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Archiv "Haftpflicht: Kinder sind nicht ewig mitversichert" (22.04.2005)

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D

er Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin, hat vor gravierenden Konsequen- zen für das künftige Angebot von privatem Versicherungs- schutz in Deutschland ge- warnt, wenn das „Antidiskri- minierungsgesetz“ so wie von der Bundesregierung geplant in Kraft tritt. Der GDV forder- te den Gesetzgeber auf, Versi- cherungsverträge aus dem An- wendungsbereich des Antidis- kriminierungsgesetzes heraus- zunehmen und im Versiche- rungsaufsichtsgesetz zu regeln.

Dabei müsse sich der Gesetz- geber auf die Umsetzung der Europäischen Richtlinien be- schränken.

Das Gegenteil der Gesetzesintention

Die Versicherungswirtschaft unterstütze das Anliegen des Gesetzentwurfs, willkürliche Diskriminierung zu verhin- dern. Die individuelle Risiko- prüfung zur Kalkulation risi- koadäquater Versicherungs- prämien sei jedoch keine Dis- kriminierung, sondern eine – wie der Gesetzentwurf in sei- ner Begründung auch aner- kenne – „im Interesse der Versicherten gebotene Risi- kodifferenzierung“. Zu Recht werden dementsprechend mit Verweis auf die nötige indivi- duelle Risikoprüfung Kredit- verträge vom Gesetzentwurf nicht erfasst.

Es sei falsch, die Risikoprü- fung von Versicherern nach den im Gesetzentwurf ge- nannten Merkmalen wie Al- ter, Geschlecht, sexuelle Ori- entierung und Behinderung grundsätzlich zu verbieten und nur dann ausnahmsweise

zu gestatten, wenn die Risiko- bewertung auf Basis entspre- chender veröffentlichter Sta- tistiken geschieht. Damit wer- de das Gegenteil der Ge- setzesintention erreicht. Die Versicherbarkeit eines erhöh- ten Risikos etwa aufgrund ei- ner Behinderung könne wegen der Vielgestaltigkeit der Ein- zelfälle oft erst dann festge- stellt werden, wenn eine er- gänzende individuelle Prüfung unter Einbeziehung versiche- rungstechnischer Erfahrun- gen und medizinischer Kennt- nisse erfolgen kann. Diese Form der Risikodifferenzie- rung, die bislang sogar auf- sichtsrechtlich geboten war, soll künftig untersagt werden, weil sie nicht den gesetzlich definierten engen Anforde- rungen einer veröffentlichten Statistik entspricht.

Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf mit hei- ßer Nadel ohne ausreichende Konsultation mit den zustän- digen Bundesministerien,Auf- sichtsbehörden und Fachver- bänden gestrickt worden sei.

Auch sei bislang jegliche wis- senschaftlich fundierte Fol- geneinschätzung unterblieben.

So könne insbesondere der oh- ne jede Übergangsfrist gege- bene verfassungswidrig-rück- wirkende Eingriff in beste- hende Verträge nicht nur zu Prämienerhöhungen für die derzeit Versicherten führen, sondern im Extremfall sogar Versicherungsunternehmen in ihrer Existenz gefährden.

Überdies drohe die Attrak- tivität des künftigen Ange- bots deutscher Versicherer sowohl im Preis als auch in der Produktvielfalt zulasten ihrer Kunden durch das Ge- setz deutlich verschlechtert zu werden. So sei zum Bei- spiel zu prüfen, ob künftig überhaupt noch private Be- rufsunfähigkeitsversicherun- gen kalkuliert und angeboten werden können.

Da der Gesetzentwurf über das hinausgehe, was für die Umsetzung der europäischen Richtlinien geboten sei, wer- de die deutsche Versiche- rungswirtschaft durch die im

nationalen Alleingang unter- nommene massive Einschrän- kung einer professionellen Risikoeinschätzung im euro- päischen Binnenmarkt spür- bar benachteiligt. Langfristig könnte sie in einzelnen Versi- cherungszweigen durch Ange- bote europäischer Wettbewer- ber verdrängt werden. Selbst in den USA, die – wie die dor- tige Klagewelle zeige – über die wohl schärfste Antidiskri- minierungsgesetzgebung der Welt verfügen, sieht das Ver- sicherungsrecht zwar umfas- sende, jedoch deutlich sachge- rechtere Regelungen vor, die alle professionellen Metho- den einer versicherungstech- nischen Risikoeinschätzung uneingeschränkt zuließen. JF

Haftpflicht

Kinder sind nicht ewig mitversichert

Die Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Ver- sicherungen für Verbraucher, weil sie bei Missgeschicken Schutz vor möglicherweise existenzbedrohenden Scha- denersatzansprüchen bietet.

Meist sind Kinder im Rah- men einer Familien-Haft- pflichtversicherung mitversi- chert. Doch der beitragsfreie Einschluss des Nachwuchses hat irgendwann ein Ende. So sind volljährige Kinder nur noch mitversichert, wenn sie noch in der ersten Ausbildung sind, Wehr- oder Zivildienst leisten und noch nicht gehei- ratet haben. Auch wenn diese Kriterien erfüllt sind, endet oftmals der Schutz mit dem 25. oder 30. Geburtstag.

Eltern sollten daher mit der Volljährigkeit des Kindes prüfen, wie lange der Fami- lien-Haftpflichtschutz noch besteht. Beim Wegfall sollte das Kind so schnell wie mög- lich eine eigene Haftpflicht- versicherung abschließen, um gefährliche Lücken zu ver-

meiden. WZ

V E R S I C H E R U N G E N

[62] Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 16⏐⏐22. April 2005

Antidiskriminierungsgesetz

Versicherer warnen vor den Konsequenzen

Die individuelle Risikoprüfung zur Kalkulation risiko- adäquater Prämien sei keine Diskriminierung, meint der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft.

Der Stellenwert des privaten Versicherungsschutzes hat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Während die Prämieneinnah- men der Versicherungswirtschaft Anfang der 60er-Jahre erst drei Pro- zent des Bruttoinlandsprodukts ausmachten, waren es 2003 bereits gut sieben Prozent. Die Geldvermögensbildung der privaten Haushal- te bei Versicherungen summierte sich allein in 2003 auf 32 Milliarden Euro. Die Ausgaben für die private Abdeckung von Risiken betrugen im gleichen Jahr pro Kopf der Bevölkerung etwa 1 850 Euro.

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