B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 37½½½½15. September 2000 A2411
Nachdem die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 und Abs. 7 SGB V nach Veröffentli- chung im Bundesanzeiger am 14. Mai 2000 in Kraft getreten sind, hat der Be- wertungsausschuss auf dem Wege der schriftlichen Beschlussfassung – rückwir- kend zum 1. Juli 2000 – die Leistungsposi- tion Nr. 27 neu in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Inhalt der neuen Leistungsposition Nr.
27 ist ausschließlich die Überprüfung und Koordination der häuslichen Kranken- pflege. Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege ist nicht gesondert be- rechnungsfähig. Sie ist ggf. Bestandteil der Leistung nach Nr. 27 (Verordnung auf Muster 12 der Vordruckvereinbarung).
Die Leistungen der Pflegedienste wer- den mit der Neueinführung der Lei- stungsposition Nr. 27 nicht berührt. Diese sollen die Vergütung für die von ihnen er- brachten Leistungen entweder direkt von den Krankenkassen oder auf der Basis entsprechender Vereinbarungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen erhal- ten. Dazu gehören auch Injektionen und Infusionen, die qualifizierte Mitarbeiter von Pflegediensten im Einzelfall bei De- legation ad personam erbringen können.
Dieser Sachverhalt wird in einer Bundes- empfehlung nach §86 SGB V für die Ver- gütung vertragsärztlicher Leistungen bei der Verordnung häuslicher Krankenpfle- ge klargestellt.
Nachfolgend unter „Bekanntmachun- gen“ wird die Beschlussfassung des Be-
wertungsausschusses aus der 64. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) veröffent- licht und ebenso die Bundesempfehlung nach §86 SGB V für die Vergütung ver- tragsärztlicher Leistungen bei der Ver- ordnung häuslicher Krankenpflege.
Wir weisen darauf hin, dass die Be- schlussfassung des Bewertungsausschus- ses ebenso wie die Bundesempfehlung erst nach Abschluss des inzwischen ein- geleiteten Unterschriftsverfahrens end- gültig rechtskräftig wird.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss nach §87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 64. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) folgende Änderung des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung ab 1. Juli 2000 beschlossen:
Gebührenordnungsabschnitt B III., 1. – Besuche, Visiten
1. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 27
27* Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häus- lichen Krankenpflege gemäß den Richt- linien des Bundesausschusses der Ärz- te und Krankenkassen, einschließlich
Überprüfung von Maßnahmen der häus- lichen Krankenpflege, ggf. einschließlich koordinierender Gespräche mit einbe- zogenen Pflegefachkräften bzw. Pflege- kräften, Anleitung der Bezugs- und Be- treuungspersonen, einmal im Behand- lungsfall . . . 250 Punkte
2. Aufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 27
Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 27 setzt die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach Muster 12 der Vor- druck-Vereinbarung und die Genehmi- gung durch die zuständige Krankenkasse
voraus. ✮
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
– Der AOK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bonn – der Bundesverband der Betriebskran-
kenkassen, Körperschaft des öffentli- chen Rechts, Essen
– der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Ber- gisch Gladbach
– der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kas- sel
– die Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bochum – die See-Krankenkasse, Körperschaft
des öffentlichen Rechts, Hamburg – der Verband der Angestellten-Kran-
kenkassen e.V. sowie der AEV-Arbei- ter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg – einerseits –
und die
– Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits –
geben nachfolgende Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V für die Vereinbarung von Gesamtvergütungen mit Wirkung zum 1. Juli 2000 ab:
§ 1
Änderung des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) zum 1. Juli 2000 Nach Veröffentlichung im Bundesanzei- ger am 13. Mai 2000 sind die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von
„Häuslicher Krankenpflege“ nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V am 14. Mai 2000 in Kraft getreten. Hierzu stellen die Partner dieser Bundesempfeh- lung fest, dass es sich bei der zum 1. Juli
2000 durch den Bewertungsausschuss nach §87 Abs. 3 SGB V rückwirkend be- schlossenen Leistung nach der Nr. 27 des EBM um eine vertragsärztliche Leistung handelt, die den ärztlichen Aufwand bei der Überprüfung der Notwendigkeit so- wie der Durchführung ärztlicher Maßnah- men und die Koordination der verord- neten häuslichen Krankenpflege berück- sichtigt. Darunter fallen auch solche ärzt- liche Leistungen, die vom Vertragsarzt an qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter von Pflegediensten delegiert werden.
Die Partner dieser Vereinbarung stel- len fest, dass die Vergütung der von der neuen Gebührenziffer erfassten Leistun- gen keinen zusätzlichen Mittelbedarf auslöst, sondern durch erzielte Einspa- rungen (z. B. im Zusammenhang mit der Neubewertung der Nrn. 160 bis 162 EBM zum 1. Juli 1999) sichergestellt ist. ✁
Bundesempfehlung
nach § 86 SGB V für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei der Verordnung häuslicher
Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V im Jahr 2000
§ 2
Vergütung der von Vertragsärzten in der ambulanten Betreuung
delegierten Leistungen
(1) Im Rahmen der ambulanten ver- tragsärztlichen Leistungserbringung ver- sorgen Praxen in Kooperation mit Pflege- diensten Patienten, die ohne diese Be- treuung auf stationäre Behandlung ange- wiesen wären. Vornehmlich betroffen sind Patienten mit notwendiger parente- raler Behandlung, die in der Regel mit- tels Kathetersystem durchgeführt wird.
Die Behandlungen werden überwiegend täglich, häufig sogar mehrmals täglich, er- forderlich. Dabei handelt es sich bei der Anlegung und bei der Einbringung von Arzneimitteln in ein solches Katheter- system um ärztliche Leistungen, die nur auf Weisung des Arztes im Einzelfall an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter von Pflegediensten zu ihrer Durchfüh- rung delegiert werden dürfen.
Die Partner dieser Vereinbarung stel- len fest, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um solche nach §1 handelt, die mit der durch den Bewertungsausschuss nach
§87 Abs. 3 SGB V zum 1. Juli 2000 be- schlossenen Leistung nach Nr. 27 EBM erfasst und vergütet sind.
Den Partnern der Gesamtverträge wird zur Erstattung dieser stationsersetzenden Leistungen folgende Vereinbarung emp- fohlen: Unter Berücksichtigung bereits beschlossener regionaler gesamtvertragli- cher Regelungen oder zweiseitiger Rege- lungen zwischen den Kostenträgern und Institutionen und Verbänden des Pflege- dienstes sollen angemessene Vergütungs- sätze für die stationsersetzenden Leistun- gen im Gesamtvertrag vereinbart werden.
Das Honorarvolumen für diese stationser- setzenden Leistungen soll im Formblatt 3 unter der Position D-01-55-00 ausgewie- sen und auf Nachweis vergütet werden.
Die Zuordnung zur Gesamtvergütung soll für das Jahr 2000 und die jeweils nachfol- genden Jahre nachträglich auf der zah- lungsbegründenden Basis der genannten Position im Formblatt 3 erfolgen.
(2) Mit dieser Vereinbarung wird den Partnern der Gesamtverträge weiterhin empfohlen, Regelungen über die Weiter- leitung und Abtretung der gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbarten Vergütungen an qualifizierte Institutionen und Verbände zu treffen. Dabei soll es ermöglicht wer- den, dass bei einem entsprechenden Nach- weis der Qualifikation der Mitarbeiter der Pflegedienste und der Dokumentation der erbrachten Leistungen die Vergütung für die delegierten ärztlichen Leistungen di- rekt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden kann. Näheres sollen die Partner der Gesamtverträge regeln. ✮
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A2412 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 37½½½½15. September 2000
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 10. April 2000 beschlossen, die Anlage B der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß §135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fas- sung vom 10. Dezember 1999 (BAnz.
2000, S. 4602), zuletzt geändert am 10.
April 2000 (BAnz. S. 13396), wie folgt zu ergänzen:
In der Anlage B „nicht anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsme- thoden“ wird folgende Nummer ange- fügt:
29. Aktiv-spezifische Immunthera- pie (ASI) mit autologer Tumorzellvak- zine
Köln, den 10. April 2000 Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen Der Vorsitzende
J u n g
Erläuterung: Der vorstehende Be- schluss des Bundesausschusses vom 10.
April 2000 ist am 25. Juli 2000 im Bundes- anzeiger veröffentlicht und damit am 26.
Juli 2000 in Kraft gesetzt worden. ✮
Änderung der BUB-Richtlinien
vom 10. April 2000
Zweites Symposium Evidenzbasierte Medizin vom 5. bis 7. Oktober 2000 in Berlin
Thema: „EbM-Netzwerk“
Veranstalter:
Ärztekammer Berlin, Bundesärztekammer, ebm Deutsches Netzwerk, unterstützt durch das Bundesministerium für Gesundheit
Wissenschaftliche Leitung:
Dr. med. Günther Jonitz, Berlin; Dr. med. Regina Kunz, Berlin; Prof. Dr. med.
Heiner Raspe, Lübeck Inhalt des Symposiums:
Vier Tagungsschwerpunkte: Evidenzbasierte Medizin: Ein Steuerungsinstrument für das Gesundheitswesen? Evidenzbasierte Medizin in Aus-, Weiter- und Fortbil- dung; Evidenzbasierte Medizin in Klinik und Praxis und „Evidenzbasierte Medi- zin und der mündige Bürger“
Durchführung:
Plenarveranstaltungen mit in- und ausländischen Referenten; Plenardiskussion mit Repräsentanten der Ärzteschaft, der Gesundheitspolitik und der Krankenkas- sen; parallele Workshops in Kleingruppen zu Schwerpunktthemen mit ergebnis- orientierter Diskussion und Erfahrungsaustausch; Informelle Treffen; Abendver- anstaltung
Teilnehmer:
Praktizierende Ärzte aus dem ambulanten und stationären Sektor, Praxisgrup- pen, Praxisnetze, Qualitätszirkel und andere Fachberufe im Gesundheitswesen, wissenschaftliche Fachgesellschaften, Patienten-Organisationen, Selbsthilfe- gruppen, Vertreter von Berufsverbänden, Krankenkassen, Gesundheitsbehör- den, Pharmaindustrie, Renten-Unfallversicherung und Vertreter der Politik aus Bund und Ländern
Teilnahmegebühr:
780 DM (einschließlich MwSt.) Auskunft und Anmeldung:
mibeg Consulting GmbH, Katharina Genau, Hessische Straße 10, 10115 Berlin;
Telefon: 0 30/29 34 57-0/-33; Fax: 0 30/29 34 57-22; E-Mail: genau@b.mibeg.de ✮