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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Sonstiges

Stand: 15. Januar 2014

Foto: iStockphoto.com

Häusliche Krankenpflege: Versorgung eines suprapubischen Katheters

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Häusliche Krankenpflege- Richtlinie (HKP-RL) zu ändern. Der Beschluss trat am 13. Dezember 2013 in Kraft.

Den Beschlusstext finden Sie hier.

Die Leistungsbeschreibung zu Nr. 22 (Versorgung eines suprapubischen Katheters) des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL wurde dahingehend konkretisiert, dass der Verbands- wechsel an der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und Reinigung des Ka- theters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente nach Neuanlage und bei Entzündungen mit Läsionen der Haut an der Ka- theteraustrittsstelle verordnungsfähig ist.

Ergänzend wird in der Spalte Bemerkung geregelt, dass die Abdeckung oder der Wechsel der Abdeckung auch ohne Entzündungen mit Läsionen der Haut verordnungsfähig ist, wenn damit insbesondere durch erhebliche Schädigungen mentaler Funktionen bedingte gesund- heitsgefährdende Handlungen des Patienten an der Katheteraustrittsstelle oder dem Kathe- ter wirksam verhindert werden können. Damit wird dem besonderen Versorgungsbedarf be- troffener Patienten im Einzelfall Rechnung getragen.

In der Spalte Dauer und Häufigkeit der Maßnahme wurde ergänzt, dass die Maßnahme nach Neuanlage bis zu 14 Tage möglich ist.

Das Anlegen eines suprapubischen Katheters bleibt weiterhin in ärztlicher Hand! Der supra- pubische Katheter selbst wird über Sachkosten (Kennzeichnung: L080) abgerechnet.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 – 30.

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