Kinderform ab 1. Juli '85
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
WIRTSCHAFT
Versicherungen
Krankenhaustagegeld
—Nach Angabe des Bundes- gesundheitsministeriums werden jährlich 180 000 Kinder stationär behan- delt. Immer mehr Kranken- häuser ermöglichen, ne- ben dem Kind auch die Mutter oder eine andere
„Bezugsperson" mit auf- zunehmen. Die Hälfte der Krankenhäuser verlangen pro Tag bis zu 50 DM für die Mitaufnahme der Be- gleitperson. Nur wenn eine medizinische Notwendig- keit für die Aufnahme einer Begleitperson besteht, sind die anfallenden Ko- sten durch den allgemei- nen Pflegesatz abgegol- ten. In den Fällen aber, in denen die Nähe der Be- zugsperson zwar nicht me- dizinisch notwendig ist, aber die Genesung des Kindes fördert, müssen die Eltern zahlen. Als Schutz vor diesen finanziellen Fol- gen empfiehlt der „Berli- ner Verein" den Abschluß einer Krankenhaustage- geldversicherung, die auf das Kind ausgestellt wird.
Der Monatsbeitrag für Kin- der bis zum 12. Lebensjahr betrage beispielsweise 5,80 DM bei einem versi- cherten Tagegeld von 50 DM. Das Krankenhausta- gegeld wird auch dann ge- zahlt, wenn für die Aufnah- me der Begleitperson kei- ne Kosten anfallen. EB Versicherungsschutz auch im Ausland — Die private Krankenversicherung von Mitarbeitern, die sich im Auftrag ihrer Firma für län- gere Zeit im Ausland auf- halten, hat nach Mitteilung des Verbandes der priva- ten Krankenversicherung e. V. auch als Grundschutz
— also Krankheitskosten- versicherung mit Hundert- Prozent-Schutz — Europa- geltung. Während des er- sten Monats des Aufent- halts gilt sie ohne beson- dere Vereinbarung auch in den außereuropäischen
Staaten. Dasselbe trifft auch für eine Kranken- haustagegeldversicherung zu. Sonderregelungen gibt es für die Krankentage- geldversicherung. Der pri- vatversicherte Angestellte muß seine Versicherung allerdings über die Verle- gung seines Wohnsitzes in ein europäisches oder au- ßereuropäisches Land in- formieren, da das Versi- cherungsverhältnis endet, wenn er aus dem Tätig- keitsbereich des Versiche- rers (Bundesrepublik Deutschland) wegzieht und keine andere Verein- barung mit seiner Versi- cherung trifft. Der Versi- cherungsschutz wird in der Regel zu gleichen Kondi- tionen fortgesetzt.
Bei beruflicher Tätigkeit oder sonstigem Aufenthalt im außereuropäischen Aus- land, der länger als einen Monat dauert, wird meist ein Beitragszuschlag erho- ben. Die private Kranken- versicherung erbringt auch Leistungen aus Zusatzver- sicherungen, die den ge- setzlichen Versicherungs- schutz ergänzen. EB
Kapitalmarkt
Veto aufgehoben — Seit dem 9. Mai 1985 dürfen Geschäftsleute und Touri- sten aus der Bundesrepu- blik ihre Hotelrechnungen oder Souvenirs auch in der DDR wieder mit Kreditkar- te bezahlen.
Bereits im Jahr 1969 hatte der Diners Club in einem Abkommen mit der DDR die Verwendung von Kre- ditkarten erreicht und bis 1977 anbieten können. Un- ter Berufung auf ein Devi- senbewirtschaftungsgesetz der alliierten Militärregie- rung von 1950 hatte die Landeszentralbank Hes- sen im August 1977 den Zahlungsverkehr via „pla- stic cards" in der DDR ge- nerell untersagt. L&P
1884 (100) Heft 24 vom 12. Juni 1985 82. Jahrgang Ausgabe A