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VA-130402-WIS-Aenderung-SI-RL-Umsetzung-STIKO

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 2. April 2013

Foto: iStockphoto.com

Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Umsetzung der STIKO-Empfehlung Juli 2012

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI- RL) zu ändern. Der Beschluss trat am 14. März 2013 in Kraft.

Den Beschlusstext finden Sie hier.

Ihre Patienten haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom G-BA auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 der SI-RL aufgenommen wurden.

Änderungen der Anlage 1 der SI-RL

Die Aktualisierung der Anlage 1 der SI-RL umfasst folgende Änderungen:

Hepatitis B

Es wurde der Zeitraum in Spalte 2 (Indikation) angepasst.

Neu: Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen bzw. Kom- plettierung eines unvollständigen Impfschutzes, Impfung im Alter bis 17 Lebensjahren.

Meningokokken

Es wurde die Anmerkung (Spalte 4) „Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catch-up-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen.“

gestrichen.

Mumps

Es wurden in Spalte 2 die beruflichen Indikationen erweitert.

Neu: Berufliche Indikationen: Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittel- baren Patientenversorgung (außer Personal in der Pädiatrie – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3), in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind.

(2)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 2. April 2013

Seite 2

Pneumokokken

Vor dem Hintergrund der erweiterten Zulassung (Erwachsene ab 50 Jahren) des Pneumo- kokken-Konjugatimpfstoffes ist der G-BA der Auffassung, dass die Einschränkung des An- spruches für Leistungen durch eine Schutzimpfung gegen Pneumokokken auf einen konkre- ten Impfstoff nicht mehr gerechtfertigt ist. Der G-BA nahm eine entsprechende Änderung in Anlage 1 vor. Der Konjugatimpfstoff ist nun gemäß seiner erweiterten Zulassung verord- nungsfähig.

Außerdem wurde in der Spalte „Anmerkungen“ ein Hinweis auf das Epidemiogische Bulletin 7/2012 (Stellungnahme der STIKO zur Impfung Erwachsener gegen Pneumokokken) aufge- nommen.

Varizellen

Wie bei anderen Impfungen soll auch eine fehlende Impfung gegen Varizellen so früh wie möglich, spätestens bis zum 18. Geburtstag, nachgeholt werden. Im Abschnitt zur Impfung gegen Varizellen wird deshalb in Spalte 2 (Indikation) folgender Satz gestrichen:

Standardimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impfstoffes für ungeimpfte 9- bis 17- jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese.

In dem Abschnitt zur Impfung gegen Röteln und Varizellen entfällt in Spalte 4 der Hinweis auf das Epidemiologische Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011. (aufgrund der aktualisierten Impf- empfehlung zur Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen)

Änderungen der Anlage 2 der SI-RL

Die Aktualisierung der Anlage 2 der SI-RL (Dokumentationsschlüssel für Impfungen) um- fasst folgende Änderungen:

Influenza

Bei Personen ab einem Lebensalter von 24 Monaten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auch ein nasal zu applizierender Impfstoff zugelassen. Die Dokumentation der nasalen Ap- plikation der Influenza-Impfung soll zukünftig gesondert erfolgen. Hierzu wird eine Dokumen- tationsnummer 89112 n zur nasalen Applikation der Influenza-Impfung für „sonstige Indikati- onen, außer schweres Asthma: Kinder und Jugendliche (24 Monate bis 17 Jahre)“ eingefügt.

Diese Dokumentationsnummer ist anstelle der 89112 bei Verwendung des nasalen Impfstof- fes zu verwenden.

Pneumokokken

Die Änderung der Angabe „Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung)“ in

„Pneumokokken (Standardimpfung)“ ist eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Anla- ge 1 im Abschnitt zur Impfung gegen Pneumokokken.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 2. April 2013

Seite 3

Übrigens! Alle Impfstoffe. die über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, sind auch als Einzelpackung zu beziehen, wenn dies den wirtschaftlicheren Bezug darstellt.

Im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind Impfstoffe gegen Diphtherie

FSME

Haemophilus influenzae b-Infektion Hepatitis B (nur Kinderimpfstoff, gilt nicht für Erwachsenenimpfstoff) Keuchhusten

Kinderlähmung Masern

Meningokokken (Serogruppe C) Mumps

Pneumokokken Röteln

Varizellen Virusgrippe Wundstarrkrampf

Mehrfachimpfstoffe gegen Diphtherie/Keuchhusten/

Wundstarrkrampf/HIB/Polio Diphtherie/Keuchhusten/

Wundstarrkrampf/Polio Diphtherie/Keuchhusten/

Wundstarrkrampf/HIB

Diphtherie/Wundstarrkrampf/HIB

Diphtherie/Keuchhusten/

Wundstarrkrampf

Diphtherie/Wundstarrkrampf Masern/Mumps

Masern/Mumps/Röteln.

Masern/Mumps/Röteln/Varizellen

Immunglobulin

gegen Wundstarrkrampf zur Erstversorgung eines Verletzten, sofern nicht ein Unfallversi- cherungsträger zuständig ist.

im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge zur Anti-D-Prophylaxe.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 – 30.

PS: Seit Mitte April 2011 können Sie, sofern Sie Mitglied der KVB sind, über das KVB- Postfach Mitteilungen und Nachrichten der KVB elektronisch empfangen. Informationen fin- den Sie unter www.kvb.de > Online-Angebote > KVB-Postfach.

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