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Archiv "Alte Verpflichtungen jetzt einlösen: Leistungsfähige kleinere Krankenhäuser erhalten § 371 RVO muß dringend geändert werden" (10.08.1978)

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Nach § 371 Abs. 1 RVO haben die Krankenkassen

"Krankenhauspflege durch die Hochschulkliniken so- wie die Krankenhäuser zu gewähren, die in den Kran- kenhausbedarfsplan auf- genommen sind oder die sich gegenüber den Kran- kenkassen hierzu bereit er- klärt haben."

Die Landesverbände der Krankenkassen sind je- doch nach § 371 Abs. 2 RVO berechtigt, eine Be- reiterklärung binnen drei Monaten dann abzulehnen,

"wenn eine Gewähr für ei- ne ausreichende, zweck- mäßige und unter Berück- sichtigung der Leistungs- fähigkeit des Krankenhau- ses wirtschaftliche Kran- kenhauspflege nicht ge- geben ist oder die Ziele des Krankenhausbedarfs- planes gefährdet werden."

Ablehnung oder Annahme der Bereiterklärung eines Krankenhauses sowie die Kündigung des Vertrages bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichts-

behörden. WZ

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Alte Verpflichtungen jetzt einlösen:

Leistungsfähige

kleinere Krankenhäuser erhalten

§ 371 RVO muß dringend geändert werden

Gerhard Vogt

Auch im Krankenhauswesen hat inzwischen eine Vorschrift des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) traurige Berühmtheit erlangt: der zum 1. Januar 1978 neu gefaßte § 371 RVO, mit dem zur Zeit vielen kleinen Krankenhäusern der Garaus gemacht

wird. Manche Krankenkassenverbände und manche Länder-Arbeits-

minister setzen diesen Paragraphen als administrative Waffe zur wirtschaftlichen Strangulierung bestimmter Häuser ein, indem sie ganz generell durch Ablehnung von Vertragsangeboten verhindern, daß Kassenpatienten sich dort auf Kosten der Krankenkassen behandeln und pflegen lassen dürfen. Dieses Verdikt wird in einigen Bundesländern rigoros gehandhabt und schon dann wirksam, wenn ein Krankenhaus nicht oder nicht mehr im staatlichen Krankenhaus- bedarfsplan steht. Solchen Häusern wird damit die Chance genom- men, ihre medizinische und ökonomische Leistungsfähigkeit - selbst unter Verzicht auf staatliche Fördermittel- zu beweisen. Das gesamte KVKG und damit auch der neue § 371 RVO fand seinerzeit nur die (knappe) Zustimmung des Bundesrates, nachdem Bundesarbeitsminister Herbert Ehrenberg eine Reihe von "Interpre- tationen" zur Rettung des Gesetzesvorhabens schriftlich von sich gegeben hatte. Unter anderem hatte er damals erklärt, daß

~ "alle Krankenhäuser, die nach§ 371 RVO für die Gewährung von Krankenhauspflege an Versicherte vorgesehen sind, stets vom Versi- cherten in Anspruch genommen werden können, auch wenn zwi- schen diesen Krankenhäusern und der Krankenkasse kein Vertrag besteht."

Man kann am Wortlaut dieser Erklärung herumdeuteln. Politisch wurde sie jedenfalls aber allgemein so verstanden, daß das Prinzip der freien Wahl des Versicherten unter den "Vertragskrankenhäu-

sern", das gleichzeitig im § 184 RVO verankert wurde, auf beste-

hende "Nicht-Vertragshäuser" auszudehnen ist. Damit wäre§ 371 in seinen Folgen erheblich relativiert worden. (>

Heft 32 vom 10. August 1978 1803

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Die Information:

Bericht und Meinung

Leistungsfähige kleinere Krankenhäuser erhalten

Die politische Praxis verlief aber anders. Von Land zu Land ver- schieden, dient § 371 heute eher einem Kahlschlag unter den klei- nen Krankenhäusern. Bundesar- beitsminister Ehrenberg versuchte zwar noch um die Jahreswende, die Krankenkassen und die Län- derregierungen auf eine einheitli- che und mäßigende Linie zu brin- gen, jedoch nur teilweise mit Er- folg. Besonders in Nordrhein- Westfalen waren sich Kassen und SPD-Gesundheitsminister Prof.

Friedhelm Farthmann schnell dar- über einig, praktisch undifferen- ziert alle Krankenhäuser von der Kassenbehandlung auszuschlie-

ßen, wenn diese nicht im Kranken-

hausbedarfsplan aufgenommen sind. Inzwischen sind im Bundes- gebiet mehr als zweihundert klei- ne Krankenhäuser vom Ausster- ben bedroht, davon mehr als 90 im Land zwischen Rhein und Weser.

Andere Länder handeln dagegen eher im Sinne der Ehrenberg- schen Interpretation, so ausdrück- lich Niedersachsens Ministerpräsi- dent Ernst Albrecht und Baden- Württembergs CDU-Sozialministe- rin Annemarie Griesinger.

~ Es gibt inzwischen zahlreiche Rechtsüberlegungen, die den § 371 in seiner jetzigen Form für ver- fassungswidrig halten. Darauf sind auch Klagen gestützt, die betroffe- ne Krankenhäuser nunmehr als Antwort auf die Ablehnung ihrer Bereiterklärung durch die Kassen vor den Sozialgerichten erhoben haben. Diesen Weg werden die Krankenhäuser weiter zu gehen haben. Unabhängig davon ist die Situation aber auch politisch be- merkenswert in einem Staat wie der Bundesrepublik, die sich sonst in ihren Ordnungsvorstellungen zu den Grundsätzen der freien Markt- wirtschaft bekennt. Denn durch die strangulierende Anwendung des § 371 wird der administrative Krankenhausbedarfsplan verabso- lutiert. Eine im Einzelfall sinnvolle und notwendige Korrektur durch Selbstregulierungskräfte wird ver- hindert.

Was mit dem staatlichen Kranken- hausbedarfsplan allein nicht zu

schaffen ist, soll also "flankie-

rend" eine Aussperrung von Kas-

senpatienten bewirken: Kranken- häuser wirtschaftlich auszuschal- ten, wenn sie im staatlichen Plan nicht oder nicht mehr als "be- darfsgerecht" ausgewiesen sind.

Dabei sind die Kriterien für die Krankenhausbedarfspläne, die die einzelnen Bundesländer aufzu- stellen haben, recht vordergrün- dig. Sie orientieren sich zur Zeit an

C> soziographischen Daten, also

der voraussichtlichen Bevölke- rungsentwicklung im Versor- gungsgebiet;

C> der fachspezifisch aufge-

schlüsselten Verweildauerstati- stik;

C> der Entwicklung der "Kranken-

haushäufigkeit", auf die ihrerseits u. a. Morbidität und Einweisungs- gewohnheiten der niedergelasse-

nen Ärzte einwirken;

C> und schließlich an der vorge-

gebenen Bettennutzung von 85 Prozent; das bedeutet, daß alle Krankenhausbetten im Jahres- durchschnitt laut Plan an zirka 300 Tagen belegt sein müssen.

Aufgrund solcher analytischer Be- darfsberechnungen wird zur Zeit fast überall im Bundesgebiet ein Überhang an Krankenhausbetten errechnet, der sich dann seiner- seits zum "Bettenberg" auftürmt.

Eine solche. Krankenhausbedarfs- planung ist in doppelter Hinsicht problematisch:

~ weil die statistischen Grundda- ten, wie sich schon in den ersten Jahren zeigte, keineswegs so si- cher projektiert werden können, wie das eigentlich erforderlich wäre;

~ weil keine leistungsbezogenen Kriterien dafür vorhanden sind, wo und in welchem Umfang Kranken- hausbetten benötigt werden oder abgebaut werden können.

Im Krankenhausfinanzierungsge- setz von 1972 hatte man es sich staatlicherseits - übrigens gegen den Einspruch vieler Sachkundi- ger, auch der Vertretung der Ärz- teschaft - leichtgemacht: Kran-

1804 Heft 32 vom 10. August 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

kenhäuser mit weniger als 100 Betten sollten nur insoweit in die Krankenhausbedarfspläne aufge- nommen werden, als sie aus- drücklich auf Dauer zur Versor- gung der Patienten notwendig sei- en. Die Folge ist in nahezu allen Bundesländern, daß der Bettenab- bau in den kleineren Krankenhäu- sern beginnt und Krankenhäuser mit unter 100 Betten so gut wie keine Chance haben. Dabei wird schlicht und allgemein deren man- gelnde Leistungsfähigkeit unter- stellt.

Zwar hat auch die· Bundesit[zte~

kammer seit 1972 immer wieder erklärt, sie setze sich nicht für die Erhaltung von solchen Kranken- häusern ein, die ärztlich-medizi- nisch nicht leistungsfähig sind, die also nicht dem heutigen Stand der Medizin genügen. Andererseits muß aber in einem nach der Auf- gabenstellung gestuften "System"

von Krankenhäusern, wie es dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zugrunde liegt, Platz auch für klei- nere Häuser bleiben, wenn diese - medizinisch leistungsfähig sind, - wirtschaftlich geführt werden

und

- eine bürgernahe Versorgung gewährleisten.

Nicht selten erweisen sich sog'ar kleinere Krankenhäuser wegen ih- rer übersichtlicheren Wirtschafts- führung als ökonomisch leistungs- fähiger als größere mit gleichem ärztlich-medizinischen Angebot.

Vielfach ist es gerade erst der Staat gewesen, der den jetzt stati- stisch ermittelten Bettenberg ge- schaffen oder zumindest mit be- wirkt hat: durch seine einseitigen Förderungsmaßnahmen für größe- re und Großkrankenhäuser ein- schließlich der Hochschulneubau- ten. Jetzt sollen die kleinen ster- ben, weil die großen angeblich besser sind - obwohl gerade in den großen Bettenburgen zum Beispiel die Klage über mangelnde Menschlichkeit am lautesten er- klingt, Aufnahme und Pflege, Dia- gnostik und Therapie als unper- sönlich kritisiert werden.

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Bisher hatten kleine Krankenhäu- ser aber wenigsten noch die Chan- ce, sich "gegen den Plan" durch ihre Leistung durchzusetzen.

Wenn sie auch auf staatliche Inve- stitionsmittel verzichten mußten, so konnten manche von ihnen bis- lang aber doch überleben, wenn Patienten und Ärzte sie in An- spruch nahmen und die Kranken- kassen die dafür erforderlichen Pflegesätze zahlten; diese durften und dürfen übrigens seit jeher nicht höher sein als in vergleich- baren geförderten Krankenhäu- sern. Diese Chance, durch Lei- stungsfähigkeit die Existenzbe- rechtigung zu beweisen, wird nun durch rigorose Handhabung des neuen § 371 RVO beseitigt. Die betroffenen Krankenhäuser wer- den damit auf kaltem Wege ih- rer Existenzmöglichkeit beraubt.

Zweifel an der Weisheit des Plans sollen nicht erlaubt sein.

~ Bei dieser Sachlage sollte es für den durch einige seiner Län- derkollegen desavouierten Mini- ster Ehrenberg und für die sozial- liberale Koalition schlechthin selbstverständlich sein, die alten Verpflichtungen aus den seiner- zeitigen Interpretationen zum KVKG einzulösen und ausdrück- lich den Gesetzeswortlaut des § 371 zu ändern. Gelegenheit bietet dazu die Novelle zum Kranken- hausfinanzierungsgesetz, die jetzt im Bundestag beraten wird. Die FDP hat sich bereits durch ihren gesundheits- und sozialpoliti- schen Sprecher Hansheinrich Schmidt (Kempten) tendenziell in diesem Sinne geäußert. Auch die CDU scheint, wenn man von Aus- sagen etwa des Sozialpolitikers Adolf Müller (Remscheid) ausgeht, in diese Richtung zu tendieren.

~ Es wäre hier Zeit für ein ein- heitliches Vorgehen aller politi- schen Gruppierungen. Denn es geht dabei auch um ein Stück Glaubhaftigkeit unserer Demokra- tie.

Anschrift des Verfassers: Gerhard Vogt

Tersteegenstraße 31 4000 Düsseldorf 30

Die Informatioh:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Mehr Informationen über

Arzneimittel-Wechselwirkungen

Daß einzelne Arzneimittel nicht nur nützen, sondern auch schaden können, wissen wir schon lange;

auch daß mehrere Arzneimittel, zusammen gegeben, sich in ihrer Wirkung verstärken bzw. uner- wünschte Wirkungen vermindern können. Erst in letzter Zeit wurde bekannt, daß die gleichzeitige Ga- be mehrerer Arzneimittel oder von Arzneimitteln mit bestimmten Nahrungsmitteln die Arzneiwi r- kung nachteilig beeinflussen kann.

So wurden bei mit gerinnungs- hemmenden Stoffen oder mit ora- len Antidiabetika gut eingestell- ten Patienten Dekompensationen nach zusätzlicher Gabe weiterer Arzneimittel beobachtet, was eine Erhöhung der Antikoagulantien- bzw. Antidiabetikadosierung er- forderlich machte. Wurde das zu- sätzliche Arzneimittel abgesetzt, kam es oft zu entgegengesetzten Wirkungen, d. h. zu Blutungen bzw. Hypoglykämien. Die bei gleichzeitiger Gabe von Monoami- nooxidasehemmern und gewissen Käsesorten auftretenden Blut- druckkrisen wurden in der Bun- desrepublik weniger bekannt, da diese Stoffgruppe kaum Anwen- dung fand.

Nicht alle Hersteller unterrichteten die Ärzte über mögliche Wechsel- wirkungen ihrer Präparate mit an- deren Arznei- und mit Nahrungs- mitteln. Erst das Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Arznei- mittelgesetz verlangt Angaben über Wechselwirkungen neu zuzu- lassender Präparate mit anderen Arzneimitteln. Auch die soeben er- schienene Ausgabe 1977/78 der

"Roten Liste" bringt eine tabellari- sche Übersicht über Arzneimittel- wechselwirkungen.

Wie bei den unerwünschten Arz- neimittelwirkungen gibt es solche, die in der Praxis von Bedeutung

sind, und solche, die nur wissen- schaftliches Interesse beanspru- chen. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat deshalb in einer Beilage des Janu- arheftes 1978 "Arzneiverordnung in der Praxis" die praktisch wich- tigsten Arznei mittelwechselwi r- kungen zusammengestellt. Sie be- grüßt es, daß die Apothekerschaft nun in Zusammenarbeit mit ihren schweizerischen und Österreichi- schen Kollegen einen Mikrofilmin- formationsdienst, der auch über die selteneren Arzneimittelinterak- tionen Auskunft gibt, zusammen- gestellt hat. Neben ausführlicher Information über die einzelnen Wechselwirkungen mit Literatur- angaben erleichtert ein Warenzei- chenregister nicht nur das Auffin- den solcher Präparate, von denen man die internationalen Freina- men der Wirkstoffe nicht kennt, sondern ermöglicht auch, alle Fer- tigarzneimittel zu finden, deren Wirkstoffe zu einer Wechselwir- kung mit anderen Präparaten füh- ren könnten. Der Apotheker kann damit nicht nur die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Präpa- rate, die zu Wechselwirkungen führen können, im Handverkauf vermeiden, sondern auch dem Arzt Auskunft über Wechselwir-

kungen selten von ihm verschrie- bener oder neuer Arzneimittel geben.

Die Arbeitsgemeinschaft der Be- rufsvertretung Deutscher Apothe- ker stellte im Juli in Berlin den Medizinjournalisten dieses Infor- mationssystem Mikropharm I vor.

Professor Roth, der Direktor des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bann, stellte in seinem Vortrag einprägsam die bisher be- kannten Mechanismen von Arznei- mittelinteraktionen vor. Professor Mutschler, Direktor des Pharma- kologischen Instituts für Naturwis- senschaftler, Fachbereich Bioche- mie und Pharmazie der Universität

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 32 vom 10. August 1978 1805

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