler Ulnarisirritation. Er stellte einen leicht ge- schädigten, im Sulcusverlauf irritierenden N. ulnaris fest, erachtete eine Operation jedoch nicht für angezeigt.

Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Chirurgie/Handchirurgie, bestätigte im Ope- rationsbericht vom 5. Januar 2012 die Diagnose einer chronischen Epicondylitis mediale rechter Ellbogen und führte eine Denervation und Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse N. ulnaris durch. Im Bereich des Epicondylus medialis sei der Ansatz der Sehnen wie erwartet massiv entzündlich verändert gewesen. Auch im Bereich des N. ulnaris proximal des sulcus habe entzündliches Narbengewebe bestanden. Der Nervus selbst habe einen normalen Befund gezeigt, im Bereich des Sulcus auch keine Einengung.

Dr. med. G._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 eine thera- pieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie. Er kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdegegner angegebene Schmerzsymptomatik

(15)

- 15 -

am rechten Ellbogen nicht mit den klinischen Befunden in Einklang gebracht wer- den könne. Es lägen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor, ein Fallabschluss wäre demzufolge zu prüfen. Weitere Abklärungen erachtete er für nicht indiziert, von ei- ner Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen versprach er sich keinen Erfolg mehr, da bisher kein Erfolg habe erzielt werden können.

Dr. med. F._____ erwähnte im Bericht vom 8. Juni 2012 die Druckdolenz über dem Epicondylus medialis und im Sulcusbereich. Es sei da selbst auch ein positives Tinnelzeichen feststellbar. Die Parästhesien im Kleinfinger hätten zugenommen.

Eine Ulnarisvorverlagerung habe sich vor diesem Hintergrund empfohlen.

Dr. med. G._____ stellte am 8. Juni 2012 die Diagnose Sulcus Nervi Ulnarissyn- drom. Die Epicondilitis humeri ulnaris sei unterdessen abgeheilt. Er verneinte die Unfallkausalität. Der Status quo sine sei per sofort erreicht.

Dr. med. F._____ führte am 20. Dezember 2012 einen weiteren Eingriff am rechten Ellbogen durch. Dabei erfolgte eine subcutane Ventral-Verlagerung N. ulnaris so- wie die Excision des Narbengewebes. Im Vordergrund stehe die leichte Ulnaris- neuropathie. Anhand des intraoperativen Befundes dürfte die Ulnarisneuropathie mit weitgehender Sicherheit durch den Unfall bedingt sein.

c) Aus keinem dieser ärztlichen Berichte und Diagnosen geht schliesslich hervor, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal sind. Dr. med. G._____ ist zwar der Ansicht, es würden keine sicheren Unfallfolgen mehr vorliegen.

Diese Aussage allein genügt jedoch nicht, die Kausalität mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass bereits von Dr. med. E._____ im EMG ein leichtes Sulcusulnaris- syndrom nachgewiesen werden konnte und damit die Diagnose von Dr. med. G._____ eines Sulcus nervi Ulnarissyndroms keine neue Diag- nose darstellt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden könnte. Dr. med. G._____ hat sich weder mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ noch mit denjenigen der behandelnden und operierenden Ärztin, Dr. med. F._____, auseinander- gesetzt. Aus seiner im Bericht vom 30. Mai 2012 gestellten Diagnose ei-

(16)

- 16 -

ner therapieresistenten Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden. Aus der rudimentären Beurteilung vom 8. Juni 2012 geht sodann keine Begründung zum Erreichen des status quo sine her- vor. Zwar handelt es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18.

September 2002 E.2.2). Jedoch vermag vor dem Hintergrund der vorlie- genden Aktenlage eine allein auf Erfahrungswerte abgestützte und nicht näher begründete Festlegung des Erreichens des Status quo sine der Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu ge- nügen. Ausserdem interpretierte Dr. med. G._____ die Aussagen von Dr. med. F._____ in deren Bericht vom 8. Juni 2012 falsch. Dr. med.

F._____ hielt nämlich nicht fest, dass die Diagnose nicht mehr unfallkau- sal sei. Sie führte lediglich aus, dass falls der geplante operative Eingriff keine wesentliche Besserung bringe, eine Abklärung bezüglich Teilrente nicht zu umgehen sei, wobei sie bei diesem Befund bezweifelte, dass ei- ne Rente zugesprochen werden würde. In ihren Schreiben vom 14. Sep- tember und 22. Dezember 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers beurteilte Dr. med. F._____ die Ulnarisschädigung sodann als höchstwahrscheinlich unfallkausal. Auch wenn diese Beurteilungen teil- weise subjektive Wertungen (nach ihrer Auffassung sei der Kausalzu- sammenhang […] gegeben; weitgehend überzeugt, dass die Ulnarisschä- digung traumatischer Ursache sei [Schreiben vom 22. Dezember 2013]) enthalten und Dr. med. F._____ ihre Vermutung einer traumatischen Ur- sache der Ellbogenbeschwerden auch auf die unzulässige Beweisformel

„post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E.2b/bb; SVR 2008 UV Nr.

11 S. 34 E.4.2.3 [U 290/06]) stützt, zeigen sie doch insgesamt die Mängel in der Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin auf. Diese

(17)

- 17 -

Mängel können, wie vorne in E.3a-c ausgeführt, auch nicht durch die Be- urteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 behoben werden.

6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Vorliegen von Unfallrestfolgen (Ellbogenbeschwerden rechts) von einer unvollständigen Beweislage auszugehen ist und die Beschwerdegegnerin insofern den Nachweis für eine Leistungseinstellung per 17. Juni 2012, mithin den Ein- tritt des Status quo sine vel ante nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Die Angelegenheit ist zur ergän- zenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der geklagten Ellbogenbe- schwerden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwer- degegnerin hat den Beschwerdeführer - unter Beachtung seiner Verfah- rensrechte - durch einen unabhängigen, bisher mit der Sache nicht vorbe- fassten Facharzt begutachten zu lassen, welcher sich auch dazu zu äus- sern hat, ob der Status quo sine vel ante tatsächlich am 17. Juni 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- reicht war.

b) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der eingereichten Honorarnote vom 9. Juli 2013 wurde bei einem Arbeitsauf-

(18)

- 18 -

wand von 23.10 Stunden eine Entschädigung von total Fr. 6‘486.50 (inkl.

4 % Barauslagen und 8 % MWST) geltend gemacht. Diese Parteient- schädigung erweist sich als angemessen und der entsprechende Betrag ist der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin sind bei diesem Ergebnis ebenfalls die Kosten von Fr. 140.-- für die ärztli- chen Berichte von Dr. med. F._____ vom 14. September und vom 22. Dezember 2012 zu überbinden, da diesen beiden Berichten massge- bende Bedeutung für die Beurteilung der Streitfrage zukommt, nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen hatte, selbst weitergehende Ab- klärungen vorzunehmen (SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E.2 [9C_178/2010];

Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E.5).

Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 6‘626.50 zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren medizini- schen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 6‘626.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Arthrose gebildet, so dass der Beschwerdeführer nur noch kurze Geh- strecken bewältigen konnte. Aus den medizinischen Unterlagen geht in- dessen zweifelsfrei

Damit lasse sich für die Versicherte in einem Pensum von 70% in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor ein Invalideneinkommen

Aufgrund des Polizeirapports zum Unfall (SUVA-act. 25) und der vom Beschwerdeführer eingereichten Unfallfotos ist erstellt, dass das Auto nicht wie vom

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf

sowie auf die beschwerdeführerischen Angaben, er habe keine persönliche oder familiäre Veranlagung für eine Migräne, zurückgegriffen worden sei. Insgesamt seien die

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Ambulanter Kurzbericht von Dr. Juli 2010 und Arztzeugnis UVG von Dr. …, Praktischer Arzt FMH, Facharzt für manuelle

c) Insgesamt gilt festzuhalten, dass die Kreisärzte Dres. G._____ und H._____ in Würdigung der vorliegenden Beweise folgerichtig zum Schluss gekommen sind, dass die degenerativen

keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter