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VA-130718-SOP-Laxatan-nicht-mehr-erstattungsfaehig

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 18. Juli 2013

Foto: iStockphoto.com

Arzneimittel-Richtlinie Anlage V: Laxatan® M ist nicht mehr erstattungsfähig

Das Medizinprodukt Laxatan® M wurde zum 12. Juli 2013 aus der Anlage V der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) gestrichen. Laxatan® M erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in die AM- RL aufgrund des nicht ausreichend belegten therapeutischen Nutzens.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kam zu dieser Entscheidung, da Laxatan® M neben Macrogol und Elektrolyten zusätzlich Inulin als Wirkstoff enthält. Für den aus Sicht des Herstellers bei chronischer Verstopfung nützlichen Inhaltsstoff liegt laut G-BA als Zusatz zu Macrogol kein Nutzenbeleg vor.

Die aktuelle Anlage V der AM-RL finden Sie hier verlinkt

Apotheken haben Prüfpflicht!

Vor der Abgabe eines Medizinprodukts prüft die Apotheke, ob es sich um ein erstattungsfä- higes Medizinprodukt handelt. Sollten Sie versehentlich ein Medizinprodukt mit Arzneimittel- charakter verordnet haben, das nicht in der Anlage V der AM-RL als verordnungsfähig ge- listet ist, sollte die Apotheke Sie kontaktieren und entsprechend informieren.

Die Abgabe von Laxatan® M an den Patienten erfolgt nur gegen Bezahlung.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 – 30.

PS: Seit Mitte April 2011 können Sie, sofern Sie Mitglied der KVB sind, über das KVB- Postfach Mitteilungen und Nachrichten der KVB elektronisch empfangen. Informationen fin- den Sie unter www.kvb.de > Online-Zugänge > KVB-Postfach.

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