Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 44⏐⏐3. November 2006 A2963
W I R T S C H A F T
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s geht an dieser Stelle nicht um vom Gesetzgeber vorge- schriebene Versicherungen, wie die Berufsgenossenschaft oder die Au- tohaftpflicht, sondern um Versiche- rungsarten, die für niedergelassene Ärzte ein absolutes Muss bedeuten – wollen sie nicht fahrlässig ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.>Berufshaftpflichtversicherung.
Der Siegesmarsch der Rechtschutz- versicherung ließ die Zahl der be- haupteten ärztlichen Behandlungs- fehler mit entsprechenden Schadens- ersatzforderungen sprunghaft stei- gen. Legt doch die Rechtsprechung, die oft mehr dem Patienten als dem Arzt gewogen ist, strenge Maßstäbe an die ärztliche Sorgfaltspflicht an.
Dabei ist insbesondere an Übernah- meverschulden wegen Behandlung aufgrund unzureichender Fachkennt- nisse/Erfahrungen, an Diagnosefeh- ler durch unterlassene elementare Kontrollbefunde, an ungenügende Therapie- oder Sicherheitsaufklä- rung, an Therapiefehler oder an Ver- stöße gegen die Dokumentations- pflicht zu denken – also Dinge, die auch guten Ärzten unterlaufen kön- nen und hohe Schadensersatzan- sprüche des Patienten auslösen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht gedeckt
Hier schützt den Arzt die Berufs- haftpflichtversicherung. Sie schließt in der Regel auch Praxisvertretun- gen und nichtärztliche Praxismitar- beiter in den Schutz mit ein. Mitver- sichert sind je nach Umfang des Versicherungsvertrages unter ande- rem mit dem Schadensfall anfallen- de Gerichts- und Anwaltskosten, Praxisimmobilienbesitz, häusliche Abwässer und Praxisabwässer, Ver- tretungstätigkeit des Arztes für ei- nen anderen vorübergehend verhin- derten Arzt, Apparate und Behand- lungen, soweit in der Heilkunde an-erkannt, Abhandenkommen von Sa- chen der Patienten, Unterhaltsan- sprüche, erweiterter Strafrechtsschutz (Übernahme der Kosten für Straf- verteidigung und strafgerichtliche Verfahren, wenn über ein Ereignis verhandelt wird, das im Zusammen- hang mit einem versicherten Haft- pflichtanspruch steht), Datenschutz- risiko und Mietsachschäden (Schä- den an gemieteten Räumlichkeiten).
Vorsätzlich herbeigeführte Schä- den, über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Schäden, Eigenschä- den, Bußgelder und Strafen, Tätig- keiten, die weder dem versicherten Beruf noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, sind von der Versicherung nicht gedeckt.
Der exakte Inhalt des Versiche- rungspaketes und die Höhe der Ver- sicherungssumme sollten in einem vertrauensvollen Gespräch mit der Versicherung, entsprechend den Be- dürfnissen des Arztes, individuell festgelegt werden. Hieraus ergibt sich auch die Prämienhöhe. Die Ver- sicherungsprämie ist als Betriebs- ausgabe steuerlich absetzbar.
> Inhaltsversicherung. Die In- haltsversicherung schützt den Versi- cherten bei Schäden an Praxis- einrichtung und -gerät im Fall von Feuer, Einbruchdiebstahl (inklusive Vandalismus, ein häufig vergesse- ner Punkt), Leitungswasser- sowie Sturm- und Hagelschäden. Generell gilt das Prinzip der Neuwertversiche- rung, sodass der Arzt im Schadensfall die zerstörten/beschädigten Sachen zulasten der Versicherung zum Neu- wert wiederbeschaffen kann – frei- lich unter der Voraussetzung, dass die Versicherungssumme richtig bemes- sen wurde. Andernfalls würde der Schaden nur anteilig ersetzt.
>Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallversicherung. Oft zwin- gen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Lei- tungswasser- oder Sturm-/Hagel-
schäden zu einer tage-, ja wochen- langen Schließung der Praxis. Den- noch laufen Fixkosten wie Mieten, Gehälter und Aufwendungen für den Kapitaldienst weiter. Vor diesen meist zu spät erkannten Folgen schützt die Betriebsunterbrechungs- versicherung, auf die ein besonne- ner Arzt nicht verzichten wird. Die Versicherungsprämie ist als Be- triebsausgabe steuerlich absetzbar.
>Private Krankenversicherung.
Neu niedergelassene Ärzte glauben,
„zunächst“ auf den Abschluss einer Krankenversicherung verzichten zu können. Doch gerade ein Arzt sollte sich des hohen Risikos bewusst sein, das er damit eingeht. Ein Hin- weis auf eine schwere Krankheit mit Krankenhausaufenthalt mag genü- gen. Gerade für Ärzte bieten die pri- vaten Krankenversicherungen über Gruppenversicherungsverträge Pro- dukte mit attraktiven Beiträgen an.
Ein Vertrag kann auf die Grundver- sorgung beschränkt werden; darü- ber hinaus lässt er sich meist indivi- duell um eine Vielzahl unterschied- licher Leistungspakete erweitern.
Je niedriger das Eintrittsalter beim Eintritt in eine private Krankenver- sicherung, desto günstiger sind die Prämien. Daher sollte man sich frühzeitig für den Schritt in die pri- vate Krankenversicherung entschei- den. Die Prämien können im Rah- men der vom Gesetzgeber gezoge- nen Grenzen steuerlich als Sonder- ausgaben geltend gemacht werden.
Ausführliche Beratung ist geboten
Diese Übersicht enthält keine Versi- cherungen, die für jedemann zu empfehlen sind – etwa die Teilkas- ko- oder eine Privathaftpflichtversi- cherung. Auch dient die Übersicht nur einer ersten Orientierung und kann nicht das vertrauensvolle Ge- spräch mit einem Versicherungsspe- zialisten ersetzen. Weit verbreitet und beliebt sind Übersichten mit Prämienvergleichen. Doch ist dabei Vorsicht geboten. Denn auch die Standardverträge der einzelnen An- bieter weichen regelmäßig inhaltlich voneinander ab, sodass ein Prämien- vergleich einem Vergleich von Äpfeln mit Birnen gleichkäme. I Michael Bandering