• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Arbeitsrecht: Nicht zur Nachahmung empfohlen" (01.02.2002)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Arbeitsrecht: Nicht zur Nachahmung empfohlen" (01.02.2002)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Das ist da zwar verschlüsselt, aber das ist ja lächerlich. Da kommt ja jeder rein.“ Na dann Prost!

Dr. med. Albrecht Pitzken, Oberdreispringen 2 , 51429 Bergisch Gladbach

Gustav Mahler

Zu dem Beitrag „Die Liebe zur Kunst“

von Dr. med. Timm Ludwig in Heft 25/2001:

Fehlschluss

Ich bin erstaunt, zu lesen:

Gustav Mahler starb mit 50 Jahren an einer Herzkrank- heit – möglicherweise ein psychosomatisches Leiden.

Dann folgt ein Abriss über das Künstlerleben Mahlers und die Schilderung der Krankheit zum Tode mit ei- ner klassischen, lehrbuch- gemäßen Symptomatik.

Dass man im Jahre 2001 bei diesem noch heute zum Teil hochdramatischen und leider mitunter noch immer nicht beizeiten erkannten Krank- heitsbild zu einem derartigen Fehlschluss in einer Fachzeit- schrift kommen kann, und diese Aussage sogar die Jury passiert, erscheint mir äußerst bedenklich.

Vielleicht sollte man aber nur den zumindest sprachlich verwirrenden Widerspruch zwischen: „möglicherweise ein psychosomatisches Lei- den“ und: „die Todeskrank- heit Endokarditis hat(te) sich manifestiert“ auflösen.

Dr. med. Sigrid Leutritz, Holbeinstraße 52, 01307 Dresden

Sterbehilfe

Zu dem Beitrag „Selbstbestimmtes Sterben: Die Macht der Gesetze ist beschränkt“ von Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz in Heft 45/2001:

Rolle der Ärzte häufig zu wenig beachtet

. . . Richtig ist, dass im Rah- men der Schmerztherapie oder anderer palliativmedizi- nischer Maßnahmen auch ei- ne dadurch bedingte Lebens-

verkürzung in Kauf genom- men werden kann. Neuere Untersuchungen zeigen je- doch, dass dies häufig über- haupt nicht der Fall ist und die dahin gehende Sorge unbe- gründet ist. Opiate in indizier- ter Dosis bei Tumorschmer- zen oder terminaler Dyspnoe verabreicht, führen nicht zum früheren Versterben der Pati- enten. In der Diskussion um

„selbstbestimmtes Sterben“, wie es im Titel der Arbeit von Prof. Taupitz heißt, wird die Rolle der Ärzte häufig zu we- nig beachtet. Die ärztliche Einschätzung der Prognose eines Patienten und die dar- aus resultierende Aufklärung (ohne dem Patienten gegen- über nur Hoffnungslosigkeit zu zeigen) spielt in diesem Rah- men eine wichtige Rolle.

Auch für die von mir strikt abgelehnte ärztliche aktive Sterbehilfe anstelle einer ärzt- lichen Sterbebegleitung mit Ausschöpfung aller palliativ- medizinischen Maßnahmen ist eine Mitarbeit von Ärzten erforderlich; dieses Engage- ment würden wahrscheinlich die meisten Kollegen bei akti- ver Sterbehilfe nicht leisten wollen . . .

Literatur beim Verfasser

Dr. med. Charly Gaul, Neurologische Klinik mit Poliklinik der Universität Erlangen-Nürnberg, Schwabachanlage 6, 91054 Erlangen

Mehr Palliativmedizin

Die sehr lesenswerte kurze Übersicht zeigt eines sehr deutlich: Auch unter den Be- dingungen von Menschen- würde, Selbstbestimmungs- recht und Selbstbestimmungs- verantwortung führen viele Wege in das Reich des Todes.

Menschliches Leben ist eben etwas sehr Individuelles in des Wortes ursprünglicher Bedeutung. Diesem Sachver- halt haben sich Jurisprudenz und Medizin zu beugen. Das gilt ausnahmslos, bietet aber insbesondere für die großen Gruppen von Menschen am Anfang und am Ende des Le- bens, einschließlich der chro- nisch und unheilbar Kranken, entwicklungsbedingte spezifi-

sche Schwierigkeiten. Beide Entwicklungsstufen menschli- chen Lebens sind durch Hilfs- bedürftigkeit charakterisiert;

in beiden Gruppen ist daher die Frage nach der Berechti- gung zu Wahrnehmung des mutmaßlichen individuellen Selbstbestimmungsrechts durch Dritte (Verwandte, aber auch amtliche Pflege- beziehungsweise Vormund- schaften) das zentrale Pro- blem. Die verheerenden Fol- gen einer solchen Fremdbe- stimmung sind in der neuzeit- lichen deutschen Geschichte ausreichend und umfangreich dokumentiert. So bleibt nur ein Weg: unter Beachtung der Ehrfurcht vor dem Leben lediglich jenen Rahmen recht- lich zu normieren, der die Mindestanforderungen an die unverzichtbaren Hilfeleistun- gen am mutmaßlichen Lebens- ende unter dem Aspekt einer

„In-dubio-pro-vita“ be- schreibt. Allen jenen, die ei-

ner aktiven Sterbehilfe das Wort reden, seien die Erfah- rungen und das Vermächtnis von Lucie Adelsberger – Ärz- tin und Häftling im KZ Ausch- witz (1943 bis 1945) – in Erin- nerung gerufen: „Wenn das Leben nichts mehr gilt, ver- schwindet auch die Achtung vor dem Toten.“ Der Deut- sche Ärztetag 2001 hat zur Problematik einer aktiven Sterbehilfe erfreulich klar und ablehnend Stellung bezo- gen . . . und sich für eine drin- gend notwendige Förderung und den Ausbau von Palliativ- medizin, einschließlich diffe- renzierter Schmerztherapie, ausgesprochen. Wir sollten im Interesse eines grundsätzlich lebensbejahenden Selbstver- ständnisses und der Vertrau- enswürdigkeit unseres ärztli- chen Berufes unter keinen Umständen davon abwei- chen.

Prof. Dr. Lothar Prinz, Fontaneweg 07, 18146 Rostock

A

A278 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002

B R I E F E

Arbeitsrecht

Zu dem Beitrag „Chefarzt gekündigt:

Was darf ein AiP?“ von Dr. Jörg Laber in Heft 45/2001:

Nicht zur Nachahmung empfohlen

Ein HNO-Chefarzt lässt ei- nen AiP alleine an den OP- Tisch und gibt Anweisung zur Fälschung des Operations- protokolls. – Auch wenn es gut ging: sicherlich war dieses Vorgehen nicht mehr von der Einwilligung des Patienten gedeckt. Daher erstaunt es, wenn das Landesarbeitsge- richt Köln die fristlose Kündi- gung des Abteilungsleiters aufhob. Chefärzte, die „klei- nere Operationen“ an Auszu- bildende delegieren und zum Nachteil der Patienten falsche Protokolle fertigen lassen, können weder dem Krankenhausträger noch den Beitragszahlern zugemutet werden. Wer garantiert im Übrigen, dass die Grenze des

„kleineren Eingriffs“ nicht mit zunehmender Arbeitsbela- stung in den Kliniken nach hinten rutscht. Zum Ver-

gleich: Man stelle sich vor, ein Gerichtspräsident würde es wagen, einen Rechtsreferen- dar mit der selbstständigen Durchführung von Strafver- fahren zu befassen, um seine Behörde zu entlasten. Mit ziemlicher Sicherheit wird dieser Richter vom Justizmi- nister entlassen, ganz gleich ob es nur um einen Laden- diebstahl oder ein anderes Bagatelldelikt geht, und auch egal, wie viele treue Dienst- jahre er hinter sich hat. Und das, obwohl sich – anders als eine HNO-Operation – ein juristisches Fehlurteil mit ei- nem kurzen Federstrich wie- der aus der Welt schaffen lässt.

Was mag die Arbeitsrichter, die im eigenen Haus so hohe Anforderungen stellen, also dazu bewogen haben, den HNO-OP zum Seminarraum zu erklären? Die Urteilsbe- gründung ist für jedermann nachlesbar veröffentlicht.

Aber wie auch immer: dem medizinischen Versorgungs- standard haben sie damit kei- nen Dienst erwiesen.

Martin Riemer, Fachbereich Gesund- heitswissenschaften, Universität Biele- feld, 33602 Bielefeld

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aktive Sterbehilfe auch auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbenden sei mit Recht strafbar und dürfe auch Ärzten nicht ge- stattet sein, hat Bundesju- stizminister Hans A.. Engel-

Seiner Auffassung nach könne es nicht richtig sein, die Ernährung über Magensonde for- maljuristisch als ärztliche Behand- lung zu definieren: „Das Grundrecht aller Menschen

Angesichts dieser Gesamtsituation sah der Ausschuß "Medizinisch-juristi- sche Grundsatzfragen" der Bundesärzte- kammer die Notwendigkeit, einen Vor- schlag für

Sollte sich die Selbstver- waltung nicht einigen, müsse die Gesamtvergütung aufge- stockt werden.. Zu erwägen sei, „ein Budget in diesem Be- reich vollständig zu

Nach sei- ner Auffassung bedeutet es eine „be- grüßenswerte Klärung, daß Neugebo- rene mit schwersten angeborenen Fehlbildungen und extrem unreife Kinder praktisch wie Erwachsene

Bleibt zu hoffen, dass sich aus dieser Misere eine neue Ärz- tegeneration erhebt, die das nicht mehr mit sich machen lässt und dafür sorgt, dass ein Stand wieder die Achtung er-

Die Richter werden sich die Entscheidung nicht leicht machen, und auch die Öffentlichkeit sollte sich mit vorschnellen Urteilen zurückhalten.. Zu Recht schreibt

Auch für die von mir strikt abgelehnte ärztliche aktive Sterbehilfe anstelle einer ärzt- lichen Sterbebegleitung mit Ausschöpfung aller palliativ- medizinischen Maßnahmen ist