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VA-210922-SOP-SI-RL-Impfschutz-Lieferengpaessen

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 22. September 2021

iStockphoto.com/deliormanli

Schutzimpfungs-Richtlinie: Impfschutz auch bei Lieferengpässen

Damit es für Ihre Patient:innen durch Lieferengpässe bei Impfstoffen nicht zu Versorgungs- problemen kommt, hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) seine Schutzimpfungs- Richtlinie (SI-RL) angepasst. Den Beschluss finden Sie hier: https://www.g-ba.de/beschlu- esse/4970/.

Anlass für diese Änderung sind die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, die für die häufigsten Lieferengpässe bei Standard- und Auffrischungsimpfungen für alle Altersgruppen herausgegeben wurden (Epidemiologisches Bulletin 20/2021 vom 10. Juni 2021 ab Seite 33; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epi- dBull/Archiv/2021/Ausgaben/23_21.pdf?__blob=publicationFile).

Neu in der Richtlinie ist nun, dass bei einem Lieferengpass in bestimmten Fällen auch Kom- binationsimpfstoffe mit einem zusätzlichen Antigen zur Anwendung kommen können, auch wenn die Impfung mit dem zusätzlichen Antigen ansonsten nicht wirtschaftlich wäre. Bei Imp- fungen gegen Pneumokokken und Gürtelrose (Herpes zoster) sollen Sie hingegen die Imp- fung verschieben.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der G-BA in seinen Tragenden Gründen da- rauf hin, dass grundsätzlich und auch bei Verwendung eines alternativ empfohlenen Impf- stoffes, die Impfung entsprechend den Vorgaben in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie so zu dokumentieren ist, wie sie erfolgt ist.

In die SI-RL neu eingefügt wird

§ 11a Leistungsanspruch bei Versorgungsengpass

(1) Wenn das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für eine nach Anlage 1 vorgesehene Schutzimpfung einen Lieferengpass für einen in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Impfstoff festgestellt hat, haben Versicherte für die Zeit des Bestehens des Lieferengpasses Anspruch auf Leistun- gen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 3 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Der Anspruch besteht, wenn der Impfstoff durch den Lieferengpass nicht verfügbar ist und die Schutzimpfung zeitgerecht erfolgen soll. Eine entsprechend der Anlage 3 begonnene

(2)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 22. September 2021

Seite 2

Impfserie kann nach dem Ende des Lieferengpasses fortgeführt werden, sofern die Impf- stoffe nach Maßgabe der Anlage 1 zur Vervollständigung des Impfschutzes medizinisch notwendig sind. Die Hinweise zur Umsetzung in Anlage 3 sind zu beachten.

(2) Ein Lieferengpass ist eine nach Maßgabe der Feststellungen des PEI bestehende vo- raussichtlich über zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung der Auslieferung durch den Hersteller oder eine unerwartete, deutlich vermehrte Nachfrage, der der Hersteller nicht angemessen nachkommen kann. Ein Lieferengpass im Sinne dieser Richtlinie be- steht, sobald auf den Internetseiten des PEI über einen Lieferengpass der nach Maß- gabe der Anlage 1 vorgesehenen Schutzimpfung informiert wird. Der Lieferengpass en- det, sobald das PEI die Feststellung des Lieferengpasses auf seiner Internetseite wieder aufhebt.

Anlage 3

Impfung gegen1 Vom Lieferengpass betroffe- ner empfohlener Impfstoff

Empfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung2

HepB HepB-Einzelimpfstoff Kombinationsimpfstoff HepA+B Herpes zoster Adjuvantierter Herpes-zoster-

Totimpfstoff

Keine Alternative (Verschiebung des Impfter- mins)

Masern, Mumps, Röteln

MMR-Kombinationsimpfstoff MMR-V-Kombinationsimpfstoff

Zu beachten ist das bei Kindern < 5 Jahre leicht erhöhte Risiko von Fieberkrämpfen 5 bis 12 Tage nach der erstmaligen Gabe des kombinierten MMR-V-Impfstoffs (siehe Epi- demiologisches Bulletin Nr. 30 vom 30. Juli 2012)

Pneumokokken 23-valenter-Polysaccharis- Impfstoff

keine Alternative (Verschiebung des Impfter- mins)

Tetanus, Diphthe- rie, Pertussis

TdaP-/Tdap-Kombina- tionsimpfstoff

Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff

Fußnoten der Anlage 3:

1nach Maßgabe der Vorgaben zur Grundimmunisierung und Indikationsimpfung in Anlage 1 zu dieser Richtlinie

2unter Beachtung der Zulassungsbeschränkungen gemäß Fachinformation

Lieferengpässe nach PEI: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/lieferengpaesse/lie- ferengpaesse-node.html;jsessionid=3D61C4F2BD26941D2D78C5F1BB3C2DF8.intra- net242?cms_tabcounter=0

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über Ihr Beratungscenter unter https://www.kvb.de/service/beratung/beratungscenter/ einen Rückrufwunsch.

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