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Deshalb wird der Regierungsrat aufgefordert, Massnahmen zu unterstützen, die sicherstellen, dass 1

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M 319/2005 ERZ 26. April 2006 48C Motion

0890 Geissbühler-Strupler, Herrenschwanden (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.11.2005

Integration von Kindern mit Defiziten in Regelklassen der Volksschule

Der Artikel 17 des Volksschulgesetzes gibt der Schule den Auftrag, möglichst alle Kinder in Regelklassen zu integrieren.

Für fremdsprachige, verhaltensgestörte (neuerdings: verhaltensoriginelle!) und schulleistungsschwache Kinder ist eine Integration in Regelklassen aber erst möglich, wenn diese Kinder ihre Defizite behoben haben.

Deshalb wird der Regierungsrat aufgefordert, Massnahmen zu unterstützen, die sicherstellen, dass

1. Fremdsprachige Kinder so lange in separaten Klassen geschult werden, bis sie die Deutsche Sprache beherrschen, also eine gute Sprachkompetenz erlangt haben.

2. Verhaltensauffällige Kinder so lange in separaten Kleinklassen mit speziell ausgebildeten Lehrkräften gefördert werden, bis diese Kinder ihre Sozial- und Selbstkompetenz verbessert haben, und sie sich in eine Regelklasse einfügen können.

3. Schulleistungsschwache Kinder in separaten Kleinklassen individuell, ihren Fähigkeiten entsprechend unterrichtet und zu möglichst autonomen Menschen erzogen werden, damit sie ihr Leben anpacken und meistern können.

Begründung

Die Tendenz der letzten Jahre, SchülerInnen mit Defiziten in Regelklassen schulen zu lassen, hat zu einer Qualitätseinbusse unserer Volksschulen geführt. Die Folgen einer falsch gehandhabten Integration zeigen sich in den Ergebnissen der „Pisa-Studie“.

Bei den fremdsprachigen Kindern hat es sich gezeigt, dass 1-2 zusätzliche Deutschstunden pro Woche nicht zum erwarteten Erfolg führen, und die meisten Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ein sprachliches Defizit aufweisen. Dieses wirkt sich oft auch in anderen Schulfächern behindernd aus.

Für verhaltensauffällige Kinder braucht es zur Behebung der Defizite grosse Zuwendung durch die Lehrperson, aber auch klare Strukturen im Kleinklassenverband. Solche schwierige Kinder gehen in grossen Regelklassen unter. Auch bringt der Spezialunterricht, der heute parallel zum Unterricht der Regelklasse angeboten wird, grosse Unruhe mit sich und jedes Mal verpasst das Problemkind wichtige Unterrichtssequenzen seiner MitschülerInnen. Damit können Defizite zu wenig effizient angegangen werden.

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Schulleistungsschwache Kinder werden in Regelklassen andauernd demotiviert. Dies führt oft zu Antriebsschwäche, oder die Kinder versuchen in der Regelklasse durch auffälliges Verhalten ihre Schulleistungsschwäche zu kompensieren.

Sowohl für die drei Problemgruppen, wie auch für die Kinder in den Regelklassen muss die heute vielerorts unbefriedigende Situation durch einen Stopp der Integration von Kindern mit Defiziten in Regelklassen verbessert werden. Auch für die betroffenen Lehrkräfte ist der Unterricht in Regelklassen mit Problemkindern ein kaum zu bewältigendes Unterfangen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 17.11.2005

Antwort des Regierungsrates Vorbemerkungen

Art. 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) sieht vor, dass Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen erschwert wird, in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden soll. Dabei sollen die Bildungsziele - soweit nötig - durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen angestrebt werden.

Der mit Beschluss vom 5. September 2001 durch den Grossen Rat revidierte Art. 17 VSG erwähnt explizit auch Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder mit ausserordentlichen Begabungen.

Der Regierungsrat hat den Auftrag, die Umsetzung dieses Gesetzesartikels in einer Verordnung zu regeln. Zudem hat der Grosse Rat im April im Rahmen der Bildungsstrategiedebatte zwei Planungserklärungen verabschiedet:

1. Die Ein- und Durchführung von Umsetzungsmassnahmen sind erst anzuordnen, wenn die Strategie und der Massnahmenkatalog vom Grossen Rat genehmigt wurden.

2. Das Projekt Integration ist im Sinne der Grossratsdebatte zu Art. 17 VSG aus dem Jahre 2001 umzusetzen. Den in der Debatte geäusserten Vorbehalten und Bedenken ist vollumfänglich Rechnung zu tragen.

Die Arbeiten sind in Berücksichtigung dieser Vorgaben nun so weit fortgeschritten, dass in der Septembersession 2006 ein Umsetzungsbericht vorgelegt werden kann. Dieser soll zusammen mit der vorliegenden Motion durch den Grossen Rat diskutiert werden.

Zu den Anliegen der Motionärin

Die Motionärin verlangt eine separierende Schulung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, was gegenüber der durch den Grossen Rat in der Debatte von 2001 gezeigten Haltung betreffend die Änderung des Volkschulgesetzes und der Debatte von 2005 betreffend die Bildungsstrategie der Erziehungsdirektion nicht entspricht. Die Motionärin legt den Gesetzesartikel offenbar so aus, dass „möglichst alle Kinder in die Regelklassen zu integrieren“ seien. Der Regierungsrat interpretiert Art. 17 VSG nicht in dieser Absolutheit.

Der Regierungsrat ist der Überzeugung, Kindergarten und Volksschule im Kanton Bern sollen der zunehmenden Heterogenität in den Schulklassen nicht mit zunehmender Aussonderung, sondern mit kooperativen und flexiblen Organisations-, Schul- und Unterrichtsformen begegnen. Er ist sich bewusst, dass Kindergarten und Volksschule nicht in der Lage sind, alle Kinder und Jugendlichen integrativ zu unterrichten. Deshalb soll die

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neue Verordnung, welche die Umsetzung von Art. 17 VSG regeln wird, für die Gemeinden und Schulen zwar eine Entwicklung in Richtung einer weiter gehenden schulischen Integration zulassen, ohne sie aber umfassend zu verlangen.

Die Interpretation der Ergebnisse der von der Motionärin erwähnten PISA-Studie weist darauf hin, dass eine enge Beziehung zwischen Schulleistung und sozialer Herkunft besteht. Die in der PISA-Studie erfolgreicheren Länder zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie leistungsschwache Schülerinnen und Schüler früher fördern und weniger ausgrenzen, und dass sie Schulen mit leistungsmässig heterogener Zusammensetzung der Schülerschaft gezielter finanziell unterstützen. Ebenso weisen die Schulen in diesen Ländern eine erhöhte Autonomie mit Selbstverantwortung und Rechenschaftsablegung auf.

Im internationalen Vergleich steht die Schweiz bereits heute mit einer Separationsquote von rund 6% an der Spitze. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass eine weitere Erhöhung der Aussonderungsquote nicht zur Erhöhung des Bildungsniveaus führen würde.

Der Regierungsrat beobachtet mit Besorgnis die Tendenz, dass die Volksschule der steigenden Heterogenität der Schülerschaft mit zunehmender Aussonderung begegnet. So sind im Kanton Bern in den letzten drei Schuljahren insgesamt 21 zusätzliche Kleinklassen eröffnet worden, was eine Zunahme der jährlichen Kosten um rund 3.2 Mio. Franken bewirkt hat. In der gleichen Zeitspanne hat der Schülerbestand um rund 1500 Schülerinnen und Schüler abgenommen. Die Annahme dieser Motion würde die beschriebene Tendenz noch verstärken und die Kosten durch die Eröffnung neuer Klassen noch weiter steigen lassen.

Organisatorisch wären zudem die Forderungen der Motionärin nur in den Städten und grösseren Gemeinden umsetzbar. Gerade dort besteht aber bereits ein gut ausgebautes Angebot an besonderen Klassen. Im übrigen Kantonsgebiet müssten neue, zentralisierte Angebote mit kostenintensiven Schülertransporten organisiert werden.

Mit der Umsetzung von Art. 17 VSG beabsichtigt der Regierungsrat einerseits, die 35- jährigen gesetzlichen Bestimmungen (Dekret und Verordnung über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule) den Entwicklungen in Gesellschaft und Schule anzupassen, andererseits sollen die besonderen Massnahmen (die besonderen Klassen, der Spezialunterricht und weitere Massnahmen zur besonderen Förderung) neu definiert und einem neuen Finanzierungsmodus unterstellt werden. Dabei soll ein Sozialindex zur Anwendung gelangen, der bei der Zuteilung der Mittel an die Gemeinden deren soziale Struktur berücksichtigt. Den Gemeinden soll für die Organisation der besonderen Massnahmen eine möglichst weit gehende Autonomie zugestanden werden.

Dazu wird – wie bereits erwähnt - dem Grossen Rat für die Septembersession ein Bericht vorliegen.

Zu den in der Motion geforderten Massnahmen äussert sich der Regierungsrat wie folgt:

Zu Ziffer 1: Schulung fremdsprachiger Kinder in separaten Klassen

Der Regierungsrat teilt die Meinung der Motionärin, wonach gute Sprachkompetenz eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Integration und eine erfolgreiche Schullaufbahn darstellt. Anders als die Motionärin ist er jedoch der Ansicht, dass der Sprachunterricht bei Schülerinnen und Schülern nicht generell, sondern nur zu Beginn des Zweitspracherwerbs (z. B. bei Neuzuzug aus dem Ausland) ausserhalb der Regelklasse stattfinden soll.

Der Regierungsrat lehnt es deshalb ab, fremdsprachige Kinder und Jugendliche generell in separate Klassen für Fremdsprachige einweisen zu lassen. Er befürwortet vielmehr Unterrichtsmodelle zum Zweitspracherwerb, wie sie z. B. an der Primarstufe in Thun zur Anwendung kommen. Dort werden Schülerinnen und Schüler in separaten, abgestuften Intensivkursen (12 Wochen Grundkurs, 12 Wochen Aufbaukurs, weiterführende Stützkurse)

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im Zweitspracherwerb gefördert. Die Förderung kann auch in Form von kooperativem Unterricht erfolgen.

Zu Ziffer 2: Förderung von verhaltensauffälligen Kindern in separaten Kleinklassen

Der Regierungsrat lehnt es ab, Schülerinnen und Schüler mit auffälligem Verhalten generell in separate Klassen einzuweisen. Wie die Motionärin ist jedoch auch er der Ansicht, dass bei erheblicher Störung des Unterrichts das Wohl der Klassengemeinschaft stärker gewichtet werden soll, als das individuelle Integrationsbedürfnis des einzelnen Kindes oder Jugendlichen (vgl. Art. 28 VSG, welcher gar den Ausschluss dieser Kinder aus der Klassengemeinschaft erlaubt). Die Möglichkeit der Zuweisung zu einer besonderen Klasse, sei es zur Förderung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder sei es zum Schutz der Klassengemeinschaft, ist heute bereits möglich und wird auch mit der kommenden Inkraftsetzung der neuen Verordnung zur Umsetzung von Art. 17 VSG weiterhin möglich bleiben

Zu Ziffer 3: Unterrichten von schulleistungsschwachen Kindern in separaten Kleinklassen

Der Regierungsrat vertritt gegenüber der Schulung von leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern in besonderen Klassen eine differenzierte Haltung. Entgegen der Forderung der Motionärin ist der Regierungsrat nicht der Meinung, dass schulleistungsschwache Kinder und Jugendliche generell in separate Kleinklassen einzuweisen sind. Auch die Regelschule hat den Auftrag, Schülerinnen und Schüler individuell und ihren Möglichkeiten entsprechend zu fördern. Es kann nachgewiesen werden, dass vergleichbare Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen die grösseren Lernfortschritte erzielen als in Kleinklassen.

Hingegen anerkennt der Regierungsrat aber auch, dass besondere Klassen wichtige Fördergefässe für die Schulen sind, um Schülerinnen und Schüler mit verschiedensten Lernbeeinträchtigungen zu unterstützen. Auch können sie z. B. für Kinder und Jugendliche, die dem Leistungsdruck der Regelklassen nicht gewachsen sind, temporär einen wertvollen Schon- und Entwicklungsraum bieten.

Aus den genannten Gründen ist der Regierungsrat der Überzeugung, dass Zuweisungen von Kindern und Jugendlichen in besondere Klassen nicht pauschal erfolgen dürfen, sondern aufgrund einer sorgfältigen Beurteilung der Gesamtsituation der Schülerin oder des Schülers durch die abklärenden und zuweisenden Instanzen.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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