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VA-170925-SOP-HKP-Muster-12-neu

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 25. September 2017

iStockphoto.com/adventtr

Häusliche Krankenpflege: Das Muster 12 wurde vereinfacht!

Ab dem 1. Oktober 2017 gibt es einen geänderten Vordruck, auf dem Sie Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege und die neu eingeführte Unterstützungspflege1 verordnen können.

Alte Vordrucke dürfen danach nicht mehr verwendet werden. Das neue Muster 12 ist dann auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt und kann am Rechner ausgefüllt oder per Blankoformularbedruckung erzeugt werden.

Es werden nur noch Informationen abgefragt, die für die Durchführung der Leistungen erfor- derlich sind. Angaben, die ausschließlich die Krankenkassen für ihre Entscheidung benöti- gen, ob dem Patienten die Leistung zusteht oder nicht, wurden größtenteils gestrichen. Bei- spielsweise ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen ab sofort nicht mehr notwendig.

Das neue Formular wurde so strukturiert, dass Leistungen wie Medikamentengabe, Blutzu- ckermessung, Kompressionsbehandlung oder Wundversorgung gezielt und in der Reihen- folge abgefragt werden, wie sie in der Praxis am häufigsten vorkommen. Leistungen, die nur in Ausnahmefällen vorkommen, können unter „Sonstige Maßnahmen“ auf Freitextfeldern an- gegeben werden.

Die Dauer der Verordnung einzelner Leistungen wie Medikamentengabe oder Blutzucker- messung muss nur noch dann gesondert auf dem Formular eingetragen werden, wenn diese Dauer vom Zeitraum der Gesamtverordnung abweicht (Beispiel: Gesamtverordnung häusli- che Krankenpflege 1. bis 10. Oktober, Dauer der Medikamentengabe abweichend im Zeit- raum 1. bis 4. Oktober).

1 Die Verordnung von Unterstützungspflege ist bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlim- merung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung möglich, soweit keine Pflegebedürf- tigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt. Unterstützungspflege umfasst Grund- pflege und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung (siehe Verordnung Aktuell „FAQs zur Verordnung ei- ner häuslichen Krankenpflege (HKP)“).

(2)

Verordnung Aktuell – Sonstiges 25. September 2017

Seite 2

Es entfällt…

 der Hinweis, dass Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht besteht, wenn Patien- ten die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann. Auch brauchen Sie nicht mehr anzukreuzen, wenn Sie nicht beurteilen können, dass eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen übernehmen kann.

 die Notwendigkeit einer gesonderten Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen. Diese ergibt sich aus der Diagnose und Einschränkungen, die häusli- che Krankenpflege erforderlich machen.

 der Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (als Kran- kenhausvermeidungspflege, als Sicherungspflege).

 der Durchschlag „Ausfertigung für den Pflegedienst – der Abrechnung beizufügen“.

Somit müssen Ärzte die Verordnung nur noch dreimal mit ihrem Stempel versehen und unterschreiben (12a Ausfertigung für die Krankenkasse, 12b für den Pflege- dienst, 12c zum Verbleib beim Vertragsarzt). Bei der Blankoformularbedruckung re- duziert sich die Zahl der auszudruckenden Seiten von sieben auf vier.

Ergänzt wurde/n…

 Ausfüllfelder („ICD-10-Code“) für die Angabe der versorgungsrelevanten Diagnose(n) im oberen Teil des Formulars. In den Zeilen darunter können „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ eingetragen werden. Muster 12 ver- weist dazu auf das „Leistungsverzeichnis HKP-Richtlinie“ und nicht mehr nur unkonk- ret auf „Verzeichnis“.

 Felder für medizinische Angaben, z. B. Wundversorgung.

 ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die am 1. Januar 2016 in den Leis- tungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde.

Die Ausfüllhilfe wurde von uns den geänderten Vorgaben angepasst. Sie finden sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/formelles/.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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