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Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen so zu gestalten, dass eine gute Ausbildungsqualität erreicht werden kann

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M 229/2005 ERZ 26. Oktober 2005 48C

Motion

3247 Marti Anliker, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 28 Eingereicht am: 05.09.2005

Ausbildung der Pflegefachleute: Qualität muss Priorität haben

Mit der Neuen Bildungssystematik in den Gesundheitsberufen werden die Studiengänge zur diplomierten Pflegefachfrau / zum diplomierten Pflegefachmann im Kanton Bern hauptsächlich an höheren Fachschulen (HF), zu einem kleinen Teil an der Fachhochschule (FH) angeboten. Die bisherigen Ausbildungsprogramme Diplomniveau I und II werden ca.

ab dem Jahr 2011 vollständig durch HF und FH-Studiengänge ersetzt sein.

Momentan sind die Lehrpersonen, welche an den Pflegeschulen die diplomierten Pflegefachleute ausbilden, nach den Richtlinien des Personalgesetzes angestellt. Auch die DozentInnen an der FH sind nach dem Personalgesetz angestellt.

Im Projektbericht „Hauptprojekt Kompetenzzentrum HF Pflege – Phase I“ vom 19.08.2005 wird dargelegt, dass alle Lehrpersonen und Schulleitungsfunktionen auf HF-Ebene zukünftig im Lehreranstellungsgesetz (LAG) angestellt werden sollen.

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen so zu gestalten, dass eine gute Ausbildungsqualität erreicht werden kann.

1. In einem Bericht ist darzulegen, welche Vor- und Nachteile eine Anstellung im LAG der Lehrpersonen an der HF Pflege haben. Insbesondere soll aufgezeigt werden, wie in der Aufbauphase der HF Pflege die Qualität der Ausbildung garantiert wird.

Vor dem Entscheid über die Anstellungsbedingungen (LAG oder PEG) mit den Sozialpartnern zu verhandeln.

Begründung:

Während der Aufbauphase der neuen Studiengänge HF Pflege haben die Lehrpersonen einen weitaus grösseren Aufwand für die Unterrichtsvorbereitung. Das neue Curriculum ABZ bedingt viel mehr Absprachen bezüglich Unterrichtsinhalten und Vernetzung. Die Inhalte müssen neu aufbereitet und innerhalb von modularen Strukturen vernetzt vermittelt werden. Die Lehrpersonen müssen aufwändige modulübergreifende Kompetenznachweise erarbeiten und bei den Studierenden durchführen (OSCE). Im Curriculum sind äusserst aufwändige Lernarrangements vorgesehen (Erfahrungs- und Lernwerkstatt), welche zuerst entwickelt werden müssen.

Diese Zusatzbelastungen werden sich im Laufe der Zeit stabilisieren. Aber in dieser Aufbauphase ist eine möglichst flexible Anstellung der Lehrpersonen unabdingbar. Das Personalgesetz kann diesem Umstand unter Umständen besser Rechnung tragen als dies das LAG vermag.

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2. In der Verordnung zum Lehreranstellungsgesetz ist die notwendige Flexibilität vorzusehen, damit bei den Lehrpersonen an Höheren Fachschulen, neben der Unterrichtstätigkeit, genügend Kapazitäten für die Erfüllung weiterer Aufträge und Aufgaben (z.B. EBLP) bestehen.

Begründung:

Auf der Ebene HF ist ein wissenschaftgestützter Unterricht für die Ausbildungsqualität Voraussetzung. Der berechtigte Anspruch von PatientInnen und Pflegepraxis nach Evidence-based Learning Practice (EBLP), sowie der Gesundheitsversorgung nach effektiver Pflegeausbildung und Leistung bedeutet für die Lehrpersonen, dass der Aufwand für die Unterrichttätigkeit dauerhaft sehr gross ist. EBLP dient der Ausbildungsqualität und soll als Standard für HF Pflege unbedingt gelten. EBLP ermöglicht, dass das bestmögliche zur Verfügung stehende Wissen unter Einbezug der Fachexpertise und der Patientenpräferenzen vermittelt wird. Da der Wissenszuwachs in der Pflegewissenschaft, der Medizin und anderen für die Pflege relevante Wissenschaftsbereiche sehr gross ist, ist eine regelmässige Literaturrecherche und Fachaustausch mit PflegeexpertInnen für eine Lehrperson HF Pflege unabdingbar.

Für eine ausreichende Ausbildungsqualität HF Pflege ist es deshalb erforderlich, dass die Schulleitungen die Lehrpersonen möglichst flexibel einsetzten können.

Die Qualitätsansprüche nach evidenzbasierten Studiengängen besteht im Übrigen auch bei den anderen HF im Kanton Bern.

Diesem Umstand sollte in der Verordnung zum LAG unbedingt Rechnung getragen werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.09.2005

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat unterstützt die Forderung der Motionärin, dass die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen so zu gestalten sind, dass eine gute Ausbildungsqualität erreicht werden kann, voll und ganz. Wie die Motionärin schreibt, ist vorgesehen die neu zu konzipierende Höhere Fachschule („Kompetenzzentrum HF Pflege“) dem Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) vom 20. Januar 1993 (BSG 430.251) zu unterstellen.

Warum Lehreranstellungsgesetz?

Grundsätzlich sind die Lehrpersonen der Höheren Fachschulen gemäss LAG Artikel 2 dem LAG unterstellt. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen. Im Rahmen des Projektes wurde eine Anstellung nach LAG mit einer Anstellung nach dem Personalgesetz (PG) vom 16. September 2004 (BSG 153.01) verglichen. Folgende Gründe sprechen für das LAG:

Das LAG wurde für die spezifischen Bedürfnisse von Lehrberufen konzipiert. So können nur im LAG Bandbreiten von Wochenlektionen definiert werden, damit Schwankungen in der Beschäftigungslage ohne Lohneinbussen aufgefangen werden können. Dieser Mechanismus wird mit der so genannten Pensenbuchhaltung gesteuert. Gerade in der Übergangsphase sollte diese Flexibilität ausgeschöpft werden können. Dies garantiert den Lehrpersonen einen gleich bleibenden Lohn im Rahmen der garantierten Beschäftigungsgradprozente.

Stellt man das LAG dem Personalgesetz gegenüber, zeigen sich weitere markante Unterschiede:

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Personalgesetz Lehreranstellungsgesetz

Lehrauftrag Nicht definiert Definiert

Zuständigkeit Finanzdirektion Erziehungsdirektion

Flexible

Arbeitszeit Jahresarbeitszeit Bandbreite und individuelle Pensenbuchhaltung

Einstufung Keine spezifische Vorgaben

für Lehrkräfte Vorgaben sind im LAG definiert

Unterrichtspensen Keine Vorgaben Vorgaben sind pro Stufe im LAG definiert

Geltungsbereich Gilt nur für kantonale Institutionen

Gilt auch für subventionierte Institutionen mit privater Trägerschaft

Andere HFS

Gartenbauschule Oeschberg (LAG- Anstellung wird zur Zeit überprüft)

Ausgenommen vom LAG ist zudem die privat getragene

Schule für

Aktivierungstherapie in Burgdorf; hier gilt das Obligationenrecht.

- Höhere Fachschule (HF) für Elektrotechnik, Biel

- HF Technik, Biel - Telematikschule, Bern

- HF Medienmanagement und Medienwirtschaft, Bern

- HF für Heizungs-, Klima-, Kälte- und Sanitärtechnik, Bern

- HF Holzbau, Holztechnik und Holzindustrie, Biel

- Hotelfachschule Thun

- HF für Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen, Bern - HF für Wirtschaft, Bern - HF für Sozialarbeit, Bern

Zu Punkt 1:

Art. 2 LAG regelt den Geltungsbereich:

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle Lehrkräfte an:

"

g kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen der Berufsbildung

h kantonalen oder vom Kanton subventionierten Technikerschulen und höheren Fachschulen.

"

3 der Regierungsrat kann in besonderen Fällen für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen.

Neben den oben stehenden sachlichen Gründen, welche für eine Anstellung der Lehrpersonen an höheren Fachschulen für Pflege unter das LAG sprechen, lässt das LAG (Art. 2) im Grundsatz kaum Spielraum für eine Unterstellung dieser Schulen unter das Personalgesetz.

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Der Regierungsrat stellt fest, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die sachlichen Abwägungen eindeutig für die Umstellung der Höheren Fachschulen für Pflege unter das LAG sprechen. Ein zusätzlicher Bericht dürfte keine grundlegenden neuen Erkenntnisse bringen und ist deshalb abzulehnen.

Zu Punkt 2:

Das Lehrerinnen- und Lehreranstellungsgesetz erlaubt es, die von der Motionärin geforderte Flexibilität zu erreichen. Im Zusammenhang mit dem geplanten Kompetenzzentrum Pflege sind die nachstehenden Rahmenbedingungen geplant:

- An Höheren Fachschulen beträgt ein Vollpensum 22 Wochenlektionen bei 39 Unterrichtswochen pro Jahr.

- Gemäss den Vorgaben des Curriculums werden mit 46 Unterrichtswochen pro Jahr gerechnet. Umgerechnet bedeutet dies 19 Wochenlektionen bei 46 Unterrichtswochen pro Jahr für 100% Beschäftigungsgrad. Davon werden 2 Wochenlektionen für die Mentoring- und Betreuungsaufgaben während der praktischen Ausbildung abgezogen (Sonderpool).

- Ein Vollpensum entspricht neu folglich 17 Lektionen pro Woche, sofern die speziellen Betreuungsaufgaben übernommen werden, andernfalls 19 Lektionen.

- Grundsätzlich erfolgt die Anstellung jedoch nicht auf eine bestimmte Lektionenzahl, sondern mit einem Beschäftigungsgrad. Daraus können einerseits der zu erfüllende Lehrauftrag sowie weitere den Lehrpersonen zugewiesene Aufgaben abgeleitet werden.

Es wird an den Schulleitungen sein festzulegen, wie genau die einzelnen Lehrkräfte eingesetzt werden sollen. Es ist durchaus denkbar, dass einzelne ausschliesslich mit Unterrichtsaufträgen versehen werden (Basis 19 Wochenlektionen) während andere vermehrt mit Mentoring und Betreuungsaufgaben beauftragt werden und in der Folge eben weniger Unterricht erteilen.

Auf den 1. August 2006 wird die Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) vom 21. November 1994 (BSG 430.251.0) revidiert. Es ist vorgesehen, den Berufsauftrag für Lehrkräfte präzise zu umschreiben. Der Verordnungsentwurf wird in eine Konsultation gehen, wo die betroffenen Kreise Gelegenheit erhalten werden, sich dazu zu äussern und allfällige Änderungsvorschläge einzubringen. Grundsätzlich wird der im LAG umschriebene Berufsauftrag für Lehrkräfte auch für die tertiäre Stufe gelten.

Falls Lehrkräfte an Höheren Fachschulen für Pflege spezielle Aufgaben übernehmen, welche über diesen vom Gesetz her formulierten Berufsauftrag hinaus gehen, kann ihnen im Rahmen des Schulpools oder eines Spezialpools dafür eine Entlastung gewährt werden. Die Verordnung zum LAG bzw. der Revisionsentwurf enthalten aus Sicht des Regierungsrates alle notwendigen Grundlagen, die es erlauben, diese Forderungen der Motion zu erfüllen.

Antrag

Punkt 1: Ablehnung

Punkt 2: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

Referenzen

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