Die private Krankenversicherung paßt ihre Tarife an
Die Krankenhausreform, die mit Verabschiedung des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes, der Bun- despflegesatzverordnung und der verschiedenen Landeskranken- hausgesetze in Gang gekommen ist, beinhaltet zum Teil einschnei- dende Änderungen. Sowohl für den sozialversicherten Krankenhausbe- nutzer als auch für den Privatpa- tienten und Selbstzahler werden ab Jahresfrist in der allgemeinen Pfle- geklasse nur noch allgemeine vollpauschalierte Pflegesätze be- rechnet. Dies bedeutet: Die bislang gesondert berechenbaren Neben- kosten für Medikamente, Laborlei- stungen, Blutuntersuchungen usw., die dem Privatversicherten und Selbstzahler neben dem Pflegesatz gesondert berechnet wurden, wer- den jetzt in den allgemeinen Pfle- gesatz einbezogen. Durch diesen
"Sublimierungseffekt" sind aller- dings die Pflegesätze seit 1. Januar 1974 auf breiter Front gestiegen.
Eine andere einschneidende Ände- rung: Nach der Bundespflegesatz- verordnung können grundsätzlich gegen Aufschlag ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die persönli- che Behandlung durch den leiten- den Krankenhausarzt frei gewählt werden. - Diese als sogenannte Entkoppelung bezeichnete Liberali- sierung im Krankenhausbereich kommt allerdings überall dort noch nicht zum Zuge, wo die leitenden Ärzte auf Grund eines vor dem 1. Juli 1972 abgeschlossenen Vertra- ges das private Liquidationsrecht erhalten haben (§ 6 der Bundes- pflegesatzverordnung: sogenannte Besitzstandsklausel). Nach Feststel- lungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) sind 85 Prozent aller Chefarztverträge vor dem 1. Juli 1972 geschlossen wor- den. Sie sehen vor, daß alle Patien- ten in der Privatstation - heute Ein- oder Zweibettzimmer genannt - den Arzt honorieren.
Nach der Bundespflegesatzverord- nung bleibt aber die Wahl privat- ärztlicher Behandlung möglich, sie ist jetzt sogar von der Bettenzahl des Zimmers unabhängig. Die Re- gelung, daß die Wahl eines Ein- oder Zweibettzimmers nicht von der Behandlung durch einen be- stimmten Arzt abhängig gemacht werden kann, kann also erst nach und nach Bedeutung erlangen, nämlich dann, wenn die "Aitverträ- ge" aufgehoben werden oder aus- laufen. Diese Tatsache veranlaßte die PKV zur Feststellung, daß sich für die rund 9 Millionen Privatversi- cherten beim Krankenhausaufent- halt nichts Wesentliches geändert habe. Sie macht darauf aufmerk- sam, daß die sogenannten Voll- schutztarife alle Kosten der Be- handlung im Krankenhaus abdek- ken.
..,... Bei älteren Tarifen, die getrenn- te Erstattungssätze für Pflege, Arz- neien, Röntgendiagnostik usw. vor- sehen, verfahren die Unternehmen der privaten Krankenversicherung wie folgt:
Sie addieren die Durchschnittwerte der einzelnen Erstattungssätze, die bei der ursprünglichen Konstruk- tion des Tarifs verwendet wurden, zahlen die Summe zur Deckung der dem Versicherten berechneten Kosten. Damit passen sich die Un- ternehmen im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Berlin, der pauschalierten Kostenberechnung der Krankenhäuser an.
I> Hier ein Beispiel: Der vom Ver-
sicherten gewählte Tarif sieht die Erstattung eines täglichen Pflege- satzes in Höhe von 90 DM vor, wei- ter die Abdeckung von Nebenlei- stungen wie Arzneien, Röntgen usw., umgerechnet auf einen Ta- gesdurchschnittswert in· Höhe von 15 DM, sowie die Übernahme des
Leserdienst Hinweise· Anregungen WIRTSCHAFT
Arzthonorars, umgerechnet auf ei- nen durchschnittlichen Tageswert in Höhe von 17 DM, so daß der ge~
samte Erstattungssatz des Versi- cherten je Tag bis zu 122 DM be- trägt. Wurde nun privatärztliche Behandlung beansprucht, so wird der im Beispiel angenommene Durchschnittswert für das Arztho- norar in Höhe von 17 DM nicht zur Deckung der vom Krankenhaus be- rechneten Kosten verwendet, son- dern für das vom Arzt berechnete Honorar. Es bleibt also bei der ur- sprünglichen Leistungszusage des PKV-Unternehmens.
Schließlich gibt es Versicherungs- verträge mit einem Krankenhausta- gegeld-Tarif und einem Kostener- stattungs-Tarif. Der Krankenhaus- tagegeld-Tarif sollte - so rät die PKV - zur Finanzierung des früher vom Krankenhaus berechneten Be- trages für Unterbringung, Verpfle- gung und Pflege dienen, der Ko- stenerstattungs-Tarif hingegen zur Deckung der Arzthonorare und der vom Krankenhaus berechneten Ne- benleistungen verwandt werden. Arzthonorar und Nebenleistungen sind aber - wie bereits erwähnt - heute im Pauschalsatz enthalten.
Daher verfahren die Versicherer wie folgt:
..,... Sie zahlen das Krankenhausta- gegeld in der vereinbarten Höhe.
Daneben werden nach dem Kasten- erstattungstarif je 15 Prozent des vom Krankenhaus berechneten Pauschalsatzes für Arzthonorare und für Nebenleistungen erstattet.
Um vollen Versicherungsschutz zu haben, müssen also 70 Prozent des Pauschalsatzes durch das Kran- kenhaustagegeld gedeckt sein.
Wegen der durch das lnkrafttreten des neuen Pflegesatzrechtes stei- genden Kosten im Krankenhaus empfiehlt der PKV-Verband den nach älteren Tarifen Versicherten, ihre Verträge zu prüfen, eine even- tuelle Unterversicherung zu ver- meiden. Die Privatversicherer wol- len ihre Versicherten über An- schreiben und ihre Vertreter auf notwendige Anpassungen hinwei-
sen. HG
DEurSCHES·ARZTEBLA'IT Heft 23 vom 6.Juni 1974 1737