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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. 2. Kammer als Versicherungsgericht. in der versicherungsrechtlichen Streitsache

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S 14 99

2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus

Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Aktuarin ad hoc Lazzarini

URTEIL

Vom 14. April 2015

in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____,

Beschwerdeführer gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

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1. A._____ arbeitete bei der B._____ als Landschaftsgärtner und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 7. Juni 2011 stürzte er während der Arbeit von einer Mauer. Dabei zog er sich einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkpfanne (Acetabulum rechts), eine Schambeinfraktur sowie eine Schulterkontusion zu. Die medizinische Erstversorgung erfolgte im Kantonsspital Graubünden. Nach der operativen Beckenversorgung wurde er vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2011 zwecks stationärer Rehabilitation in die C._____ überwiesen. Die SUVA anerkannte nach eingegangener Schadensmeldung ihre Leistungspflicht und erbrachte ab dem 10. Juni 2011 die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls.

2. Am 15. August 2011 wurde A._____ von Dr. med. D._____, stellvertretender Leiter der Unfallchirurgie im Kantonsspital Graubünden, untersucht. Dr. med. D._____ stellte fest, dass die Genesung der Hüfte gut verlaufe, der Patient aber unter Schmerzen in der Schulter rechts leide. In einer nächsten Konsultation am 9. September 2011 untersuchte Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerden in der Schulter rechts. Aufgrund der erhobenen Befunde empfahl er ein operatives Vorgehen (arthroskopische Rekonstruktion). Diese Operation wurde am 9. November 2011 im Kantonsspital Graubünden durchgeführt.

Bei der Nachkontrolle am 31. Januar 2012 beklagte A._____ trotz der bisherigen Operationen und Behandlungen persistierende Schmerzen in der Hüfte und in der Schulter. Zur weiteren physiotherapeutischen Behandlung wurde er deshalb vom 18. April bis zum 22. Mai 2012 in die Klinik F._____ überwiesen. Am 20. August 2012 führte Dr. med. D._____

im Auftrag des ärztlichen Dienstes der SUVA eine konsiliarische unfallchirurgische Nachuntersuchung bei A._____ durch. Dabei wurden

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Röntgenbilder von seinem Becken angefertigt, welche ein vollständig konsolidiertes Frakturensystem zeigten. Indessen beklagte A._____

weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter, sodass am 13. Dezember 2012 ein weiterer operativer Eingriff im Kantonsspital Graubünden durchgeführt wurde (Reathroskopie rechts).

3. Am 6. November 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. G._____ die Abschlussuntersuchung durch, und stellte dabei eine eingeschränkte Funktion der Schulter rechts sowie ein frei bewegliches Hüftgelenk rechts fest. Vom medizinischen Endzustand ausgehend könne weder bezüglich der Hüfte rechts noch bezüglich der Schulter rechts von einer weiteren Verbesserung ausgegangen werden. Deswegen könne A._____ seine bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr zugemutet werden.

In einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch ganztägig voll arbeitsfähig.

Den Integritätsschaden für die rechte Schulter bezifferte der Kreisarzt mit 15 %. Betreffend die Hüfte rechts verneinte der Kreisarzt einen erheblichen Integritätsschaden, weil er davon ausging, dass dort eine Coxarthrose nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne. Gestützt auf diese kreisärztliche Abschlussuntersuchung stellte die SUVA die Einstellung von Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 in Aussicht. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 nahm der Kreisarzt Dr.

med. H._____ am 15. Januar 2014 zur nicht mit Sicherheit nachweisbaren Coxarthrose an der Hüfte rechts Stellung, weil der Bericht von Dr. med. E._____ vom 9. Oktober 2013 die widersprüchliche Feststellung enthielt, dass an der Hüfte degenerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Dr. med. H._____ qualifizierte diese degenerativen Veränderungen an der Hüfte jedoch als nicht erhebliche Unfallfolgen, weil sie dem Bild einer leichten Coxarthrose entsprächen, die nicht entschädigungspflichtig sei.

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4. Daraufhin erliess die SUVA am 17. Januar 2014 eine Verfügung und sprach A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung an der rechten Schulter bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu und verneinte einen Rentenanspruch mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 27. Januar 2014 Einsprache. Die SUVA bestätigte die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25.

Juli 2014.

5. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. August 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der SUVA sei aufzuheben und ihm sei eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts zuzusprechen. Die Anträge begründete er im Wesentlichen damit, er könne seit dem Unfall keine Tätigkeit mehr ohne Schmerzen verrichten. Die Beweglich- und Belastbarkeit seines rechten Beines sei vom Knie bis zur Hüfte eingeschränkt, leichte Handarbeiten könne er nur für eine begrenzte Dauer ausüben und selbst gebückte Arbeiten würden ihm Mühe bereiten.

Seit Januar 2014 sei er erfolglos auf Arbeitssuche. Bis Oktober 2014 sei er bei der I._____ angestellt, wo er vier Tage in der Woche leichte Handarbeiten ausführe. Während der Arbeit müsse er mehrmals aufstehen und sich bewegen, weil seine Schmerzen ansonsten zu stark würden. Sein jetziger Zustand sei Folge des Unfalls vom 7. Juni 2011. Er fühle sich körperlich beeinträchtigt und könne kein normales Leben mehr führen. Diese Einbusse an Lebensqualität habe einen Einfluss auf seine psychische und physische Verfassung.

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6. In der am 4. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, einen konkreten Antrag zu formulieren und lasse damit offen, welches Rechtsverhältnis (Rentenanspruch und/oder Integritätsentschädigung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.

Zudem bringe er keine konkreten Einwände vor, sondern schildere rein subjektiv seinen Gesundheitszustand.

7. In der (freigestellten) Replik vom 15. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine Rente von 20 %, da er nur zu 80 % arbeitsfähig sei. Nebst dem verlange er analog der Integritätsentschädigung von 15 % für die Schulter rechts auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die verbliebene Beeinträchtigung an der Hüfte rechts. Zur Begründung führte er an, er sei kein Simulant, jedoch könne ihm eine 100%-Stelle nicht mehr zugemutet werden. Seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit würden der ärztliche Bericht seines Chiropraktikers Dr. K._____ vom 15. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste seines Hausarztes Dr. med. L._____ vom 11.

Dezember 2013 und vom 24. Mai 2014 bestätigen. Das Untersuchungsergebnis von Kreisarzt Dr. med. G._____ sowie der darauf gestützte Entscheid der Beschwerdegegnerin würden ihn stark belasten.

Er sei jederzeit bereit, sich von einem neutralen Arzt näher untersuchen zu lassen.

8. In der Duplik vom 29. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen und Erwägungen im Einspracheentscheid fest. Sie hob hervor, dass für die Hüfte rechts mangels erheblicher Unfallfolgen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Die Einschätzung des

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Kreisarztes Dr. med. G._____ sei von keiner anderen medizinischen Fachperson angezweifelt worden. Der Chiropraktiker Dr. K._____ und der Hausarzt Dr. med. L._____ können die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht erschüttern. Deshalb komme Letzterer volle Beweiskraft zu. Im Übrigen halte bereits der Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 7. Juni 2012 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2012 für eine leidensadaptierte Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.

9. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme sowie einen vom 10.

Oktober 2014 datierenden Arztbericht von Dipl. med. M._____, Oberarzt i.V. im Kantonsspital Graubünden, ein. Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, dieser Arztbericht sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles unwesentlich. Mit Schreiben vom 14. November 2014 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Rechtsmittelinstanz.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

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[UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in X._____. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG).

2. a) In formeller Hinsicht gilt es weiter das Rechtsgenügen der Beschwerdeschrift vom 15. August 2014 näher zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen Rechtsunkundigen (sog. Laien) und rechtskundigen Personen (z.B. Anwälten) zu unterscheiden. Bei Erstgenannten darf die Messlatte für die Erfüllung der in Art. 61 lit. b ATSG genannten Formvorschriften nicht allzu hoch angelegt werden, weil Laien sonst der Rechtsmittelweg gegen einen missliebigen und von ihnen als ungerecht empfundenen behördlichen Entscheid zum Voraus erheblich erschwert, wenn nicht sogar ganz verunmöglicht würde.

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Deswegen ist die Beschwerde von Laien zu behandeln, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende als Beschwerdeführer auftreten will und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Entscheid geschaffenen Rechtslage anstrebt (BGE 134 V 162 E.4.1. und E.5.1, 117 Ia 126 E.5a/c; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 14 10 vom 26.

August 2014 E.1, S 09 44/45 vom 7. Juli 2009 E.3a/b, S 13 63 vom 2. Juli 2013 E.2a-e, U 09 17 vom 29. April 2009 E.1, A 07 3 vom 8. Juni 2007 E.1 sowie R 07 26 vom 15. Juni 2007 E.1).

b) Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um einen juristischen Laien. Der Beschwerdewille und die nicht in einem separaten Rechtsbegehren formulierten Anträge sind aus der Begründung in der Beschwerde leicht erkennbar und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerdeschrift vom 15. August 2014 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2014 und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts. Demzufolge brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und eine Neubeurteilung des Falles im Sinne seiner Anträge verlangt. Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post hat der Beschwerdeführer am 15. August 2014 (Poststempel) auch die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für die Folgen aus dem Unfall vom 7. Juni 2011 sowie eine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts zu Recht verneint hat.

Dabei ist näher zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

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auf die durch den Kreisarzt Dr. med. G._____ vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung und Schätzung des Integritätsschadens betreffend die Hüfte rechts abgestellt hat, oder ob dessen Einschätzung durch die medizinische Aktenlage dermassen erschüttert wird, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die bei einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- für die auf den Unfall zurückzuführende und verbliebene Beeinträchtigung an der Schulter rechts. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347 E.1b/c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.1b).

4. a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern er infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid geworden ist.

Als Invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Bei einer erwerbstätigen versicherten Person ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, woraus sich aus

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der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H.).

Sodann gilt im Zusammenhang mit dem Beweiswert von ärztlichen Berichten darauf hinzuweisen, dass der Richter in Bezug auf Berichte von behandelnden Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese aufgrund ihrer vertrauensrechtlichen Stellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3b/cc). Die Kreisärzte der SUVA sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und haben deswegen gegenüber Allgemeinpraktikern eine spezialärztliche Stellung inne (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E.7.5.4). Berichten von versicherungsinternen Ärzten kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3b/ee).

b) Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine Invalidenrente unter anderem damit, dass die Funktionsfähigkeit seines rechten Beines seit dem Unfall bis zur Hüfte sehr eingeschränkt sei. Er verspüre dort kontinuierlich Schmerzen und habe Mühe, Arbeiten sowohl im Sitzen als

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auch im Stehen zu verrichten. Die Hüftbeschwerden seien seiner Ansicht nach auf den Unfall vom 7. Juni 2011 zurückzuführen. Er sei nur noch zu 80 % arbeitsfähig und beantrage deshalb eine Rente von 20 %. Als Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit legte der Beschwerdeführer den Akten zwei ärztliche Atteste von seinem Hausarzt Dr. med. L._____ und einen Bericht seines Chiropraktikers Dr. K._____ bei (Beilagen des Beschwerdeführers). Aus dem von Dr. med. L._____ am 11. Dezember 2013 ausgestellten ärztlichen Attest geht hervor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr zugemutet werden könne. Er sei aber für leichte Hilfsarbeiten mit häufig wechselnden Positionen und mit der Möglichkeit zu ungeplanten Ruhephasen höchstens in einem Teilzeitpensum vermittelbar (Beilage des Beschwerdeführers). Mit Arztzeugnis vom 24. Mai 2014 attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer weiter, dass er seit dem 19. Mai 2014 zu 20 % arbeitsunfähig sei (Beilage des Beschwerdeführers). Dr.

K._____ bestätigte mit seinem ärztlichen Bericht vom 15. September 2014, dass der Beschwerdeführer vom 17. September 2012 bis zum 27.

Mai 2013 wegen Folgeschäden des Polytraumas in seiner Behandlung stand (Beilage des Beschwerdeführers). Nach seiner Beurteilung sei die Beweglichkeit der rechten Hüfte des Beschwerdeführers vorhanden, allerdings bestehe ein deutliches Kräftedefizit der Hüftabduktion, was länger anhaltendes Stehen oder Gehen verunmögliche. Sein Patient könne aufgrund der erheblichen Schmerzen in der I._____ knapp einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden, zumal sich auch sein Zustand nicht gebessert habe. Nach Einschätzung von Dr. K._____

seien die Beschwerden seines Patienten auf den Unfall vom 7. Juni 2011 zurückzuführen (Beilage des Beschwerdeführers).

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Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen. Der Kreisarzt Dr. med. G._____ kam Rahmen der am 6. November 2013 durchgeführten Abschlussuntersuchung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner unfallbedingt nicht mehr zugemutet werden könne (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 247).

Dr. med. G._____ stellte während der Untersuchung beim Beschwerdeführer unter anderem auch fest, dass er ein flüssiges Gangbild aufweise sowie dass seine Hüftgelenke frei und seitengleich beweglich sind. In seinem Bericht vermerkte der Kreisarzt weiter, für den Beschwerdeführer kämen nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem rechten Arm bis maximal normale Arbeitshöhe in Frage. Ausgeschlossen seien Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten in kniender Position sowie Tätigkeiten in unebenem Gelände. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztägig voll arbeitsfähig (Bg-act.

247). Der Kreisarzt Dr. med. H._____ bestätigte am 15. Januar 2014, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 auch den degenerativen Veränderungen im rechten Hüftgelenk gerecht werde (Bg-act. 269). Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls Bezug auf das von Dr.

med. G._____ erstellte Zumutbarkeitsprofil und kam zum Schluss, dass aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 49'022.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 53'428.--) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.

c) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisher ausgeführte Tätigkeit als Landschaftsgärtner vollständig arbeitsunfähig ist. Betreffend die Wiederaufnahme einer

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leidensadaptierten Tätigkeit kann auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 6. November 2013 abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer ganztags bei voller Arbeitsfähigkeit noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem rechten Arm bis maximal normale Arbeitshöhe, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten in knienden Positionen sowie keine Arbeiten in unebenen Gelände zugemutet werden können. Der Kreisarzt Dr. med.

H._____ bestätigte am 15. Januar 2014, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. G._____ keiner Änderung oder Ergänzung bedarf. Im Übrigen entspricht die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung im Wesentlichen auch derjenigen der Klinik F._____, welche in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juni 2012 festhielt, dass der Beschwerdeführer für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Bg-act. 115 S. 4). In Würdigung der Beweise gelangt das Gericht vorliegend zu der Überzeugung, dass aus medizinischer Sicht keine triftigen Gründe bestehen, im konkreten Fall von den kreisärztlichen Feststellungen abzuweichen, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte nicht geeignet sind, die kreisärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits ist die von Dr. med. L._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 19.

Mai 2014 weder begründet, noch ist aus dem Zeugnis ersichtlich, ob mit der 20%igen Arbeitsunfähigkeit die bisherige oder eine adaptierte Tätigkeit gemeint ist. Andererseits beinhaltet das ärztliche Attest vom 11.

Dezember 2013 betreffend Teilzeitpensum für leichte Hilfstätigkeiten keine konkrete Begründung, und wurde ebenfalls ohne Kenntnis der Unfallakten verfasst. Dem Bericht des Chiropraktiker Dr. K._____ vom 15.

September 2014 können sodann keine Angaben zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den hier massgebenden Zeitraum entnommen werden, weil der

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Beschwerdeführer den Angaben im Bericht zufolge lediglich vom 17.

September 2012 bis zum 27. Mai 2013 bei Dr. K._____ in Behandlung stand. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von Dr. K._____ erst kürzlich untersucht worden, findet sich im ärztlichen Bericht vom 15. September 2014 kein Hinweis darauf. Dabei ist anzunehmen, dass Dr. K._____ einen kürzlich zurückliegenden Arztbesuch im Bericht vom 15. September 2014 mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Dr. K._____ seinen ärztlichen Bericht ebenfalls ohne Kenntnis der Unfallakten verfasste, zumal im entsprechenden Bericht kein Bezug auf die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin genommen wurde.

Letztlich vermag auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend die Zunahme der Schulter- und Hüftschmerzen bei längerer Arbeitsbelastung seine Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen, denn Letzterer ist kein Facharzt und nicht kompetent, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ärztlichen Atteste und Berichte von Dr. med. L._____ und Dr. K._____ die kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. med. G._____ und H._____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht in Zweifel ziehen können und ihnen deshalb voller Beweiswert zukommt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptieren Tätigkeit ausgegangen ist. Das von ihr berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'022.-- ist zu Recht unbestritten geblieben und das nach den Vorgaben der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % ermittelte

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Invalideneinkommen von Fr. 53'428.-- (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 5) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht verneint.

5. a) Streitig und zu klären ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts zu Recht unter Bezugnahme auf die Feststellungen der kreisärztlichen Untersuchungen verneint hat, oder ob sich aufgrund der medizinischen Aktenlage eine abweichende Beurteilung aufdrängt.

Nach Art. 24 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Laut Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung dieser Entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E.1b m.w.H.). Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft und darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl.

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Art. 22 Abs. 1 UVV). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird darüber hinaus abstrakt und egalitär bemessen, was bedeutet, dass er bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich ist und nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Beurteilung der jeweiligen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4). Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich deshalb um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da die zuverlässige Zuordnung von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2c).

b) Der Beschwerdeführer verlangt eine Integritätsentschädigung für die verbliebene Beeinträchtigung seiner rechten Hüfte. Zur Begründung bringt er vor, dass er unter grösseren Schmerzen in seinem Bein als in seiner Schulter leide, und für Letztere habe er eine Integritätsentschädigung zugesprochen erhalten. Die Schmerzen im Hüftgelenkbereich nähmen bei längerer Arbeitsbelastung stark zu. Tätigkeiten, die längeres Stehen erfordern, könne er schmerzbedingt nicht mehr ausüben. Das Nämliche gelte für Arbeitsvorgänge im Sitzen. Er fühle sich in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt und könne seit dem Unfall kein normales Leben mehr führen. Seine Schmerzen in der Hüfte rechts seien zudem nicht auf eine Arthrose zurückzuführen, welche er schon vor dem Unfall gehabt haben soll. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels brachte der Beschwerdeführer einen Bericht der ärztlichen Kontrolle bei Dipl. med.

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M._____ im Kantonsspital Graubünden vom 10. Oktober 2014 bei. Dieser Bericht hält bezugnehmend auf die Hüfte fest, dass die gleichtags angefertigte Röntgenaufnahme eine leicht zunehmende Coxarthrose rechts und eine auf der linken Hüftseite beginnende Coxarthrose zeigt (Beilage des Beschwerdeführers; Bg-act. 220). Nach Einschätzung von Dr. med. M._____ seien ein Teil der Hüftbeschwerden zumindest klinisch sicherlich auf die posttraumatische Coxarthrose zurückzuführen.

Die Beschwerdegegnerin verneint gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen eine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts. Der Kreisarzt Dr. med. G._____ erachtete nach Durchführung der Abschlussuntersuchung vom 6. November 2013 bezüglich der rechten Hüfte des Beschwerdeführers die Zusprechung einer Integritätsentschädigung aus verschiedenen Gründen für nicht angezeigt.

Nebst dem, dass er die Gründe für die pathologischen Veränderungen an der Hüfte für ungewiss halte, könne nach seiner Einschätzung keine Hüftgelenkarthrose (Coxarthrose) nachgewiesen werden und die Hüfte sei in ihrer Funktion nicht eingeschränkt (Bg-act. 248). Der Kreisarzt Dr.

med. H._____ präzisierte die medizinische Beurteilung seines Kollegen Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 15. Januar 2014 (Bg-act. 269) unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 9. Oktober 2013 (Bg-act. 240). Dr. med. E._____ führte in seinem Bericht aus, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich der Hüfte nicht eindeutig einem morphologischen Korrelat zugeordnet werden können (Bg-act. 240; Bg-act. 269). Zum anderen hielt er fest, dass die am 2.

Oktober 2013 im Kantonsspital Graubünden durchgeführte SPECT-CT- Untersuchung nun wieder eher auf eine coxogene Schmerzursache mit deutlicher Anreicherung im Bereiche der postero-kranialen Anteile der Hüfte rechts hinweise. Der Kreisarzt Dr. med. H._____ zog daraus den Schluss, dass zwar degenerative Veränderungen im rechten Hüftgelenk

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des Beschwerdeführers vorlägen und diese wahrscheinlich als eine Folgeerscheinung des Unfalles qualifiziert werden könnten. Die Veränderungen entsprächen aber dem Bild einer leichten Coxarthrose ohne typische klinische Befunde. Somit seien die Veränderungen als unerhebliche Unfallfolgen zu qualifizieren und hätten dementsprechend keinen Einfluss auf die Integritätsentschädigung. In diesem Sinne werde die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. G._____ vom 6.

November 2013 den Veränderungen im Hüftgelenk des Beschwerdeführers gerecht (Bg-act. 269).

c) Insgesamt gilt festzuhalten, dass die Kreisärzte Dres. med. G._____ und H._____ in Würdigung der vorliegenden Beweise folgerichtig zum Schluss gekommen sind, dass die degenerativen Veränderungen im rechten Hüftgelenk des Beschwerdeführers nach dem medizinischen Befund bei Behandlungsschluss am 15. Januar 2014 als unerhebliche Unfallfolgen zu qualifizieren sind, und dementsprechend keine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts geschuldet ist. Im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses stand nach Einschätzung der Kreisärzte fest, dass degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk des Beschwerdeführers vorliegen, diese sich jedoch nicht dermassen stark auf die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers auswirken, sodass von einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste. Vielmehr deuten die Veränderungen nach schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.

H._____ auf eine leichte Coxarthrose hin, für welche nach SUVA-Tabelle 5 keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, denn eine solche wird erst im Falle des Vorliegens einer mässigen Arthrose im Bereich zwischen 10-30 % zugesprochen. Nach kreisärztlicher Einschätzung ist dies beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall, weshalb die

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Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts zu Recht verneint hat.

6. a) Abschliessend gilt zu beurteilen, welche Auswirkung der am 10. Oktober 2014 ausgestellte Bericht von Dipl. med. M._____ auf die Schätzung des Integritätsschadens der Hüfte rechts im konkreten Fall haben könnte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die richterliche Beurteilung der Streitsache grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier:

25. Juli 2014) abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E.3.2; BGE 129 V 1 E.1.2). Die nach Erlass des strittigen Entscheids auftretenden, wesentlichen Tatsachen bilden eine neu zu beurteilende Entscheidgrundlage (BGE 121 V 362 E.1b).

b) Eingangs ist zu erwähnen, dass die behandelnden Ärzte den vom Beschwerdeführer im postoperativen Verlauf beklagten Beschwerden im Hüftbereich lange kein morphologisches Korrelat zuordnen konnten (Bg- act. 214; Bg-act. 220; Bg-act. 221; Bg-act. 233). Anlässlich der am 2.

Oktober 2013 von Dr. med. E._____ durchgeführten SEPCT-CT- Untersuchung fand dieser schliesslich Hinweise auf eine coxogene Schmerzursache mit deutlicher Anreicherung im Bereiche der postero- kranialen Anteile der Hüfte rechts (Bg-act. 240). Im konkreten Fall stand nach der letzten kreisärztlichen Beurteilung am 15. Januar 2014 fest, dass die degenerativen Veränderungen an der Hüfte rechts dem Bild einer leichten Coxarthrose ohne klinische Befunde entsprechen würden, sowie dass die leichte Coxarthrose als nicht erhebliche Unfallfolge zu qualifizieren sei (Bg-act. 269). Eine leichte Zunahme der Coxarthrose in der rechten Hüfte wurde schliesslich im Bericht von Dipl. med. M._____

vom 10. Oktober 2014 erwähnt (Beilage des Beschwerdeführers).

Letzterer ist unbestrittenermassen erst nach Erlass des angefochtenen

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Einspracheentscheids vom 25. Juli 2014 ergangen und gehört somit nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt, welcher im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist.

Beurteilungsgrundlage für den Anspruch auf Integritätsentschädigung bildet der medizinische Befund zur Zeit des Behandlungsabschlusses am 15. Januar 2014. Damals stand fest, dass die mit dem Fall betrauten Kreisärzte nur von einer leichten Coxarthrose ausgingen, welche nach SUVA-Tabelle 5 nicht entschädigungspflichtig ist. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der dem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 zugrunde gelegte Sachverhalt korrekterweise festhält, dass die auf den Unfall vom 7. Juni 2011 zurückzuführende Schädigung der Hüfte rechts keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität darstellt, für welche eine Integritätsentschädigung geschuldet ist.

Inwiefern indessen eine allfällige Zustandsverschlechterung an der Hüfte rechts inskünftig einen möglichen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden auszulösen vermag, gehört nicht mehr zum hier massgebenden Sachverhalt und müsste daher, bei einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, von dieser in einem neuen Verfahren beurteilt werden.

7. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben

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werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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