• Keine Ergebnisse gefunden

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen so zu ändern, dass die Schulsozialarbeit eine kantonale Aufgabe des Bildungswesens wird

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Der Regierungsrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen so zu ändern, dass die Schulsozialarbeit eine kantonale Aufgabe des Bildungswesens wird"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_0cf43dfcba4c4019bd48d757243b9445.doc

M 206/2003 ERZ 24. März 2004 48C

Motion

0967 Beeri-Walker, Niederwichtrach (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.09.2003

Schulsozialarbeit im Kanton Bern

1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, die rechtlichen Grundlagen so zu ändern, dass die Schulsozialarbeit eine kantonale Aufgabe des Bildungswesens wird. Zur Organisation dieser Aufgabe sind kantonale Richtlinien und Kriterien zu schaffen, um die Sozialarbeit in den einzelnen Volksschulen zu konzipieren und umzusetzen.

2. Der Kanton muss die Aufgaben der Schulsozialarbeit zwischen den drei Direktionen ERZ, GEF, JGK koordinieren und die Führungsverantwortung einer Direktion zuweisen.

Begründung zu Punkt 1

In unserer pluralistischen und multikulturellen Gesellschaft werden Familien mit immer neuen Herausforderungen konfrontiert. Leistungsdruck, Ängste, Suchtprobleme, fehlende Geborgenheit, mangelnde Integration verhindern bei einer zunehmenden Zahl von Kindern das Erreichen einer stabilen Identität. Lehrkräfte erleben diese sozialisationsbedingten Defizite häufig als Erste ausserhalb der Familie. Die Schule hat zwar die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder im Auge, aber im Vordergrund stehen Wissensvermittlung und Wissenserwerb.

Die Schwierigkeiten beginnen in ausgeprägten Fällen vom ersten Kindergartentag an und häufen sich in der Pubertät, wo die Jugendlichen einen oft schmerzhaften Prozess der Wertbildung, der Selbstfindung und der körperlichen Veränderung durchlaufen.

Die Kinder und Jugendlichen brauchen bestens ausgebildetes Fachpersonal in Krisen, die sie im Umfeld der Schule schwer belasten. Die Lehrerschaft ist für solche Fälle nicht ausgebildet und braucht konkrete Unterstützung durch den Kanton.

Aufgabenbereiche und gesetzliche Grundlagen

Die Schulsozialarbeit macht Primärprävention, um Stärken der Schülerinnen und Schüler zu erkennen und die individuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Die Sekundarprävention versucht, Gefährdungen zu erfassen und schadenmindernd einzuwirken. Eine Krisenintervention stellt ohne Zeitverlust Hilfe zur Verfügung mit Beratung, Verhandlung und Klassenintervention.

Unterstützung der Lehrpersonen bei Integrationsbemühungen, bei Klassenkonflikten, Gewalt und Ausgrenzung.

Die Schulsozialarbeit übernimmt Schnittstellenfunktionen.

(2)

2

Die gesetzlichen Grundlagen:

• ZGB Artikel 317/1 Zusammenarbeit in der Jugendhilfe

• Sozialhilfegesetz Artikel 3 Wirkungsziele und Artikel 17 Aufgaben der Sozialbehörde;

Artikel 19 Aufgaben der Sozialdienste

• Volksschulgesetz Artikel 2 Aufgabe

Wenn ein Bedürfnis besteht, muss die Schulsozialarbeit grundsätzlich allen interessierten Gemeinden offen stehen und vom Kanton als Aufgabe anerkannt werden.

Begründung zu Punkt 2

ERZ Die Schulsozialarbeit gehört in das System Schule, zusammen mit der Heilpädagogik, den Hilfestellungen der Kantonalen Erziehungsberatung und dem Spezialunterricht. Das Konzept der Schulsozialarbeit ist integrationsorientiert.

Die JGK plant, koordiniert und fördert die offene Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Jugendförderung und des Jugendschutzes.

GEF Schulsozialarbeit ist Teil der allgemeinen Sozialarbeit. Sie ist in Bereichen wie Gesundheitsförderung, Gewalt- Drogen- und Krisenprävention tätig.

Die Steuerung obliegt gemäss Sozialhilfegesetz (SHG) der GEF im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Es ist manchmal dem Zufall überlassen, wer in einer Gemeinde die Schulsozialarbeit initiiert und wem sie dann zugeordnet wird.

Es ist nötig, dass die Direktionen unter sich die Zuständigkeiten regeln und die Schulsozialarbeit klar positionieren.

Antwort des Regierungsrats

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) unterstützt die Volksschule die Familie in der Erziehung der Kinder. Somit hat die Schule nebst dem Bildungsauftrag auch einen Erziehungsauftrag.

Der Regierungsrat geht mit der Motionärin einig, dass gesellschaftliche Veränderungen diesen Erziehungsauftrag in den letzten Jahren schwieriger gemacht haben. Lehrpersonen müssen mehr Zeit in die Bewältigung dieser Probleme investieren. Dies erschwert zunehmend die Erfüllung des Bildungsauftrages, da die Lehrpersonen vermehrt an den Grundvoraussetzungen für einen geregelten Schulbetrieb arbeiten müssen.

Komplexere Gesellschaftsstrukturen haben komplexere Erziehungsarbeiten zur Folge und belasten dadurch die Institution Schule mit umfangreicheren Problemen. Die Gefahr besteht, dass hierbei die Lehrpersonen in der Erfüllung ihrer Aufgabe überfordert werden.

Die Schulsozialarbeit kann nach Meinung des Regierungsrates eine mögliche Antwort auf diese Überforderung sein. So kann die Schulsozialarbeit unter anderem die Lehrpersonen beraten, Kriseninterventionen in einzelnen Klassen durchführen, schnelle Hilfe vor Ort leisten oder die Schule etwa bei der Umsetzung eines Unterrichtsausschlusses nach Artikel 28 VSG unterstützen. Hierbei ist die Koordination zwischen allen Beteiligten wichtig.

Einzelne Gemeinden haben dies erkannt, haben an einzelnen Schulen Schulsozialarbeit eingerichtet und machen gute Erfahrungen.

Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und das Anliegen zu prüfen. Es ist klar, dass diese Prüfung in Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeit führenden Gemeinden, mit Lehrpersonen sowie den drei Direktionen ERZ, GEF und JGK zu erfolgen hat. Dabei müssten auch die Erfahrungen der Schulen des

(3)

3

französischsprachigen Kantonsteils miteinbezogen werden. An den dortigen Schulen wirken mit beschränkten Pensen Lehrpersonen als „Schulmediatorinnen und -mediatoren“.

Dieses Angebot hat der Kanton in Ermangelung eines flächendeckenden Angebotes ambulant tätiger Heilpädagoginnen und Heilpädagogen eingeführt. Es werden damit gute Erfahrungen gemacht. Im Weiteren hat die Prüfung auch in Koordination mit der Bildungsstrategie der Erziehungsdirektion zu erfolgen.

Nach Meinung des Regierungsrates können durch die Schulsozialarbeit die bestehenden Schwierigkeiten wirksamer bekämpft werden und damit andere kantonale und kommunale Stellen entlastet werden. Der Regierungsrat ist bereit, das Anliegen zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist auch die Frage der Kosten. Die finanziellen Konsequenzen werden beim materiellen Entscheid eine wesentliche Rolle spielen.

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat die Annahme der Motion als Postulat.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im

Zur Beantwortung die- ser Fragen werden in diesem Buch verschiedene Metho- den, fachliche Orientierungen und Handlungsprinzipien systematisch sowohl mit Bezug zu theoretischen

Angesichts der ungesicherten strukturellen und fachli- chen Verortung von Schulsozialarbeit zwischen Jugend- hilfe und Schule ist zu erwarten, dass auch in Zukunft

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen so zu gestalten, dass eine gute Ausbildungsqualität erreicht werden

Nach dem harten Lockdown im vergangenen Frühjahr, von dem die Schulen massiv betroffen waren, setzten wir uns im letztjährigen Jahresbericht der Schulsozialarbeit mit Themen rund

1977 wurde Schulsozialarbeit als Modellprojekt erstmalig in einem Stadtteil eingeführt. Hier entstand das Grundkonzept der Schulsozialarbeit in Wiesbaden. Dies überzeugte so, dass in

Die Abteilung Schulsozialarbeit aus dem Amt für Soziale Arbeit Wiesbaden hat an 16 Gesamt-, Haupt- und Real-, Förder- und beruflichen Schulen die Auf- gabe, gemäß § 13 SGB

Verhaltensauffällige Kinder so lange in separaten Kleinklassen mit speziell ausgebildeten Lehrkräften gefördert werden, bis diese Kinder ihre Sozial- und