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Wie lange sind Kinder
bei den Eltern mitversichert?
D
ie meisten Eltern ha- ben eine Privathaft- pflicht-Versicherung abgeschlossen, die für Schä- den aufkommt, die sie selbst — oder aber ihre Kinder — ange- richtet haben.Diese Privathaftpflicht- Versicherung schließt unver- heiratete Kinder so lange ein, wie sie noch nicht volljährig sind. Mit 18 Jahren muß man sich also selbst um eine Haft- pflichtversicherung küm- mern. Allerdings bleiben auch volljährige Kinder noch durch ihre Eltern bis zum Schluß der ersten Berufsaus- bildung haftpflichtversichert.
Bedingung dafür ist, daß sich diese Berufsausbildung un- mittelbar an die Schul- oder Hochschulausbildung bezie- hungsweise den Grundwehr- oder Zivildienst anschließt.
Wer auf einen Studien- oder Lehrplatz wartet, hat ei-
ne Schonfrist von einem Jahr, bleibt also auch in dieser Übergangszeit im Haftpflicht- schutz seiner Eltern. Einge- zogene Wehrpflichtige und Zivildienstleistende brauchen ebenfalls nichts zu unterneh- men — die Versicherungspoli- ce ihrer Eltern schützt auch sie.
Wenn der Jugendliche ei- nen Ausbildungsabschnitt er- reicht hat, nach dem es ihm möglich ist, selbst zu verdie- nen — beispielsweise Ab- schluß einer Lehre oder eines Studiums —, muß er eine eige- ne Privathaftpflicht-Versiche- rung abschließen.
Eine Rechtsschutzversi- cherung übernimmt die Ko-
sten, die aufgrund eines Rechtsstreites entstanden sind, auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebens- jahr. Dies gilt aber nur, solan- ge diese noch in der Schul- oder Berufsausbildung ste- hen. Ausgenommen ist der Rechtsschutz für eigene Fahrzeuge oder die eigene Wohnung. Mit der Volljährig- keit sollten sich junge Leute folglich um eine eigene Rechtsschutzversicherung kümmern, falls sie bereits ausgelernt haben, ebenso Verheiratete — auch wenn sie noch im Haus der Eltern wohnen sollten.
Der Schutz einer Hausrat- versicherung bleibt bis zur
Gründung eines eigenen Hausstands erhalten. Die von den Eltern abgeschlossene Versicherung gilt auch am Zweitwohnsitz des Kindes, wenn die Berufsausbildung Anlaß für die auswärtige Un- terbringung ist. Auch für Wehrpflichtige in der Kaser- ne oder für den Zivildienstlei- stenden zahlt die Hausratver- sicherung der Eltern. Dabei sind zehn Prozent der elterli- chen Versicherungssumme die Obergrenze, höchstens 15 000 Mark. Wer mehr Hab und Gut sein eigen nennt, muß dafür selbst eine Haus- ratversicherung abschließen.
In der privaten Kranken- versicherung gibt es eine
„Mitversicherung" im Sinne der oben genannten Ver- tragsarten nicht. Hier also muß für jedes Kind eine eige- ne Versicherung abgeschlos- sen werden. rco
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Dt. Ärztebl. 88, Heft 36, 5. September 1991 (115) A-2945