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VA-180426-SOP-HKP-Unterstuetzungspflege

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 26. April 2018

iStockphoto.com/adventtr

Häusliche Krankenpflege: Unterstützungspflege

Am 2. Juni 2017 wurden Sie von uns über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Verordnung von Unterstützungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege informiert.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Beratungen im Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) in vollem Gange. Unabhängig davon war die Unterstützungspflege schon Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Nun liegt ein Beschluss des G-BA zur Änderung der Richtlinie vor, über den wir Sie heute informieren werden.

Die Verordnung von Unterstützungspflege ist bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver- schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung möglich, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt und sich der Patient in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung nicht selbst- ständig versorgen kann.

Unterstützungspflege umfasst Grundpflege und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung. Ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist in diesem Fall nicht erforder- lich. Wenn die Voraussetzungen der Unterstützungspflege erfüllt sind, muss zusätzlich ange- geben werden, ob Grundpflege und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden sollen. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung können im Rahmen der Unterstüt- zungspflege nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Grundpflege verordnet werden. Grundpflege kann im Rahmen der Unterstützungspflege ei- genständig verordnet werden.

Der Anspruch auf Unterstützungspflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall und kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des MDK verlängert werden. Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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