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Archiv "Reform des Medizinstudiums: Wird die Approbation entwertet?" (12.11.1993)

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LITIK LEITARTIKEL

Reform des Medizinstudiums

Wird die Approbation entwertet?

Kritik hat die Bundesärztekam- mer an der Ausbildungsziel-Definiti- on geübt, die eine Sachverständigen- gruppe „zu Fragen der Neuordnung des Medizinstudiums" in ihrem Ab- schlußbericht (vom 23. März 1993) formuliert hat. Die Sachverständi- gengruppe, die das Bundesarbeitsmi- nisterium vor zweieinhalb Jahren be- rufen hatte, definierte als Ausbil- dungsziel des Medizinstudiums, „daß am Ende des Studiums (nur noch; die Red.) der zur Weiterbildung befähig- te Arzt steht, der eigenverantwort- lich, aber nicht selbständig tätig ist".

Dies lehnt die Bundesärztekammer ab, weil eine solche Zieldefinition nicht dem Verständnis des Arztes entspräche (einheitliches Arztbild) und zudem nicht den Erwartungen der Bevölkerung an die Qualität der ärztlichen Versorgung gerecht werde.

Inhaltliche Straffung

Andererseits begrüßt die Bun- desärztekammer die von der Exper- tengruppe unterbreiteten Vorschläge zur inhaltlichen Straffung und grund- legenden Neustrukturierung des Me- dizinstudiums. Dies soll den Empfeh- lungen der Gruppe zufolge in erster Linie durch eine Verzahnung des vorklinischen und klinischen Ab- schnitts des Medizinstudiums und durch eine frühzeitige Praxisorientie- rung erfolgen. Auch befürwortet die Bundesärztekammer die von den Ex- perten vorgeschlagene Kleingrup- penregelung. Allerdings sollten die Auswirkungen der 7. Novelle zur Ap- probationsordnung für Ärzte abge- wartet werden, deren empirische Evaluierung nicht vor 1995 vorliegt.

Bereits früher hatte der Medizini- sche Fakultätentag die Sorge geäu- ßert, daß auf der Basis der geltenden Approbationsordnung es nicht mög- lich sein werde, einen zur selbständi- gen Tätigkeit befähigten Arzt an den

Medizinischen Hochschulen und Fa- kultäten in Deutschland auszubilden.

Erst wenn festgestellt werde, daß die 7. Novelle zur Anderung der Appro- bationsordnung keine Verbesserung der Situation erbracht hat, sollten weitere Reform-Initiativen ergriffen werden, empfiehlt die Bundesärzte- kammer.

Regelungsaufgaben des Bundes

Der Bundesgesetzgeber könne und müsse das Berufsziel im Sinne des Kompetenztitels „Zugang zum ärztlichen Heilberuf" abschließend regeln, also beispielsweise auch die Voraussetzungen zur Aufnahme des Berufs in selbständiger Form. Der Bund könne sich dieses Regelungs- auftrages auch nicht durch Verwei- sung auf den Landesgesetzgeber ent- ziehen. Alle Fragen, die die ärztliche Berufsausübung nach der Approbati- on betreffen, also insbesondere Wei- ter- und Fortbildung sowie die Be- rufsgerichtsbarkeit, seien ausschließ- lich landesrechtlich zu regeln. Die Regelungskompetenz für die ärztli- che Weiterbildung müsse bei den Landesärztekammern bleiben.

Wenn auch das Ziel einer durch- greifenden Reform des Medizinstu- diums sei, das Ausbildungsniveau der zukünftigen Ärzte anzuheben, so dürfe dies nicht vordergründig dazu instrumentalisiert werden, um die Zahl der Ausbildungsabsolventen an eine wie auch immer ermittelte Be- darfszahl anzupassen („Bedarfszulas- sung" von Medizinstudenten).

Vielmehr müsse Orientierungs- maßstab für eine normative Ände- rung nur das Ausbildungsziel sein, nämlich die Bestimmung eines für seine künftigen Aufgaben hinrei- chend gerüsteten qualifizierten Arz- tes (Approbation). Allenfalls könne als „produit final" der zur Weiterbil- dung berechtigte Arzt postuliert wer- den.

Überhaupt noch nicht abzu- schätzen sind die Konsequenzen der geänderten Kapazitätsverordnungen und eines durchgängigen Kleingrup- pen-Unterrichts im Medizinstudium.

Es kann nicht hingenommen werden, wenn der Wert der Appro- bation im Zuge des beabsichtigten Reformschrittes entwertet würde.

Falls allerdings die Facharztanerken- nung Voraussetzung für die Zulas- sung zum ärztlichen Beruf sein sollte, muß der Staat bis zur Beendigung der Weiter-/Ausbildung („Arzt in Weiterbildung": AiW) die notwendi- gen Arbeitsplatzkapazitäten zur Ver- fügung stellen und garantieren. Dies ist allerdings ein müßiges Unterfan- gen: Die Arbeitsplatzkapazität für angehende Ärzte in den Kranken- häusern wird in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit reduziert, zumal Betten, ganze Abteilungen und Krankenhäuser im Zuge der Einfüh- rung der Pflegeversicherung ge- schlossen werden sollen. Zudem wür- de die Umstellung auf ein neues Aus- bildungsziel tarifrechtliche Konse- quenzen heraufbeschwören. Es kann nicht hingenommen werden, daß auch in der Phase der Weiterbildung Ärzte wie Ärzte im Praktikum (AiP) bezahlt werden. Eine geänderte Ziel- definition würde die Gesamtausbil- dungszeit auf 12 bis 15 Jahre verlän- gern. Dies kann aber nicht der Sinn der Generalrevision des Medizinstu- diums sein und müßte das Bundesge- sundheitsministerium zum „Ab- schwören" veranlassen.

Verbesserung der Lehre

Es bleibt zu hoffen, daß sich die zu erwartenden Novellierungen der Approbationsordnung für Ärzte auf die Verbesserung der Lehre konzen- trieren und daß sie nicht grundsätzli- che Statusfragen der ärztlichen Ap- probation ohne Not zur Disposition stellen. Harald Clade Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 45, 12. November 1993 (17) Al-2969

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