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Archiv "ABTREIBUNG: Ungebühr" (02.03.1989)

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rente die Lebensarbeitszeit verlängert werden muß.

Die seit jeher von den Ärz- ten – im Einklang mit ihrem hohen Berufsethos – erbrach- ten Leistungen förderten das Ansehen ihres Berufsstandes und hoben ihn in der Werte- skala der Berufe auf einen der höchsten Ränge. Mit Recht wurde das Entgelt für seine Arbeit als Honorar bezeich- net. Daß dieser Ehrenname nicht für die Einkünfte aus der Abtreibungstätigkeit taugt, unterliegt kaum einem Zwei- fel, auch wenn ein hoher An- teil auf dem Weg über die Kas- senärztliche Vereinigung, eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts, bezogen wird. Beim

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Leserbriefe sind uns immer willkommen; sie werden von Autoren und Redaktion sehr be- achtet. Die Veröffent- lichungsmöglichkeiten freilich sind be- schränkt; eine bis zwei Seiten stehen in jedem Heft lediglich zur Verfü- gung. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist um so größer, je kürzer der Brief ist. Die Redaktion muß sich zudem eine – selbstverständlich sinn- wahrende – Kürzung vorbehalten. DA

Nachdenken über eine passen- de Bezeichnung spürt man, wie schwierig das Finden eines richtigen Begriffes sein kann:

Sold? Geht nicht, erinnert an Ehrensold, und die Abtrei- bung ist wahrhaftig keine eh- renwerte Tat. Lohn? Unmög- lich. Solches Handeln verdient keinen Lohn. Vergütung?

Man versuche nachzuweisen, wo hier etwas vergütet wird.

Gebühr? Es ist ungebührlich, Leben zu vernichten. Also wählen wir „Ungebühr", oder gibt es einen besseren Vor- schlag?

Dr. med. Carl-Otto Wag- ner, Ringstraße 22, 3442 Wahnfried

Maligne Tumoren

und Systemerkrankungen

Empfehlungen zur Diagnostik, Therapie und Nachsorge

Im Auftrag der Deutschen Krebsgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft deutscher Tumorzentren.

Herausgegeben von F. Linder, H. Sack,

R.

Gross, F. Eigler und K. Höffken

1989, 198 Seiten, 4 Abbildungen, 49 Tabellen, broschiert, DM 38,— ISBN 3-7691-0152-9

Interdisziplinäre Autorenteams aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland legen in diesem Buch einen kurzgefaßten Überblick über die prä- therapeutische Diagnostik, therapeutischen Emp- fehlungen sowie Nachsorgeprogramme zu den wichtigen Krebserkrankungen vor. Die Empfeh- lungen bilden eine Grundlage und können nicht für die Behandlung jedes einzelnen Patienten ver- bindliche und vollständige Gesamtinformationen liefern. Gleichwohl sind sie ein wichtiger Beitrag zur Standardisierung der Tumortherapie und füh- ren näher an das Ziel heran, für jeden Tumorpa- tienten die bestmögliche Therapie anzubieten, gleich, ob er nun in einem spezialisierten Tumor- zentrum oder in einem allgemeinen Krankenhaus behandelt wird.

Darüber hinaus bieten diese Empfehlungen dem überweisenden und in die Nachsorge eingebunde- nen niedergelassenen Arzt verläßliche und über- sichtliche Hilfe zur Beratung und Information sei- nes Patienten und von dessen Angehörigen.

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Irrtümer und Preisänderung vorbehalten. DÄ A-9/89

ABTREIBUNG

Zu dem Leserbrief „Bösartig"

von Prof. Huwer, der sich auf die Meldung „NS-Zeit: Erklärung der Kammer Berlin" bezog:

Ungebühr

Wenn die Volkszählung vor zwei Jahren unter ande- rem ergeben hat, daß die Zahl der unter 16 Jahre alten Jugendlichen von 14 Millio- nen in 1970 auf 8,7 Millionen in 1987 gesunken ist, läßt sich für den mitdenkenden Bürger der Bundesrepublik unschwer ein Zusammenhang zwischen dieser traurig stimmenden Bi- lanz und der Abtreibungs- szenerie (jährlich mehr als 200 000 Abtreibungen aus so- zialer Indikation) feststellen.

Zweifellos wäre das Defizit erheblich geringer, wenn die schwangerschaftbedingten so- zialen Notfälle anders beho- ben worden wären als durch die Tötung der Feten. Trotz des Geredes vom „nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch aus nichtmedi- zinischer Indikation" ist die Vernichtung ungeborenen Le- bens nach dem Urteil maßge- bender Juristen, verantwor- tungsbewußter Ärzte und aus dem Verständnis der Normal- bürger eine rechtswidrige Handlung, die zwar unter be- stimmten Voraussetzungen le- galisiert ist, die aber laut Urteil des Sozialgerichts Dortmund (S 8 Kr 172/81) als Mord be- zeichnet werden darf. Grund- gesetz und das Urteil des Bun- desverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 verpflichten den Staat – und natürlich auch die Bürger –, sich schützend vor das ungeborene Leben zu stellen. Daß das nicht ge- schieht, beweisen die bekannt- gewordenen Zahlen; dem Mißbrauch des Ergänzungsge- setzes zum § 218 durch unkon- trollierte, oft fragwürdige, ärztliche Notfallbescheinigun- gen wird freier Lauf gelassen.

Die Bundesbürger bringen über die gesetzlichen Kran- kenkassen jährlich, dem Ver- nehmen nach, 250 Millionen DM für die Tötung Ungebore- ner auf und erreichen damit, daß zur Sicherung der Alters-

A-506 (10) Dt. Ärztebl. 86, Heft 9, 2. März 1989

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