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Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenhilfeleistungen

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Ambulante Behandlung von Asylbewerbern

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenhilfeleistungen

Die steigende Zahl von Flüchtlingen wirft vermehrt die Frage auf, welche Leistungen Asylbewerber im Rahmen der ambulanten Behandlung beanspruchen können.

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenhilfeleistungen.

Asylbewerber die nach Paragraph 4 des AsylbLG leistungsberechtigt sind, haben konkret Anspruch auf eine ärztliche Behandlung nur bei akuten Erkrankungen und

Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Außerdem sind werdenden Müttern und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

Zu beachten sind zudem die individuellen Angaben der Sozialhilfeträger auf den

Behandlungsscheinen, wie zum Beispiel Gültigkeit des Behandlungsscheins etc. Weitere Informationen hierzu, wie etwa vertragliche Vereinbarungen, Regelungen zum

Überweisungsverfahren oder zur Notfallbehandlung, entnehmen Sie bitte unserer Website.

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