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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 8. Februar 2019

iStockphoto.com/adventtr

Häusliche Krankenpflege: Anspruch für Patienten in vollstationären Einrich- tungen der Behindertenhilfe geregelt

Ihre Patienten haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn weder sie selbst noch je- mand im Haushalt die erforderlichen Leistungen durchführen kann. Der Gemeinsame Bun- desausschuss hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass auch Patienten in vollstatio- nären Einrichtungen der Behindertenhilfe Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Fachkraft erfordert (s. § 37 Abs. 2 SGB V). Dies betrifft zum Beispiel Beat- mungspatienten und gilt auch dann, wenn dieser besonders hohe Bedarf nur vorübergehend, also beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besteht.

Für Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, können nur die Maßnahmen der Behandlungspflege verordnet werden, die von medizinisch ausgebilde- tem Fachpersonal erbracht werden müssen und nicht zu den „einfachsten Maßnahmen“ zäh- len (z. B. Wundversorgung). Zu den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behand- lungspflege gehören Leistungen, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten von Laien erbracht werden können, etwa von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen (z. B.

Tablettengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Messen des Blutdrucks/

Blutzuckers). Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen müssen die einfachsten Maß- nahmen der medizinischen Behandlungspflege grundsätzlich mit eigenem Personal erbrin- gen. Diese sind somit in der Regel nicht zulasten der GKV verordnungsfähig.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen selbst die einfachsten Maßnahmen nicht von der Einrichtung erbracht werden und von Ihnen verordnet werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung han- delt, in welcher nicht ganztägig eine Pflegefachkraft vor Ort ist und die einfachste Maßnahme der Behandlungspflege somit nicht erbringen kann.

Ausnahme

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Verordnungsentscheidung jedoch keine expliziten Hinweise vorliegen haben, dass die Einrichtung die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal erbringen

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Verordnung Aktuell – Sonstiges 8. Februar 2019

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kann, kann davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung die einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege erbringt. Eine Verordnung erfolgt dann nicht.

Darüber hinaus kann in den Verträgen der Einrichtungen mit den Krankenkassen festgelegt sein, dass auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eige- nem Personal erbracht werden müssen. Dies wird jedoch bei der Genehmigung durch die Krankenkasse geprüft und muss von Ihnen nicht berücksichtigt werden.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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