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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 24. Mai 2016

iStockphoto.com/adventtr

Änderung der Rehabilitations-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Rehabilitations-Richtlinie zu än- dern. Der Beschluss trat am 1. April 2016 in Kraft. (Wir informierten Sie darüber.)

Genehmigungspflicht für Reha-Verordnung und Vordruck Muster 60 entfällt!

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Maßnahmen zur Rehabilitation werden künftig direkt auf dem Muster 61 verordnet. Ein Vor- abantrag an die kostentragende Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich, das Muster 60 ent- fällt. Damit wird der Entbürokratisierung in der Praxis Rechnung getragen.

Das neue Muster 61 kann über den Kohlhammer-Verlag bezogen werden. Die ggf. noch in Ihren Praxen vorhandenen Muster 60 vernichten Sie bitte. Alte Formulare verlieren ihre Gül- tigkeit.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer Kosten- träger (z. B. Rentenversicherung) für die Bewilligung der Reha zuständig ist, können Sie dies vorab von der Krankenkasse klären lassen. Hierzu gibt es einen Teil A des Musters 61. Die Verordnung medizinischer Reha erfolgt auf Teil B bis D des Vordrucks Muster 61.

Des Weiteren entfällt die Genehmigungspflicht für die Verordnung von Reha-Leistungen.

Künftig kann jeder Vertragsarzt medizinische Rehabilitation über Vordruck Muster 61 verord- nen. Ein Qualifikationsnachweis1 ist nicht mehr erforderlich. Zwar erfordern die Beratung über und die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter anderem spezielle Kenntnisse in der Anwendung der ICF, die nach den Weiterbildungsordnungen wei- testgehend Gegenstand der ärztlichen Weiterbildung sind. Diese Kenntnisse sollten jedoch erweitert und vertieft werden. Dazu gehören Informationen zur Anwendung der ICF sowie ausführliche Hinweise zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation.

Die KBV plant, eine zertifizierte Online-Fortbildung anzubieten. Sie wird im KBV-Fort-

bildungsportal, das sich im sicheren Netz für Ärzte und Psychotherapeuten befindet, abrufbar sein.

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Verordnung Aktuell – Sonstiges 24. Mai 2016

Seite 2

In § 8 der Richtlinie ist festgelegt, was im Vordruck Muster 61 zur Rehabilitationsbedürftigkeit insbesondere auszuführen ist, nämlich

welche Befunde zu den rehabilitationsbegründenden Schädigungen erhoben wurden,

welche Maßnahmen der Krankenbehandlung (ärztliche Intervention, Arzneimitteltherapie, Heilmittel, Psychotherapie) oder sonstigen Leistungen in Anspruch genommen wurden,

in welchem Umfang Aktivitäts- und Teilhabebeeinträchtigungen vorliegen oder Teilhabe- beeinträchtigungen drohen,

welche umwelt- und personenbezogenen Faktoren (einschließlich mütter- und väterspezi- fischer Kontextfaktoren bei Leistungen nach § 41 SGB V) einen Einfluss auf die Funkti- onsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verordnung haben,

welche medizinischen Risikofaktoren bestehen.

Wie bereits bisher muss auch künftig die medizinische Versorgung (z. B. Arzneimittel) der rehabegründenden Erkrankung durch die Reha-Einrichtung sichergestellt werden!

Informationen für die Praxis, von der KBV finden Sie unter http://www.kbv.de/html/praxisin- formationen.php.

Ein ICF-Praxisleitfaden kann unter http://www.bar-frankfurt.de/publikationen/icf-praxisleitfa- eden/ kostenfrei heruntergeladen werden.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.

1 Rückwirkend zum 1. April 2016 wird die „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Re- habilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ außer Kraft gesetzt. Darauf haben sich GKV-Spitzenverband und KBV als Partner des Bundesmantelvertrages geeinigt.

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