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VA-210706-SOP-Nagelspange

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 6. Juli 2021

iStockphoto.com/adventtr

Orthonyxie-Therapie (Nagelspangen-Behandlung)

Die zur Behandlung notwendige Nagelspange (ohne Zusatzmaterial wie z. B. Kleber) ist über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig, wenn sie in der Arztpraxis selbst angelegt wird.

Eine Verordnung als Hilfsmittel auf den Namen des Patienten ist nicht zulässig.

Bei der medizinisch indizierten Spangenbehandlung handelt es sich grundsätzlich um eine ärztliche Leistung, die mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten ist (Ausnahme siehe unten). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen sowie von eingewachse- nen Zehennägeln ist eine ärztliche Leistung und deshalb nicht als Heilmittel (Podologie) ver- ordnungsfähig. Die Orthonyxie-Behandlung kann an entsprechend ausgebildetes Personal delegiert werden. Die Verantwortlichkeit bleibt bei Ihnen. Für eine ärztliche Spangenbehand- lung gibt es keine indikationsbezogene Voraussetzung wie z. B. Diabetes.

Für das Jahr 2021 ist mit den bayerischen Krankenkassen für das Anbringen von Nagelkor- rekturspangen weiterhin eine zusätzliche Förderung vereinbart worden.

Geförderte GOP Zuschlagshöhe Abrechnungsvoraussetzungen

97191A max. 35,50 €

(bisher 40,00 €)

 Der Zuschlag 97191A ist bei Patienten abrechenbar, bei denen eine Nagelkorrekturspange angelegt wird.

 Der Zuschlag 97191B ist bei Patienten abrechenbar, bei denen eine Nachjustierung einer Nagelkorrektur- spange erforderlich ist.

 Voraussetzung für die Vergütung der Zuschläge ist das Vorliegen der gesicherten Diagnose L60.0G.

 Die Zuschläge sind je behandeltem Nagel abrechen- bar, maximal jedoch jeweils 10-mal im Behandlungs- fall.

Bitte setzen Sie die Zuschläge 97191A bzw.

97191B in Ihrer Abrechnung an, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

97191B max. 8,90 €

(bisher: 10,00 €)

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter

0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 für Abrechnungsfragen unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 zur Verfügung.

Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rück- rufwunsch.

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