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Archiv "Noch eine Nachbetrachtung . . ." (28.07.1977)

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Noch eine Nachbetrachtung

Das numerische Ergebnis der na- mentlichen Abstimmung über das Krankenversicherungs-Ko- stendämpfungsgesetz — nach der Dritten Lesung des Deutschen Bundestages am 13. Mai 1977 war für die Regierungskoalition bekanntlich eindrucksvoller, als die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag dies hätten erwarten lassen: Während die SPD/FDP- Bundestagsfraktionen• über 253 Mitglieder verfügen und die CDU/CSU-Fraktion 243 Mitglie- der zählt (alle ohne die Berliner Abgeordneten gerechnet), wur- den 241 Ja-Stimmen und 205 Nein-Stimmen abgegeben. Ne- ben den 207 Ja-Stimmen der SPD-Fraktion gab es bei dieser keine Nein-Stimmen, ebenfalls keine Nein-Stimmen neben den 34 Ja-Stimmen der FPD-Fraktion.

Aus der CDU/CSU-Fraktion gab es keine Ja-Stimmen.

Aus einer Analyse dieser nament- lichen Abstimmung geht hervor, daß von den SPD/FDP-Koali- tionsparteien insgesamt nur 12 Abgeordnete an der Abstimmung nicht teilgenommen haben; von der CDU/CSU-Fraktion nahmen indes 39 Abgeordnete nicht an der Abstimmung teil. Bei der Analyse ergab sich auch, daß die im amtlichen Sitzungsbericht über die Plenarsitzung des Deut- schen Bundestages vom 13. Mai 1977 veröffentlichte Liste derjeni- gen Abgeordneten, die sich für diese Plenarsitzung entschuldi- gen ließen, mit den abgegebenen Stimmen insoweit nicht überein- stimmt, als mehrere Abgeordnete zwar entschuldigt waren, später jedoch an der Abstimmung teil- nahmen.

Umgekehrt haben fünf Abgeord- nete der Koalition und dreizehn Abgeordnete der Opposition un- entschuldigt an der Abstimmung nicht teilgenommen. d/WZ Die Information:

Bericht und Meinung

So besagt der erste Punkt, „daß alle Krankenhäuser, die nach § 371 RVO für die Gewährung von Krankenpfle- ge an Versicherte vorgesehen sind, stets vom Versicherten in Anspruch genommen werden können, auch wenn zwischen diesen Krankenhäu- sern und der Krankenkasse kein Vertrag besteht". Der Bericht- erstatter im Bundesrat, Minister Dr.

Posser (SPD, Nordrhein-Westfalen), führte in der gleichen Sitzung aus,

„daß der Versicherte nur unter Kran- kenhäusern wählen kann, mit denen Verträge der Krankenkassen über die Erbringung von Krankenhaus- pflege bestehen, es sei denn, daß aus persönlichem Grund ein ande- res Krankenhaus in Anspruch ge- nommen wird".

Zum Arzneimittelhöchstbetrag er- klärte Ehrenberg wörtlich, „daß we- der der Umfang der Einzelprüfun- gen, noch ein Ausgleich vorge- schrieben sind." Im „Vorwärts"

schreibt der gleiche Dr. Ehrenberg:

„CDU und CSU ist es nicht gelun- gen, die vorgesehenen Bundesemp- fehlungen für die Begrenzung der Arzthonorare und für einen jährli- chen Arzneimittelhöchstbetrag un- verbindlich und damit unwirksam zu machen." In einem Rundschreiben der FDP-Fraktion, verschickt vom Fraktionsvorsitzenden Mischnick, wird zum Arzneimittelhöchstbetrag und zur „Kollektivhaftung der Kas- senärzte" Stellung genommen. Hier kann man lesen: „Die FDP hat sich mit Erfolg für eine Ausräumung die- ser Bedenken und eine ausschließ- lich individuelle Verpflichtung des Kassenarztes eingesetzt. Die Über- schreitungssumme soll nunmehr im Wege des Einzelregresses ausgegli- chen werden (das ‚soll' bedeutet:

nicht unbedingt bis auf den letzten Pfennig)."

Wem soll man nun glauben?

Zur vorstationären Diagnostik und nachstationären Behandlung im Krankenhaus führte Ehrenberg vor dem Bundesrat aus: „Die Einrich- tung der Möglichkeit — die Kannbe- stimmung — darüber, daß Kranken- kassen und Krankenhäuser in Zu- kunft legitim — in einigen Regionen

wird es heute schon getan — nach dem Gesetzestext vorstationäre Diagnostik und nachstationäre Be- handlung mit anbieten können und auch vereinbaren können, wird eine wesentliche Strukturverbesserung und langfristig eine spürbare Ko- stenentlastung durch bessere Aus- nutzung vorhandener Apparaturen erbringen".

In der Sieben-Punkte-Erklärung wird das massiv heruntergespielt und erklärt, „daß vorstationäre Dia- gnostik und nachstationäre Behand- lung im Krankenhaus nur vorge- nommen werden darf, wenn der ein- weisende niedergelassene Kassen- arzt zustimmt". Diese „Zustim- mung" scheint man im großen Um- fang zu unterstellen, wenn sich dar- aus „eine wesentliche Strukturver- besserung" und eine „spürbare Ko- stenentlastung" ergeben soll. Aber offenbar ist auch hier bereits vorge- sorgt: Vor einigen Monaten hat ein enger Mitarbeiter des Ministers vor Krankenkassenvertretern erklärt, die

Krankenkassen sollen zunehmend Einfluß auf die Patienten üben, die ambulante Versorgung in den Kran- kenhäusern in Anspruch zu neh- men!

Druck also von der Krankenkasse auf den Versicherten, vom Versi- cherten auf den Kassenarzt, um so dessen „Zustimmung" zu sichern?

Die Kassen zahlen „Prä und Post"

direkt an die Krankenhäuser. Ko- stendämpfung? Dies sicher nicht.

Dafür aber um so sicherer zielstrebi- ge Systemveränderung.

Bekanntlich schreibt das Gesetz vor, daß bei einer Veränderung der Ge- samtvergütung die voraussichtliche Entwicklung der Grundlohnsumme, der Praxiskosten und der für kas- senärztliche Tätigkeit aufzuwenden- den Arbeitszeit . . . zu berücksichti- gen sind. Wie will man einen Bewer- tungsmaßstab, der die einzelne Lei- stung zur Grundlage hat, mit der kassenärztlichen Arbeitszeit verbin- den? Entweder vergütet man die In-

1894 Heft 30 vom 28. Juli 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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