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VA-140523-SOP-HKP-MRSA-Eradikationstherapie

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Sonstiges

Stand: 23. Mai 2014

Foto: iStockphoto.com

Häusliche Krankenpflege (HKP): MRSA-Eradikationstherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss, die Häusliche Krankenpflege- Richtlinie (HKP-RL) zu ändern. Der Beschluss trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

Den Beschlusstext finden Sie hier.

Leistungsumfang

Die neue Leistung „Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diag- nose“ ist im Rahmen der vertragsärztlich abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Pa- tienten mit MRSA verordnungsfähig. Die Sanierung kann durch Pflegekräfte nach ärztlichem Sanierungsplan – gemäß Verordnung – ambulant durchgeführt werden.

Zu den Maßnahmen können bei Bedarf insbesondere gehören:

Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe oder eines antiseptischen Gels Mund- und Rachen-Spülung/Behandlung mit einer antiseptischen Lösung Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen (Wasch-)Substanzen Täglicher Wechsel von Textilien und tägliche Desinfektion von Gegenständen, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, in Ausnahmefällen, wenn kein Anspruch auf diese Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) besteht.

Hinweis: Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Patient aufgrund von körperlichen oder geis- tigen Einschränkungen nicht in der Lage ist, die begleitenden Sanierungsmaßnahmen selbst oder durch Angehörige durchzuführen. Ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt, wird abschließend durch die Krankenkasse des Patienten geprüft.

Ist Ihr Patient nach der Sanierungsbehandlung weiterhin MRSA-besiedelt, können Sie eine neue Erstverordnung ausstellen. Vorher sind die Gründe des Misserfolgs zu eruieren.

Auch Krankenhausärzte können die neue Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ver- ordnen – damit soll eine nahtlose Versorgung des Patienten sichergestellt werden.

Durchführung der Maßnahmen

Die Durchführung der Sanierung durch die HKP erfolgt entsprechend dem Sanierungsplan, der von Ihnen auf der Verordnung (Muster 12) eingetragen wird.

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Verordnung Aktuell – Sonstiges 23. Mai 2014

Seite 2

Ob einzelne Maßnahmen erforderlich sind, kann auch vom Ergebnis der Erhebung des Ko- lonisationsstatus1 abhängig gemacht und durch Sie individuell vor der Behandlung entschie- den werden.

Bei den Patientinnen und Patienten, bei denen HKP verordnet werden kann, liegen nicht sel- ten Faktoren vor, die den Erfolg einer MRSA-Sanierungsbehandlung nachteilig (bis hin zum Misserfolg) beeinflussen können. Zu solchen eradikationshemmenden Faktoren zählen bei- spielsweise Dialysepflichtigkeit, liegende Katheter (z.B. Harnwegskatheter, PEG), MRSA- selektierende antibiotische Therapie, Hautulcus, Haut- und Weichgewebeinfektion, Wunde/n.

Bei der Indikationsstellung zur MRSA-Eradikationstherapie von HKP sind daher eradikations- hemmende Faktoren im Vorfeld der Verordnung zu berücksichtigen.

Dauer und Häufigkeit der einzelnen Maßnahmen richtet sich nach der Maßgabe des ärztli- chen Sanierungsplans (Dekolonisierung: 5 bis 7 Tage).

Medikamentöse Behandlung

Unberührt von der neuen HKP-Richtlinie bleibt die Verordnungsfähigkeit von apotheken- pflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten zur MRSA- Dekolonisierung. Hier ist nach wie vor nur die antibakterielle Nasensalbe (z. B. Turixin®) als Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

Weitere Informationen (z. B. Genehmigung, Abrechnung) zu MRSA finden Sie hier.

Weitere Hilfe bekommen Sie - als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30.

1 MRSA-Screening von in der Regel Nasenvorhof und Rachen sowie ggf. Wunde/n

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