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VA-160513-SOP-Aenderung-der-KT-RL

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 13. Mai 2016

iStockphoto.com/adventtr

Änderung der Krankentransport-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) zu ändern. Der Beschluss trat am 5. Mai 2016 in Kraft.

Anpassung Ausnahmefall „onkologische Chemotherapie“

Mit diesem Beschluss wird ein besonderer Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, nämlich „onkologische Chemotherapie“, begrifflich angepasst. Die Formulierung lautet nun „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Che- motherapie“. Dies spiegelt die Praxiswirklichkeit wider, denn zunehmend werden Krebsthera- pien eingesetzt, die keine klassischen Chemotherapien sind, sondern andere Wirkprinzipien haben, wie z.B. antineoplastisch wirkende Arzneimittel, monoklonale Antikörper.

Viele dieser Therapien erfolgen in einer vergleichbar hohen Behandlungsfrequenz über ei- nen längeren Behandlungszeitraum. Zugleich beeinträchtigt die Behandlung oder der zu die- ser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise, dass eine Beför- derung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Krankenbeförderung auch durch Vertragszahnärzte

Bisher galt die KT-RL ausschließlich für Vertragsärzte, während Vertragszahnärzte eine Krankenbeförderung formlos verordneten. Durch den Beschluss des G-BA ändert sich dies, die KT-RL gilt ab sofort auch für Vertragszahnärzte. Vertragszahnärzte verordnen somit Krankenbeförderung auch auf Muster 4. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass nach berufs- rechtlichen Vorgaben Vertragszahnärzte Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammen- hang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen können.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.

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