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VA-170612-SOP-Glucosetoleranztest-Sprechstundenbedarf

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 12. Juni 2017

iStockphoto.com/deliormanli

Glukose-Toleranztest/Screening auf Gestationsdiabetes - Bezug von Fertig- produkten im Sprechstundenbedarf (SSB) ist unwirtschaftlich

Die Krankenkassen baten uns, Sie über den Bezugsweg von Glukose für den oralen Gluko- setoleranztest (OGT) bzw. für Screening auf Gestationsdiabetes zu informieren.

Glukose für den OGT bzw. für Screening auf Gestationsdiabetes ist als Sprechstundenbe- darf verordnungsfähig. Aus wirtschaftlichen Gründen soll die Glukose als Pulver in Portio- nen (Tütchen) über die Apotheke bestellt werden.

Es empfiehlt sich, Glukose-Monohydrat (Traubenzucker) zu rezeptieren. Dies ist besser lös- lich. 75g Glukose entsprechen 82,5 g Glukose-Monohydrat.

Rezepturbeispiel: 12 x 82,5 g Glukose-Monohydrat.

Beim Screening auf Gestationsdiabetes werden 50g Glukose im ersten Test eingesetzt. Dies entspricht 55 g Glukose-Monohydrat.

Rezepturbeispiel: 12 x 55 g Glukose-Monohydrat.

Für den OGT werden 82,5 g Glukose-Monohydrat in Wasser gelöst und auf 250 bis 300 ml aufgefüllt, für das Screening auf Gestationsdiabetes 55 g in ca. 200 ml gelöst.

Apotheke - Berechnung:

Bei dem Abfüllen von Glucose-Monohydrat in Portionen handelt es sich um ein Ab- bzw. Um- füllen von Stoffen. Entsprechend erfolgt hier die Preisberechnung:

(mengenanteiliger Einkaufspreis + 100% Festzuschlag) + (Einkaufspreis der Verpackung + 100% Festzuschlag) + 19% MwSt. = Abgabepreis

Der Festzuschlag von 8,35 € für Rezepturzubereitungen kann hier nicht berechnet werden.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 12. Juni 2017

Seite 2

Als unwirtschaftlich gelten

 Verordnungen von Fertigpräparaten.

 Verordnungen von Rezepturen über gebrauchsfertige Lösungen, auch mit weiteren Bestandteilen (z. B. Säuerungsmitteln, Fruchtaromen) bzw. von Rezepturen von Pul- vermischungen mit weiteren Bestandteilen.

Das Auflösen der Glucose in Wasser ist eine nicht anzeigepflichtige Rekonstitution1.

Im Anhang finden Sie das Serviceschreiben vom 26. Juni 2013, das Sie damals über die Ge- bührenordnungsposition für das Screening auf Gestationsdiabetes zum 1. Juli 2013 infor- mierte.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

1 Die Rekonstitution eines Arzneimittels zur Anwendung am Menschen ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung mit weiteren Bestandteilen.

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