4. Jahrgang Schönwalde-Glien, 29. August 2008 Nr. 12
Ö F F E NT L IC H E B E K A N NT M AC H U N G E N
Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien und der
Ortsbeiräte Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf S. 2
2. Änderungssatzung der
Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien - Beschluss
- Änderungssatzung
S. 35 S. 35
1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
- Beschluss
- Änderungssatzung
S. 35 S. 36
Sonstige Mitteilungen
Aus der Arbeit des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havel-
ländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“ S. 36
Impressum S. 36
Amtsblatt
für die Gemeinde Schönwalde-Glien
mit den Ortsteilen: Grün efe ld , Pa aren im Gli en, Paus i n, P erwen itz ,
Sc hönwalde-Dorf, Sc hönwalde-Siedlung, Wansdorf
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 2
Öffentliche Bekanntmachungen
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 3
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 4
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 5
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 6
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 7
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 8
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 9
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 10
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 11
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 12
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 13
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 14
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 15
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 16
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 17
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 18
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 19
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 20
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 21
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 22
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 23
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 24
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 25
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 26
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 27
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 28
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 29
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 30
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 31
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 32
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 33
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 34
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 35 Beschluss Nr. 115/2008 aus Gemeindevertretersitzung vom 10.7.2008
2. Änderungssatzung der
Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schön- walde-Glien bekannt zu machen.
(9 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen)
2. Änderungssa tzung
der Friedhofssa tzung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§
5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 1549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetzes – 1.
BbgBAG) vom 28.06.2006 (GVBI. I S. 74, 86) sowie des Branden- burgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBI. I S. 298), gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 10.07.2008 folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:
Artikel 1
Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 01.04.2005 (Beschluss-Nr. 48/ 2005 vom 22.03.2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Buchstaben h werden die folgenden Buchstaben i und j angefügt:
„i) Urnengrabstellen - halbanonym j) Reihengrabstellen - halbanonym“
2. Nach § 12 wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b Reihengräber – halbanonym
(1) Halbanonyme Reihengräber dienen der namentlichen Erdbe- stattung Verstorbener auf einer Rasenfläche. Nutzungsrechte an halbanonymen Reihengräbern werden auf Antrag des Bestattungs- pflichtigen für die Dauer von 20 Jahren eingeräumt.
(2) In einem halbanonymen Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach.
(3) Die Abmessungen für ein halbanonymes Reihengrab betragen:
Länge 2,20 m, Breite 0,75 m.
(4) Für das Aufstellen eines Grabmales gelten gesonderte Gestal- tungsvorschriften.
(5) Es ist unzulässig, die Grabstelle zu bepflanzen oder einzufas- sen. Eine Umbettung ist nicht zulässig.“
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Urnenanlage halbanonym
(1) Halbanonyme Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstellen für die namentliche Beisetzung von Urnen auf einer Rasenfläche.
(2) In den halbanonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) beigesetzt.
(3) In einer halbanonymen Urnengrabstelle wird nur ein Verstorbe- ner bestattet.
(4) Die Abmessungen für ein halbanonymes Urnengrab betragen:
Länge 0,50 m, Breite 0,50.
(5) Für das Aufstellen eines Grabmales gelten gesonderte Gestal- tungsvorschriften.
(6) Es ist unzulässig, die Grabstelle zu bepflanzen oder einzufas- sen. Eine Umbettung ist nicht zulässig.“
4. § 18 Absatz (1) wird wie folgt geändert:
Nach dem Buchstaben a) werden folgende Buchstaben b), c), d) und e) angefügt:
„b) Die halbanonymen Urnengrabstellen auf dem Friedhof OT-Dorf sind mit einem Liegestein je Grabstelle, maximale Größe 35 x 30 cm (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von hinten 12 cm und vorn 7 cm zu versehen. Die Form, Farbe und Gestaltung des Liegesteins sowie die Beauftragung eines Stein- metz ihrer Wahl wird den Angehörigen überlassen. Als Blumen- schmuck ist eine Steckvase pro Grab hinter dem Liegestein zuläs- sig. Jegliche Bepflanzung außerhalb des Liegesteins ist unzulässig.
c) Die halbanonymen Reihengrabstellen auf dem Friedhof OT-Dorf sind mit einem Liegestein je Grabstelle, maximale Größe 40 x 35 cm (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von hinten 12 cm und vorn 7 cm zu versehen. Die Form, Farbe und Gestaltung des Liegesteins sowie die Beauftragung eines Stein- metz ihrer Wahl wird den Angehörigen überlassen. Als Blumen- schmuck ist eine Steckvase pro Grab hinter dem Liegestein zuläs- sig. Jegliche Bepflanzung außerhalb des Liegesteins ist unzulässig.
d) Die halbanonymen Urnengrabstellen auf dem Friedhof OT- Siedlung sind mit einer Grabplatte je Grabstelle, maximale Größe 35 x 30 cm (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von 3 bis 6 cm zu versehen. Die Grabplatte muss ebenerdig verlegt werden. Die Form, Farbe und Gestaltung der Grabplatte sowie die Beauftragung eines Steinmetz ihrer Wahl wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck darf nur auf der Grabplatte abgelegt- oder gestellt werden und diese nicht überragen, jegliche Bepflan- zung außerhalb der Grabplatte ist unzulässig.
e) Die halbanonymen Reihengrabstellen auf dem Friedhof OT- Siedlung sind mit einer Grabplatte je Grabstelle, maximale Größe 40 x 35 cm (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von 3 bis 6 cm zu versehen. Die Grabplatte muss ebenerdig verlegt werden. Die Form, Farbe und Gestaltung der Grabplatte sowie die Beauftragung eines Steinmetz ihrer Wahl wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck darf nur auf der Grabplatte abgelegt- oder gestellt werden und diese nicht überragen, jegliche Bepflan- zung außerhalb der Grabplatte ist unzulässig.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 18. August 2008
gez.
Bodo Oehme Bürgermeister
Beschluss Nr. 116/2008 aus Gemeindevertretersitzung vom 10.7.2008 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommuna- len Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benut- zung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung).
Der Bürgermeister wird beauftragt, die 1. Änderungssatzung der Satzung
der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebüh- rensatzung) bekannt zu machen.
(11 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)
Amtsblatt für die Ge me inde Schönwalde-Glien Jahrgang 4 Nr. 12 Seite 36
1. Änderungssatzung
der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glie n über die Erhe- bung der Gebühren für die Benutzung der
kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§
5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 1549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetzes – 1.
BbgBAG) vom 28.06.2006 (GVBI. I S. 74, 86) sowie des Branden- burgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBI. I S. 298), gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 10.07.2008 folgende 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebüh- rensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:
Artikel 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22.03.2007 (Beschluss-Nr. 37/ 2007 vom 15.03.2007) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Nr. 1.6. werden folgende Nummern 1.7., 1.7.1., 1.8., und 1.8.1. eingefügt:
„1.7. Urnenstelle halbanonym je Jahr - Friedhof OT-Siedlung 21,- € 1.7.1. Urnenstelle halbanonym je Jahr - Friedhof OT-Dorf 25,- € 1.8. Reihengrabstelle halbanonym je Jahr - Friedhof OT-Siedlung 42,- € 1.8.1. Reihengrabstätte halbanonym je Jahr - Friedhof OT-Dorf 50,- €“
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 18. August 2008
gez.
Bodo Oehme Bürgermeister
Aus der Arbeit
des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“
Mit Datum vom 01. Februar 2008 trat die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Havelland zur Umsetzung des „100-Stellen-Programms 2008/2009“ in Kraft.
Ein möglicher Einsatzbereich sind Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Bedingungen im Landkreis, wie Grabensanierungen,
Aufräumungsarbeiten in den Wäldern.
Der Wasser- und Bodenverband „GHHK - HK - HS“ sah hierin eine Chance, in der Gewässerunterhaltung bisher aus Kapazitäts- und Finanzgründen nicht abgearbeitete Vorhaben zu realisieren. Es wurden umgehend fünf Arbeitskräfte, die aus dem ALG II-Bereich hervorgehen sollten, für ein Jahr beantragt. Die Genehmigung erfolgte nach kurzer Zeit und so konnte diese Arbeitsgruppe bereits am 01. April dieses Jahres ihre Tätigkeit aufnehmen.
Der Einsatz erfolgte sofort mit dem Auftrag, Gräben von Sträuchern und anderem Aufwuchs freizuschneiden, der sich über viele Jahre gebildet hatte. Diese Gräben waren aufgrund der extremen Niederschläge wieder als „unterhaltungsbedürftig“ von den Mitgliedern eingestuft worden. Einsatzgebiete waren Berge, Selbelang, Paulinenaue und Mützlitz sowie Falkensee, hier das „Wohngebiet Waldheim“. In diesem Bereich hatten die hohen Niederschläge besonders viele Vernässungs- probleme geschaffen.
Eine weitere Gemeinde, die vom Einsatz dieser Mitarbeiter profitieren wird, ist Brieselang. Hier gibt es erhebliche Probleme mit dem Graben- system auch dadurch, dass nicht wenige Gräben zwischen eingezäun- ten Grundstücken verlaufen. Somit ist eine maschinelle Unterhaltung ausgeschlossen. Auch hier gilt es, Gehölzaufwuchs zu beseitigen und viele Meter bis zur nächsten Straße herauszutragen. Des Weiteren muss die Grabensohle mittels Spaten und Schippe vertieft werden.
Es gibt noch viele weitere Einsatzorte und Aufgaben, die es zu lösen gilt.
Dafür hat der Verband mit der Bereitstellung des Eigenanteils am Lohn, Arbeitsschutzausstattung, Werkzeug sowie eines Transporters die Voraussetzungen geschaffen.
Es wäre zu wünschen, dass dieses Programm verlängert werden würde.
Auch der Landkreis Potsdam-Mittelmark sollte sich aus unserer Sicht
hierfür interessieren, der Verband hätte an solcher Maßnahme ebenso Interesse.
Diese „Sonderarbeitsgruppen“ hätten im Interesse der Allgemeinheit viele notwendige Aufgaben zu lösen und würden der Wasserwirtschaft einen großen Dienst erweisen.
Nauen, 14. August 2008
Jorgas
Geschäftsführer
Ende der öffentlichen Bekanntmachungen
Sonstige Mitteilungen
Impressum:
He rausgebe r:
Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister
Schönwalde-Siedlung Sebastian-Bach-Straße 10-12 14621 Schönwalde-Glien
Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40
www.schoenwalde-glien.de
hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de
Re daktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint unregelmäßig.
Alle im Amtsblatt veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.
Das Amtsblatt wird sowohl in der Gemeindeverwaltung als auch in den Büros der Ortsbürgermeister zu den ortsüblichen Sprechzeiten kostenlos ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf der Homepage der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.
Das Amtsblatt der Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.