Die meisten Eltern haben eine Privathaftpflicht-Versi- cherung abgeschlossen, die für Schäden aufkommt, die sie selbst – oder aber ihre Kinder – angerichtet haben. Das kann der Ball in Nachbars Scheibe ebenso sein wie ein mißglück- tes Spiel mit Pfeil und Bogen.
Diese Privathaftpflicht-Ver- sicherungschließt unverheirate- te Kinder so lange ein, wie sie noch nicht volljährig sind. Ab
„18“ muß man sich also selbst um eine Haftpflichtversiche- rung kümmern. Oft bleiben al- lerdings volljährige Kinder noch durch ihre Eltern haftpflichtver- sichert: bis zum Schluß der er- sten Berufsausbildung. Bedin- gung dafür ist, daß sich diese Berufsausbildung unmittelbar
an die Schul- beziehungsweise Hochschulausbildung oder den Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst anschließt.
Wer auf einen Studien- oder Lehrplatz wartet, hat eine Schonfrist von einem Jahr, bleibt also auch während dieser Übergangszeit durch die Versi- cherung seiner Eltern geschützt – dies dann im übrigen auch weiter während des Studiums.
Eingezogene Wehrpflichtige und Zivildienstleistende brau- chen ebenfalls nichts zu unter- nehmen – die Versicherungspo- lice ihrer Eltern schützt auch sie weiter. Das gilt jedoch nicht für sogenannte Zeit-Soldaten. Im- mer dann, wenn der Jugendli- che einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, nach dem es ihm
möglich ist, selbst Geld zu ver- dienen – beispielsweise nach dem Abschluß einer Lehre oder eines Studiums –, muß er eine eigene Privathaftpflicht-Versi- cherung abschließen.
In der privaten Krankenver- sicherunggibt es eine „Mitver- sicherung“ im Sinne der oben geschilderten Vertragsarten nicht. Hier muß für jedes Kind eine eigene Versicherung abge- schlossen werden.
Ausschluß beim Rechtsschutz
Bei der Rechtsschutzversi- cherung ist interessant zu wis- sen, daß sie Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr übernimmt – aber nur, solange diese noch in der Schul- oder Berufsausbil- dung stehen. Ausgenommen ist der Rechtsschutz für eigene Fahrzeuge oder die eigene Wohnung. Ab „18“ sollten sich junge Leute folglich um eine ei- gene Rechtsschutzversicherung
kümmern, falls sie bereits aus- gelernt haben, ebenso Verheira- tete – auch wenn sie noch im Haus der Eltern wohnen sollten.
Der Schutz einer Hausrat- versicherung bleibt bis zur Gründung eines eigenen Haus- standes erhalten. Die von den Eltern abgeschlossene Versi- cherung gilt auch am Zweit- wohnsitz des Kindes, wenn die Berufsausbildung Anlaß für die auswärtige Unterbringung ist.
Ebenso für Wehrpflichtige in der Kaserne oder für den Zivil- dienst leistet die Hausratversi- cherung der Eltern. Dabei sind zehn Prozent der Versiche- rungssumme die Obergrenze, höchstens 15 000 DM. Wer mehr Hab und Gut sein eigen nennt, muß dafür selbst eine Versicherung abschließen. Wird ein eigener Hausstand gegrün- det, und sei es in einer sepa- raten Wohnung im Haus der Eltern, ist ebenfalls eine eige- ne Versicherung erforderlich, wenn man nicht auf den Kosten für die Wiederbeschaffung sit- zen bleiben will. rco
V E R S I C H E R U N G E N