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Archiv "Krankenhäuser/Belegärzte: Rechtsstatus bleibt erhalten" (05.10.2001)

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as Bundeskabinett hat am 29. Au- gust das Gesetz zur Einführung eines diagnoseorientierten Fall- pauschalensystems für Krankenhäuser („Fallpauschalengesetz“ – FPG) verab- schiedet. Wenn das weitere parlamenta- rische Gesetzgebungsverfahren durch den Bundestag und insbesondere durch den Bundesrat im geplanten Zeitrah- men abgeschlossen wird, ist die Ein- führung der Diagnosis Related Groups (DRGs) am 1. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verpflichtend. Eine bud- getneutrale Umsetzung des DRG-Fall- pauschalensystems ermöglicht der Ge- setzgeber bereits am 1. Januar 2003 auf freiwilliger Basis.

Neuregelungen

❃ Die unterschiedlichen Kranken- hausbudgets werden nach der budget- neutralen Phase jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 an das dann landes- einheitliche DRG-Preisniveau angegli- chen. Das kostenorientierte Kranken- hausbudget wird ersetzt durch ein aus- schließlich leistungsorientiertes Erlös- budget nach der Formel „Menge (= Zahl und Art der DRGs) mal Preis (= Basisfallwert)“. Die Einführung von DRG-Fallpauschalen für sämtliche Krankenhausleistungen (ausgenom- men der Psychiatrie) bedeutet also ei- nen Paradigmenwechsel der Kranken- hausfinanzierung mit dem endgültigen Abschied von der Vergütung nach dem Selbstkostendeckungsprinzip.

❃ Da auch für den Krankenhausbe- reich in Zukunft das Prinzip der strik- ten Beitragssatzstabilität gilt, werden differenzierte Instrumente zur Ausga- bensteuerung eingeführt. Die Höhe des Basisfallwertes einer DRG-basierten

Fallpauschale wird folglich ab dem Jahr 2005 bei Überschreiten der vorauskal- kulierten Leistungsmengen erhebli- chen Schwankungen unterliegen. Also wird ein Höchstpreis anstelle eines Festpreises festgelegt.

❃ Vorgesehen sind Zuschlagsrege- lungen zur Sicherstellung bedarfsge- rechter, wohnortnaher Versorgungs- strukturen und zu Reaktionsmöglich- keiten zur Berücksichtigung des medi- zinischen Fortschritts („Sicherstel- lungszuschlag“).

❃ Zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen können im Einverneh- men mit den zuständigen Landesbehör- den Vereinbarungen über die Lei- stungsstruktur geschlossen und Ände- rungen des Versorgungsauftrages ein- zelner Krankenhäuser beziehungsweise einzelner Fachabteilungen vorgenom- men werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwerpunktbil- dung, der Spezialisierung und der Qua- litätssicherung.

❃ Die mit dem GKV-Gesundheitsre- formgesetz 2000 zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern bereits geschaffenen Vorgaben werden verschärft. Dement- sprechend müssen sich die Krankenhäu- ser verpflichten, regelmäßig strukturier- te Qualitätsberichte zu veröffentlichen und einen Leistungskatalog zu erstellen, bei dem die Menge der erbrachten Lei- stungen in Abhängigkeit von der Qua- lität der Behandlungsergebnisse darge- stellt ist. Zusätzlich müssen sie Empfeh- lungen zu der je Arzt oder Krankenhaus erforderlichen Mindestmenge an zu er- bringenden Leistungen aussprechen. Die Krankenhäuser sollen für die Durch- führung von Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung einen Zuschlag erhalten.

❃ Der Krankenhausträger wird ver- pflichtet, durch geeignete Maßnahmen

darauf hinzuwirken, dass keine Patien- ten stationär aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbe- handlung bedürfen, und dass die Ab- rechnung der Krankenhausfälle ord- nungsgemäß erfolgt. Gleichzeitig er- mächtigt der Gesetzgeber den Medizini- schen Dienst der Krankenkassen mit Zutritts- und Dateneinsichtsrechten, die denen von staatsanwaltschaftlichen Er- mittlungsbehörden nahe kommen, das Krankenhausgeschehen zu prüfen. Soll- te dabei beispielsweise nachgewiesen werden, dass Fallpauschalen zu hoch abgerechnet werden, ist nicht nur der Differenzbetrag zurückzuzahlen, son- dern zusätzlich ein Betrag in derselben Höhe an die Krankenkasse zu leisten.

Belegärzte

Mit dem Fallpauschalengesetz sind die ordnungspolitischen Rahmenbedingun- gen zumindest bis zum Jahr 2007 fest- gelegt. Für die vorgesehenen 600 bis 800 Abrechnungspositionen der deut- schen DRG-Positionen (G-DRG) lie- gen allerdings derzeit weder Inhalte noch nachprüfbare Kalkulationen zur Bewertung vor. Für das Belegarztsy- stem bleiben zunächst die derzeitige Rechtslage und damit die bestehenden Regelungen erhalten. Ursprüngliche Überlegungen des Verordnungsgebers, die leistungsorientierten DRG-Fall- pauschalen als einziges Vergütungsele- ment in gleicher Höhe auch für Beleg- patienten dem Krankenhaus als Erlös zu zahlen und nicht abgestaffelt, ana- log dem pauschalierten Entgeltsystem des noch geltenden Bundespflegesatz- rechts, hätten zu einer Änderung des Status des Belegarztes mit nicht ab- schätzbaren Konsequenzen geführt.

Dieses Vorhaben wurde inzwischen verworfen. Die ordnungspolitische Um- setzung der Vorstellung, dass der Kran- kenhausträger die ärztliche Leistung aus dem Erlös einer von dem Kosten- träger voll vergüteten Fallpauschale an den Belegarzt abführt, hätte zu der un- umkehrbaren Situation geführt, dass der ärztliche Leistungsanteil bei be- legärztlicher Behandlung nicht mehr Bestandteil der vertragsärztlichen Ver- sorgung gewesen und somit die Ver- tragshoheit der ärztlichen Selbstverwal- P O L I T I K

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A2546 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 40½½½½5. Oktober 2001

Krankenhäuser/Belegärzte

Rechtsstatus bleibt erhalten

Das Fallpauschalengesetz kratzt nicht

an den Rechten der Belegärzte.

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tung auf die Krankenhäuser bezie- hungsweise Krankenkassen übergegan- gen wäre. Da dann aber auch eine se- lektive Vertragsgestaltung mit den ein- zelnen Kassenarten oder Krankenhaus- trägern notwendig gewesen wäre, wäre auch der Sicherstellungsauftrag als Soli- darklammer für alle GKV-Versicherten entfallen. Dies hätte ein Einkaufsmo- dell zur Folge gehabt. Der Belegarzt hätte zumindest im Hinblick auf die kurativ-stationäre Leistungserbringung seinen Zulassungsstatus als Vertrags- arzt verloren. Er wäre nicht mehr in vollem Umfang in die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung einbezogen.

Daraus hätte sich eine Reihe weiterer Probleme ergeben.

Nach dem Kabinettsentwurf werden für Belegpatienten also – wie derzeit auch – gesonderte DRG-Fallpauscha- len vereinbart, das heißt, die Basisfall- werte werden um die Arztkostenantei- le des Belegarztes, gegebenenfalls des vertragsärztlich tätigen Anästhesisten gekürzt werden. Der Status der Be- legärzte als nicht vom Krankenhaus angestellte Vertragsärzte bleibt, wie in der Bundespflegesatzverordnung von 1995 festgelegt, unverändert. Die ent- sprechenden Vorschriften werden zum 1. Januar 2005 in die Krankenhausent- geltverordnung übernommen. Seine Leistungen werden weiterhin durch die Kassenärztliche Vereinigung ver- gütet.

Allerdings kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass für das Jahr 2007, wenn das neue pauschalierte Vergü- tungssystem für alle Krankenhäuser für die Routineanwendung eingeführt ist und die Krankenhausbudgets weggefal- len sind, neue ordnungspolitische und rechtliche Rahmenbedingungen für die wahlärztlichen und belegärztlichen Entgeltregelungen festgelegt werden.

In jedem Fall jedoch gelten für Beleg- patienten sonst alle Vorgaben des Fall- pauschalengesetzes. Für den Belegarzt erwächst daraus im Innenverhältnis die Verpflichtung, dem Krankenhaus die zur Festlegung einer DRG-Fallpau- schale notwendigen Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Dr. med. Klaus Schalkhäuser Urologe – Belegarzt Erdinger Straße 17 84405 Dorfen/Oberbayern

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A2548 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 40½½½½5. Oktober 2001

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ita Waschbüsch, die Vorsitzende des Vereins Donum vitae, zeigte sich zufrieden: „Donum vitae ist ein gelungenes Beispiel, wie aktive Selbstorganisation heute gelingen kann“, sagte sie auf der ersten bundesweiten Jahrestagung der Organisation am 21.

September in Fulda. Der Verein sei in- zwischen finanziell abgesichert, die in- nerkirchliche Diskussion habe sich deutlich beruhigt.

Zur Erinnerung: Nach dem Schwan- gerschaftskonfliktgesetz von 1995 muss jede Frau, die eine Abtreibung erwägt, sich vorher von einer staatlich anerkann- ten Stelle beraten lassen und sich die Be- ratung bescheinigen lassen. Auch die katholische Kirche hat diese gesetzliche Regelung mitgetragen. Dazu hatten Ca- ritas und der Sozialdienst katholischer Frauen ein Netz von Beratungsstellen aufgebaut. Papst Johannes Paul II. gab Ende 1999 den deutschen Bischöfen die Anweisung, die Beratung zwar fortzuset- zen, aber keine Bescheinigungen mehr auszustellen. Dies führte zur Gründung von „Donum vitae“ (dazu DÄ, Heft 46/2000). Der Verein, der „ungeborenes Leben schützen will“, stellt eine Beschei- nigung aus, wenn dies gewünscht wird.

Kritik an Spätabtreibungen

Inzwischen sei man in allen Bundeslän- dern – außer in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern – mit einer Vielzahl von örtlichen Vereinen und Gruppierungen vertreten, berichtete Waschbüsch. 86 staatlich anerkannte Be- ratungsstellen mit 57 Außenstellen seien in 140 Orten Deutschlands tätig. In den zwölf Beratungsstellen, die bereits im Jahr 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten, seien 1 109 Frauen im Erstkon-

takt beraten worden. Angestellt sind nach ihren Angaben bei Donum vitae 180 Beraterinnen, die von 90 Verwal- tungsangestellten unterstützt werden.

Zusätzlich arbeiten mehr als 300 ehren- amtliche Mitglieder für die Organisation.

Finanziert wird die Arbeit von Do- num vitae vor allem durch Spenden und Zuschüsse der Länder. Im Jahr 2000 er- hielt der Verein nach eigenen Angaben rund drei Millionen DM an Spenden, im ersten Halbjahr 2001 bereits zwei Millionen. Für die langfristige Siche- rung der finanziellen Basis hat Donum vitae jetzt eine Stiftung gegründet.

Die Diskussion innerhalb der ka- tholischen Kirche über Donum vitae habe sich weitgehend beruhigt, betonte Waschbüsch. Laien dürften selbstver- ständlich das tun, „was die große Mehr- heit der deutschen Bischöfe über Jahre hinweg mit großer Überzeugung und großem Erfolg getan hat“. Der Vorwurf, Donum vitae würde gegen die kirchliche Lehre handeln und die Kirche spalten, sei unberechtigt und absurd. Wie sonst hätte der Papst den Bischöfen mehr als fünf Jahre Übergangsfrist für den Aus- stieg gewähren können und wie sonst wäre dem Limburger Bischof Kamphaus der Verbleib im staatlichen System mög- lich gewesen, fragte die Vorsitzende des Vereins. Gleichzeitig kritisierte sie die bestehende gesetzliche Regelung: „Die Tatsache, dass in der Bundesrepublik bis kurz vor der Geburt so genannte Spätab- treibungen vorgenommen werden, ist ein Skandal, an dessen Überwindung wir mit aller Kraft arbeiten müssen.“ Do- num vitae setze sich deshalb für eine Än- derung des ärztlichen Haftungsrechtes, eine Beratung vor und nach der Prä- nataldiagnostik sowie eine rechtliche Klärung des Anwendungsbereiches der medizinischen Indikation ein. Kli

Donum vitae

Beratungsstellen in 140 Orten

Zwei Jahre nach Gründung des Vereins fand

die erste bundesweite Jahrestagung statt.

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